IV.2005.00963
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 11. September 2006
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei, Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1960, war vom 24. August 1998 bis 30. September 2001 bei der Firma X.___ als Kommissioniererin angestellt (Urk. 10/47). Am 23. Oktober 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen, Migräne, Polyarthritis sowie psychische Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 10/51). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten erstellen (Urk. 10/48), erkundigte sich bei ihrer Arbeitgeberin nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 10/47) und bei der Arbeitslosenkasse nach dem Taggeldbezug (Urk. 10/50, Urk. 10/49, Urk. 10/45 und Urk. 10/44) und holte von der Hausärztin der Versicherten, B.___, FMH Allgemeine Medizin, den Bericht vom 24. November/15. Dezember 2003 (unter Beilage der an sie gerichteten Berichte von F.___ vom 21. Mai 2003, G.___ vom 2. April 2003, H.___ vom Institut Y.___ vom 11. März 2003, C.___, FMH Rheumatologie, vom 15. Januar 2003 und 13. Dezember 2002 sowie der Berichte von I.___ vom 2. Dezember 2002 und F.___ vom 6. Dezember 2002, je an C.___, [Urk. 10/28 und Urk. 10/27]) ein. Nach Rücksprache mit dem Medizinischen Dienst (Urk. 10/17 Seite 2) ersuchte die IV-Stelle B.___ um ergänzende Angaben (Urk. 10/27) und zog von C.___ den Bericht vom 18. Dezember 2003/8. Januar 2004 (Urk. 10/26) sowie von E.___ den Bericht vom 6. März 2004 (Urk. 10/25) bei. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [Urk. 10/17 Seite 2]) ersuchte sie C.___ um einen ergänzenden Bericht (Bericht vom 29. März 2004 [Urk. 10/24]). Nach Einholung je einer Stellungnahme des RAD (Urk. 10/17 Seite 3) sowie der Berufsberatung (Urk. 10/42) wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass ohne gesundheitliche Probleme die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Haushalt je 50 % betragen hätten und sich der Invaliditätsgrad auf 2 % belaufe, das Rentenbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 17. Mai 2004 ab (Urk. 10/18 = Urk. 10/16). Dagegen liess die Versicherte durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer mit Eingabe vom 14. Juni 2004 Einsprache erheben und beantragen, es seien ihr die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen zu erbringen; gleichzeitig liess sie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin ersuchen (Urk. 10/15). Die IV-Stelle setzte daraufhin der Pensionskasse der Versicherten (X.___ Pensionskasse) Frist an, um sich zur Einsprache zu äussern (Urk. 10/13). Das Gesuch der Versicherten um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Juli 2004 zunächst ab (Urk. 10/11), hiess dieses aber aufgrund der ergänzenden Eingabe von Rechtsanwältin Friedauer vom 17. August 2004 (Urk. 10/37) mit Verfügung vom 29. September 2004 wiedererwägungsweise gut (Urk. 10/10). Am 19. August 2004 reichte B.___ der Beschwerdegegnerin einen weiteren Bericht ein (Urk. 10/23). Nach Rücksprache mit ihrem Rechtsdienst (Urk. 10/7) liess die IV-Stelle durch ihren Abklärungsdienst eine Abklärung vor Ort durchführen (Bericht vom 10. März 2005 [Urk. 10/6]). Sodann holte sie den Arztbericht von D.___ vom Spital Z.___ vom 28. Februar 2005 (Urk. 10/21, unter Beilage seines Berichtes an C.___ vom 18. Mai 2004) sowie die Verlaufsberichte von C.___ vom 15. April 2005 (Urk. 10/20) und von E.___ vom 12. Juni 2005 (Urk. 10/19) ein. Nach Beizug einer weiteren Stellungnahme des RAD (Urk. 10/3 Seite 2) wies sie unter Hinweis darauf, dass zwar von einer Erwerbstätigkeit von 100 % im Gesundheitsfall auszugehen sei, der Invaliditätsgrad jedoch nur 4 % betrage, die Einsprache der Versicherten gegen die Verfügung vom 17. Mai 2004 mit Entscheid vom 4. Juli 2005 (Urk. 10/4 = Urk. 2) ab.
2. Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer mit Eingabe vom 5. September 2005 Beschwerde erheben und beantragen, es seien die Verfügung vom 17. Mai 2004 und der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2005 aufzuheben, und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; gleichzeitig liess sie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin ersuchen (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. November 2005 ersuchte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis darauf, dass der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2005 und die diesem zugrundeliegende rentenverweigernde Verfügung vom 17. Mai 2004 teilweise in Wiedererwägung gezogen würden und der Beschwerdeführerin, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 55 %, mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine halbe Rente (samt Zusatzrente für den Ehegatten und Kinderrenten) ausgerichtet werde, um teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 24. November 2005 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin gutgeheissen; gleichzeitig wurde ihr Frist zur Replik angesetzt (Urk. 11), die sie am 16. Januar 2006 erstatten und darin beantragen liess, es sei die ihr nunmehr zugesprochene halbe Rente mit Wirkung ab 1. September 2003 auf eine ganze Rente zu erhöhen (Urk. 16). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. März 2006 für geschlossen erklärt (Urk. 19).
3. Mit Verfügung vom 16. März 2006 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine halbe Rente samt Zusatzrente für den Ehegatten und Kinderrenten zu (Urk. 23).
4. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) können unter gewissen Umständen auch somatoforme Schmerzstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über das Ausmass der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.2, mit Hinweisen). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine fachärztlich diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit Schmerzen erforderlichen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen. Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 131 V 50 f. Erw. 1.2).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5 Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, BGE 122 V 160f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3. Während die Beschwerdegegnerin bei Erlass ihrer Verfügung vom 17. Mai 2004 (Urk. 10/18) noch davon ausgegangen war, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen je hälftig ausserhäuslich sowie im Haushalt tätig gewesen wäre, legte sie ihrem Einspracheentscheid vom 4. Juli 2005 (Urk. 2) - dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprechend (Urk. 10/15) - die Annahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zu Grunde. Dies ist aufgrund der Feststellungen des Abklärungsdienstes im Abklärungsbericht vom 10. März 2005 (Urk. 10/6) nicht zu beanstanden.
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente.
4.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass das somatische Leiden der Beschwerdeführerin im Vordergrund stehe. Es sei deshalb auf die Stellungnahme des Facharztes für Rheumatologie abzustellen, welcher ihr in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiere (Urk. 2). Die von der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes aufgestellten strengen Kriterien für die Annahme einer psychosomatischen Störung mit Krankheitswert seien nicht erfüllt. Das Valideneinkommen 2004 belaufe sich auf Fr. 43'345.--. Vom aufgrund der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ermittelten Invalideneinkommen 2004 von Fr. 21'756.-- sei ein den persönlichen Umständen und der Laufbahnbiographie der Beschwerdeführerin entsprechender Abzug von 10 % vorzunehmen. Dementsprechend sei der Invaliditätsgrad auf 55 % festzusetzen (Urk. 9).
4.3 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, es stehe fest, dass sie einerseits an somatischen Beschwerden leide und ihre Arbeitsfähigkeit andererseits auch durch psychische Beschwerden eingeschränkt sei. Sowohl E.___ als auch C.___ hätten immer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie nur die Arbeitsfähigkeit im eigenen Fachgebiet beurteilen könnten. Die Beschränkung der Arbeitsfähigkeit im jeweils anderen Fachgebiet müsse jedoch zusätzlich berücksichtigt werden. Der Hinweis auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes greife nicht, da bei der Beschwerdeführerin klare somatische und psychische Diagnosen gestellt würden. Gestützt auf die Arztzeugnisse sei davon auszugehen, dass zwischen Januar 1999 und Ende Mai 2003 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Ab Juni 2003 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Verschlechterung sei ab 1. September 2003 zu berücksichtigen (Urk. 16 Seite 4). Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen erweise sich als unterdurchschnittlich, weshalb auch diesbezüglich auf die LSE abzustellen sei. Andernfalls wäre bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ein zusätzlicher Abzug vorzunehmen (Urk. 16 Seite 5).
5.
5.1
5.1.1 B.___ diagnostiziert in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2003 eine Sacroileitis links, einen Verdacht auf Uveitis, einen depressiven Zustand sowie eine rezidivierende Migräne, bestehend seit 1998, akuter seit 2001/2002. Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd. In ihrer bisherigen Tätigkeit sei sie vom 1. Januar 1999 bis 31. Mai 2003 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Juni 2003 bis auf weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Im Beiblatt zu diesem Bericht hält sie fest, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Berufstätigkeit ganztags zumutbar sei (Urk. 10/27).
In ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 19. August 2004 weist B.___ darauf hin, dass sie das Beiblatt irrtümlich falsch ausgefüllt habe. Sie habe die Frage "in der bisherigen Berufstätigkeit" falsch interpretiert. Die Beschwerdeführerin sei in der jetzigen Situation und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei ihr nicht mehr möglich, ihre bisherige Tätigkeit auszuüben. Sie leide an sehr starken Rücken- und Iliosakralschmerzen. Ausserdem habe sie eine sehr starke Depression. Momentan sei sie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig (Urk. 10/23).
Im zuhanden der Beschwerdeführerin ausgestellten ärztlichen Zeugnis vom 24. Januar 2005 hält B.___ fest, dass jene an sehr starken Rückenschmerzen wegen Diskusprotrusion L4/L5 auf Diskushernie L5/S1 leide. Sie leide schon seit einigen Monaten, aber am schlimmsten seit Dezember 2004. Sie benötige Hilfe von Drittpersonen (Urk. 10/22).
5.1.2 C.___ diagnostiziert in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2003/8. Januar 2004 eine klinisch und skelettszintigraphisch chronische Iliosakralgelenk (ISG)-Arthritis beidseits bei Verdacht auf undifferenzierte sero negative Spondarthritis mit Verdacht auf Uveitis, Status nach zweimal CT gesteuerter Infiltration der ISG-Gelenke und Basistherapie mit Methotrexat. Zudem bestehe wahrscheinlich eine Entesopathie im Fersenbereich beidseits. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. In der bisherigen Tätigkeit als Packerin sei sie zu 100 % arbeitsunfähig, da die Belastung für sie zu gross sei. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 10/26).
In seinem ergänzenden Bericht vom 29. März 2004 hält C.___ fest, dass aus rein rheumatologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit 50 % betragen dürfte. Die psychische Seite könne er nicht beurteilen. Aufgrund der Gesamtsituation bestehe zur Zeit eine volle Arbeitsunfähigkeit als Packerin (Urk. 10/24).
In seinem Verlaufsbericht vom 2./15. April 2005 erhebt C.___ ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links gelegentlich auch rechts bei grosser medianer Diskushernie L5/S1 und myofaszialem Schmerzsyndrom der glutealen und ischiocuralen Muskulatur beidseits linksbetont, intermittierende Schulterschmerzen links bei PAS tendopathica links (vom Supraspinatustyp), eine leichte Fingerpolyarthrose sowie Spreizfüsse beidseits. Da die Beschwerden, welche ursprünglich im Rahmen einer ISG-Arthritis interpretiert worden seien, nicht beherrschbar worden seien, habe er die Beschwerdeführerin konsiliarisch an D.___ vom Spital Z.___ verwiesen. Dort sei kernspintomographisch eine ISG-Arthritis ausgeschlossen worden, hingegen habe im MRI der Lendenwirbelsäule vom 6. Mai 2004 eine grosse mediane Diskushernie nachgewiesen werden können. Der Gesundheitszustand sei stationär (besserungsfähig). Aus rein rheumatologischer Sicht dürfte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegen (Urk. 10/20).
5.1.3 D.___ vom Spital Z.___ diagnostiziert in seinem Bericht an C.___ vom 18. Mai 2004 ein Lumbovertebralsyndrom bei grosser medianer Diskushernie L5/S1 und Diskusprotrusion L4/5, eine Periarthropathia humero-scapularis tendopathica links (Supraspinatustyp) sowie statische Fussbeschwerden bei Spreizfüssen beidseits. Das MRI der ISG sowie der LWS vom 6. Mai 2004 habe eine Osteochondrose L5/S1 mit grosser medianer Diskushernie mit Subluxation nach kaudal, eine Diskusprotrusion L4/5, eine normale Darstellung der ISG beidseits, ohne Hinweise auf aktuelle oder abgelaufene ISG-Arthritis sowie eine zystische Läsion im kleinen Becken rechts (Differentialdiagnose: Adnexzyste) gezeigt. Aufgrund der Anamnese, der klinischen Befunde sowie der bisherigen bildgebenden Darstellungen mittels CT und Szintigraphie seien die lumbalen Beschwerden nicht entzündlicher Art. Hingegen dürfte die grosse mediane Diskushernie mit Subluxation nach kaudal für die lumbovertebrale Symptomatik verantwortlich sein (Beilage zu Urk. 10/21 und Urk. 10/20).
In seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2005 erhebt D.___ unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit" ein Lumbovertebralsyndrom bei grosser medianer Diskushernie L5/S1 und Diskusprotrusion L4/5 (MRI vom 6. Mai 2004) und unter dem Titel "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" eine Periarthropathia humero-scapularis tendopathica links (Supraspinatustyp) sowie statische Fussbeschwerden bei Spreizfüssen beidseits. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Über den weiteren Verlauf und die Arbeitsfähigkeit könne C.___ Auskunft geben (Urk. 10/21).
5.1.4 E.___ diagnostiziert in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. März 2004 eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), bestehend mindestens seit 2002, sowie Migräne und Sakroileitis. Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd. In ihrer bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 1999 bis 31. Mai 2003 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (laut Hausärztin). Seit dem 1. Juni 2003 bis weiterhin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/25). Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin wegen der mittelgradigen depressiven Symptomatik nicht arbeitsfähig. Hinzu kämen die somatische Erkrankung und die chronische Migräne. Sie sei nicht fähig, ihren eigenen Haushalt alleine zu machen. Es sei ihr keine Tätigkeit mehr zumutbar (Beiblatt zu Urk. 10/25).
In ihrem Verlaufsbericht vom 12. Juni 2005 erhebt E.___ eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), rezidivierende Migräne sowie Sakroileitis. Seit dem 1. Juni 2003 bis auf weiteres sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Die depressiven Krisen hätten in der letzten Zeit zugenommen. Sie empfehle die Weiterführung der psychiatrischen Betreuung, eventuell medikamentöse antidepressive Unterstützung. Die Prognose hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund des Verlaufes der seelischen Befindlichkeit schlecht (Urk. 10/19).
5.2 Vorwegzunehmen ist, dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 16. November 2005 (Urk. 9) den Beginn des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auf den 1. Mai 1999 festgesetzt hat. Hierbei dürfte es sich indessen um einen Verschrieb handeln. Seitens B.___ wurde der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Packerin nämlich bereits ab 1. Januar 1999 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/27) attestiert, und in den übrigen medizinischen Akten finden sich keine Anhaltspunkte, welche darauf schliessen liessen, dass das Wartejahr erst am 1. Mai 1999 zu laufen begann. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass infolge verspäteter Anmeldung zum Leistungsbezug Leistungen erst ab dem 1. Oktober 2002 auszurichten sind (Art. 48 Abs. 2 IVG).
5.3 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Packerin zu 100 % arbeitsunfähig ist und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bis 31. Mai 2003 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestand. Während sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, sie sei seit dem 1. Juni 2003 auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, nimmt die Beschwerdegegnerin diesbezüglich auch ab diesem Zeitpunkt lediglich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit an.
5.4.1 Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht unter einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom resp. einem Lumbovertebralsyndrom bei grosser medianer Diskushernie L5/S1 und Diskusprotrusion L4/5 sowie unter einer Periarthropathia humero-scapularis (PHS) tendopathica links sowie Spreizfüssen leidet. C.___ diagnostiziert überdies ein myofasziales Schmerzsyndrom der glutealen und ischiocuralen Muskulatur beidseits linksbetont, und B.___ und E.___ erheben zudem eine (rezidivierende) Migräne sowie einen depressiven Zustand resp. eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom.
Dass die lumbalen resp. lumbovertebralen Schmerzen auf eine Diskushernie resp. eine Diskusprotrusion zurückzuführen sind, ergab sich dabei erst anlässlich einer MRI-Untersuchung im Mai 2004. Zuvor war aufgrund einer im November 2002 durchgeführten Skelettszintigraphie vermutet worden, dass dafür eine Sacroileitis resp. ISG-Arthritis verantwortlich sein könnte, mithin die lumbalen Beschwerden entzündlicher Art sein könnten (Beilage zu Urk. 10/27). Das im Mai 2004 vorgenommene MRI ergab indessen keine Hinweise auf eine aktuelle oder abgelaufene ISG-Arthritis; dafür zeigte sich die genannte Diskushernie (Beilage zu Urk. 10/21).
5.4.2 Die beigezogenen Ärzte sind sich darin einig, dass für die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Packerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht. Während C.___ der Beschwerdeführerin für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, vertreten B.___ und E.___ die Auffassung, sie sei ab dem 1. Juni 2003 auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Dabei haben diese Ärzte ihre Beurteilungen aus - rein - rheumatologischer resp. psychiatrischer Sicht vorgenommen; B.___ hat bei ihrer Einschätzung sowohl somatische als auch psychische Beschwerden berücksichtigt.
5.4.3 Die Berichte von C.___ wurden in Kenntnis der Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin sowie der von ihr geklagten Beschwerden verfasst und basieren auf eigenen - rheumatologischen - Untersuchungen. Sodann hat er detaillierte rheumatologische Befunde erhoben (Urk. 10/26, Urk. 10/24 und Urk. 10/29).
C.___, welcher die Beschwerdeführerin seit Juli 2001 behandelt, liefert in seinen Berichten keine Anhaltspunkte dafür, dass sich - aus rheumatologischer Sicht - der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin resp. deren Arbeitsfähigkeit seit dem 1. Juni 2003 verschlechtert haben könnte. In seinem Verlaufsbericht vom 15. April 2005 weist er zwar darauf hin, dass im Mai 2004 - bei in etwa gleichen Beschwerden - die besagte Änderung der Diagnose vorgenommen worden sei und er im Dezember 2004 "wegen extremen lumbalen Beschwerden (ohne Hinweis auf ein lumbo-radikuläres Syndrom)" sogar einen Hausbesuch habe machen müssen. Er bescheinigt ihr darin aber - aus rein rheumatologischer Sicht - gleichwohl weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/20).
5.4.4 B.___ hat für ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit keine nachvollziehbare Begründung geliefert. So enthält ihr Bericht vom 15. Dezember 2003 (Urk. 10/27) nebst einer kurzen Wiedergabe der angegeben momentanen Beschwerden sowie eines knappen momentanen Befundes lediglich einen Verweis auf die Ergebnisse der spezialärztlichen Untersuchungen im November 2002. Sodann hat sie in diesem Bericht insbesondere auch nicht dargetan, wie sich die von ihr genannten somatischen und psychischen Beschwerden bis resp. seit dem 1. Juni 2003 im Einzelnen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkten resp. auswirken. Auch in ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 19. August 2004 (Urk. 10/23) und im zuhanden der Beschwerdeführerin ausgestellten ärztlichen Zeugnis vom 24. Januar 2005 (Urk. 10/22) macht sie diesbezüglich keine nachvollziehbaren Angaben.
5.4.5 Die von C.___ aus rheumatologischer Sicht vorgenommene Beurteilung wird demnach durch die Feststellungen von B.___ grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Sie liegt denn an sich auch nicht im Streit. Dennoch können gestützt auf die Berichte von C.___ der physische Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilt werden, und zwar aus folgenden Gründen:
In seinem Verlaufsbericht vom 15. April 2005 (Urk. 10/20) hat C.___, wie erwähnt, unter anderem ein myofasziales Schmerzsyndrom der glutealen und ischiocuralen Muskulatur beidseits linksbetont berücksichtigt. Bereits in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2004 (Urk. 10/26) hatte er unter dem Titel "Erhobene Befunde" unter anderem angeführt, dass eine etwas diffuse Druckdolenz der Muskulatur bestehe (14 der 18 das Fibromyalgiesyndrom definierenden Druckpunkte seien druckdolent), wobei er damals allerdings keine entsprechende Diagnose stellte. Ob und in welchem Ausmass er dieses Leiden, welches zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen (vgl. Erwägung 2.1) gemeinsame Aspekte aufweist und daher entsprechend zu würdigen wäre (vgl. BGE 132 V 65), bei seiner Beurteilung berücksichtigt hat, geht aus seinem Bericht vom 15. April 2005 jedoch nicht hervor.
Andererseits haben B.___ sowie ferner auch E.___ in den zitierten Berichten unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" zusätzlich eine "rezidivierende Migräne" erhoben (vgl. auch Bericht des Insituts Y.___ vom 11. März 2003 [Beilage zu Urk. 10/27]), während ein solches Leiden in den Berichten von C.___ keine Erwähnung findet.
Schliesslich ist zu erwähnen, dass B.___ in ihrem "ärztlichen Zeugnis" vom 24. Januar 2005 (Urk. 10/22) darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2004 "am schlimmsten leide", was sich mit den genannten Feststellungen von C.___ in seinem Bericht vom 15. April 2005 (Urk. 10/20) in Einklang bringen lässt. Es kann daher nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass noch vor Erlass des Einspracheentscheides vom 4. Juli 2005 (Urk. 2), welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, mit Hinweis), eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
5.4.6 Zur zuverlässigen Beurteilung des physischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erscheint daher eine Ergänzung der medizinischen Akten erforderlich.
5.5.
5.5.1 Was den psychiatrischen Status der Beschwerdeführerin betrifft, so reicht die Aktenlage für einen abschliessenden Entscheid ebenfalls nicht aus.
5.5.2 Nach Auffassung von E.___ leidet die Beschwerdeführerin seit mindestens 2002 unter einer mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 : F32.11) sowie ferner unter rezidivierender Migräne und Sakroileitis. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bis zum 31. Mai 2003 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei; seit dem 1. Juni 2003 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/25, Urk. 10/19).
Bei der Würdigung dieser Beurteilung ist zu beachten, dass behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung geneigt sein dürften, in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten auszusagen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 5. April 2004 in Sachen P., I 814/03, Erw. 2.4.2, mit Hinweisen). Es entsteht denn auch der Eindruck, dass E.___ bei ihrer Beurteilung massgeblich auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt hat, ohne diese sowie ihr Verhalten kritisch zu hinterfragen. Zumindest in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. März 2004 (Urk. 10/25) hat sie jedenfalls keinen eigentlichen objektiven Psychostatus erhoben, welcher es erlauben würde, ihre - bereits in diesem Bericht - erhobene Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom sowie ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit prüfend nachzuvollziehen. Vielmehr führte sie darin unter dem Titel "Erhobene Befunde" lediglich an, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine altersentsprechende gepflegte Frau handle, welche gut deutsch spreche. Sie wirke müde und deprimiert, habe grosse Mühe, ihre somatische Erkrankung zu akzeptieren, klage über häufige Übelkeit und Magenbeschwerden sowie Schlafstörungen. Sie leide unter ihren Ausbrüchen, wo sie viel weine und verzweifelt sei. Sie habe eine hohe Anspruchshaltung an die eigene Leistung, sei ehrgeizig, aber auch zwanghaft. In ihrem Verlaufsbericht vom 12. Juni 2005 hielt E.___ folgenden Befund fest (Urk. 10/19 S. 2): "Im Gespräch wirkt die Pat. deutlich verzweifelter, sie wird von ihren Schmerzen, die an verschiedenen Gelenken auftreten und auch vor allem in der LWS, stark beeinträchtigt. Ihre Gedanken sind eingeengt auf negative Inhalte. Sie macht sich Vorwürfe, nicht mehr richtig funktionieren zu können. Sie macht einen erschöpften und müden Eindruck. Die chronischen Schmerzen stehen in ihrem Leben im Mittelpunkt, sie kann sich vielfach nicht mehr davon ablenken. Deutliche Gewichtsabnahme in den letzten Jahren. Sozialer Rückzug zunehmend. Interesseverlust. Berichtet von wiederkehrenden Suizidgedanken, weil sie keine Kraft mehr habe zu kämpfen. Insgesamt sicher Zunahme der depressiven Symptomatik". Daraus geht zwar hervor, dass sich der Gemütszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Berichterstattung durch E.___ im April 2004 verschlechtert hat. Auch dabei handelt es sich aber im Wesentlichen um eine Wiedergabe der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden. Ansonsten hat sich E.___ auf den Hinweis beschränkt, dass die Beschwerdeführerin "durch [ihre] mittelgradige depressive Symptomatik nicht arbeitsfähig" (Urk. 10/25/3) sei.
E.___ hat demnach für ihre Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit keine nachvollziehbare Begründung geliefert. Insbesondere hat sie auch nicht dargetan, weshalb von der Beschwerdeführerin trotz ihres Leidens willensmässig nicht hätte erwartet werden können, (ganz oder teilweise) einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Erwägung 2.1). Zudem bleibt aufgrund ihrer Berichte fraglich, ob sich die Beschwerdeführerin bis anhin - nebst der psychotherapeutischen - auch einer medikamentösen Behandlung unterzog, wozu sie aufgrund der ihr obliegenden Pflicht zur Selbsteingliederung und Schadenminderung (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4.b.cc, mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. November 2005 in Sachen G., I 271/05, Erw. 2, mit Hinweisen) ohne weiteres gehalten gewesen wäre. Auf die Schlussfolgerungen von E.___ kann daher nicht abgestellt werden.
5.5.3 Es kann indes nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass bei der Beschwerdeführerin ein psychisches Leiden mit Krankheitswert (vgl. Erwägung 2.1) besteht, zumal offenbar trotz der psychiatrischen Behandlung bei E.___ eine Zunahme der - gemäss ihren Angaben seit 2002 andauernden - depressiven Symptomatik stattgefunden hat. Zwar geht aus den Berichten von E.___ hervor, dass diese Symptomatik in einem engen Zusammenhang mit den Schmerzen der Beschwerdeführerin steht. Im Weiteren gibt es nach dem Gesagten für die von der Beschwerdeführerin angegebene vollständige Invalidität keine ausreichenden somatischen Erklärungen (vgl. Erwägung 5.4), weshalb sich - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 16 Seite 4) - durchaus die Frage stellt, ob bei ihr nicht ein psychisches Leiden aus dem Formenkreis der somatoformen Schmerzstörungen vorliegen könnte, welches aufgrund der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zu würdigen wäre (vgl. Erwägung 2.1). Die dabei zu prüfende Frage, ob die Beschwerdeführerin über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt, lässt sich mit Blick auf die Feststellungen von E.___ aber nicht ohne weiteres verneinen.
5.5.4 Auch zur zuverlässigen Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erscheint daher eine Ergänzung der medizinischen Akten erforderlich.
5.6 Demnach sind sowohl hinsichtlich des physischen als auch des psychischen Gesundheitszustandes weitere Abklärungen vorzunehmen. Dabei erscheint die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung angezeigt. Denn bei Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen überschneiden sich in der Regel deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit diesfalls auf Grund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist. Eine blosse Addition der mit Bezug auf die auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade ist nicht zulässig (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 30. Juni 2006 in Sachen R., I 904/05 Erw. 2.2, mit Hinweisen).
6.
6.1 Der Vollständigkeit halber ist zum Einkommensvergleich Folgendes zu bemerken:
6.2 Die Beschwerdegegnerin geht bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin bei der Firma X.___ als Packerin tätig wäre (Urk. 9), was nicht zu beanstanden ist. Zwar wurde der Beschwerdeführerin gemäss den Angaben der Personalabteilung der Firma X.___ im Fragebogen für Arbeitgeber die Stelle per 31. August 2001 gekündigt, weil der Arbeitsplatz aufgehoben wurde und keine andere Arbeitsmöglichkeit bestand (Urk. 10/47). Aus den Akten geht jedoch hervor, dass ihr zuvor Ende März 2001 eine Vollzeitstelle angeboten worden war, welche die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt hat (Urk. 10/38).
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr mutmassliches Valideneinkommen im Jahre 2004 Fr. 43'345.-- betragen hätte. Sie macht aber geltend, dass sich dieses als unterdurchschnittlich erweise; das Valideneinkommen sei daher aufgrund der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu erheben; andernfalls sei vom aufgrund der LSE zu ermittelnden Valideneinkommen ein zusätzlicher Abzug vorzunehmen (Urk. 16 Seite 5).
6.3 Gemäss LSE des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2004 betrug der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten sämtlicher Branchen im privaten Sektor für Frauen Fr. 3'893.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2004, Erste Ergebnisse, Tabelle TA 1 Seite 13), was bei der Annahme einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahre 2004 (vgl. die Volkswirtschaft 7/8-2006, Tabelle B9.2 Seite 90) einen Monatslohn von Fr. 4'048.70 resp. einen Jahreslohn von Fr. 48'584.40 (= Fr. 4'048.70 x 12) ergibt.
Das von der Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden als Packerin hypothetisch erzielbare Einkommen 2004 von Fr. 43'345.-- liegt somit zwar rund 11 % unter dem vom Bundesamt für Statistik erhobenen Durchschnittseinkommen 2004 sämtlicher Branchen für Hilfsarbeiterinnen von Fr. 48'584.40. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Firma X.___ erzielte Stundenlohn von Fr. 19.50 zuzüglich 10.64 % Ferienentschädigung (Urk. 10/47) durchaus im Rahmen der bei der Firma X.___ sowie vergleichbaren Unternehmen üblichen, bekanntermassen eher tiefen Löhne bewegt (siehe zum Beispiel unter http://www.joblink.ch/Lohn-Übersicht.htm). Abgesehen davon sind auch keine invaliditätsfremden Gründe ersichtlich, welche zu einer Verminderung der Einkommenserzielung geführt haben könnten, zumal die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben in der Türkei das Gymnasium absolviert hat und sich bereits seit 1976 in der Schweiz aufhält (Urk. 10/51 Seite 4).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt sich daher vorliegend die Frage nach einer allfälligen Anpassung der Vergleichseinkommen, wie sie die Rechtsprechung vorsieht, falls der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen tatsächlich erzielte Verdienst unfreiwillig und zumindest teilweise aus invaliditätsfremden Gründen unter dem branchenüblichen Lohn liegt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 17. Januar 2006 in Sachen C., I 608/05, Erwägung 3.1, mit Hinweisen), nicht.
6.4 Ob der Abzug vom Tabellenlohn von 10 %, welchen die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gewährt hat, angemessen erscheint, wird nach der vorzunehmenden Ergänzung der medizinischen Akten erneut zu prüfen sein.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorliegenden Akten eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht erlauben. Die Sache ist daher in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 4. Juli 2005 (Urk. 2) sowie der lite pendente erlassenen Rentenverfügung vom 16. März 2006 (Urk. 23) an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ein umfassendes polydisziplinäres (inklusive psychiatrisches) Gutachten in Auftrag gebe. Die Gutachter sollen in Auseinandersetzung mit den bisherigen Akten klare Befunde und Diagnosen erheben. Im Weiteren sollen sie sich darüber aussprechen, welche Diagnosen sich in welchem Ausmass und ab welchem Zeitpunkt auf die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Packerin auswirken und für welche Tätigkeiten, in welchem Ausmass und seit wann sie gegebenenfalls noch arbeitsfähig ist. Sollte sich ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin ein psychisches Leiden aus dem Formenkreis der somatoformen Schmerzstörungen besteht, hätten die Gutachter im Weiteren aufzuzeigen, ob und inwiefern sie, allenfalls bei geeigneter medikamentöser und/oder therapeutischer Behandlung, über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen, respektive allenfalls aus welchen Gründen und seit wann sie eine Schmerzüberwindung für (ganz oder teilweise) unzumutbar halten, unter Berücksichtigung der dafür vom Eidgenössischen Versicherungsgericht aufgestellten Kriterien (vergleiche Erwägung 2.1 sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 12. Dezember 2005 in Sachen N., I 324/05, Erwägung 2.3). In gleicher Weise hätten die Gutachter zu verfahren, wenn sich zeigen sollte, dass eine Fibromyalgie vorliegt (vgl. Erwägung 5.4.5 sowie BGE 132 V 65). Danach hat die Beschwerdegegnerin über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
8.
8.1 Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen).
8.2 Mit Honorarnote vom 7. März 2006 machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin einen Aufwand von 16,4 Stunden geltend (Urk. 20). Davon entfallen 0,5 Stunden auf das Studium des Einspracheentscheides, eine Stunde auf die Besprechung mit der Beschwerdeführerin, 0,5 Stunden auf Bemühungen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtsvertretung, 2,9 Stunden auf diverse Telefonate, 2 Stunden auf diverse Schreiben, 6 Stunden auf das Verfassen der Beschwerde und 3,5 Stunden auf das Verfassen der Replik.
8.3 Der für das Studium des Einspracheentscheides, die Besprechung mit der Beschwerdeführerin sowie für das Verfassen der Beschwerde und der Replik geltend gemachte Aufwand von insgesamt 11 Stunden erscheint grundsätzlich angemessen. Nicht ausgewiesen ist jedoch, dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens das Führen diverser Telefonate sowie das Verfassen diverser Schreiben erforderlich gewesen wären. Der dafür geltend gemachte Aufwand von insgesamt 4,9 Stunden ist daher nicht zu berücksichtigen.
Demgemäss ist im Rahmen des gerichtlichen Ermessens von einem Aufwand von 11,5 Stunden auszugehen. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 123.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) resultiert demnach eine Entschädigung von Fr. 2'607.15 (11,5 x Fr. 200.-- = Fr. 2'300.--; Barauslagen: Fr. 123.--; Mehrwertsteuer auf Fr. 2'423.-- : Fr. 184.15).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Juli 2005 sowie die lite pendente erlassene Rentenverfügung vom 16. März 2006 aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Susanne Friedauer, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'607.15 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- X.___ Pensionskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).