Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 7. Dezember 2005
in Sachen
E.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Gemeinde T.___
Sozialdienst
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 31. März 2004 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente rechtskräftig verneint (Urk. 12/10) und mit Verfügung vom 9. Februar 2005 (Urk. 12/8) eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Versicherten und damit einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Rente erneut verneint und dies mit Einspracheentscheid vom 15. August 2005 bestätigt hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. September 2005, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SVA, IV-Stelle, vom 17. Oktober 2005 (Urk. 11),
nach Abschluss des Schriftenwechsels am 3. November 2005 (Urk. 13) und Durchführung einer Referentenaudienz am 28. November 2005, anlässlich derer die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde, soweit damit die Zusprache einer Rente beantragt wurde, zurückzog, wovon Vormerk genommen wird,
in Erwägung,
dass aufgrund der medizinischen Berichte (Urk. 12/12-14) grundsätzlich von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen ist (Urk. 12/8), dass die Beschwerdeführerin die Gewährung beruflicher Massnahmen beantragte (Urk. 12/17; Urk. 12/19) und aufgrund der Akten einzig die Gewährung von Arbeitsvermittlung in Betracht fällt, worauf die Beschwerdeführerin anlässlich der Referentenaudienz vom 28. November 2005 aufmerksam gemacht wurde,
dass gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes haben, wobei bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle genügt (BGE 116 V 80 = ZAK 1991 S. 40),
dass nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Arbeitsvermittlung haben könnte,
dass die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend machte, zur Arbeitssuche gewillt zu sein und arbeiten zu wollen (Urk. 1 S. 4 f.) und anlässlich der Referentenaudienz vom 28. November 2005 ihren subjektiven Arbeits- und Eingliederungswillen erneut geäussert hat,
dass die Beschwerdegegnerin soweit ersichtlich nicht geprüft hat, ob die Beschwerdeführerin der Arbeitsvermittlung zugänglich wäre,
dass demnach die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese unter Berücksichtigung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitsvermittlung prüfe,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
beschliesst das Gericht:
Der Prozess wird hinsichtlich des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin als infolge Rückzugs gegenstandslos geworden abgeschrieben.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 15. August 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitsvermittlung neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde Thalwil
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige
Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).