Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 15. März 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1956, arbeitete bis März 2001 bei der A.___, Zürich (Urk. 10/37). Hernach bezog er Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/53) und ging daneben einem Zwischenverdienst als Reiniger während ca. 2 Stunden pro Tag nach (Urk. 10/24 S. 2). Am 30. September 2002 erlitt er einen Unfall, bei welchem er sich einen dreifachen Bruch am linken Fussgelenk zuzog (Urk. 10/62/16). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) richtete daraufhin die gesetzlichen Leistungen aus (vgl. Urk. 10/62/1 ff.). Am 18. August 2003 meldete sich S.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung sowie die Ausrichtung einer Rente (Urk. 10/36). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arztbericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, Zürich, vom 11. Oktober 2003 (Urk. 10/26/1, unter Beilage des Berichts der SUVA über die kreisärztliche Untersuchung vom 18. September 2003, Urk. 10/26/2, des Austrittsberichts vom 18. Juli 2003 und des psychosomatischen Konsiliums vom 16. Juni 2003 der C.___, Urk. 10/26/3-4) ein und liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 16. September 2003, Urk. 10/37) erstellen. Ferner lagen der IV-Stelle die Akten der SUVA vor (Urk. 10/62/1 ff.). Mit Verfügung vom 21. April 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 10/13). Nachdem S.___ am 19. Mai 2004 (Urk. 10/18) und am 15. Juni 2004 (Einsprachebegründung, Urk. 10/11) unter Beilage eines Auszugs der Krankengeschichte des D.___ , Zahnmedizinisches Zentrum, vom 1. Juni 2004 (Urk. 10/14) und die Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen durch Dr. B.___ (Unfallschein der SUVA, Urk. 10/15) Einsprache erhoben hatte, holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie, Familienpsychiatrie, Einzel-, Paartherapie und Supervision, Zürich, vom 24. August 2004 (Urk. 10/25) ein und liess von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Winterthur, ein Gutachten erstellen, welches am 11. Januar 2005 erstattet wurde (Urk. 10/24). In teilweiser Gutheissung der Einsprache sprach sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 43 % mit Wirkung ab 1. September 2003 eine halbe und mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Viertelsrente zu (Urk. 2, Urk. 10/1-2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob S.___ durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, Beschwerde und beantragte eine ganze Invalidenrente, eventuell die Rückweisung der Sache zu zusätzlichen Abklärungen über den psychischen und physischen Gesundheitszustand (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 1. November 2005 (Urk. 14) reichte S.___ den Verlaufsbericht von Dr. E.___ vom 26. Oktober 2005 (Urk. 15) ein. Mit Verfügung vom 30. März 2006 wurde Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 16). In der Replik vom 24. Juli 2006 hielt S.___ an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 20). Nachdem die IV-Stelle innert der angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 21. September 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 23).
Mit Gerichtsverfügung vom 11. Dezember 2006 stellte das Gericht eine reformatio in peius in Aussicht (Urk. 25). Hierzu liess S.___ mit Eingabe vom 22. Januar 2007 Stellung nehmen (Urk. 28). Zu dieser Stellungnahme liess sich die IV-Stelle nicht vernehmen (Urk. 32).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer hat sich im August 2003 bei der Invalidenversicherung angemeldet; damit ist teilweise ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verwirklicht hat. Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) sowie des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Im Bericht des D.___ Zürich, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 19. Februar 2001 (Urk. 10/26/11) wurden (1) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei einer medianen Diskusprotrusion L3/4 und L4/5 ohne Duralsackkompression und einer paramedianen Diskusprotrusion L5/S1 links ohne Nervenwurzeltangierung, (2) eine Tendenz zu somatoformer Schmerzstörung, (3) ein leichtgradiges linksbetontes femoropatelläres Schmerzsyndrom bei diskreter Femoropatellararthrose beidseits bei Trochleadysplasie beidseits sowie (4) ein Status nach Daumenschnittverletzung links mit chirurgischer Wundnaht diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei in ein einfaches Ergonomietraining mit muskelaufbauendem Training der Rückenstrecker-, Rumpf- und Bauchmuskulatur und zur Aufarbeitung der ergonomischen Techniken aufgenommen worden. Es sei im Verlauf zu Schmerzexazerbationen lumbal mit Ausstrahlung ins linke Bein gekommen, nebst den Arbeitsausfällen auch zu Unterbrüchen im Ergonomietraining. Letztlich habe der Beschwerdeführer das Programm wegen Schmerzzunahme nach dem Training definitiv abgebrochen. Klinisch zeigten sich nebst einer leichten Haltungsinsuffizienz ein ausgeprägtes Schmerzgebaren, eine Gegeninnervation bei der Prüfung der Lumbalbeweglichkeit mit, soweit beurteilbar, normaler Lumbalbeweglichkeit und Schmerzen lumbal beim Drehen en bloc. Bei normaler Motorik und Sensibilität sei das Lasèguemanöver inkonstant positiv gewesen. Da der Beschwerdeführer auf weitere Abklärungen gedrängt habe und die Arbeitssituation unbefriedigend gelöst gewesen sei (die Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf über 60 % sei schmerzbedingt nicht möglich gewesen) sei ein MRI der Lendenwirbelsäule durchgeführt worden, welches zwar auf den Segmenten L3 - S1 Diskusprotrusionen gezeigt habe, allerdings ohne Kompression neuraler Strukturen. Aufgrund dieses Befundes sei mit der Frage nach der Belastbarkeit eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt worden, welche eine Belastbarkeit im mittelschweren Tätigkeitsbereich gezeigt habe. Einzig in der statischen Funktion "Stehen vorgeneigt" habe der Beschwerdeführer den Test wegen Schmerzen im linken Bein und in der Lendenwirbelsäule abgebrochen (Selbstlimitierung).
Aus rheumatologischer Sicht sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für mittelschwere Arbeit unter Berücksichtigung der Wechselbelastung und Wechselpositionierung gegeben. Die in der EFL erarbeiteten Belastungslimiten entsprächen ab 11. Februar 2000 einer 100%igen Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiter im A.___-Restaurant. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer als zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen.
3.2 Laut Bericht des D.___, Psychiatrische Poliklinik, vom 8. November 2001 (Urk. 10/26/10) sei der Beschwerdeführer allseits orientiert. Er spreche schlecht deutsch, weshalb eine vollständige psychiatrische Exploration schwer möglich sei. Vordergründig lägen keine Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen vor. Es bestünden formale Denkstörungen wahrscheinlich mit Verlangsamung und Einengung auf die somatischen Beschwerden. Der Beschwerdeführer befürchte, körperlich erkrankt zu sein. Es gebe keine Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Er sei affektiv wenig spürbar, affektarm, deutlich deprimiert und ängstlich wirkend. Suizidalität werde klar und glaubhaft verneint. Der Beschwerdeführer befürchte, wegen seines psychischen Zustandes keine Arbeitsstelle zu finden.
Anhand der Befunde aus dem Gespräch liege eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) vor. Wie bereits 1994 anlässlich des damaligen Konsiliums beurteilt, könne wahrscheinlich auch heute von einer Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) ausgegangen werden.
3.3 Gemäss Austrittsbericht der C.___ vom 18. Juli 2003 (Urk. 10/26/3) bestünden 9 Monate nach einer dislozierten Metatarsale-Basis-Fraktur II/III und IV links mit Lisfranc-Verletzung, die initial schraubenosteosynthetisch versorgt worden sei, und bei zwischenzeitlich entfernten Spickdrähten noch belastungsabhängige Schmerzen im linken Fuss mit Ausstrahlungen ins obere Sprunggelenk und den Unterschenkel. Die Schmerzen würden von brennendem Charakter angegeben und beträfen alle Zehen und auch die Fusssohle. Objektiv könnte ein nur mehr minim geschwollener linker Fuss gefunden werden. Es seien Parästhesien im Ausbreitungsgebiet des Nervus peronaeus cutaneus nachweisbar. Es bestehe ein diffuses Tinel-Phänomen bei leichtem Beklopfen des Fussrückens zwischen Dig. II und III. Radiologisch fänden sich konsolidierte Frakturen, die Knochendichte sei links im Sinne einer Inaktivitätsosteopenie leicht reduziert. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen den geklagten starken Schmerzen und den objektiv erhebbaren klinischen und radiologischen Befunden. Nebenbefundlich klage der Beschwerdeführer über diffuse Rückenschmerzen von lumbal bis zervikal reichend. Diese Schmerzproblematik sei seit vielen Jahren vorbestehend und es seien offensichtlich hier schon diverse Abklärungen inklusive Magnetresonanz gelaufen. Die angefertigte konventionelle Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule zeige praktisch unauffällige Verhältnisse, insbesondere keine ausgesprochenen Degenerationen. Es finde sich eine Bogenschlussanomalie auf Höhe L5. Bei der psychosomatischen Evaluation habe sich als Diagnose eine soziale Phobie, reaktiv auf lebensgeschichtliche und gegenwärtige psychosoziale Belastungen ergeben. Diese Störung sei durch den Unfall verstärkt worden. Daneben bestehe ein maladaptives Bewältigungsmuster. Diese Diagnosen könnten die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers miterklären. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die offensichtlich noch nicht geklärte Haftpflichtsituation ein Rehabilitationshindernis darstelle.
Unter Berücksichtigung der reinen Unfallfolgen sei dem Beschwerdeführer ab dem 7. Juli 2003 eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 25 % zuzumuten.
3.4 Laut Bericht der SUVA vom 18. September 2003 (Urk. 10/26/2) über die kreisärztliche Untersuchung gestaltete sich die Rehabilitation extrem verzögert, obwohl klinisch ein erfreulicher Verlauf und praktisch keine objektiven Befunde für die verbleibenden Fussschmerzen erhoben werden konnten. Die Belastungsintoleranz des linken Fusses bleibe bestehen bei heute nicht nachvollziehbarer Ursache und diskreten klinischen Befunden. Eine Arbeitsfähigkeit habe im zuletzt ausgeübten Tätigkeitsbereich als Reiniger nicht mehr erreicht werden können, dies sei allerdings bei vorhandener Belastungsintoleranz nachvollziehbar. Es seien berufliche Massnahmen mit neuer Tätigkeit unter Entlastung des linken Fusses notwendig. Unfallfremde Diagnosen (vorbestehende Rückenproblematik und psychiatrische Diagnosen) beeinflussten die Arbeitsfähigkeit, so dass eine Gesamtreintegration in den Arbeitsprozess zur Zeit schwierig sei. Ein vollschichtiger, vollzeitlicher, sofortiger Einsatz sei - unabhängig von Alter, Ausbildung, Sprache, Konstitution und Arbeitsmarkt - für wechselbelastende Tätigkeiten stehend, gehend, sitzend, mit vereinzelten Zusatzbelastungen von 20 kg, Gehstrecken von maximal 30 m mehrmals pro Arbeitstag möglich. Nicht zumutbar seien Zwangshaltung für das linke Bein, kraftvolles repetitives Treten und Ziehen, Drehbewegungen im linken Unterschenkel- und Fussbereich, repetitives Treppensteigen, Gehen auf unebenem Untergrund, Arbeiten auf Leitern, länger dauerndes Kauern und Knien.
3.5 Gemäss Arztbericht von Dr. B.___ vom 11. Oktober 2003 (Urk. 10/26/1) liegen folgende Diagnosen vor, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken:
- Chronische belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des linken Mittelfusses mit Ausstrahlung in den Unterschenkel bei Status nach dislozierter Metatarsalebasisfraktur II-IV mit Inkongruenz im Lisfranc-Gelenk (30.9.02) und Status nach Schraubenosteosynthese und Fixdrahtfixation (4.10.02) sowie Status nach Spickdrahtentfernung (18.12.02)
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links mit medianer Diskusprotrusion L3/4 und L4/5 ohne Duralsackkompression und paramedianer Diskusprotrusion L5/S1 links ohne Nervenwurzeltangierung mit Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung
- Status nach Prellung der Lendenwirbelsäule mit Verstärkung des vorbestehenden lumbospondylogenen Syndroms
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennt Dr. B.___:
- Rezidivierende allergische Rhinitis und allergisches Asthma bronchiale bei bekannter Pollenallergie
- Chronische intermittierende uncharakteristische Abdominalbeschwerden und verschiedene wechselnde Missempfindungen am ganzen Körper, vermutlich psychogen bedingt, bei sozialer Phobie.
Seit ca. Oktober 1986 seien wechselnd starke intermittierend auftretende Beschwerden in der linken Flanke und im linken Bein aufgetreten. Der Beschwerdeführer habe bereits damals vorübergehend in der Rheumapoliklinik des D.___ in Behandlung gestanden. Nach einer Hospitalisation vom 30. Januar bis 16. Februar 1990 sei die Diagnose eines lumbospondylogenen radikulären Restsyndroms L5 links bei Fehlform, Fehlhaltung und dorsaler Protrusion L4/5 gestellt worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer immer wieder in der Rheumapoliklinik des D.___ in Behandlung gestanden. Trotz diesen chronischen Schmerzen habe er vorerst immer voll als Restaurantangestellter bei A.___ gearbeitet und habe bezüglich der Rückenbeschwerden vorerst nur sehr wenige und kurze Arbeitsausfälle von wenigen Tagen bis ca. 3 Wochen erlitten. Es sei dann im Sommer 2000 in der Rheumapoliklinik eine längere Physiotherapie und ein Ergonomietraining durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei damals während vieler Monate von der Rheumaklinik angeblich nur als zu 60 % arbeitsfähig betrachtet worden, damit während der Arbeitszeit das Therapieprogramm habe durchgeführt werden können. Letztmals sei anfangs 2002 eine Kontrolle in der Rheumapoliklinik durchgeführt worden. Die ganze Symptomatologie dürfte auch noch im Sinne einer Tendenz zu einer somatoformen Schmerzstörung psychogen überlagert sein. Am 5. November 2001 habe wegen der psychischen Probleme eine Untersuchung in der Psychiatrischen Poliklinik des D.___ stattgefunden, wo eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnostiziert worden sei.
Am 30. September 2002 habe der Beschwerdeführer bei einem Unfall eine dislozierte Metatarsalebasisfraktur der linken Zehen 2 - 4 mit Inkongruenz im Lisfracgelenk sowie Prellungen im Bereich der rechten seitlichen unteren Thorax- und Flankenregion sowie der Lendenwirbelsäule erlitten, so dass das vorbestehende lumbospondylogene Schmerzsyndrom noch ausgeprägter geworden sei. Nach der operativen Behandlung hätten ziemliche Schmerzen im Fuss bis in die Lendenwirbelsäule mit ziemlichen Parästhesien im Narbenbereich bestanden. Wegen unveränderten Schmerzen seien am 18. Dezember 2002 die Spickdrähte entfernt, das Osteosynthesematerial jedoch belassen worden. Die Schmerzen seien weiterhin unverändert geblieben, wobei sich beim Fuss eine leichte Deformation der zweiten Zehe zeige. Auch nach der Hospitalisation in der C.___ vom 27. Mai bis 25. Juni 2003 seien die Beschwerden im linken Fuss, in der Lendenwirbelsäule und im linken Bein unverändert geblieben. Ab 7. Juli 2003 habe der Beschwerdeführer wieder 2 Stunden pro Tag als Gebäudereiniger gearbeitet, was er aber wegen Zunahme der Fussschmerzen ab 18. August 2003 nicht mehr habe weiterführen können.
Als Gebäudereiniger sei der Beschwerdeführer wahrscheinlich nicht mehr arbeitsfähig. In einer den Rücken und den linken Fuss nicht speziell belastenden Tätigkeit wäre wenigstens eine Teilarbeitsfähigkeit denkbar, eventuell wäre sogar eine Ganztagesarbeit möglich.
3.6 Dr. E.___ diagnostizierte im Bericht vom 24. August 2004 (Urk. 10/25) eine chronische paranoide Schizophrenie mit ausgeprägten anhaltenden vokalen Halluzinationen (kommentierende z.T. drohende Stimmen), paranoider Verarbeitung, Gedankeneingebungen und -ausbreitungen, Beeinflussungswahn, Verfolgungswahn, Kontrollwahn, Wahnwahrnehmung, körperliche Sensationen (dicke Wangen, geschwollene Schleimhäute im Mundbereich), verflachter Affekt, niedergeschlagene, depressive Grundstimmung, Apathie, sozialer Rückzug und verminderte soziale Leistungsfähigkeit u.a. (gemäss Beschwerdeführer bestehe die Symptomatologie seit Jahren und habe ihren Anfang bereits in Pakistan gehabt). Zudem lägen eine latente Suizidalität und multiple körperliche Leiden mit chronischen Schmerzzuständen vor.
Zur Zeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Seit kurzem werde versucht, ihm mittels antipsychotischer Medikamente zu helfen. Bis heute habe er in seiner paranoiden und wahnhaften Verarbeitung wenig Bereitschaft gezeigt, bei Auftreten von Nebenwirkungen der Medikamente durchzuhalten, trotz kurzfristiger Aufhellungen der Stimmung. Zur Zeit sei die medikamentöse Einstellung eines der Hauptziele der psychotherapeutischen Bemühungen. Damit werde eine bessere soziale Anpassung und eventuell die Möglichkeit der Wiedereingliederung auf tiefem Niveau erhofft.
3.7 Laut psychiatrischem Gutachten von Dr. F.___ vom 11. Januar 2005 (Urk. 10/24) leidet der Beschwerdeführer an einer anhaltenden ängstlichen Depression (Dysthymia ICD-10: F34.1) mit sozialer Phobie (ICD-10: F40.1) und Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0). Im Wesentlichen bestünden diese Störungen schon seit vielen Jahren und seien auch von der Psychiatrischen Poliklinik des D.___ 1994 und 2001 beschrieben worden. Der Beschwerdeführer sei bereits 1994 mit Tolvon, Insidon und Lexotanil behandelt worden. Hinweise für eine chronische paranoide Schizophrenie könnten nicht gefunden werden, auch die vermeintlichen akustischen Halluzinationen würden sehr distanziert, mehr deskriptiv als wirklich erlebt dargestellt. Darüber hinaus spreche die bisherige Lebensführung gegen eine solche tiefgreifende psychische Störung. Das vorgetragene Beschwerdebild sei auf dem Hintergrund einer Migrationproblematik mehr neurotisch determiniert. Der Beschwerdeführer verfüge durchaus über sthenische Eigenschaften, er habe es auch geschafft, nach der Ablehnung seines Asylantrages durch eine Ehe wieder in die Schweiz zurückzukehren und habe in der Zwischenzeit eine neue Familie gründen können.
Gegenwärtig klage der Beschwerdeführer über belastungsabhängige, vorwiegend linksseitige Schmerzen im Fuss, Bein und Rückenbereich, asthmatische Beschwerden, innere Unruhe, Angst- und Schlafstörungen, Ganzkörper-Sensationen, Lärmempfindlichkeit sowie bewegte Träume in der Nacht mit lautem "Vor-sich-hin-reden". Des Weiteren gebe er kommentierende und bedrohliche Stimmen im Kopf an, die er nicht zuordnen könne. Er fühle sich auch von seinen Mitmenschen beobachtet und vermeide die Öffentlichkeit.
In der Tätigkeit im Reinigungsdienst sei der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seiner somatischen Einschränkungen als nicht arbeitsfähig einzustufen. Hingegen sei er für eine behinderungsangepasste, leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit einfacher mentaler Ausrichtung zu ca. 70 % arbeitsfähig. Diese Angaben gälten ab ca. August 2003.
3.8 Im während des Gerichtsverfahrens vom behandelnden Psychiater Dr. E.___ eingereichten Verlaufsbericht vom 26. Oktober 2005 (Urk. 15) werden mittelgradige depressive Episoden mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), soziale Phobien (ICD-10: F40.1), ein deutlich paranoides Zustandsbild (ICD-10: F22.0) bei multiplen körperlichen Leiden mit chronischen Schmerzzuständen und gesellschaftlichen Belastungsfaktoren (Migration, soziale Verpflanzung, soziale Isolation und ungenügende Adaption in der Schweiz, ICD-10: F7.1) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer leide an lange anhaltenden Affekt- und Antriebsstörungen und an einer hohen paranoiden Verarbeitungsbereitschaft. Dies beeinträchtige seine geistige Gesundheit nachhaltig. Diese Symptomatologie könne nicht nur - aber teils - auf ein depressives Verhalten mit Ängsten/Phobien zurückgeführt werden. Das Gesamtbild sprenge jedoch klar ein nur neurotisches Geschehen. Wichtig seien sicher auch soziokulturelle Aspekte. Zentral jedoch sei die paranoide Verarbeitung mit zum Teil wahnhafter Wahrnehmung, die das Denken, Fühlen und Handeln zentral bestimmten. Der Verlauf spreche für eine chronische Entwicklung. Damit müsse und könne er (Dr. E.___) seine Diagnose auch auf Grund der Beobachtungen seit seinem Bericht vom 24. August 2004 revidieren. Die Gesamtsymptomatologie spreche heute gegen das Vorliegen einer Störung aus der Gruppe der Schizophrenie.
Gleichgültig, welche Diagnose gestellt werde oder nach welchem Diagnoseverständnis die Gesamtphänomenalogie erfasst und interpretiert werde, müsse die heutige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einem üblich fordernden Arbeitskontext als massiv eingeschränkt eingeschätzt werden. Es sei schwierig, die Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen, sie liege wohl zwischen 50 bis 100 %. Eine körperlich wenig belastende Teilzeit-Arbeit zum Beispiel in einer geschützten Werkstätte oder in einem anderen, den Beschwerdeführer schützenden Rahmen sei gut vorstellbar.
4. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch hat auf eine ganze Invalidenrente.
4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der beim Unfall vom 30. September 2002 erlittenen Fussverletzung in der von ihm ausgeübten Zwischenverdienst-Tätigkeit als Reiniger nicht mehr arbeitsfähig ist. Ohne Berücksichtigung der übrigen Leiden (Rücken und Psyche) ist er laut Bericht der SUVA über die kreisärztliche Untersuchung vom 18. September 2003 (Urk. 10/26/2) in wechselbelastenden Tätigkeiten voll arbeitsfähig. Gestützt auf diesen Bericht wurde ihm mit Verfügung vom 1. April 2004 eine 10%ige Invalidenrente der Unfallversicherung zugesprochen (Urk. 10/47).
4.2 Hinsichtlich der Diagnosestellung und der objektiven Befunde zur Rückenproblematik ergeben sich aus den vorhandenen Arztberichten keinerlei Widersprüche. Vom D.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, wurde schon vor dem Unfall im Bericht vom 19. Februar 2001 (Urk. 10/26/11) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei einer medianen Diskusprotrusion L3/4 und L4/5 ohne Duralsackkompression und einer paramedianen Diskusprotrusion L5/S1 links ohne Nervenwurzeltangierung diagnostiziert. Gestützt auf eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, welche eine Belastbarkeit im mittelschweren Tätigkeitsbereich gezeigt habe und einzig in der statischen Funktion "Stehen vorgeneigt" wegen Schmerzen im linken Bein und in der Lendenwirbelsäule habe abgebrochen werden müssen, attestierten die Ärzte dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für mittelschwere Arbeit unter Berücksichtigung der Wechselbelastung und Wechselpositionierung.
Nach dem Unfall vom 30. September 2002 wiederholte Dr. B.___ im Bericht vom 11. Oktober 2003 (Urk. 10/26/1) bezüglich Rücken obige Diagnose des D.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, und fügte als zusätzliche Diagnose einen Status nach Prellung der Lendenwirbelsäule mit Verstärkung des vorbestehenden lumbospondylogenen Syndroms an. Nach der Hospitalisation in der C.___ seien die Beschwerden in der Lendenwirbelsäule unverändert gewesen. Der Beschwerdeführer habe aber trotzdem am 7. Juli 2003 die Arbeit als Gebäudereiniger für 2 Stunden pro Tag wieder aufgenommen, die er aber wegen Zunahme der Fussschmerzen am 18. August 2003 wieder habe aufgeben müssen. Hieraus schloss Dr. B.___, dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Gebäudereiniger nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer den Rücken und den linken Fuss nicht speziell belastenden Tätigkeit attestierte er ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch die Rückenproblematik nicht zusätzlich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und ihm in somatischer Hinsicht eine leichte wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist.
4.3
4.3.1 Die psychiatrische Exploartion kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 13. März 2006, I 676/05, Erw. 2.4, mit Hinweisen).
4.3.2 Was die psychischen Beschwerden betrifft, ist auf das Gutachten von Dr. F.___ vom 11. Januar 2005 (Urk. 10/24) abzustellen. Dieses stützt sich auf die gesamten Vorakten, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden umfassend und setzt sich mit diesen nach eigenen psychiatrischen Untersuchungen auseinander. Die Beurteilung ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Zwar bestanden zwischen der Diagnosestellung durch ihn und durch den behandelnden Psychiater Dr. E.___ im Bericht vom 24. August 2004 (Urk. 10/25) erhebliche Diskrepanzen. Während Dr. F.___ eine anhaltende ängstliche Depression mit sozialer Phobie und Somatisierungsstörung beschreibt, ging Dr. E.___ zunächst davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine chronische paranoide Schizophrenie mit ausgeprägten anhaltenden vokalen Halluzinationen, paranoider Verarbeitung, Gedankeneingebungen und -ausbreitungen, Beeinflussungswahn, Verfolgungswahn, Kontrollwahn, Wahnwahrnehmung, körperliche Sensationen, verflachter Affekt, niedergeschlagene, depressive Grundstimmung, Apathie, sozialer Rückzug und verminderte soziale Leistungsfähigkeit sowie eine latente Suizidalität vorliege. Beide Ärzte stimmten darin, dass die Störungen schon seit Jahren bestanden. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor der Begutachtung durch Dr. F.___ im D.___, Psychiatrische Poliklinik, und anlässlich des stationären Aufenthalts in der C.___ psychiatrisch untersucht worden ist. Während im D.___, Psychiatrische Poliklinik, gemäss Bericht vom 8. November 2001 (Urk. 10/26/10) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom festgestellt und davon ausgegangen worden ist, dass wahrscheinlich eine Somatisierungsstörung vorliege, werden im Bericht der C.___ vom 18. Juli 2003 (Urk. 10/26/3) eine soziale Phobie, reaktiv auf lebensgeschichtliche und gegenwärtige psychosoziale Belastungen, sowie ein maladaptives Bewältigungsmuster diagnostiziert. Eine paranoide Schizophrenie sowie eine latente Suizidalität hat vor Dr. E.___ noch nie ein Arzt festgestellt, weshalb zumindest für diese Leiden nicht von seit Jahren bestehenden Diagnosen gesprochen werden kann. Aber auch Dr. E.___ änderte seine Diagnosestellung im Verlaufsbericht vom 26. Oktober 2005 (Urk. 15) dahingehend, als er neu davon ausgeht, dass die Gesamtsymptomatologie gegen das Vorliegen einer Störung aus der Gruppe der Schizophrenie spreche. Auch erwähnte er das Vorliegen einer latenten Suizidalität nicht mehr. Schliesslich revidierte er auch seine Meinung zur Arbeitsfähigkeit und attestierte dem Beschwerdeführer anstelle einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 und 100 %, wobei er darauf hinwies, dass es schwierig sei, diese zu beurteilen. Aufgrund der Widersprüchlichkeit seiner Berichte und weil er selber einräumte, dass er in der Rolle als ärztlicher Psychotherapeut tendenziell Partei nehme für den Beschwerdeführer (Urk. 15 S. 2), vermögen die Berichte von Dr. E.___ das Gutachten von Dr. F.___ nicht in Frage zu stellen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht zu 30 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus körperlichen und psychischen Gründen in einer leichten Tätigkeit zu höchstens 30 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
5. Zu prüfen ist im Weiteren, wie sich der Gesundheitsschaden auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt.
5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
5.2 Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn auszugehen ist, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen).
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens bezog der Beschwerdeführer seit 2. April 2001 Arbeitslosentaggelder und arbeitete im Zwischenverdienst als Reiniger zwei Stunden pro Tag (Urk. 10/24 und Urk. 10/53). Der versicherte Verdienst betrug Fr. 4'261.-- (Urk. 10/53), was einem Jahresgehalt von Fr. 51'132.-- entspricht. Vor der Arbeitslosigkeit war der Beschwerdeführer Angestellter in einem Restaurant. Laut IK-Auszug vom 16. September 2003 (Urk. 10/56) erzielte er dabei im Jahre 2000 Fr. 26'012.--, während er im Jahre 1999 noch Fr. 41'932.--, im Jahre 1998 Fr. 46'636.-- und im Jahre 1997 Fr. 48'076.-- erzielt hatte. Aufgrund der Einkommensschwankungen an seiner letzten ordentlichen Stelle ist das Valideneinkommen, ausgehend von der im Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2002, nach dem Zentralwert der standardisierten Bruttolöhne zu bestimmen. Dieser beläuft sich für den monatlichen Bruttolohn männlicher, mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Arbeitnehmer im privaten Sektor auf Fr. 4'557.-- bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden, woraus sich unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahre 2003 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2006, Tabelle B9.2 S. 82) und einer Nominallohnentwicklung von 1,4 % im Jahre 2003 (Die Volkswirtschaft 12-2006, Tabelle B10.2 S. 83) für das Jahr 2003 ein Valideneinkommen von Fr. 57'008.-- errechnet.
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden.
Beim Beschwerdeführer, der nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist somit auch hier vom Zentralwert für männliche Arbeitnehmer bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten auszugehen, was bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit eine Erwerbseinbusse von 30 % ergibt.
5.4 Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
Die ausschliesslich aus psychischen Gründen eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist im Rahmen der Bemessung der Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt worden. Einzig zu berücksichtigen ist der Umstand, dass Männer mit Teilzeitanstellungen zwischen 50 % und 74 % 8,5 % weniger verdienen als Männer mit Vollzeitanstellungen. Insgesamt erleidet der Beschwerdeführer somit eine Erwerbseinbusse von 36 %, was einem Invaliditätsgrad von gleicher Höhe entspricht. Folglich hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
6. Nach Einsicht in die Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsbeistandes vom 3. Oktober 2006 (Urk. 33/1), worin zeitliche Aufwendungen von 13 Stunden und 40 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 119.60 geltend gemacht werden, und unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- pro Stunde ist die Entschädigung auf Fr. 3'069.30 (inklusive 7,6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2005 (Urk. 2) wird aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers mit Fr. 3'069.30 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).