IV.2005.00962
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 27. Oktober 2005
in Sachen
T.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 T.___, geboren 1955, arbeitete vom 30. Mai 2002 bis 31. Mai 2003 als Taxifahrer bei der A.___ AG, ___ (Urk. 8/63 Ziff. 1 und Ziff. 5-6). Am 21. Februar 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung) an (Urk. 8/77 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 8/24-32) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/63) ein und veranlasste berufliche Abklärungen (Urk. 8/62, Urk. 8/51, Urk. 8/45), eine Abklärung in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte B.___ (___; Urk. 8/52) sowie einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 8/75). Mit Verfügung vom 26. August 2004 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/21). Die gegen die Verfügung vom 26. August 2004 am 13. September 2004 vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 8/20) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 3. März 2005 (Urk. 8/11) ab. Dieser Einspracheentscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.2 Mit Verfügungen vom 26. Mai 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. November 2003 bis 30. April 2004 (Urk. 8/8), vom 1. Mai 2004 bis 28. Februar 2005 (Urk. 8/9) und ab 1. März 2005 (Urk. 8/7 und Urk. 8/10) je eine halbe Rente mit Zusatzrenten für die Ehegattin und die Kinder zu.
Die gegen die Verfügungen vom 26. Mai 2005 (Urk. 8/7-10) vom Versicherten am 1. Juni 2005 erhobene Einsprache (Urk. 8/5), die er am 24. Juni 2005 (Urk. 8/35), nunmehr vertreten durch Max S. Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Zürich, ergänzte, wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 5. Juli 2005 (Urk. 8/2 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juli 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Max S. Merkli, mit Eingabe vom 5. September 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprache einer ganzen Rente. Eventualiter sie die Sache zur genaueren Abklärung und anschliessend neuer Verfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde reichte er einen Bericht von Dr. med. C.___, Oberarzt, und Dr. med. D.___, Assistenzarzt, Psychiatrie-Zentrum E.___, vom 28. Juli 2005 (Urk. 3/8) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer rügte in formeller Hinsicht die Verletzung beziehungsweise die Verweigerung des rechtlichen Gehörs, da sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zur Kritik am angenommenen Valideneinkommen nicht äusserte (Urk. 1 S. 4 Ziff. 1). Aufgrund ihrer formellen Natur ist diese Rüge vorweg zu behandeln (BGE 124 V 92 Erw. 2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung sowie Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verletzte, indem sie sich - trotz der Einwände des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/35 S. 2 Ziff. 4) - weder im Einspracheentscheid (vgl. Urk. 2 S. 2) noch in der Vernehmlassung (vgl. Urk. 7) zur Höhe des angerechneten Valideneinkommens äusserte. Eine Prüfung, ob der Einspracheentscheid bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist, kann unterbleiben, da die Sache aus materiellen Gründen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, wie nachfolgend dargelegt wird.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) in der Begründung zum angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1 f.).
2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
3. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte hierzu aus, aufgrund der Abklärung der B.___ sei dem Beschwerdeführer eine körperlich gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, die nicht längerdauernd oder repetitiv in für den Rücken und das linke Knie ungünstigen Körperhaltungen ausgeübt werden müsse, zu 70 % zumutbar. Bezüglich der gestellten Diagnosen hätten sich keine Änderungen ergeben, weshalb aufgrund der B.___-Beurteilung und der übrigen medizinischen Aktenlage von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 2 S. 2).
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass sich die Angabe einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Bericht von Prof. Dr. med. F.___, Leiter Poliklinik, und Dr. med. G.___, Neurologische Klinik, Universitätsspital P.___, vom 14. Dezember 2004 lediglich auf die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers beziehe. Für diese Annahme lieferten die Akten aber keine stichhaltigen Anhaltspunkte. Zwar äusserten sich die Ärzte im genannten Bericht nicht ausdrücklich zu dieser Frage, doch lasse der Kontext darauf schliessen, dass sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit als gegeben erachteten. Ansonsten hätten sie mit grösster Wahrscheinlichkeit - wie sie dies auch schon in ihren früheren Bericht erwähnten - den Beschwerdeführer ausdrücklich nur für die Tätigkeit als Berufschauffeur arbeitsunfähig erklärt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2).
Die Beschwerdegegnerin habe es indessen unterlassen, trotz der entsprechenden Vorbringen bei den Ärzten der Neurologischen Poliklinik zur Arbeitsfähigkeit nachzufragen. Damit habe sie ihre Abklärungspflicht verletzt und aufgrund einer Annahme die Einsprache abgewiesen (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 2).
Aufgrund der Beurteilung der Ärzte des Psychiatriezentrums E.___ vom 28. Juli 2005 (Urk. 3/8) stehe zweifelsfrei fest, dass dem Beschwerdeführer keine andere Tätigkeit als diejenige als Chauffeur zumutbar sei. Nach der Einschätzung der Ärzte der Neurologischen Poliklinik sei der Beschwerdeführer aber in dieser Tätigkeit überhaupt nicht mehr arbeitsfähig. Daran vermöchten die Ergebnisse der B.___-Abklärung nichts zu ändern (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3).
4.
4.1 Am 3. Dezember 2003 stellten die Ärzte der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals P.___ folgende Diagnose (Urk. 8/28/1 S. 1 lit. A):
„- Excessive Tagesschläfrigkeit bei relativem Schlafmanko mit/bei:
- Schlafparalyse, Halluzinationen (beide familiär gehäuft)
- Status nach rezidivierenden Verkehrsunfällen (Berufsfahrer).“
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten sie fest, dieser sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Berufschauffeur seit dem 21. März 2003 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/29 lit. A Ziff. 1 und Ziff. 3, Urk. 8/28/1 S. 1 lit. B). In einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne die Notwendigkeit einer dauerhaften Aufmerksamkeit und ohne Selbst- und Fremdgefährdung sei ihm jedoch eine Arbeit im Umfang von 100 % zumutbar (Urk. 8/29 lit. B Ziff. 2.1).
4.2 Vom 1. bis 24. Juni 2004 wurde der Beschwerdeführer in der beruflichen Eingliederungsstelle B.___ abgeklärt (Urk. 8/52 S. 1). In ihrem Schlussbericht vom 16. August 2004 gelangten H.___, Leiter B.___, Dr. med. I.___, FMH für Physikalische Medizin, und J.___, dipl. Berufsberaterin und lic. phil. Psychologin, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Taxichauffeur im November 2002 bei der Diagnose einer exzessiven Tagesschläfrigkeit bei relativem Schlafmanko mit Schlafparalyse sowie Halluzinationen habe aufgeben müssen (Urk. 8/52 S. 8 oben Ziff. 2.3). In dieser angestammten Tätigkeit sei er daher bleibend zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/52 S. 9 Mitte Ziff. 2.3). Aufgrund des Berichts der Ärzte der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals P.___ vom 3. Dezember 2003 sei eine berufliche Umstellung angezeigt. Die Prognose sei davon abhängig, ob die Schlafzeiten genügend eingehalten werden könnten. Im genannten Bericht sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer geeigneten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Selbst- oder Fremdgefährdung und ohne Erfordernis einer dauerhaften Aufmerksamkeit wie zum Beispiel bei Computertätigkeiten attestiert worden. Im Rahmen der psychiatrischen Betreuung am Universitätsspital P.___ seien im Bericht vom 3. Juni 2004 neben der Differenzialdiagnose einer Narkolepsie zudem dissoziative Symptome sowie eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissoziativen Anteilen und eine Störung der Impulskontrolle mit anamnestisch pathologischem Glücksspiel sowie Angst diagnostiziert worden (Urk. 8/52 S. 8 Ziff. 2.3 oben).
Es sei eine psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbetreuung im Psychiatrie-Zentrum E.___ organisiert worden. Die behandelnden Ärzte nähmen zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht Stellung (Urk. 8/52 S. 8 Ziff. 2.3 Mitte).
Im Rahmen der berufsorientierten Abklärung im B.___ hätten dem Beschwerdeführer verschiedene, körperlich leichtere, wechselbelastende Tätigkeiten zugeteilt werden können. Der Beschwerdeführer traue sich solche körperlich leichtere Tätigkeiten zu und erziele bei der testologisch geprüften Selbstbeurteilung der körperlichen Fähigkeiten PACT mit 128 von möglichen 200 Punkten ein entsprechendes Resultat. Während der Beobachtungszeit sei im Rahmen der beruflichen Abklärung nie ein gesichertes Einschlafen bei der Arbeit beobachtet worden. Der Beschwerdeführer habe selber angegeben, dass er sich bei Lötarbeiten mit dem heissen Lötkolben im Bereiche der Hände ganz leicht verbrannt habe. Ein effektives Einnicken sei von der betreuenden Abklärungsperson indessen nicht vermerkt worden. Ein äusserst kurzer Sekundenschlaf ohne muskulären Tonusverlust könne im Rahmen der Lötarbeiten nicht gesichert ausgeschlossen werden. Generell gebe der Beschwerdeführer an, dass er bei monotonen, seriellen Arbeiten stärker ermüde als bei Tätigkeiten, bei denen er auch motorisch mehr in Bewegung sein könne. Bei den anschliessenden Arbeitsversuchen in den Bereichen Holz und Office und in der hausinternen Kantine habe der Beschwerdeführer ganztags eingesetzt werden können, ohne dass es zu den vermerkten Einschlafepisoden gekommen sei (Urk. 8/52 S. 8 f. unten Ziff. 2.3).
Gestützt auf die praktischen Abklärungsresultate könnten dem Beschwerdeführer Arbeitsleistungen in einer körperlich leichteren, bis maximal gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, unter Vermeidung von längerdauernden oder repetitiven in für den Rücken oder das linke Knie ungünstigen Körperhaltungen entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 70 %, ganztags verwertet, zugemutet werden. Zudem müssten aber die von den Ärzten der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals P.___ im Bericht vom 3. Dezember 2002 angegebenen Einschränkungen einer Tätigkeit ohne erhöhte Selbst- oder Fremdgefährdung beachtet werden. Insbesondere seien Tätigkeiten, die mit beruflichem Führen von Fahrzeugen und Bedienen von Maschinen mit erhöhtem Unfallpotential und das Besteigen von hohen Leitern oder Gerüsten sowie Arbeiten mit verlangter dauerhafter Aufmerksamkeit wie bei Tätigkeiten am Computer erforderten ungeeignet (Urk. 8/52 S. 9 Mitte Ziff. 2.3).
4.3 Die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums E.___ stellten in ihrem Bericht vom 1. beziehungsweise 2. September 2004 folgende Diagnosen (Urk. 8/25/2 S. 1 lit. A):
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)
- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Weiter hielten sie zur Arbeitsfähigkeit fest, dass dem Beschwerdeführer die bisher ausgeübte Berufstätigkeit nicht mehr zumutbar sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/25/1 S. 4). Aus psychiatrischer Sicht bestehe auch als Taxifahrer eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % (Urk. 8/25/2 S. 1 lit. B).
4.4 In seinem Bericht vom 14. Dezember 2004 ergänzte Prof. F.___, nunmehr zusammen mit Dr. med. G.___, Assistenzarzt, seine am 3. Dezember 2003 gestellte Diagnose (vgl. Urk. 8/28 S. 1 lit. A) um diejenige einer Persönlichkeitsstörung mit dissoziativen und narzisstischen Anteilen (Urk. 8/6 S. 1). Aus psychiatrischer und neurologischer Sicht liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor (Urk. 8/6 S. 2).
4.5 Zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nannten die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums E.___ am 28. Juli 2005 die Diagnose eines weiterhin bestehenden depressiven Syndroms sowie wiederkehrender Beschwerden von der posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 3/8 S. 1). Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht beurteilten sie unverändert seit ihrem Bericht vom 1. beziehungsweise 2. September 2004 (Urk. 3/8 S. 2).
5.
5.1 Beim Beschwerdeführer liegen aus neurologischer Sicht eine Narkolepsie ohne Kataplexie (Urk. 8/31/1 S. 1 lit. A) beziehungsweise eine exzessive Tagesschläfrigkeit bei relativem Schlafmanko vor (Urk. 8/28/1 S. 1 lit. A). Aus psychischer Sicht werden eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und eine posttraumatische Belastungsstörung (Urk. 8/25/2 S. 1 lit. A, vgl. auch Urk. 8/6 S. 1) sowie ein weiterhin bestehendes depressives Syndrom und wiederkehrende Beschwerden von der posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 3/8 S. 1) beschrieben.
5.2 Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann nicht abschliessend auf die vorliegenden medizinischen Akten abgestellt werden.
Einig sind sich die beurteilenden Ärzte dahingehend, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Taxifahrer nicht mehr zumutbar ist (Urk. 8/52 S. 9 Mitte Ziff. 2.3, Urk. 8/31/1 S. 1 lit. B, Urk. 8/29 lit. A Ziff. 1 und Ziff. 3, Urk. 8/28/1 S. 1 lit. B, Urk. 8/25/1 S. 4, Urk. 8/6 S. 2, Urk. 3/8 S. 2).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung des Beschwerdeführers angepassten Tätigkeit weisen die medizinischen Unterlagen Unklarheiten und Widersprüche auf. Die Untersucher der B.___ gelangten in ihrer eingehenden und umfassenden, im Wesentlichen auf die praktischen Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers im Rahmen der beruflichen Abklärung gestützten Beurteilung zur Ansicht, der Beschwerdeführer könne eine körperlich leichtere und gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, unter Vermeidung von längerdauernden oder repetitiven in für den Rücken oder das linke Knie ungünstigen Körperhaltungen, zu 70 % ausüben. Das Profil einer solchen geeigneten Stelle schränkten sie weiter ein, indem sie darauf hinwiesen, dass zudem die von den Ärzten der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals P.___ angegebenen Kriterien beachtet werden müssten. In diesem Sinne seien Tätigkeiten, die eine erhöhte Selbst- oder Fremdgefährdung beinhalteten, nicht geeignet. Weiter könne der Beschwerdeführer Arbeiten, die das berufliche Führen von Fahrzeugen und das Bedienen von Maschinen mit erhöhtem Unfallpotential oder das Besteigen von hohen Leitern oder Gerüsten und Arbeiten, die eine dauerhafte Aufmerksamkeit verlangten, nicht ausüben (Urk. 8/52 S. 9 Mitte Ziff. 2.3). Während das von den Ärzten der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals P.___ erstellte medizinische Anforderungsprofil Eingang in die Beurteilung der B.___ fand, hielten die Untersucher zur Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht fest, dass diese von den behandelnden Ärzten des Psychiatrie-Zentrums E.___ beurteilt würde (Urk. 8/52 S. 8 Ziff. 2.3 Mitte). Die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums E.___ erachteten den Beschwerdeführer zwar als aus psychischer Sicht zu mindestens 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/25/1 S. 4, Urk. 8/25/2 S. 1 Ziff. 1, vgl. Urk. 3/8 S. 2). Indessen ist daraus nicht ersichtlich, ob sich diese Einschätzung mit derjenigen durch die Untersucher der B.___ vereinbaren lässt, und von welcher Gesamtarbeitsfähigkeit aus neurologischer und psychiatrischer Sicht ausgegangen werden kann. Ferner bleibt unklar, weshalb die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums E.___ dem Beschwerdeführer einerseits die bisher ausgeübte Tätigkeit als nicht mehr zumutbar erachteten (Urk. 8/25/1 S. 4) und andererseits eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der Tätigkeit als Taxifahrer attestierten (Urk. 8/25/2 S. 1 lit. B).
5.3 Der entscheiderhebliche Sachverhalt bezüglich der massgebenden Frage, ob sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die B.___ mit der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht vereinbaren lässt, mithin von einer Gesamtarbeitsfähigkeit von 70 %, allenfalls von 50 %, in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werden kann, lässt sich demnach aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht beurteilen.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese bei den Ärzten des Psychiatrie-Zentrums E.___ einen Bericht zur Frage einhole, wie die Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht unter Berücksichtigung der Einschätzung der physischen Arbeitsfähigkeit durch die B.___ zu beurteilen sei.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses beim praxisgemässen Stundenansatz bei nicht anwaltlicher Vertretung von Fr. 170.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).