Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 19. Oktober 2006
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Ursula Rando
Hohlstrasse 52, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1973, Mutter zweier Kinder (geboren 1989 und 2000), reiste 1992 aus der Türkei in die Schweiz ein (Urk. 11/24 S. 2 Ziff. 3.1 und S. 3 Ziff. 4.1). Sie meldete sich am 26. Mai 2004 zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 11/24). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Arztberichte bei (Urk. 11/15-17), veranlasste eine Haushaltabklärung (Urk. 11/19) sowie eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 11/14) und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten ein (Urk. 11/22). Mit Verfügung vom 25. Mai 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad 28 % betrage (Urk. 11/12). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/7, Urk. 11/9) wurde mit Einspracheentscheid vom 11. August 2005 abgewiesen (Urk. 11/4 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. August 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. September 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worauf mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002, und Art. 16 ATSG), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fachleute in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
1.3 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin sowie ihre Qualifikation als Voll- oder Teilzeiterwerbstätige.
2.2 Am 18. März 2005 erstattete Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sein im Auftrage der Beschwerdegegnerin erstelltes Gutachten (Urk. 11/14). Dr. B.___ nannte folgende Diagnosen (Urk. 11/14 S. 7 Ziff. 4):
- Chronische schwere Depression (ICD-10: F32.2)
- Generalisierte Angststörung mit Panik (ICD-10: F41.1, F41.0)
- Unintelligente, abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7)
- Somatisch: Status nach partiellen Erfrierungen und Operationen an den Zehen 1992, leichte Polyneuropathie an den Füssen.
Dr. B.___ berichtete, die Beschwerdeführerin stamme aus einem Milieu mit emotionalen Belastungen, habe nur ungenügende kognitive und emotionale Bewältigungsfähigkeiten erwerben können, sei früh verheiratet und Mutter geworden und stehe seither unter übermässigem psychischen Stress. In der Folge hätten sich bei ihr Persönlichkeitsstörungen entwickelt, vor allem Ängstlichkeit, Fremdabhängigkeit und Unintelligenz sowie, spätestens seit dem Wegzug aus dem Elternhaus durch Heirat, Depressionen und Angststörungen. Die letzteren beiden hätten mindestens seit der Scheidung im Juli 2002 ein schweres Ausmass angenommen, so dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht als arbeitsunfähig angesehen werden müsse. Prognostisch sei mit keiner Besserung zu rechnen, da in der Beschwerdeführerin nur ungenügende Ressourcen zur Bewältigung ihrer Lebenssituation steckten (Urk. 11/14 S. 8 unten). Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht seit mindestens Juli 2002 generell zu über 70 % arbeitsunfähig (Urk. 11/14 S. 9 Ziff. 5). Es seien weder medizinische noch berufliche Massnahmen indiziert (Urk. 11/14 S. 9 Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin scheine auch im Aufgabenfeld ihres Haushalts in den letzten zwei Jahren und auf weitere Sicht reduziert arbeitsfähig gewesen zu sein, aber nicht in einem für die Invalidenversicherung relevanten Ausmass. Seit der Scheidung im Juli 2002 sei die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen zu über 70 % erwerbsunfähig. Eine Restarbeitsfähigkeit oder ein mögliches Belastungsprofil sei aufgrund der schwachen Bewältigungsfähigkeiten nicht zu erstellen. Für die Zeit vor der Scheidung sei die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin retrospektiv wahrscheinlich kaum zu eruieren, zumal die Beschwerdeführerin offensichtlich noch nicht in hausärztlicher Behandlung gestanden habe. Für die Verunmöglichung einer Erwerbstätigkeit verantwortlich sei eine schwere Depression mit massiver Apathie und schweren Konzentrationsstörungen sowie eine schwere Angststörung mit sozialen Phobien und Neigung zu Panikattacken. Es bestünden keine weiteren therapeutischen Optionen als die bisherigen, weshalb die Prognose zumindest auf längere Frist als schlecht anzusehen sei (Urk. 11/14 S. 9 Ziff. 7).
2.3 Dr. med. C.___, FMH für Allgemeinmedizin, nannte in ihrem Bericht vom 18. Oktober 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/16/2 S. 1 lit. A):
- Mittelschwerer depressiver Zustand bei Anpassungsstörungen seit min- destens 2003
- Fussschmerzen bei Status nach Hauttransplantation bei Kälteverbren- nung 1992 (Hospitalisation im Spital Basel).
Dr. C.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren unter dauerhaften Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit, Grübeln und sei sehr gereizt. Sie habe keine Lebensfreude und Kraft, so dass die Haushaltsarbeiten für sie eine Belastung seien. Häufig leide sie unter Angststörungen und Panikattacken (Urk. 11/16/2 S. 2 Ziff. 3). Sie stelle fest, dass die Beschwerdeführerin vor allem aufgrund der Anpassungsstörung und der schwierigen Lebensbedingungen depressiv geworden sei. Die medikamentöse Therapie sei gescheitert, da die Beschwerdeführerin entweder unter Nebenwirkungen leide oder keine positive Wirkung spüre. Zudem habe sie Gesprächstherapien durchgeführt, die keine Besserung gebracht hätten. Die Beschwerdeführerin, die seit elf Jahren in der Schweiz lebe, kaum Deutsch spreche und keinerlei berufliche Ausbildung habe, knapp lesen und schreiben könne sowie unter Depressionen leide, sei zu 100 % in allen Bereichen arbeitsunfähig. Prognostisch sei keine Besserung zu erwarten, da sie die Beschwerdeführerin seit eineinhalb Jahren behandle und kaum eine Besserung feststelle (Urk. 11/16/2 S. 2 Ziff. 7).
2.4 Dr. med. D.___, Spezialarzt für Plastische und Wiederherstellungschirurgie FMH, nannte in seinem Bericht vom 3. November 2004 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, bestehend seit 1992, einen Status nach partiellen Erfrierungen an den Grosszehen beidseits, einen Status nach Zehenverkürzungsosteotomie an der rechten Grosszehe 1991, Nagelwachstumsstörungen sowie eine leichte Polyneuropathie an Füssen und Unterschenkeln beidseits (Urk. 11/15/1 S. 1 lit. A). Dr. D.___ gab an, die Beschwerdeführerin habe seine Sprechstunde 1998 das letzte Mal besucht. Sie sei mit den Erfrierungen an den Füssen und der Polyneuropathie an den Unterschenkeln arbeitsfähig für Arbeiten ohne grosse Gehwege (Urk. 11/15/1 S. 2). Es bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 11/15/2 S. 2).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige und wandte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (vgl. vorstehend Erw. 1.3) an. Sie begründete dies damit, dass ihr Vorbringen, sie habe aus kulturellen Gründen nicht arbeiten dürfen, weil ihr Ex-Ehemann dies nicht zugelassen habe, keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Begründung für eine andere Bemessung darstelle. Auch nach der Scheidung habe sie nicht die geringsten Arbeitsbemühungen unternommen, obwohl sie vor Ort gesagt habe, es sei ihr im ersten Trennungsjahr nicht so schlecht gegangen wie im heutigen Zeitpunkt (Urk. 2 S. 2). Da die Beschwerdeführerin noch nie in ihrem Leben ausserhäuslich gearbeitet, keine Deutschkenntnisse habe und lediglich über knappe Lese- und Schreibfähigkeiten verfüge, sei mit allergrösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie auch im Gesundheitsfall keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde (Urk. 10 S. 2).
3.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber sinngemäss auf den Standpunkt, sie habe nach ihrer Scheidung nicht gearbeitet, da - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - keine Restarbeitsfähigkeit bestehe. Sodann habe sie anlässlich der Haushaltabklärung angegeben, bei Gesundheit einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese hätte sie nach der Scheidung im Juli 2002 aufgenommen. Sie habe angegeben, dass sie arbeiten wolle, um sich normal zu fühlen, denn wer arbeite, sei normal. Sie habe nie auswärts gearbeitet, zuerst wegen der Fussbeschwerden, dann aufgrund der psychischen Beschwerden (Urk. 1 S. 2 f.).
3.3 Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeit- oder Nichterwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie nach überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig sein würde. Dabei sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die gesamten Umstände und persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sprechen gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei Gesundheit. Massgebend ist insbesondere, dass die Beschwerdeführerin noch nie in ihrem Leben ausserhäuslich gearbeitet hat, über keinerlei Ausbildung und lediglich geringe Lese- und Schreibkenntnisse verfügt. Zudem hat die Beschwerdeführerin keine Deutschkenntnisse. Die Beschwerdeführerin ging auch während ihrer Ehe - wenn auch, wie von ihr geltend gemacht (vgl. Urk. 11/7 S. 2), gezwungenermassen - keinerlei Erwerbstätigkeit nach, obwohl dies aus finanziellen Gründen nötig gewesen wäre, da ihr Ehemann arbeitslos und invalid war. Schliesslich spricht auch gegen eine Erwerbstätigkeit, dass die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter zwei Kinder zu versorgen hat, wovon eines erst sechs Jahre alt ist.
Die Würdigung dieser Umstände führt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit nach überwiegender Wahrscheinlichkeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Damit ist deren Qualifikation als Nichterwerbstätige und damit die Anwendung der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (vgl. vorstehend Erw. 1.3) nicht zu beanstanden.
4.
4.1 Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsanweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH, gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) - stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil des EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltabklärungsberichte (vgl. Urteil des EVG in Sachen H. vom 22. Februar 2001, I 511/00, Erw. 3b).
4.2 Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie der fachlichen Qualifikation der Abklärungsperson, ihrer Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteile des EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a und in Sachen B. vom 29. November 2002, I 572/01, Erw. 3.2.5).
4.3 Nach der Rechtsprechung bedarf es für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei psychischen Leiden oder bei unglaubwürdigen oder in Widerspruch zu den medizinischen Befunden stehenden Angaben der versicherten Person, des Beizugs einer ärztlichen Einschätzung, die sich zu den einzelnen Positionen des Betätigungsvergleiches unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; Urteile des EVG in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1, in Sachen S. vom 28. Februar 2003, I 685/02, Erw. 3.2, in Sachen J. vom 10. Februar 2003, I 505/02, Erw. 3.2, in Sachen S. vom 10. Dezember 2002, I 690/01, Erw. 6, in Sachen T. vom 18. Oktober 2002, I 737/01, Erw. 3.1).
4.4 Die zuständige Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin führte am 4. Mai 2005 bei der Beschwerdeführerin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch. Sie hat dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, der Wohnverhältnisse, der technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung im Haushalt von 28,35 % ermittelt. Der von der Abklärungsperson verfasste Bericht vom 20. Mai 2005 befasste sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschrieb die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Einschränkung in diesen Bereichen. Sodann ist er hinsichtlich des festgestellten Tatbestandes schlüssig und nachvollziehbar. Vorliegend sind keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbericht als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Zudem hat die Beschwerdeführerin weder einsprache- noch beschwerdeweise Einwendungen gegen die Gewichtung der Bereiche oder gegen die Gewichtung der festgestellten Einschränkungen im Abklärungsbericht vorgebracht.
Schliesslich stimmen die Ergebnisse der Haushaltabklärung im Ergebnis auch mit den Erkenntnissen von Dr. B.___ überein, der angegeben hatte, die Beschwerdeführerin scheine auch im Aufgabenfeld ihres Haushalts in den letzten zwei Jahren und auf weitere Sicht reduziert arbeitsfähig gewesen zu sein, aber nicht in einem für die Invalidenversicherung relevanten Ausmass (Urk. 11/14 S. 9 Ziff. 7). Damit deckt sich die Beurteilung der Abklärungsperson mit der fachärztlichen Einschätzung (vgl. vorstehend Erw. 4.3).
4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. August 2005 als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Aus den dargelegten Gründen (vorstehend Erw. 3.3) ist beziehungsweise war für den zu beurteilenden strittigen Zeitraum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall im Aufgabenbereich tätig zu qualifizieren ist.
Dies schliesst nicht aus, dass ihr Status zu einem späteren Zeitpunkt anders beurteilt wird, dies insbesondere dann, wenn die Beanspruchung durch zu betreuende Kinder altersbedingt abnimmt und - vor allem - wenn an die Stelle der subjektive Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin, die sich derzeit selber als nicht arbeitsfähig einschätzt, deren Bereitschaft tritt, erwerbstätig zu sein. Dies würde denjenigen medizinischen Beurteilungen entsprechen, in denen für angepasste Tätigkeiten durchaus eine Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, wäre der Integration der Beschwerdeführerin förderlich und würde möglicherweise bestimmte Beratungs- und Unterstützungsleistungen der Beschwerdegegnerin rechtfertigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).