Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00960
IV.2005.00960

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Dürst


Urteil vom 27. September 2006
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Pollux L. Kaldis
Rechtsvertretungen im Sozialversicherungs- und Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1954 geborene H.___ war bei seiner letzten Arbeitsstelle bei der A.___ AG, "___", Bauunternehmung, als Vorarbeiter angestellt (Urk. 7/41). Aufgrund seiner Rückenschmerzen meldete er sich am 18. Dezember 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, evtl. Hilfsmittel und Rente) an (Urk. 7/45). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm Einsicht in die Arztberichte von Dr. med. B.___, praktische Ärztin, "___", vom 15. Januar 1999 (Urk. 7/28, unter Beilage weiterer medizinischer Berichte), von Dr. med. C.___, Oberarzt, und Dr. med. D.___, Assistenzarzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, E.___, (kurz; E.___) vom 2. Februar 1999 (Urk. 7/27), von med. prakt. F.___, Oberärztin, und Dr. med. G.___, Assistenzärztin, I.___ (kurz: I.___), "___", vom 20. Mai 1999 und vom 16. September 1999 (Urk. 7/26 und Urk. 7/24). Ferner zog die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers (vgl. Urk. 7/47) bei sowie den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 2. März 1999 (Urk. 7/42) und den Arbeitgeberbericht der A.___ AG, Bauunternehmung, "___", vom 31. Mai 1999 (Urk. 7/41). Mit Schreiben vom 9. Juli 1999 (Urk. 7/39) liess der Versicherte der IV-Stelle einen weiteren Bericht des I.___ vom 20. Mai 1999 (Beilage zu Urk. 7/39) zukommen. Darauf sprach sie H.___ mit Verfügungen vom 24. März 2000 mit Wirkung ab 1. Februar 1999 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 69 % eine ganze Invalidenrente zuzüglich Ehegatten- und Kinderrente für die jeweils noch anspruchsberechtigten Kinder zu (Urk. 7/13). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 12. Februar 2002 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein, worauf H.___ den entsprechenden Fragebogen vom 28. März 2002 an die IV-Stelle zurücksandte (vgl. Urk. 7/34). Nach weiteren Abklärungen (vgl. IK-Auszug vom 7. Februar 2002 [Urk. 7/36], Arztbericht von Dr. B.___ vom 20. August 2002 [Urk. 7/23] vgl. zudem auch Urk. 7/12) wurde dem Versicherten am 30. August 2002 mitgeteilt, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe (Urk. 7/11).
1.3     Infolge erneutem Rentenrevisionsverfahren reichte H.___ den Fragebogen für die Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung vom 9. März 2004 (Urk. 7/32) ein. Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. B.___ vom 16. März 2004 (Urk. 7/22) sowie von Dr. med. J.___, Assistenzärztin, und Dr. med. K.___, Leitender Arzt, Rheumatologie und Rehabilitation des L.___ (kurz: L.___) vom 23. März 2004 (Urk. 7/21) ein. Mit Verfügung vom 7. Mai 2004 (Urk. 7/7 sowie Urk. 7/8-9) wurde dem Versicherten darauf bekannt gegeben, dass er aufgrund eines nicht verschlechterten Gesundheitszustandes sowie infolge der 4. Revision des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG), in Kraft seit 1. Januar 2004, bei gleichgebliebenem Invaliditätsgrad ab 1. Juli 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente zuzüglich Zusatzrente für die Ehegattin habe. Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.4     Mit Eingabe vom 30. März 2005 (Urk. 7/31) ersuchte Dr. B.___ um eine Erhöhung der Rente. Die IV-Stelle nahm Einsicht in ihren Arztbericht vom 13. April 2005 (Urk. 7/20, mit verschiedenen Arztberichten des L.___) und teilte darauf dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Mai 2005 mit, dass das Erhöhungsgesuch abgewiesen werde (Urk. 7/5). Gegen diese Verfügung liess H.___ mit Eingabe vom 6. Juni 2005 Einsprache erheben (Urk. 7/4). Mit Entscheid vom 27. Juni 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache (Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2005 liess H.___ durch lic. iur. Polux L. Kaldis mit Eingabe vom 5. September 2005 Beschwerde einreichen (Urk. 1) und beantragen:
"1.        Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2005 sei aufzuheben.
 2.         Die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach zusätzlichen medizinischen Abklärungen über den Beschwerdeführer dessen Rentenanspruch erneut prüfe.
 3.         Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
 4.         Dem Beschwerdeführer sei bei vollständigem oder teilweisem Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin auszurichten."
         Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem der Beschwerdeführer innert Frist keine Stellungnahme (Replik) eingereicht hatte (Urk. 9-10), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 31. Januar 2006 für geschlossen erklärt (Urk. 11).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3     Dabei ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung respektive ein Einspracheentscheid dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 130 V 76 Erw. 3.2.3, 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a).
         In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
1.5     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.6     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob sich seit den Verfügungen vom 24. März 2000 (Urk. 7/13), womit dem Beschwerdeführer auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 69 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung), bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 27. Juni 2005 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass dem Beschwerdeführer nunmehr gestützt auf den seit 1. Januar 2004 geltenden Art. 28 Ab. 1 IVG eine ganze Invalidenrente zusteht, das heisst ob sich sein Invaliditätsgrad auf mindestens 70 % erhöht hat. Die Verfügung vom 7. Mai 2004, womit die Rente des Beschwerdeführers als Folge der 4. IVG-Revision und nicht wegen eines veränderten Sachverhaltes von einer ganzen auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt worden war (Urk. 7/7), ist revisionsrechtlich nicht erheblich.
2.2     Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, den Akten sei keine Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers zu entnehmen. Die Hausärztin beziehe sich in ihrem Bericht vom 13. April 2005 bezüglich Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf das somatische Leiden. Auch im Bericht des L.___ vom 23. Dezember 2003 werde lediglich eine "bekannte Depression" erwähnt. Daraus sei zu schliessen, dass diesbezüglich keine erheblichen, eigenen Befunde festgestellt worden seien (Urk. 2).
2.3     Demgegenüber wird seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, Dr. J.___ des L.___ habe auf eine lange anhaltende Depression hingewiesen. Vorher sei in den Akten jeweils lediglich von einer leichten Depression ausgegangen worden. Aus dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 13. April 2005 gehe hervor, dass sich die Schmerzbeschwerden seit Dezember 2004 massiv verschlechtert hätten, wobei sie irrtümlich davon ausgehe, dass beim Beschwerdeführer seit 1999 eine Depression bestehe. Das könne aber nicht stimmen, da sie im August 2002 eine leichte depressive Reaktion festgestellt habe. Auf jeden Fall hätten bei einer seit 1998 bekannten psychischen Erkrankung aufgrund der Verdachtsdiagnosen einer Rheumatologin rechtsgenügende Anhaltspunkte für zusätzliche psychiatrische Abklärungen bestanden, welche die Beschwerdegegnerin jedoch unterlassen habe. Da damit der Untersuchungsgrundsatz verletzt sei, sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).

3.
3.1     Bei der Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. Februar 1999 (Verfügungen vom 24. März 2000, Urk. 7/13) stützte sich die Beschwerdegegnerin grundsätzlich auf die Berichte des I.___ vom 20. Mai 1999 (Urk. 7/26), den Bericht der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des E.___ vom 2. Februar 1999 (Urk. 7/27) und den Bericht vom 15. Januar 1999 (Urk. 7/28/1) von Dr. B.___ (siehe Feststellungsblatt vom 14. Juni 1999, Urk. 7/19). Zudem finden sich in den beigezogenen Akten des Krankentaggeldversicherers unter anderem zwei Gutachten, eines von Dr. med. M.___, Spezialarzt FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, Speziell Rheumaerkrankungen, "___", vom 28. September 1998 und ein weiteres von Dr. med. N.___, Psychiatrie & Psychotherapie FMH, "___", vom 16. November 1998 (Urk. 7/47).
3.2     Dr. B.___ erklärte in ihrem Bericht vom 15. Januar 1999 (Urk. 7/28/1), bezüglich Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer im E.___ beurteilt worden und anschliessend noch auf Wunsch der Krankentaggeldversicherung bei Dr. M.___ in "___" sowie beim Psychiater Dr. N.___ in "___". Selber sei es ihr nicht möglich, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu objektivieren, der sich sehr häufig mit grossem Schmerzlamento in ihrer Praxis befinde. Er könne sich nicht vorstellen, in seinem Zustand zu arbeiten, auch nicht zu 50 %, und es fehle jede Einsicht, dass er allenfalls eine weniger belastende Arbeit überhaupt ausführen könnte. Die Schmerzen seien sein zentrales Diskussionsthema. Seit 10 Jahren würden chronisch lumbale Rückenschmerzen bestehen, und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit liege seit dem 16. Februar 1998 vor. Gemäss Dr. M.___ und Dr. N.___ sei er zu 100 % arbeitsfähig, gemäss E.___ sei er für die Arbeit im Tiefbau zu 50 % und für eine leichtere bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit würde allenfalls eine psychiatrische Behandlung, möglicherweise auch ein psychosomatisches Rehabilitationsprogramm dienen, jedoch sei der Beschwerdeführer dermassen auf seine Schmerzen fixiert, dass wohl erst diese Situation verschwinden müsste. Im Beiblatt zu diesem Bericht führte Dr. B.___ zudem aus, dass psychisch subjektiv massive Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung in beide Beine und Schwäche des linken Beines sowie eine Unmöglichkeit, längere Strecken auch nur zu gehen, vorlägen. Objektiv bestehe gemäss E.___ und Dr. M.___ keine massgebliche Einschränkung der physischen Funktionen. Subjektiv fühle sich der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig, und objektiv werde ihm eine 50-100%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich attestiert. Die physischen und psychischen Arbeitsanforderungen, denen der Beschwerdeführer gewachsen wäre, seien bereits im arbeitsbezogenen Rehabilitationsprogramm am E.___ untersucht worden, beziehungsweise eine Auswertung sei wegen der Schmerzverarbeitungsstörung nicht möglich gewesen (Beiblatt zu Urk. 7/28/1). Eigene Diagnosen stellte Dr. B.___ nicht, sondern verwies dazu auf die Berichte des E.___ und von Dr. M.___ (Urk. 7/28/1 Ziff. 3).
Im Arztbericht der Dres. O.___ und P.___ vom 24. Juni 1998 an Dr. B.___, welcher die arbeitsbezogene Rehabilitation (ABR) vom 27. April bis 19. Juni 1998 betraf, wurden neben einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom beidseits linksbetont und einer Periarthropathia humero scapularis tendinopathica der Supraspinatussehne rechts auch eine Schmerzverarbeitungsstörung mit Symptomausweitung diagnostiziert. Während des ganzen Programms habe die Schmerzsymptomatik deutlich im Vordergrund gestanden und im Rahmen der Schmerzverarbeitungsstörung die Belastbarkeit des Beschwerdeführers limitiert (Urk. 7/28/2).
3.2.1   Dr. M.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 28. September 1998 zuhanden des Krankentaggeldversicherers ein chronifiziertes lumbo-spondylogenes Syndrom bei/mit
-   disfunktionaler Schmerzverarbeitung / ungeeignetem Koping mit ausgeprägtem körperlichem und sozialem Vermeidungsverhalten
-   konventionell-radiologisch altersentsprechenden degenerativen Veränderungen, asymmetrischem lumbo-sacralem Übergangswirbel mit inkompletter Assimilation rechts
-   computertomographisch geringgradigen BS-Protrosionen L3/L4 und L4/L5 bei normaler Spinalkanalweite und breit angelegten Rezessus laterales
Dr. M.___ berichtete, dass der Beschwerdeführer das Bild einer chronifizierten Lumbo-Ischalgie zeige, für welche die nachgewiesenen krankhaften degenerativen und statischen Veränderungen nurmehr bedingt eine verantwortliche Ursache seien. Zwar seien diese geeignet, besonders unter rückenbelastenden arbeitsmedizinischen Bedingungen die Belastbarkeit des unteren Rückens intermitierend bzw. in seltenen Fällen auch andauernd zu reduzieren, aber keinen Anlass zum Verharren in einer jegliche Tätigkeit ausschliessenden Invalidenrolle bildeten. Hauptproblem sei eine dysfunktionale Schmerzverarbeitung, welche den Beschwerdeführer hindere, ein gewisses Mass an körperlichem Missbehagen in seinem Lebens- und Arbeitsstil bzw. seine Persönlichkeit zu integrieren. Dies zeige sich in der körperlichen Untersuchungssituation durch ein ausgeprägtes Schonungs- und Vermeidungsverhalten auf verbaler und averbaler Ebene in einem Ausmass, wie es sich aufgrund der somatischen Befunde nicht plausibel erklären lasse. Dabei lasse sich ein antizipiertes Schmerzverhalten beobachten. Sollten sich von neuro-radiologischer Seite her keine Änderungen der bisherigen medizinischen Sachlage ergeben, sei der Beschwerdeführer somatischerseits für jede körperlich leichte und mittelschwere Arbeit als uneingeschränkt arbeitsfähig zu betrachten.
3.2.2   Dr. N.___ führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 16. November 1998 zuhanden des Krankentaggeldversicherers ergänzend zu den Ausführungen von Dr. M.___ aus, dass das Beschwerdebild (v.a. mit Bezug auf die Schmerzäusserungen und -darstellungen) des Beschwerdeführers nicht die Folge einer psychischen Überlagerung eines körperlichen Leidens, sondern rein psychogener Natur sein dürfte. Die hochgradig appellativ und dramatisch zur Schau gestellten Schmerzen/Beschwerden von deutlich publikumsabhängigem Charakter gehörten ins Grenzgebiet zwischen Aggravation (geringer Restbeschwerden) und bewusstseinsnaher, zielgerichteter Simulation. Es sei ihnen der Charakter einer eigentlichen psychischen Störung abzusprechen. Ganz offensichtlich sei der Beschwerdeführer der Meinung, er sei gesund in die Schweiz gekommen und hier sei sein Rücken kaputt gemacht worden. Deshalb habe er nunmehr Anspruch auf Versicherungsleistungen. Offensichtlich sei er aber auch gekränkt darüber, dass er an seiner letzten Arbeitsstelle am Schluss nur noch als Hilfsarbeiter eingesetzt worden sei. Entsprechend attestierte Dr. N.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/47).
3.3     Im Arztbericht der Dres. C.___ und D.___ des E.___ vom 2. Februar 1999 (Urk. 7/27) wurden folgende Diagnosen gestellt:
"-    Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei/mit:
-   degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1, Diskusprotrusion L4/5)
-   Wirbelsäulenfehlform mit Hemisakralisation L5 links sowie Flachrücken thorakolumbal
-   ausgeprägter Generalisationstendenz mit Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation
 -     Periarthropathia humeroscapularis tendinopathica rechts
-      Hyperkeratose Fussrücken beidseits".
         Der Beschwerdeführer hatte damals einen wellenförmigen Verlauf mit chronisch tieflumbalen Schmerzen angegeben mit lumbospondylogener Ausstrahlung über den Beckenkamm zum lateralen Oberschenkel und lateralen Unterschenkel bis zur Wade respektive zur Ferse links. Wetterbedingt würden die Beschwerden exazerbieren. Intermittierend würden Dysparästhesien im ganzen linken Bein auftreten. Einen letzten Arbeitsversuch habe er im Juni 1998 bereits nach eineinhalb Stunden abgebrochen. Er stehe weiterhin in ambulant-physiotherapeutischer Behandlung. Unter dem Titel "Status" wird beschrieben, dass der deutlich leidende Patient mit zwei Amerikaner-Stöcken links hinkend daherkomme. Zur Schulterproblematik war damals links eine freie Schulterbeweglichkeit festgestellt worden und rechts eine massive Gegenwehr. Der Jobe-Test rechts sei positiv ausgefallen. Zudem seien rechts Druckdolenzen über der ventralen Rotatorenmanschette und Bizepssehne angegeben worden. Zudem seien die Sternoclavikulargelenke beidseits druckdolent gewesen. Die Frage nach den Einschränkungen in physischer resp. psychischer Hinsicht beantworteten die Dres. C.___ und D.___ dahingehend, dass im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung mit ausgeprägter Symptomausweitung eine fachärztliche psychiatrische Beurteilung erfolgen sollte. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde erklärt, dass aus rheumatologischer Sicht in einer angepassten mittelschweren Tätigkeit mit Meiden von Zwangshaltungen, repetitiven Stereotypien und schwerem Heben eine 100%ige Arbeitsfähigkeit realisierbar sein sollte. Dies gelte vorbehältlich einer allfälligen Arbeitseinschränkung aus psychiatrischer Sicht. Dem Beschwerdeführer sei ab 20. Juni 1998 in behinderungsangepasster Tätigkeit ab sofort ganztags eine Tätigkeit zumutbar.
3.6     Med. prakt. F.___ und Dr. G.___ des I.___ stellten in ihrem Arztbericht vom 20. Mai 1999 (Urk. 7/26) folgende Diagnosen:
-    Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
-    Chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom mit computertomographisch geringgradigen Bandscheibenprotrusionen im Bereich L3/L4 und L4/L5 bei normaler Spinalkanalweite und breit angelegten Recessus laterales und konventionell radiologisch altersentsprechenden degenerativen Veränderungen, asymmetrischem lumbo-sakralem Übergangswirbel mit inkompletter Assimilation rechts.
         Berichten der Rheumaklinik des E.___ zufolge bestehe eine 12-jährige Rückenschmerzanamnese mit Progredienz seit 1995. Zum Psychostatus wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei wach, allseits orientiert ohne grobe mnestische Störungen. Im formalen Gedankengang sei er kohärent, ohne Anhaltspunkte für psychotisches Erleben. Der affektive Rapport sei gut herstellbar. Er berichte über die Beschwerden, wirke deprimiert und ratlos, beschreibe Gedankenkreisen, Insuffizienzgefühle, Appetit- und Libidoverlust. Er sei häufig gereizter Stimmung und schäme sich, dass seine Frau so viele Aufgaben für ihn übernehmen müsse. Es bestehe keine akute Suizidalität, er äussere jedoch den Gedanken, bei Fortbestehen der Schmerzen nicht weiter leben zu wollen. Es bestünden Ein- und Durchschlafstörungen sowie ein sozialer Rückzug.
Aus psychiatrischer Sicht sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1998 und bis auf weiteres zu 100 % erwerbsunfähig sei. Der Beschwerdeführer sei physisch durch starke Schmerzen vor allem im Rücken mit Ausstrahlung ins linke Bein beeinträchtigt. Diese entstünden zum Grossteil durch eine Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer Somatisierungsstörung. Psychisch sei der Beschwerdeführer eingeschränkt durch die depressiven Begleitsymptome, insbesondere durch die depressive Verstimmung. Im ergänzenden Bericht vom 20. Mai 1999 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde zusätzlich noch die Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung nach ICD-10 F45.1 gestellt (Beilage zu Urk. 7/39).
Der damalige medizinische Dienst der Beschwerdegegnerin forderte mit Schreiben vom 21. Juni 1999 die zuständige Ärztin des I.___ dazu auf, zur unterschiedlichen Beurteilung von Dr. N.___ Stellung zu nehmen (Urk. 7/25).  Deren Antwort vom 16. September 1999 kann entnommen werden, dass sie im Gegensatz zu Dr. N.___ beim Beschwerdeführer keine Hinweise für eine Simulation habe feststellen können (Urk. 7/24).
3.7     Nach Rücksprache mit ihrem damaligen medizinischen Dienst (Urk. 7/18) entschied die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit von 50 % zumutbar (Urk. 7/17). Gestützt darauf gelangte sie zu einem Invaliditätsgrad von 69 % (Urk. 7/16, siehe auch Urk. 7/38).
4.
4.1     Im Rahmen der Rentenrevision 2002 war der Arztbericht von Dr. B.___ vom 20. August 2002 (Urk. 7/23) eingeholt worden. Darin diagnostizierte Dr. B.___ eine somatoforme Schmerzstörung/Schmerzkrankheit, eine leichte reaktive Depression und ein rezidivierendes PHS rechts. Sie erklärte, der Zustand sei stationär bei unveränderten Beschwerden. Neu liege nun auch noch ein rezidivierendes akutes PHS mit massiver Einschränkung der Bewegung im rechten Schultergelenk vor.
4.2     Im Arztbericht von Dr. B.___ vom 16. März 2004, welcher im Rahmen der Rentenrevision 2004 eingeholt worden war, erklärte sie, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei (Urk. 7/22 lit. C Ziffer 1). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte Dr. B.___ ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits, ein chronisches cervikocephales Syndrom, eine subtotale Ruptur der Supraspinatussehne rechts direkt am Ansatz ventralseits, eine nach medial luxierte lange Bicepssehne rechts, eine Periarthropathia humeroscapularis tendinotica mit Impingement-Symptomatik und eine Depression (Urk. 7/22 lit. A). In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 27. März 1998 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/22 lit. B).
4.3     Im ebenfalls im Zuge der Rentenrevision 2004 eingeforderten Arztbericht der Dres. J.___ und K.___ des L.___ vom 23. März 2004 stellten diese folgende Diagnosen:
-    Periarthropathia humeroscapularis bds. rechtsbetont
-    subtotale Ruptur der Supraspinatussehne rechts, degenerative Veränderungen der Supraspinatussehne links
-    Chronisches zervikozephales Syndrom
-    Chronisches lumospondylogenes Snydrom beidseits linksbetont
-    Bekannte Depression.
         Der Arztbericht nahm Bezug auf die Behandlungen im Februar und im März 2004. Durch die subakrominale Steroidinfiltration der Schulter beidseits im März 2004 habe eine praktisch vollständige Regredienz der Schmerzen und eine deutliche Verbesserung der Beweglichkeit beider Schultern ereicht werden können. Es könne nicht angenommen werden, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers in Zukunft wesentlich verbessern werde. Es sei gut möglich, dass es erneut zu einem Schmerzrezidiv der Schulterschmerzen kommen könne, da im Bereich beider Schulter degenerative Veränderungen radiologisch dokumentiert seien. Bezüglich des lumbosponylogenen Syndroms seien vor 2 Jahren konventionell-radiologisch keine Veränderungen sichtbar gewesen. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers finden sich keine Angaben. Im Bericht wurde ausgeführt, sie könnten lediglich eine stationäre Situation feststellen, jedoch habe eine genaue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gutachterlich zu erfolgen (Urk. 7/21).

5.
5.1     Aufgrund des seitens des Beschwerdeführers durch die Hausärztin Dr. B.___ eingereichten Revisionsgesuches vom 30. März 2005 (Urk. 7/31) wurde bei ihr ein weiterer Arztbericht vom 13. April 2005 eingeholt. Dr. B.___ stellte darin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
"-   Chronische Periarthropathia humero scapularis beidseits mit luxierter Bizepssehne und peritendinösem Erguss beidseits sowie rechts Teilruptur der Subscapularis und Supraspinatussehne mit massiver Einschränkung der Schulter-Arm-Beweglichkeit seit Januar 2002, massive Verschlechterung seit Dezember 2004
-    Chronisches cervicocephales Syndrom
-    Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits
-    Depression
-    Schmerzbedingte Schlafstörungen."
         Dr. B.___ erklärte, der Zustand des Beschwerdeführers sei sich verschlechternd. Trotz 69%iger IV habe der Beschwerdeführer nicht mehr in den Arbeitsprozess integriert werden können. Seit Dezember 2004 habe sich die Problematik massiv verschlechtert besonders bezüglich Schulter, so dass ihr eine 100%ige IV gerechtfertigt erscheine. Sie führte aus, der Beschwerdeführer sei wegen der Schulterproblematik schon mehrmals im L.___ vorstellig geworden, weshalb sie bezüglich Befunde auf den entsprechenden Bericht vom 18. Februar 2005 verwies. Weiter berichtete sie, dass die kürzlich im L.___ durchgeführte Infiltration nichts gebracht habe. Die Befunde bezüglich der Lendenwirbelsäule seien unverändert. Sie könne keine stabile Besserung prognostizieren, da unterdessen beide Bizepssehnen luxiert seien, rechtsseitig zwei weitere Sehnen teilruptiert worden seien (Urk. 7/20/1).
5.2     Dem Bericht des L.___ vom 18. Februar 2005 an Dr. B.___ (Urk. 7/20/6) kann unter anderem entnommen werden, die Exazerbation der chronischen Periarthropathia humeroscapularis rechts unter Tramal und Artrotec sei durch eine Bursitis rechts mit medial luxierter Bizepssehne und peritendinösem Erguss rechts mit Teilruptur der Supraspinatussehne rechts bedingt. Insgesamt zeige sich gegenüber der MRI-Untersuchung vom Januar 2003 jedoch ein unveränderter Befund. Im Bereich der linken Schulter sei der Beschwerdeführer beschwerdearm, aber sonographisch zeige sich neu gegenüber der Voruntersuchung vom Dezember 2002 eine luxierte Bizepssehne mit peritendinösem Erguss. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert.
5.3     Gestützt auf diese beiden Arztberichte befand die Beschwerdegegnerin, eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht plausibel erkennbar. Von einer weiter bestehenden Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit dürfe man ausgehen (Urk. 7/6).

6.      
6.1     Wie erwähnt, lagen der ursprünglichen Rentenzusprache die Berichte des I.___ vom 20. Mai 1999 (Urk. 7/26), der Bericht der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des E.___ vom 2. Februar 1999 (Urk. 7/27) und der Bericht vom 15. Januar 1999 (Urk. 7/28/1) zugrunde. Somatisch lagen damals im Wesentlichen ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links und eine Periarthropathia humeroscapularis tendinopathica rechts vor, im psychischen Bereich erhob der I.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach ICD-10 F45.4 (Urk. 7/26), beziehungsweise eine undifferenzierte Somatisierungsstörung nach ICD-10 F45.1 (Beilage zur Urk. 7/39). Aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin damals zum Schluss gelangte, dem Beschwerdeführer sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar (Urk. 7/17-18), nachdem aus somatischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit (Urk. 7/27), aus psychiatrischer Sicht hingegen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/26) attestiert worden war, ist nicht nachzuvollziehen. Diese Frage muss jedoch offen gelassen werden, da das Gericht den Entscheid aus dem Jahre 2000 nicht überprüfen kann.
Aufgrund der medizinischen Akten, welche die Grundlage für den angefochtenen Einspracheentscheid bildeten (siehe Erw. 5), kann geschlossen werden, dass sich die lumbale Problematik nicht verschlechtert hat. Neben den seit den Rentenverfügungen vom 24. März 2000 bereits bestehenden Beschwerden hat sich aber das Leiden in der rechten Schulter offenbar ausgeprägt, nachdem es bereits 1999 zumindest im Ansatz vorhanden gewesen war (vgl. Urk. 7/27 S. 2 Ziffer 4.3: Druckdolenzen im Bereich Rotatorenmanschette und Bizepssehne). Es muss damit von einem bereits 1999 bestehenden Leiden in der rechten Schulter ausgegangen werden. Zwischenzeitlich sind beide Bizepssehnen luxiert, rechtsseitig sind zudem zwei weitere Sehnen teilruptiert worden (Urk. 7/20/1). Welche Auswirkungen diese Luxierungen und die Teilruptierung der Sehnen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insgesamt haben, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Bezüglich der Schulterproblematik war der Beschwerdeführer im L.___ in Behandlung (vgl. Urk. 7/21 und Beilagen zu Urk. 7/20), doch hatten sich die behandelnden Ärzte des L.___ ausser Stande gesehen, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als auch in der bisherigen Tätigkeit zu beurteilen und vielmehr erklärt, diese Frage sei gutachterlich zu klären (Urk. 7/21). Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten kann nicht festgestellt werden, inwiefern sich die Schulterproblematik seit den Verfügungen vom 24. März 2000 bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 27. Juni 2005 objektiv verschlechtert haben könnte und wie sich eine allfällige Verschlechterung auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde.
Im Vergleich zu den in den Jahren 1997 bis 1999 erhobenen Diagnosen (siehe Urk. 7/27 - 28 und Urk. 7/47) wird nun neu auch ein chronisches cervicocephales Syndrom erhoben (Urk. 7/20/1, Urk. 7/20/2 und Urk. 7/20/4-5). Ob und inwiefern sich dieser neue Befund auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, kann jedoch den Arztberichten nicht entnommen werden.
Weiter steht seit 1998 eine psychische Störung im Raum. Damals wurde bereits auf die Schmerzverarbeitungsstörung mit Symptomauswirkung des Beschwerdeführers hingewiesen, welche seine Belastbarkeit limitiere (vgl. z.B. Urk. 7/28/2). Zudem ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin der psychischen Komponente bei ihrem Rentenentscheid vom 24. März 2000 eine wesentliche Bedeutung beigemessen hat (Urk. 7/17-19 und Urk. 7/24-25).
Ob und inwiefern sich jedoch die psychische Situation des Beschwerdeführers seit den Verfügungen vom 24. März 2000 bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Juni 2005 verschlechtert hat, kann den Akten nicht entnommen werden. Sowohl Dr. B.___ (Urk. 7/20/1) als auch die Ärzte des L.___ (Urk. 7/20/2 und Urk. 7/20/4 - 5) diagnostizierten neu unter anderem eine Depression, ohne diese jedoch näher zu umschreiben, beziehungsweise einer anerkannten Klassifizierung zuzuordnen, weshalb diese Diagnose nicht nachvollzogen werden kann.
6.2     Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Hausärztin Dr. B.___ ist noch auf deren auftragsrechtliche Vertrauensstellung hinzuweisen (vgl. Erwägung 1.6). Zudem erklärte sie, eine 100%ige IV erscheine ihr gerechtfertigt (vgl. Urk. 7/20/1). Dazu ist zu vermerken, dass es nicht Aufgabe einer Ärztin oder eines Arztes ist, sich zum Invaliditätsgrad zu äussern. Diesen zu bemessen, ist ausschliesslich Aufgabe der IV-Stelle, beziehungsweise des Gerichts. Auf ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kann somit nicht abgestellt werden.

7.       Es ergibt sich somit, dass auf Grund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob und inwiefern sich seit den Verfügungen vom 24. März 2000 bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 27. Juni 2005 der massgebliche medizinische Sachverhalt objektiv verschlechtert hat. Die Sache ist daher zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die begutachtenden Ärztinnen und Ärzte sollen in Auseinandersetzung mit sämtlichen Vorakten klare Befunde erheben sowie klare Diagnosen - auch und vor allem im psychischen Bereich (siehe Erw. 1.5) - stellen und sich darüber aussprechen, ob, gegebenenfalls inwiefern und weshalb sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 24. März 2000 verschlechtert hat. Im Weiteren sollen sich die begutachtenden Ärztinnen und Ärzte darüber äussern, ob, gegebenenfalls in welchem Ausmass und weshalb sich eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Schliesslich sollen sie darlegen, für welche Tätigkeiten und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer gegebenenfalls noch arbeitsfähig ist. Nach dieser Aktenergänzung wird die Beschwerdegegnerin über das Revisionsbegehren erneut zu entscheiden haben. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.
        
8.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Juni 2005 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach Durchführung einer ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).