IV.2005.00955
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 28. Februar 2006
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Stadt P.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. H.___, geboren 1946, leidet infolge jahrelangen Alkoholabusus' an schweren gesundheitlichen Störungen (Urk. 14/28).
Der Versicherte besuchte während acht Jahren die Volksschule (Urk. 14/57). Einen Beruf erlernte er nicht. Von 1980 bis Juni 1994 war er als Hilfselektriker bei der Gemeinde A.___ angestellt (Urk. 14/51, Urk. 14/27/3). Nach längerer Arbeitslosigkeit arbeitete er von 1998 bis Juli 2002 als Verpacker bei der C.___ in A.___ (Urk. 14/53). Seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 14/51, Urk. 14/57).
Am 12. August 2003 meldete er sich unter Hinweis auf Bauch- und Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 14/57). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 14/24/1-7, Urk. 14/51, Urk. 14/53). Gestützt darauf kam sie zum Schluss, dass der Versicherte seit Juni 2003, d.h. seit dem Zeitpunkt, in dem die Diagnose einer alkoholbedingten Leberzirrhose zum ersten Mal gestellt worden war, in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei (Urk. 14/18 S. 2 f.). Die einjährige Wartezeit habe damit im Juni 2003 zu laufen begonnen und werde im Mai 2004 enden. Mit Verfügung vom 7. November 2003 teilte sie dem Versicherten daher mit, dass das Leistungsbegehren derzeit abgewiesen werden müsse, da das Wartejahr noch nicht erfüllt sei (Urk. 14/19).
Mit Eingabe vom 2. Juni 2004 erneuerte der Versicherte sein Rentengesuch (Urk. 14/48). Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht von Dr. med. B. S.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 15. Juni 2004 ein, dem verschiedene Berichte des Stadtspitals I.___ beigelegt waren (Urk. 14/27/1-3). Mit Verfügung vom 17. September 2004 sprach sie dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 52 % mit Wirkung ab 1. Juni 2004 eine halbe Rente zu (Urk. 14/13). Nach erfolgter Einsprache des Versicherten vom 6. Oktober 2004 holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht von Dr. S.___ vom 30. November 2004 ein (Urk. 14/23). Mit Entscheid vom 29. März 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache sodann ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte am 12. April 2005 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 1). Gleichzeitig reichte er einen Bericht von Dr. S.___ vom 7. April 2005 ein (Urk. 3). Mit Eingabe vom 30. August 2005 liess der Beschwerdeführer sodann den Bericht des Universitätsspitals U.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, vom 9. Mai 2005 einreichen (Urk. 5, Urk. 6). In der Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Am 29. Dezember 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 15).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
2.
2.1 Die Alkoholprobleme des Beschwerdeführers machten mehrere Klinikaufenthalte im Stadtspital I.___ erforderlich. Im Bericht vom 17. Juni 1996 wurde nach einer Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 3. bis 5. Juni 1996 festgehalten, die erhobenen Laborbefunde hätten den Verdacht auf einen chronischen Aethylabusus erhärtet (Urk. 14/27/3). Anamnestisch sei dieser vom Beschwerdeführer nur teilweise zugegeben worden. Als Diagnosen seien ein Verdacht auf aethylische Leberzirrhose, ein chronischer Aethylabusus sowie ein Harnwegsinfekt zu nennen. Ein zum Entzug unterstützendes Anschlussprogramm sei vom Beschwerdeführer nicht in Erwägung gezogen worden.
Nach einer weiteren Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 24. Juni bis 8. Juli 2003 wurde im Bericht vom 15. Juli 2003 festgehalten, in der Abdomen-Sonographie vom 24. Juni 2003 habe sich eine Leberzirrhose mit grösseren Mengen Aszites gezeigt (Urk. 14/27/2). Insgesamt seien 8 Liter Aszites abpunktiert worden. Als Diagnosen seien eine dekompensierte Leberzirrhose bei chronischem Aethylabusus und bei portaler Hypertonie mit ausgeprägtem Aszites von mehr als 10 Liter zu nennen. Zu einer Entzugsproblematik sei es nicht gekommen. Der Beschwerdeführer habe ohne Einverständnis das Spital frühzeitig verlassen.
Im Bericht vom 5. März 2004 führten die Ärzte des Stadtspitals I.___ nach einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 4. Februar bis 4. März 2004 aus, dass der Beschwerdeführer wegen immobilisierender Kniebeschwerden sowie wegen Thoraxschmerzen notfallmässig in die Klinik eingewiesen worden sei (Urk. 14/24/3). Die Echokardiographie vom 18. Februar 2004 habe als Hauptbefund ein Aneurysma verum der Aorta ascendens ergeben. Eine Duplexsonographie der Oberschenkel und eine Weichteilsonographie der Knie vom 4. Februar 2004 hätten keine Hinweise auf Thrombosen ergeben, jedoch ausgedehnte Kniegelenksergüsse beidseits gezeigt. Die Knie seien mehrmals punktiert worden und es sei eine resistenzgerechte Therapie mit Penizillin durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer könne mit Krücken wieder gehen. Als Diagnosen seien eine septische Gonarthritis rechts mit Beta-hämolysierenden Streptokokken der Gruppe C/G, eine Leberzirrhose Child C bei Status nach Dekompensation 06/2003 und ein Status nach Alkoholabusus sowie eine makrozytäre, hyperchrome Anämie zu nennen.
2.2
2.2.1 Dr. S.___ verwies in seinem Bericht vom 15. Juni 2004 auf den Bericht des Stadtspitals I.___ vom 5. März 2004 und führte im Übrigen aus, der Zustand des Beschwerdeführers habe sich gegenüber dem letzten Jahr verschlechtert. Seine Kraft habe nachgelassen (Urk. 14/24/1). Wegen der Knieentzündungen sei seine Gehfähigkeit stark eingeschränkt. Die Laborbefunde ergäben weiterhin pathologische Werte. Psychisch sei er alteriert. Eine leichte sitzende Tätigkeit, die intellektuell nicht fordernd sei, wäre ihm zu 40 bis 50 % möglich bzw. zu einem zeitlichen Pensum von 10-15 Stunden pro Woche zumutbar. Eine solche Arbeit könne aber kaum gefunden werden.
2.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 6. Oktober 2004 geltend gemacht hatte, Dr. S.___ habe ihm auf Anfrage bestätigt, dass er bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit an eine Tätigkeit im geschützten Rahmen gedacht habe, ersuchte die IV-Stelle Dr. S.___ um die Beantwortung entsprechender Zusatzfragen (Urk. 14/23 Beiblatt). In seiner Antwort vom 30. November 2004 führte Dr. S.___ aus, er halte eine angepasste Tätigkeit in einem geschützten Rahmen im Umfang von 50 bis 60 % für möglich (Urk. 14/23). Es bestünden neuropsychologische Defizite, diese seien aber nie spezialärztlich untersucht worden. Soweit der Beschwerdeführer eine körperlich wenig belastende, intellektuell nicht fordernde Tätigkeit ausüben könne, sei er einem Arbeitgeber zumutbar.
2.2.3 Im Bericht vom 7. April 2005, welcher mit der Beschwerde eingereicht wurde, stellte Dr. S.___ fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Beschwerden, namentlich der Kniearthrosen und der Abnützungserscheinungen der Lendenwirbelsäule sowie aufgrund seiner eingeschränkten intellektuellen Funktionen mindestens zu 70 % arbeitsunfähig sei (Urk. 3). Beim Beschwerdeführer sei der geistige Zerfall so gross, dass er nur noch minimalsten intellektuellen Anforderungen genügen könne. Im Weiteren wies Dr. S.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführer in sechs Wochen am Universitätsspital U.___ neuropsychologisch untersucht werde.
2.3 Im Bericht des Universitätsspitals U.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, vom 9. Mai 2005 wurde aufgrund der gleichentags erfolgten Untersuchung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich im Gespräch weitschweifig und perseverativ gezeigt (Urk. 6). Was die mnestischen Funktionen anbelange, seien Fehlerinnerungen aufgefallen. Bei figuralen Informationen seien das Lernen, das spontane Abrufen und das Wiedererkennen vermindert gewesen. Eine komplexe geometrische Figur sei mit deutlichen konzeptuellen Schwierigkeiten abgezeichnet und mit einer ungenügenden Anzahl an Details wiedergegeben worden. Was die sprachlichen Funktionen angehe, seien orthographische Fehler aufgefallen, das Lesesinnverständnis sei vermindert gewesen. In Bezug auf die kognitiven Frontalhirnfunktionen sei die verbale Ideenproduktion knapp genügend gewesen, die figurale habe sich als vermindert erwiesen. Zudem habe sich eine erhöhte visuo-verbale Interferenzanfälligkeit gezeigt. Diese Befunde seien vereinbar mit bi-fronto-temporalen, rechtsbetonten Funktionsstörungen. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Bericht festgestellt, die vorliegenden neuropsychologischen Befunde, die körperlichen Einschränkungen und das Alter würden eine berufliche Wiedereingliederung/Umschulung praktisch ausschliessen. Beim Beschwerdeführer sei damit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gegeben.
3. Aufgrund der angeführten medizinischen Akten ist ausgewiesen, dass der jahrelange Alkoholabusus zu schweren körperlichen und neuropsychologischen Gesundheitsschäden geführt hat. Der Beschwerdeführer leidet an einer alkoholischen Leberzirrhose, an Kniearthrosen, an einer makrozytären, hyperchromen Anämie sowie an neuropsychologischen Hirnstörungen, welche sich insbesondere in Gedächtnisstörungen und in Leistungsminderungen äussern.
Angesichts der vorliegenden Befunde leuchtet die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals U.___ ein. Dass die genannten, als Folge eines chronischen Alkoholabusus eingetretenen Gesundheitsschäden eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeder Tätigkeit zu begründen vermögen, ist schlüssig und nachvollziehbar. Die Einschätzung der Klinik wird ausserdem durch die Arbeitsfähigkeitsangaben von Dr. S.___ gestützt. In seinem Bericht vom 15. Juni 2004 gab er zunächst zwar an, dass der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig sei. In seinem Bericht vom 30. November 2004 präzisierte er diese Einschätzung dann aber dahingehend, dass er an eine Tätigkeit im geschützten Rahmen gedacht habe, da nur auf diese Weise den neurologischen Defiziten des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung getragen werden könne. In seinem Bericht vom 7. April 2005 bestätigte er sodann, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der körperlichen Einschränkungen und des geistigen Zerfalls keine relevante Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne, da die Arbeitsfähigkeit unter 30 % liege.
Die Annahme der IV-Stelle im angefochtenen Entscheid, dass dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren sei, steht in Widerspruch zu den medizinischen Akten. Entgegen der offenbaren Meinung der IV-Stelle wird diese Annahme auch nicht durch die Angaben von Dr. S.___ gestützt, nachdem er klar kundgetan hat, dass sich die im Bericht vom 15. Juni 2004 angeführte Arbeitsfähigkeit auf eine Tätigkeit im geschützten Rahmen beziehe.
Gestützt auf den Bericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals U.___ vom 9. Mai 2005 sowie die übrigen medizinischen Akten ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist. Damit hat er Anspruch auf eine ganze Rente.
Nachdem das Wartejahr unbestrittenermassen im Mai 2004 abgelaufen ist, erscheint es in Würdigung der medizinischen Akten als angemessen, den Beginn des Rentenanspruchs auf den 1. Juni 2004 festzusetzen.
In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. März 2005 damit insoweit zu ändern, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einsprachentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. März 2005 insoweit geändert, als festgestellt wird, dass H.___ ab 1. Juni 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt P.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).