Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00961
[9C.184/2007]
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IV.2005.00961
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 15. Februar 2007
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. F.___, geboren 1957, absolvierte eine Banklehre und war danach im Finanzsektor namentlich als Devisenhändler tätig. Im Jahre 1996 gab F.___ seine Erwerbstätigkeit auf und war seither auf privater Basis im Rahmen der Bewirtschaftung seines Vermögens im Devisen- und Börsenhandel tätig. Aufgrund seit längerem bestehender und im Januar 2003 akut auftretender Rückenbeschwerden unterzog sich F.___ im Januar 2003 einer Rückenoperation. Es verblieben jedoch Restbeschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule und eine damit einhergehende Schwierigkeit längere Zeit zu Sitzen. In der Folge schränkte F.___ seine bis anhin sitzenderweise ausgeübte Tätigkeit in der Vermögensverwaltung weitgehend ein und bevollmächtigte damit fachkundige Dritte. Seither beschäftigt er sich zur Hauptsache mit dem Unterhalt seines Anwesens in E.___.
Am 9. Januar 2004 meldete sich F.___ unter Hinweis auf eine Diskushernie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 5/47). Die IV-Stelle holte daraufhin verschiedene ärztliche Berichte ein (inbes. Urk. 5/17 - Urk. 5/21) und tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht. Mit Verfügung vom 14. Februar 2005 verneinte sie einen Anspruch von F.___ auf eine Invalidenrente unter Hinweis darauf, dass die einjährige Wartezeit nicht habe erfüllt werden können (Urk. 6/14). Dagegen erhob F.___ am 17. März 2005 Einsprache (Urk. 6/12). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt. Gestützt auf den entsprechenden Bericht vom 27. Juli 2005 (vgl. Urk. 6/29) verneinte sie mit Einspracheentscheid vom 19. August 2005, ersetzt durch Einspracheentscheid vom 26. August 2005, abermals einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2). Mit Verfügung vom 22. August 2005 verneinte sie sodann ebenfalls einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 6 /10).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. August 2005 erhob F.___ hierorts am 5. September 2005 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 11. Oktober 2005 geschlossen wurde (Urk. 7).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 26. August 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66
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Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
bis
IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2
bis
IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV). Als eine im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG der Erwerbstätigkeit gleichgestellte Betätigung im Aufgabenbereich gilt sodann nach der Rechtsprechung ebenfalls die (private) Vermögensverwaltung (vgl. BGE 130 V 364 f. Erw. 3.2.2).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hatte zur Begründung des abweisenden Einspracheentscheids im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der am 19. Juli 2005 durchgeführten Abklärung vor Ort sei der Versicherte in Abweichung von der ursprünglichen Qualifikation als Privatier zu qualifizieren. Demnach sei für die Bemessung des Invaliditätsgrades darauf abzustellen, inwieweit er in seinem angestammten Bereich als Privatier aufgrund seines Gesundheitsschadens eingeschränkt sei. Gemäss durchgeführten Abklärungen sei er weiterhin zu 100% als Privatier tätig. Es resultiere keine Einschränkung (Urk. 2).
3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, er habe seinen Lebensunterhalt durch sein Können im Devisenhandel verdient, welche Tätigkeit er nun nicht mehr ausführen könne. Entgegen dem landläufigen Wortgebrauch (ein Privatier sei jemand, der Geld ausgebe und nicht arbeite) habe er jeden Tag gearbeitet und als Devisenhändler seine Finanzen bewirtschaftet. In diesem Sinne sei er als selbständig erwerbender Devisenhändler zu betrachten. Es sei daher äusserst legalistisch zu sagen, dass er Privatier und daher nicht bezugsberechtigt sei (vgl. Urk. 1).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe sinngemäss geltend, er sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin als Erwerbstätiger (selbständig erwerbender Devisenhändler) zu qualifizieren. Demnach ist vorweg zu prüfen, ob der Versicherte als (teil-)erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig zu gelten hat, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt. Dies ergibt sich aus der Prüfung, was der Versicherte bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheids entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)-Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 f. Erw. 3b mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 Erw. 1c, je mit Hinweisen).
4.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zuletzt (bis Ende 1995) bei A.___ angestellt war. Im Dezember 1995 sowie von Januar bis März 1996 war er arbeitslos und bezog Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 6/45). Wie sich aus den Akten (insbesondere der Anmeldung zum Bezug einer Invalidenrente vom 9. Januar 2004 sowie dem Abklärungsbericht vom 27. Juli 2005, insbes. Ziff. 6.7) und namentlich den Ausführungen des Beschwerdeführers weiter ergibt, war der Beschwerdeführer danach ausschliesslich im Rahmen der Bewirtschaftung seines eigenen Vermögens im Wertschriften- und Devisenhandel tätig. Bei der Ausgleichskasse wurde er seither beitragsrechtlich als Nichterwerbstätiger erfasst (Urk. 6/29 S. 2). Aufgrund der Akten und namentlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über ein nicht unbeträchtliches Vermögen verfügt, ist sodann mangels gegenteiliger Hinweise mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides weiterhin im bisherigen Umfange im Bereich der (privaten) Vermögensverwaltung tätig geblieben wäre.
Nach Lage der Akten ist die Qualifikation als Nichterwerbstätiger demnach nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, er habe jeden Tag gearbeitet (vgl. Urk. 1), ist doch auch die (private eigene) Vermögensverwaltung mit Arbeitsaufwand verbunden. Anzumerken ist im Übrigen, dass sich der Beschwerdeführer entgegen seinen jetzigen Vorbringen bis anhin durchaus als nicht erwerbstätig bezeichnet hatte. So gab er anlässlich der Abklärung vor Ort vom 19. Juli 2005 an, er habe seine Erwerbstätigkeit im Jahre 1997 aufgegeben. Dass er eine (selbständige) Erwerbstätigkeit ausübe, verneinte er gemäss bei den Akten liegenden Steuererklärungen 1999 bis 2002 ebenfalls konstant (Urk. 6/42) und gab entsprechend auch gegenüber der IV-Stelle an, dass er als Privatier keine Buchhaltung führe (vgl. Urk. 6/46).
Insoweit der Beschwerdeführer demnach eine von der Verwaltung abweichende Beurteilung der Statusfrage verlangt, kann ihm nicht gefolgt werden. Er ist als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren, womit für die Invaliditätsbemessung die spezifische Methode des Betätigungsvergleichs zur Anwendung gelangt.
5.
5.1 In medizinischer Hinsicht ergibt sich aufgrund der Akten, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren an einer rezidivierenden Rückenproblematik leidet, welche im Januar 2003 exazerbierte und infolge welcher er sich im Januar 2003 in der Klinik B.___, einer Operation unterzog.
5.2 Dr. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin sowie Hausarzt des Versicherten, diagnostizierte am 16. September 2004 in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin eine medikamentös kompensierte Hypertonie sowie ein chronisches lumboradikuläres Restsyndrom nach Diskushernien-Operation im Januar 2003. Er führte aus, der Beschwerdeführer sei aus diesem Grunde für die Tätigkeit als Devisenhändler nicht mehr geeignet und müsse als postoperativ arbeitsunfähig angesehen werden. Zur definitiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verwies er auf die Beurteilung des Operateurs (Urk. 6/19).
In seinem Schreiben vom 14. Januar 2005 hielt Dr. C.___ fest, beim Patienten sei nur einmalig ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt worden für das erste postoperative Quartal, also mutmasslich bis April 2003. Weitere Ausstellungen von Arbeitsunfähigkeitszeugnissen seien nicht erfolgt (Urk. 6/17).
5.3 Prof. Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, sowie zuständiger Operateur, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Januar 2005 zuhanden der IV-Stelle einen Status nach sequestrierter Diskushernie L5/S1 mit Kompression der Wurzel L5 rechts und Wurzelschädigung L5 rechts, ebenso erwähnte er eine kardiale Anamnese und Behandlung. Er bezeichnete den Beschwerdeführer postoperativ für 3 Monate als arbeitsunfähig und gab an, die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei um 50 % limitiert, da der Patient vorwiegend sitzend am Computer arbeiten müsse und das die Rückenbeschwerden deutlich vermehre. Der Patient könnte die Arbeitsfähigkeit allenfalls steigern in einer Tätigkeit, in welcher er dauernd seine Position ändern könne, und bei welcher er nicht am Computer oder den ganzen Tag am Bürotisch sitzen und keine schweren Lasten heben müsse (Urk. 6/18).
In seinem Bericht vom 28. Dezember 2004 hatte Dr. D.___ den Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit als ab Juni 2003 als halbtags beziehungsweise während 20 Stunden pro Woche arbeitsfähig bezeichnet und angegeben, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei er halbtags arbeitsfähig (Urk. 6/18).
6.
6.1 Die Verwaltung ging im angefochtenen Einspracheentscheid von einer Einschränkung von 0 % aus, basierend auf den Angaben, welche der IV-Abklärungsdienst am 19. Juli 2005 vor Ort erhoben hatte. Die im Bericht vom 27. Juli 2005 vorgenommenen Gewichtungen - namentlich auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ausgeübten, in Ziffer 6.7 im Aufgabenteilbereich "Diverses" aufgeführten Vermögensverwaltung und Einschränkungen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers; sie erscheinen plausibel und werden - mit Ausnahme des nachstehend unter Erw. 6.2 Gesagten - in der Beschwerde denn auch nicht beanstandet oder in Frage gestellt. Insbesondere geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund der Rückenprobleme höchstens noch während zwei bis drei Stunden in der Lage fühlt, sitzend zu arbeiten. Er habe daher seine Lebensweise umgestellt, sich das Anwesen in E.___ gekauft und die Vermögensverwaltung mehrheitlich abgegeben. In E.___, wo er sich wegen des ihm zuträglichen warmen, trockenen Klimas hauptsächlich aufhalte, sehe er sich am ehesten als Landschaftsgärtner; denn er schneide das Gras, pflege die Bäume und die Umgebung und errichte Wege und Mauern. Ferner obliege ihm die Reinigung der Nebengebäude und zusammen mit der Ehefrau besorge er die Einkäufe. All diese anstrengenden körperlichen Tätigkeiten seien ihm ohne Einschränkungen möglich, so lange er auf angepasste Arbeitsweise achte (Urk. 6/29 Ziff. 1 S. 1, Ziff. 6.7 S. 4).
6.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund seiner körperlichen Behinderung sei er nicht mehr in der Lage, seine Finanzen selber zu bewirtschaften, und damit allenfalls sinngemäss geltend macht, die von der Verwaltung in Ziff. 6.7 des Abklärungsberichts festgestellte Einschränkung von 0 % sei unzutreffend, erweist sich dieser Einwand insoweit als berechtigt, als zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die vorliegenden ärztlichen Berichte aufgrund seines Rückenleidens in seiner mit 50 % gewichteten, vor der durchgeführten Rückenoperation hauptsächlich sitzend ausgeübten Vermögenverwaltungstätigkeit (vgl. Aufgabenteilbereich "Verschiedenes", Ziff. 6.7 des Abklärungsberichts) eingeschränkt ist.
Zu bemerken ist jedoch, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Abklärung vor Ort wie zuvor bereits in seiner Einsprache angegeben hatte, dass er nur noch (aber immerhin) in der Lage sei, täglich 2-3 Stunden zu sitzen (und damit in der Vermögensverwaltung tätig zu sein; vgl. Urk. 6/29 S. 4, Urk. 5/12). Diese Angaben erscheinen mit Blick auf die von Prof. Dr. D.___ attestierte Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von rund 50 % zwar als tief. Selbst wenn dies zuträfe, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ausgehend von einem üblichen Arbeitspensum von 42 Wochenstunden und dem auf den Aufgabenteilbereich Vermögensverwaltung ("Diverses") entfallenden zeitlichen Anteil von 50 % entspricht das nach eigenen Angaben täglich noch erfüllbare Pensum von durchschnittlich 2,5 Stunden einer Einschränkung von rund 40 % (genau: 40,47 %). Dies entspricht - unter Berücksichtigung der Gewichtung von 50 % für den Aufgabenbereich "Diverses" - einer Behinderung von nur rund 20 % (genau: 20,23 %). Berücksichtigt man zudem, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht (als eine dem Versicherten zumutbare Massnahme der Selbsteingliederung; vgl. BGE 120 V 373 Erw. 6b, 117 V 278 Erw. 2b, je mit Hinweisen) zuzumuten ist, durch geeignete Arbeitsweise sowie Zuhilfenahme geeigneter Vorrichtungen (namentlich eines Stehpultes oder einer in der Höhe verstellbaren Arbeitsfläche, welche ihm ermöglichen, seine Position bei Bedarf zu ändern) seine Arbeitsfähigkeit zu verbessern, resultiert eine noch geringere Behinderung im Aufgabenbereich. So hielt denn auch Prof. Dr. D.___ fest, dass die Möglichkeit, die Körperposition dauernd zu verändern, zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu führen vermöchte (vgl. Urk. 6/18). Der Beschwerdeführer selbst wies in diesem Sinne gegenüber der Abklärungsperson darauf hin, dass er bei seiner angestammten Tätigkeit stehen können müsste, wogegen er lediglich vorbrachte, dass ein Pult in dieser Grösse nicht vorhanden sei (vgl. Urk. 6/29 S. 4, ad Ziff. 6.7). Dass der Beschwerdeführer durch Einsatz geeigneter Massnahmen seine Arbeitsfähigkeit zu steigern vermag, ist schliesslich auch daraus ersichtlich, dass er gemäss seinen Angaben in der Lage ist, mittels bewusster Bewegung und dank angepasster Arbeitsweise Haushaltsarbeiten (Reinigungsarbeiten) sowie mitunter schwere Gartenunterhaltsarbeiten in einem Pensum von mindestens 50 Stunden pro Woche zu verrichten (vgl. Urk. 6/29, Ziff. 6.3 : Reinigung sowie Ziff. 6.7: Mähen, Baumpflege, Errichtung von Wegen und Mauern, Umgebungspflege). Damit ist er offenbar in der Lage, Arbeiten zu bewältigen, welche in körperlicher Hinsicht weitaus belastender sind.
6.3 Insgesamt ergibt sich demnach eine Einschränkung von weniger als 20 %. Dass der Beschwerdeführer durch die Anpassung seines Aufgabenbereichs an seine gesundheitlichen Möglichkeiten eine finanzielle Einbusse erlitten hat, macht er zu Recht nicht geltend. Abgesehen davon, dass eine solche bei der für die Ermittlung des Invaliditätsgrades von Nichterwerbstätigen massgebenden spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs nicht massgebend ist, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Verlagerung des Schwergewichts seiner Tätigkeit von der Verwaltung des Finanzvermögens auf die Betreuung der in E.___ erworbenen Immobilie für ihn mit einem finanziellen Nachteil verbunden gewesen wäre.
Demnach besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).