IV.2005.00969

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 31. August 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

Sozialamt A.___
Beigeladener



Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1951, wurde ab August 1999 vom Sozialamt A.___ fürsorgerisch unterstützt (Urk. 16/4). Im April 2003 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für den Bezug von Leistungen an (vgl. Urk. 16/4). Am 16. Dezember 2003 stimmte die Versicherte gegenüber der IV-Stelle auf dem Formular "Gesuch um Rentenauszahlung an eine Drittperson oder Behörde" einer Auszahlung der Invalidenrenten an das Sozialamt A.___ unterschriftlich zu (Urk. 16/4).
         Am 24. September 2004 orientierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Versicherte, dass gemäss dem Entscheid der IV-Stelle Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, welche nun noch berechnet werde und dann zur Auszahlung gelange (Urk. 16/5). Das Sozialamt A.___ beantragte nach entsprechender Orientierung die Verrechnung der Nachzahlung der Invalidenrenten vom 1. April 2003 bis 31. Oktober 2004 im Betrag von Fr. 30'476.-- mit den vorschussweise erbrachten Sozialhilfeleistungen und die Auszahlung der Nachzahlung an sich. Die Versicherte stimmte diesem Antrag auf dem Formular "Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV" unterschriftlich zu und hielt fest, den Betrag von Fr. 30'476.-- habe sie noch nicht auf Übereinstimmung mit ihren Bankbelegen überprüft (Urk. 16/8).
         Mit Verfügung vom 3. November 2004 wurde der Versicherten beim errechneten Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. April 2003 eine Invalidenrente im Betrag von Fr. 1'604.-- zugesprochen. Die Auszahlung der Rentennachzahlung von Fr. 30'476.-- und der laufenden Invalidenrente von November 2004 im Betrag von Fr. 1'604.-- erfolgte an die Gemeindeverwaltung A.___ (Urk. 16/10). In der gegen diese Verfügung gerichteten Einsprache vom 1. Dezember 2004 beanstandete die Versicherte sowohl die Rentenberechnung als auch die Auszahlung der Nachzahlung der Invalidenrenten an das Sozialamt A.___. Zudem zog sie die erteilte Vollmacht zur Auszahlung der laufenden Invalidenrente an das Sozialamt zurück, und ersuchte um künftige direkte Auszahlung der laufenden Invalidenrente an sich selbst (Urk. 16/12; vgl. auch die Einspracheergänzungen vom 9. Dezember 2004, Urk. 16/15, vom 27. April 2005, Urk. 3/5, und vom 3. Mai 2005, Urk. 16/29; vgl. auch die erteilte Nachfrist zur Begründung der Einsprache, Urk. 16/16). Die laufende Invalidenrente wurde der Versicherten ab Februar 2005 direkt ausbezahlt (vgl. Urk. 16/42). Die Versicherte heiratete am 5. April 2005 C.___ (Urk. 16/46; vgl. auch Urk. 16/48). Die Ausgleichskasse forderte bei der Gemeinde A.___ eine Auflistung der in der Zeit ab 1. April 2003 erbrachten Sozialhilfeleistungen an (vgl. Urk. 16/42; vgl. auch Urk. 16/61 und 16/62). Mit Einspracheentscheid vom 10. August 2005 hiess die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten teilweise gut und sprach ihr aufgrund der neuen Rentenberechnung ab April 2003 eine höhere Invalidenrente im Betrag von Fr. 1'620.-- respektive ab Januar 2005 von Fr. 1'651.-- zu (Urk. 2 S. 2; vgl. auch Verfügung vom 11. August 2005, Urk. 16/59). Bezüglich der beanstandeten Auszahlung der Nachzahlung der Invalidenrenten von April 2003 bis Oktober 2004 im Betrag von Fr. 30'476.-- an das Sozialamt A.___ wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2 S. 3). 

2.      
2.1     Gegen diesen Einspracheentscheid vom 10. August 2005 richtet sich die Beschwerde vom 6. September 2005 mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die vom Sozialamt A.___ geltend gemachte Rückforderung sei zu überprüfen. Namentlich seien die Beträge der ausgerichteten Sozialhilfeleistungen zu überprüfen und es seien die zu wenig ausgerichteten Leistungen nachträglich zu vergüten. Bis zur entsprechenden Korrektur durch das Sozialamt A.___ sei keine Auszahlung der Nachzahlung der Invalidenrenten an das Sozialamt A.___ vorzunehmen (Urk. 1 S. 1 ff. und Urk. 3/5). In der Beschwerdeantwort vom 23. September 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). Am 29. September 2005 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 17).
2.2     Die Beschwerdeführerin wandte sich mit der Beschwerde vom 6. September 2005 auch gegen eine Verfügung der Gemeinde A.___ vom 28. Juli 2005 betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV (vgl. Urk. 1 S. 1 und 3/12). Das Sozialversicherungsgericht überwies deshalb eine Kopie der Eingabe vom 6. September 2005 der Gemeinde A.___ (Schreiben des Sozialversicherungsgerichts vom 8. September 2005, Urk. 4). Auch die gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde A.___ vom 2. September 2005 betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV (Urk. 12/2) gerichtete Eingabe vom 16. September 2005 (Urk. 11) sowie die gegen den Beschluss der Sozialbehörde der Gemeinde A.___ vom 28. September 2005 betreffend Beistandschaft (Urk. 20) gerichtete Eingabe vom 4. Oktober 2005 (Urk. 18) überwies das Gericht auf Ersuchen der Versicherten dem zuständigen Bezirksrat D.___ (vgl. die Schreiben des Sozialversicherungsgerichts vom 23. September und 10. Oktober 2005, Urk. 14 und 22; vgl. auch den Beschluss des Bezirksrates D.___ vom 20. Dezember 2005 betreffend Beistandschaft, Urk. 29). Die Versicherte orientierte das Sozialversicherungsgericht zudem mit Eingaben vom 17. Oktober und vom 16. November 2005 sowie vom 4. Januar 2006 über die beim Bezirksrat hängigen Einsprachen (vgl. Urk. 23, 24/1-2, 25, 26, 27/1-2, 28 und 29).
2.3     Mit Verfügung vom 2. März 2006 wurde das Sozialamt A.___ zum Prozess beigeladen, welches mit Eingabe vom 9. März 2006 auf Stellungnahme verzichtete (Urk. 30 und 32; vgl. auch Urk. 33/1-2 und 34/1-2).
         Das Sozialversicherungsgericht zog am 8. August 2006 beim Bezirksrat D.___ insbesondere dessen Entscheid vom 22. März 2006 im Verfahren SO.2005.21 (Urk. 35/1, 36/2) bei, in welchem Verfahren die Rechtmässigkeit der Drittauszahlung der Nachzahlung der Zusatzleistungen insbesondere von August 2005 an das Sozialamt A.___ umstritten war (Urk. 37/2 S. 1 f.; vgl. der zugrundeliegende Einspracheentscheid vom 2. September 2005, Urk. 12/2 S. 2; vgl. auch Urk. 3/1 bis 3/4, 3/12, 3/13, 11, 26, 27/2; vgl. auch die weiteren beigezogenen Entscheide vom 22. März 2006 [Rückforderung Zusatzleistungen], Urk. 36/1, und vom 20. Februar, 31. Mai und vom 27. Juni 2006 [wirtschaftliche Hilfe / Entlassung], Urk. 38/1-3).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Zu prüfen ist vorliegend einzig, ob die Nachzahlung der Invalidenrenten der Zeit vom 1. April 2003 bis 31. Oktober 2004 im Betrag von Fr. 30'476.-- zu Recht mit der Rückforderung des Sozialamtes A.___ verrechnet und an dieses ausbezahlt wurde.
1.2     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die dazugehörige Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten. Mit ihnen sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), sind die neuen Bestimmungen im vorliegenden Fall, in welchem die Drittauszahlungen von Leistungen der Zeit ab 1. April 2003 bis 31. Oktober 2004 im Streit stehen, bereits anwendbar (BGE 132 V 115 Erw. 3.1; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen H. vom 18. April 2006, I 428/05, Erw. 2.3).
2.       Nach Art. 22 Abs. 1 ATSG ist der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch pfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a), oder einer Versicherung, die Vorschussleistungen erbringt (lit. b), abgetreten werden (Art. 22 Abs. 2 ATSG).
         Die Drittauszahlung von Nachzahlungen der Invalidenversicherung setzt nach dem Willen des Gesetzgebers trotz des Wortlauts des neuen Art. 22 Abs. 2 ATSG nicht in jedem Fall voraus, dass die versicherte Person ihre Nachzahlungsforderung vorgängig an den bevorschussenden oder vorleistenden Dritten abgetreten hat. Vielmehr bleiben Art. 85bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und die darin vorgesehenen Zulässigkeitskriterien für eine Drittauszahlung weiterhin anwendbar (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen H. vom 18. April 2006, I 428/05, Erw. 4.2, 4.3 und 4.4; vgl. auch BGE 132 V 113 Erw. 3.3.3).
         Gemäss Art. 85bis IVV (in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung) können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. Nach Art. 85bis Abs. 2 IVV gelten als Vorschussleistungen einerseits freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a), und andererseits die vertraglich oder auf Grund eines Gesetzes erbrachten Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV).

3.
3.1    
3.1.1 Rechtsgrundlage für die vom Sozialamt A.___ der Beschwerdeführerin erbrachte Sozialhilfe ist das kantonale Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz; LS 851.1). Dieses sieht in dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen § 19 Abs. 2 vor, dass die Fürsorgebehörde von Sozial- oder Privatversicherungen sowie von haftpflichtigen oder anderen Dritten verlangen kann, dass rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Fürsorgebehörde ausbezahlt werden. Weiter geht aus dem ebenfalls seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden § 27 Abs. 1 lit. a Sozialhilfegesetz hervor, dass rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- und Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe.
         Damit wurde im kantonalen Sozialhilfegesetz für den Fall rückwirkender Leistungszusprache ein direkter Rückerstattungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung als Sozialversicherung normativ festgehalten (vgl. AHI 2003 S. 262 f., 2002 S. 163; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen H. vom 18. April 2006, I 428/05, Erw. 4.4.2).
         Gestützt auf diese Bestimmungen im Sozialhilfegesetz ist das Sozialamt grundsätzlich befugt, nach Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV zu verlangen, dass die Nachzahlungen der Invalidenrenten ihm ausbezahlt werden.
3.1.2   Das Sozialamt hatte für die beantragte Verrechnung der Sozialhilfeleistungen mit den nachzuzahlenden Invalidenrenten die unterschriftliche Zustimmung der Beschwerdeführerin eingeholt (Urk. 16/8). Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde unter anderem geltend, die Unterschriften seien durch Nötigung oder Androhung - etwa des erneuten Verlustes der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) - erwirkt (Urk. 1 S. 2 f. und 5) und von ihr widerrufen worden (Urk. 1 S. 3).
         Angesichts des sich vorliegend aus dem Sozialhilfegesetz ergebenden eindeutigen Rückforderungsrechts bedarf es für die Drittauszahlung der Rentennachzahlung weder einer unterschriftlichen Zustimmung der Beschwerdeführerin noch einer formellen Abtretungserklärung (vgl. Erw. 2; vgl. auch in BGE 132 V 113 nicht veröffentlichte Erw. 4.5 des Urteils in Sachen H. vom 11. Januar 2006, P 1/05). Damit kann aber auch offen bleiben, ob die erteilte unterschriftliche Zustimmung infolge Drohung, Nötigung oder Widerrufs unwirksam ist, wie dies die Beschwerdeführerin geltend gemacht hat.
3.2    
3.2.1   Gemäss der vom Sozialamt A.___ der IV-Stelle eingereichten Aufstellung waren für die Beschwerdeführerin von April 2003 bis Oktober 2004, dem Zeitraum der Rentennachzahlung, monatliche Sozialhilfeleistungen erbracht worden, die stets den Betrag der nachträglich zugesprochenen monatlichen Invalidenrente deutlich überschritten hatten. Extraauslagen, welche die Beschwerdeführerin direkt ausbezahlt erhalten habe, seien in der Abrechnung nicht enthalten (Urk. 16/42 S. 1 und 2; vgl. auch die Auflistung im Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2006, Urk. 38/2 S. 3 ff., welche insgesamt höhere monatliche Sozialhilfebeträge für die Zeit ab 1. April 2003 bis 31. Oktober 2004 enthält). Der Beschwerdeführerin wurde die vom Sozialamt eingereichte Aufstellung von der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gegeben (vgl. Urk. 16/61, 16/62). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, im besagten Zeitraum von April 2003 bis Oktober 2004 seien ihr diese aufgeführten Beträge nicht oder lediglich in wesentlich geringerem, das heisst den Betrag der Invalidenrente unterschreitendem Umfange ausbezahlt worden (vgl. Urk. 1 S. 3 f. und Urk. 3/5 S. 7 ff., insbesondere S. 10). Einzig bezüglich des vom Sozialamt für September und Dezember 1999 ermittelten Betrages bestreitet die Beschwerdeführerin offenbar den Erhalt des gesamten Betrages (vgl. Urk. 3/5 S. 7), welche Leistungen aber nicht den Zeitraum der Rentennachzahlung betreffen. Damit ist davon auszugehen, dass das Sozialamt die in der Auflistung vom 26. Mai 2005 aufgeführten Beträge der Monate April 2003 bis Oktober 2004 erbracht hat (vgl. Urk. 16/42). Gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a Sozialhilfegesetz kann es diese Beträge infolge der Rentennachzahlung sodann von der Versicherten zurückverlangen. Zudem ist damit auch die weitere Voraussetzung nach Art. 85bis Abs. 3 IVV erfüllt, wonach die Nachzahlung der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden darf.
3.2.2   Die Beschwerdeführerin macht aber geltend, die Sozialhilfeleistungen seien im besagten Zeitraum teilweise unrichtig berechnet und in zu geringem Umfang geleistet worden (vgl. Urk. 16/12 S. 2, 3/5 S. 7 ff.). Der Rückforderungsbetrag sei deshalb betraglich nicht korrekt. Dieser sei unter Berücksichtigung der zusätzlich zu entschädigenden Leistungen neu festzusetzen (vgl. Urk. 3/5 S. 10). Sie macht damit sinngemäss eine Verrechnung ausstehender Ansprüche mit der geltend gemachten Rückforderung geltend und will Bestand und Höhe der Rückforderung umfassend materiellrechtlich überprüft haben. Die Frage, ob die ausbezahlten Sozialhilfeleistungen korrekt berechnet worden waren, bildete aber zu Recht nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides, und insoweit ist auf die Beschwerde der Versicherten daher nicht einzutreten (vgl. Urk. 2 S. 3; vgl. in BGE 132 V 113 nicht veröffentlichte Erw. 4.3 des Urteils in Sachen H. vom 11. Januar 2006, P 1/05, mit Hinweisen).
         Zwischenzeitlich liegt denn bezüglich der Höhe der Rückforderung der Sozialbehörde beziehungsweise der Gesamtabrechnung der wirtschaftlichen Hilfe unter Abzug der verrechneten Invalidenrenten und Ergänzungsleistungen ein rechtskräftiger Entscheid des in Fragen der Sozialhilfe zuständigen Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2006 vor (Urk. 38/2; vgl. auch Urk. 38/1 und 38/3).
         Insgesamt ist die an das Sozialamt A.___ erfolgte Auszahlung der Nachzahlung der Invalidenrenten der Zeit von April 2003 bis Oktober 2004 im Betrag von Fr. 30'476.-- nicht zu beanstanden.
3.3     Die Beschwerdeführerin hatte sinngemäss eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens beantragt, bis die Sozialbehörde ihre Fehler korrigiert habe (vgl. Urk. 1 S. 1 ff.).
         Nach § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 53a des Gesetzes über den Zivilprozess (ZPO) kann das Verfahren aus zureichenden Gründen eingestellt werden.
         Ausreichende Gründe, die eine Sistierung des Verfahrens rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und können namentlich nicht im Umstand erblickt werden, dass die Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Verfahren Druck auf das Sozialamt ausüben wollte, die von ihr beanstandeten Abrechnungen zu korrigieren. Zwischenzeitlich ist über die Gesamtabrechnung der wirtschaftlichen Hilfe zudem rechtskräftig entschieden worden (vgl. Urk. 38/2). Das Sistierungsgesuch ist deshalb abzuweisen.
3.4 Festzuhalten bleibt, dass die Frage, ob es zulässig war, die nachträglich und rückwirkend zugesprochenen Zusatzleistungen mit der weiteren Rückforderung des Sozialamtes A.___ zu verrechnen und an dieses auszuzahlen, nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheides vom 10. August 2005 und dieses Beschwerdeverfahrens ist (vgl. Urk. 23 S. 3, 26, 27/2, 34/1 und 34/2). Soweit die Beschwerdeführerin dies im vorliegenden Verfahren überprüft haben will (vgl. Urk. 34/1), ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.
3.5     Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Gericht beschliesst
Das Sistierungsgesuch vom 6. September 2005 wird abgewiesen.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Sozialamt A.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).