Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil und Beschluss vom 8. Februar 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
Merkurstrasse 25,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1967 geborene A.___ war arbeitslos und im Rahmen eines Zwischenverdienstes vom 27. Mai 2002 bis 31. Dezember 2002 als Betriebsmitarbeiterin bei der Z.___ tätig (vgl. Urk. 9/51, Urk. 9/52, Urk. 9/56 S. 4). Wegen seit 1997 bestehender psychischer und somatischer Leiden meldete sie sich am 3. Juni 2003 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte eine Invalidenrente (vgl. Urk. 9/56). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm daraufhin am 6. August 2003 eine Abklärung betreffend Erwerbs- beziehungsweise Haushalttätigkeit vor (vgl. Urk. 9/50), zog den IK-Auszug (Urk. 9/51) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/34-36) bei und führte berufliche Abklärungen durch (vgl. Urk. 9/52-54).
Am 18. September 2003 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente mangels Erfüllung der Wartezeit und stellte die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im November 2003 in Aussicht (vgl. Urk. 9/22). Nachdem sie die Versicherte am 23. Juni 2004 von den Ärzten des Begutachtungsinstituts Y.___ hatte begutachten lassen (vgl. Urk. 9/20, Urk. 9/32), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 (Urk. 9/15) ab. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/11, Urk. 9/13) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 1. Juli 2005 ab (vgl. Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte am 5. September 2005 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
1. Der Einspracheentscheid vom 01.07.2005 sei aufzuheben, und die SVA sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente nach Art. 28 IVG zuzusprechen und auszurichten.
2. Die Einsprecherin sei durch eine Fachperson mit türkischer Mutterspra- che einer Exploration, insbesondere der psychischen Konstellation, zu unterziehen.
3. Der Beschwerdeführerin sei in der Person von Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der SVA.
Die IV-Stelle beantragte am 14. Oktober 2005 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 (Urk. 13) wurde das Gesuch der Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen. Die am 10. November 2005 von der Versicherten gegen diesen Entscheid in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urk. 15) hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht am 24. Januar 2006 in dem Sinne gut, als es den Zwischenentscheid vom 27. Oktober 2005 (Urk. 13) aufhob und die Sache an das hiesige Gericht zurückwies, damit es über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung neu befinde (vgl. Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) ge- worden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.
3.1 Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin im Wesentlichen unter Hinweis auf das Gutachten des Begutachtungsinstituts Y.___ vom 6. September 2004 (Urk. 9/32) mit der Begründung ab, der vorhandene Gesundheitsschaden bewirke keine invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und einer Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess seien nicht erfüllt (vgl. Urk. 2).
3.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf das Gutachten des Begutachtungsinstituts Y.___ könne nicht abgestellt werden. Ihre Arbeitsfähigkeit sei dauernd zu 70 % eingeschränkt, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Rente habe (vgl. Urk. 1 S. 2). Sie leide unter einer somatoformen Schmerzstörung im Sinne eines selbständigen Krankheitsbildes mit erheblichen psychosozialen Problemen und affektiven Störungen (vgl. Urk. 1 S. 4). Zudem bestehe eine Medikamentenabhängigkeit; diesbezüglich seien weitere Abklärungen erforderlich (vgl. Urk. 1 S. 2 f. und S. 5). Es sei ihr nicht möglich, die ihr verbleibende Leistungsfähigkeit mit einer zumutbaren Willensanstrengung zu verwerten (vgl. Urk. 1 S. 7 ff.).
4.
4.1 Der medizinische Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
Im psychiatrischen Gutachten des Kantonsspitals X.___, Psychiatrische Poliklinik, vom 13. März 1996, welches im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schwangerschaftserstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin verfasst wurde, stellten die Ärzte diagnostisch eine Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiver Reaktion (ICD-10 F 43.22) in einer Entwurzelungssituation (ICD-10 Z 60.0) auf die Schwangerschaft fest. Da das Austragen der Schwangerschaft beziehungsweise die Übernahme der Mutterschaft eine erhebliche Verschärfung der psychopathologischen Symptomatik, allenfalls gar eine chronifizierte psychopathologische Entwicklung zur Folge haben könne, seien die Voraussetzungen für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch nach Art. 120 StGB erfüllt (vgl. Urk. 9/36).
4.2 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem die Beschwerdeführerin vom 21. Juli 1997 bis 19. Dezember 2002 in Behandlung gestanden hatte, diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. März 2003 (Urk. 9/36) eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig leichter Episode mit somatischem Syndrom (ICD 10 F-33.01).
4.3 In seinem Bericht vom 11. April 2003 (Urk. 9/36) stellte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, folgende Diagnosen:
- Weichteilrheumatisches Syndrom bei z.T. ligamentärer Instabilität und muskulärer Insuffizienz (Kniegelenk)
- Diabetes mellitus Typ II
- Wahrscheinlich Depression
4.4 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte am 26. Juni 2003 folgende - seit einigen Jahren bestehende - Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 9/36 S. 1):
- Depressive Episoden mit somatischem Syndrom - Panvertebrales Syndrom bei Haltungsinsuffizienz - Weichteilrheumatismus - Spannungskopfschmerzen - Status nach Commotio cerebri mit passagerer Aphasie
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er:
- Status nach Kniearthroskopie rechts, mediale Teilmeniskektomie im März 2000 wegen ausgedehnter Meniskusabnützungsruptur Corpus-Hinterhorn medial rechts
- Status nach Interruptio 1996
Seit November 2002 sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig. Davor sei es wegen verschiedener Krankheiten immer wieder zu Arbeitsausfällen gekommen (vgl. Urk. 9/36 S. 1). Angesichts der Gesamtsituation mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung, Anpassungsstörungen mit allgemein eingeschränkten Bewältigungsstrategien und Ressourcen im Umgang mit Belastungssituationen sei von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (vgl. Urk. 9/36 S. 3).
Am 12. November 2003 hielt Dr. med. D.___ fest, es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 9/33).
4.5 Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Bericht vom 30. Juli 2003 (Urk. 9/35) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Mittlere depressive Episode (ICD-10 F 32.1) - Histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.4)
Die Beschwerdeführerin, die seit dem 7. Januar 2003 bei ihr in Behandlung stehe, sei seit Oktober 2002 zu 70 % arbeitsunfähig. Deren Gesundheitszustand sei stationär und könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Die Patientin sei sozial vollständig isoliert, habe aber immer wieder Liebesbeziehungen, die dann in die Brüche gingen. Sie sei aufgrund seit langem andauernder schwieriger Lebensumstände depressiv geworden. Mit ihrem älteren Sohn, der verhaltensgestört sei und eine Internatsschule besuche, komme es an den Wochenenden und in den Ferien immer wieder zu Zusammenstössen. Solange diese Schwierigkeiten bestünden, sei mit einer Besserung ihres Zustandes und damit einer Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen. Die depressive Verfassung würde sich nicht nur in der angestammten, sondern auch in jeder anderen Erwerbstätigkeit auswirken.
Am 6. November 2003 hielt Dr. E.___ fest, seit ihrem letzten Bericht hätten sich keine wesentlichen Änderungen ergeben, ausser dass die Patientin über eine Verstärkung der Schlafstörung klage, weshalb nebst der antidepressiven Medikation nun auch eine Schlafmedikation eingesetzt werde (vgl. Urk. 9/34).
4.6 Am 23. Juni 2004 wurde die Beschwerdeführerin von den Ärzten des Begutachtungsinstituts Y.___ untersucht. Im polydisziplinären Gutachten vom 6. September 2004 (Urk. 9/32) stellten sie folgende Diagnosen (vgl. Urk. 9/32 S. 13 f.):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Chronisches, unspezifisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M 54.5) - Haltungsinsuffizienz mit muskulärer Dysbalance (Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskulatur), leichter Wirbel- säulenfehlhaltung mit betonter BWS-Kyphose und LWS-Lordose 2. Chronisches, unspezifisches cervico-cephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M 53.0) - Myogelose der suboccipitalen und Trapeziusmuskelgruppen bds. 3. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F3 3.0)
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E 11.9) - aktuell keine medikamentöse Therapie - HbA1c aktuell 6.6 % 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) 3. Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.0) - anamnestisch Periarthropathia genu bds. unklarer Ätiologie - Status nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie rechts 3/00 - chronische Unterschenkelbeschwerden bds. unklarer Ätiologie - weitere Symptomatik (chronisches unspezifisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, chronisches unspezifisches cervico-cephales Schmerzsyndrom) - Verdacht auf histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.4)
Aus rheumatologischer Sicht könne aufgrund der wenig fassbaren Befunde lediglich für repetitiv körperlich schwer belastende berufliche Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Für alle anderen leicht bis mittelschwer wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zu vermeiden seien längere fixierte Körperpositionen und das repetitive Tragen schwerer Lasten (vgl. Urk. 9/32 S. 14).
Aus psychiatrischer Sicht könnte zwar aufgrund des klinischen Erscheinungsbildes eine geringgradige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden, allerdings nehme - wie entsprechende Laboruntersuchungen ergeben hätten - die Explorandin entgegen ihren entsprechenden Angaben die verordneten Antidepressiva nicht ein. Die allenfalls vorhandenen leichten depressiven Verstimmungen würden sich bei regelmässiger Einnahme des Antidepressivums aber mit Sicherheit bessern. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und die möglicherweise bestehende histrionische Persönlichkeitsstörung schränkten die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten angestammten Tätigkeit nicht ein. Dasselbe gelte für die internistischen Diagnosen. Mit der Ausübung einer ganztägigen Arbeitstätigkeit nebst Haushalt und Kindererziehung wäre die Explorandin wohl überlastet; dies sei aber auf psychosoziale beziehungsweise konstitutionelle Gründe zurückzuführen, medizinisch nicht erklärbar und als invaliditätsfremd zu qualifizieren (vgl. Urk. 9/32 S. 14 f.).
Es könnten keine medizinischen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit empfohlen werden. Berufliche Massnahmen seien medizinisch-theoretisch zwar indiziert, aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung jedoch nicht durchführbar (vgl. Urk. 9/32 S. 16).
4.7 Nach einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung mit der Schwester ihres früheren Ehemannes liess sich die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2005 notfallmässig im Kantonsspital X.___ ambulant behandeln. Die Ärzte diagnostizierten einen psychischen Ausnahmezustand bei akuter Belastungssituation (körperliche Auseinandersetzung). Die Patientin, welche eine Prellmarke an der Stirn und Kratzspuren an Hals und Vorderarm rechts aufgewiesen habe, habe sich nach medikamentöser Behandlung beruhigt (vgl. Urk. 3/5).
5.
5.1 Das Gutachten des Begutachtungsinstituts Y.___ (Urk. 9/32), gestützt auf welches die IV-Stelle den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte, nimmt umfassend Stellung zur Frage der vorhandenen somatischen und psychischen Gesundheitsstörungen und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 9/32 S. 7 ff. und S. 13 ff.). Es beruht auf allseitigen Untersuchungen (vgl. Urk. 9/32 S. 6 ff.), berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 9/32 S. 4), erging in Kenntnis sämtlicher relevanten Vorakten (vgl. Urk. 9/32 S. 2 ff.) und enthält begründete Schlussfolgerungen (vgl. Urk. 9/32 S. 14 ff.). Damit darauf abgestellt werden kann, muss das Gutachten zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Dies wurde von der Beschwerdeführerin - unter Verweis auf die Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. Urk. 1 S. 7) - bestritten. Zu prüfen ist daher, ob die medizinische Beurteilung der Gutachter - unter Berücksichtigung der weiteren Arztberichte - zu überzeugen vermag oder ob die Kritik der Beschwerdeführerin am Gutachten berechtigt ist.
5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass die Begutachtung nicht in türkischer Sprache erfolgte, keinen Anlass dazu gibt, die Beurteilung der Ärzte des Begutachtungsinstituts Y.___ in Zweifel zu ziehen (vgl. Urk. 1 S. 3, S. 6). Anhaltspunkte dafür, dass Verständigungsprobleme bestanden hätten, gibt es keine; im Gegenteil wurde vom Rheumatologen darauf hingewiesen, dass in hochdeutscher Sprache eine gute Kommunikation möglich gewesen sei (vgl. Urk. 9/32 S. 6). Die Beschwerdeführerin führte denn auch gar nicht aus, inwiefern die Gutachter aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten von falschen beziehungsweise unvollständigen Angaben ausgegangen wären, und die psychiatrische Untersuchung wurde gar mit Unterstützung einer Dolmetscherin durchgeführt (vgl. Urk. 9/32 S. 11).
5.3 Für die von der Beschwerdeführerin behauptete Medikamentenabhängigkeit (Urk. 1 S. 2 f.) gibt es in den gesamten medizinischen Akten keinerlei Hinweise. Die Laborbefunde anlässlich der Begutachtung vom 23. Juni 2004 (vgl. Urk. 9/32 S. 6) ergaben vielmehr, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben die verordneten Antidepressiva nicht einnahm (vgl. Urk. 9/32 S. 12). Auch konnte sie den Gutachtern gegenüber nicht erklären, weshalb der Tablettenbestand der mitgebrachten Packung Cotrim forte und das Abgabedatum dieses Medikamentes nicht mit ihren Angaben betreffend dessen regelmässige Einnahme übereinstimmte (vgl. Urk. 9/32 S. 5). In Bezug auf das verschriebene Effortil gab die Beschwerdeführerin auf entsprechende Nachfrage gar zu, dass sie unzutreffenderweise eine tägliche Einnahme angegeben hatte, obwohl es sich tatsächlich lediglich um eine Reservemedikament handle (vgl. Urk. 9/32 S. 5). Der Vorwurf, es sei unklar, wie die Gutachter zum Schluss gelangt seien, gewisse Medikamente würden gar nicht eingenommen (vgl. Urk. 1 S. 5), ist angesichts des Resultats der Laboruntersuchungen und der Angaben, welche die Beschwerdeführerin selbst machte, verfehlt. Es ist daher betreffend Medikamente weder von einer Abhängigkeit der Beschwerdeführerin noch von einem Mangel des Gutachtens auszugehen. Anlass zu weiteren diesbezüglichen Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 5) gibt es keinen.
5.4 Dass die Beschwerdeführerin unter einer somatoformen Schmerzstörung leidet, wurde sowohl von den behandelnden Ärzten (vgl. Bericht Dr. B.___ vom 15. März 2003, Urk. 9/36; Bericht Dr. D.___ vom 26. Juni 2003, Urk. 9/36) als auch von den Gutachtern des Begutachtungsinstituts Y.___ (vgl. Urk. 9/32 S. 11 und S. 14) festgestellt. Umstritten ist lediglich, ob diese gesundheitliche Beeinträchtigung sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt (vgl. Urk. 9/32 S. 11 und S. 13 ff., Urk. 1 S. 2).
5.5 Die Gutachter des Begutachtungsinstituts Y.___ bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit davon aus, dass das chronische, unspezifische lumbovertebrale Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) und das chronische, unspezifische cerviko-cephale Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0) die Beschwerdeführerin insofern einschränkten, als ihr keine repetitiv körperlich schwer belastenden Tätigkeiten mehr möglich seien (vgl. Urk. 9/32 S. 14). Wenn die Gutachter unter den Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auch eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0) auflisteten (vgl. Urk. 9/32 S. 13), so relativierten sie dies sogleich wieder, indem sie darauf hinwiesen, dass sich "die allenfalls vorhandenen" leichten depressiven Verstimmungen bei regelmässiger Einnahme des Antidepressivums mit Sicherheit besserten (vgl. Urk. 9/32 S. 15). Da die Beschwerdeführerin das ihr verordnete Antidepressivum - zumindest zum Zeitpunkt der Begutachtung - erwiesenermassen (vgl. Laborbefund, Urk. 9/32 S. 6) gar nicht einnahm und der begutachtende Psychiater ausdrücklich darauf hinwies, dass die Diagnose einer leichten Depression "mit Vorsicht zu bewerten" beziehungsweise nicht sicher feststellbar sei (vgl. Urk. 9/32 S. 11), ist davon auszugehen, dass diese psychische Beeinträchtigung, sofern überhaupt gegeben, bei regelmässiger Einnahme des diesbezüglich von der behandelnden Psychiaterin verordneten Medikamentes keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat.
Betreffend die somatoforme Schmerzstörung gingen die Gutachter von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus (vgl. Urk. 9/32 S. 14). Aus den medizinischen Akten ist denn auch zu schliessen, dass die somatoforme Schmerzstörung mit einer zumutbaren Willensanstrengung durchaus überwindbar ist, fehlen doch Umstände, welche die Schmerzbewältigung der Beschwerdeführerin derart intensiv und konstant behinderten, dass der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess als nicht zumutbar erschiene. So mangelt es mit der lediglich leichten Depression insbesondere am Vorliegen einer psychischen Komorbität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Eine erhebliche chronische körperliche Begleiterkrankung ist aufgrund der vorhandenen Diagnosen ebenso zu verneinen wie ein - in keinem Arztbericht erwähnter - primärer Krankheitsgewinn beziehungsweise eine Flucht in die Krankheit. Als nicht erfüllt gelten muss - gerade auch angesichts der nicht beziehungsweise nicht konsequent eingenommenen verordneten Antidepressiva - das Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten Behandlung trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Die Kriterien des mehrjährigen chronifizierten Krankheitsverlaufs mit unveränderter progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung respektive des sozialen Rückzugs in allen Belangen sind schliesslich, sofern überhaupt als erfüllt zu betrachten, nur in wenig ausgeprägter Form vorhanden. Es ist daher mit den Gutachtern des Begutachtungsinstituts Y.___ davon auszugehen, dass die somatoforme Schmerzstörung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat. Insofern steht die gutachterliche Zumutbarkeitsbeurteilung durchaus im Einklang mit dem von der Beschwerdeführerin angerufenen, eingangs zitierten Entscheid BGE 130 V 402 (vgl. Urk. 1 S. 4).
Dass diese selbst sich als vollständig arbeitsunfähig einschätzte, wurde im Gutachten im Übrigen einleuchtend mit der geringen schulischen und beruflichen Bildung, der schwierigen sozialen Situation als alleinerziehende Mutter, dem ungünstigen Arbeitsmarkt, dem mit Sicherheit vorhandenen sekundären Krankheitsgewinn erklärt (vgl. Urk. 9/32 S. 15).
Betreffend die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt Dr. D.___ (vgl. Urk. 9/36) beziehungsweise die seit 7. Januar 2003 behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ (vgl. Urk. 9/35) hielten die Gutachter schliesslich fest, dass die seit November 2002 beziehungsweise Februar 2003 attestierte Arbeitsunfähigkeit wohl vorwiegend auf den von der Patientin gemachten Angaben basiere und den genannten Ärzten wohl kaum bewusst gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Aussagen die verordneten Medikamente gar nicht oder zumindest nicht regelmässig einnehme und möglicherweise auch sonst widersprüchliche Angaben mache. Auch diese Begründung im Gutachten vermag zu überzeugen.
In Bezug auf den Vorwurf, das Gutachten sei diffus, weil die Ärzte des Begutachtungsinstituts Y.___ der Beschwerdeführerin zwar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschwer belastenden Tätigkeit attestierten, gleichzeitig aber nur ein Teilzeitpensum von maximal 50 % als sinnvoll erachteten (vgl. Urk. 1 S. 6; Urk. 9/32 S. 15), ist festzuhalten, dass es sich dabei entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht um einen Widerspruch handelt, geht aus dem Gutachten doch klar hervor, dass das reduzierte Arbeitspensum aus invaliditätsfremden Gründen empfohlen wurde (vgl. Urk. 9/32 S. 15).
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Kritik der Beschwerdeführerin am Gutachten des Begutachtungsinstituts Y.___ nicht stichhaltig ist. Dass die IV-Stelle sich in ihrem Einspracheentscheid vom 1. Juli 2005 (Urk. 2) darauf abstützte, ist demnach nicht zu beanstanden. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - bei durchaus zumutbarer Willensanstrengung (vgl. Urk. 1 S. 7 ff.) - aus medizinischer Sicht in der Lage ist, eine leicht bis mittelschwer belastende Tätigkeit zu 100 % auszuüben (vgl. Urk. 9/32 S. 14). Darauf, dass sich diesbezüglich zwischen dem Zeitpunkt, ab welchem die IV-Stelle gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG den Rentenanspruch zu prüfen hatte (November 2003, vgl. Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 13. Mai 2004, Urk. 9/46; Bericht Dr. D.___ vom 26. Juni 2003, Urk. 9/36 S. 1), und dem Erlass des Einspracheentscheides vom 1. Juli 2005 (Urk. 2) eine Änderung ergeben hätte, gibt es in den medizinischen Akten keine Hinweise.
Da die von den Gutachtern attestierte Einschränkung betreffend Arbeitsfähigkeit (keine körperlich schwer belastenden Tätigkeiten, keine über längere Zeit fixierten Körperpositionen, kein repetitives Heben und Tragen schwerer Lasten, vgl. Urk. 9/32 S. 14) mit der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin (Betriebsmitarbeiterin, vgl. Urk. 9/51, Urk. 9/52, Urk. 9/56) ohne weiteres vereinbar ist, ergibt sich keine Einkommenseinbusse. Die IV-Stelle hat das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin daher zu Recht - unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 0 % (vgl. Urk. 9/15 S. 2) - abgewiesen (vgl. Urk. 2).
6.
6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
6.2 Wie bereits in der Verfügung vom 27. Oktober 2003 (Urk. 13) festgehalten, ist die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Angaben und Belege zur Einkommens- und Vermögenssituation (Urk. 3/6-9, Urk. 10 S. 2f., Urk. 11, 12/2-15) ausgewiesen. Gemäss dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Januar 2006 (Urk. 16) ist die anwaltliche Vertretung zudem gerechtfertigt. Zu prüfen bleibt die Frage der Aussichtslosigkeit.
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis).
In Anwendung dieser Kriterien erweist sich der vorliegende Prozess nicht als von Vornherein aussichtslos. Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Verbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler daher zu bewilligen.
6.3 Mit Honorarnote vom 18. Januar 2007 (Urk. 18) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin - nach Abzug seiner bereits aufgrund des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Januar 2006 entschädigten Bemühungen - einen Aufwand von 11.08 Stunden und Barauslagen von Fr. 111.50 geltend. Der verrechnete Zeitaufwand erscheint angemessen. Angesichts der Tatsache, dass in der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht zugesprochenen Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- die Mehrwertsteuer für die im entsprechenden Verfahren angefallenen Aufwendungen bereits eingeschlossen war (vgl. Urk. 16, Dispositiv Ziff. 3) und unter Berücksichtigung eines Stundenaufwandes von 11.08 Stunden und eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- sowie der Barauslagen von Fr. 111.50 (je zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit einem Betrag von Fr. 2'504.40 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
1. Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.
2. Die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter werden auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler, Winterthur, wird mit Fr. 2'504.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- BAV GastroSuisse
sowie an
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).