Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 30. November 2006
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1961, war bei der B.___ AG, Zürich, als Schichtleiter Lager von 1989 bis 30. September 2000 beschäftigt, wobei der letzte Arbeitstag am 10. Dezember 1999 war, an dem er einen Unfall erlitten hatte (Urk. 6/99, Urk. 6/103). Am 15. September 2000 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 6/102 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte und ein medizinisches Gutachten (Urk. 6/42-49), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/101) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/99) ein und zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 6/104). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/28-29) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Januar 2002 einen Rentenanspruch (Urk. 6/24). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Februar 2002 (Urk. 6/21) wurde vom hiesigen Gericht am 21. November 2002 (Urk. 6/16/2) abgewiesen.
1.2 Auf das am 10. März 2003 (Urk. 6/73) gestellte Gesuch um Neuanmeldung trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Mai 2003 (Urk. 6/15) nicht ein. Mit Schreiben vom 12. Juli 2004 ersuchte der Versicherte unter Beilage eines Berichtes seines behandelnden Psychiaters vom 12. Juli 2004 um Massnahmen der Invalidenversicherung (Urk. 6/65-67). Die IV-Stelle holte weitere Arztberichte ein (Urk. 6/35-41). Am 8. April 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine IV-Rente (Urk. 6/13 = Urk. 6/11). Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. Mai und 13. Juni 2005 (Urk. 6/10, Urk. 6/7) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 6. Juli 2005 (Urk. 6/3 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juli 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. September 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, eine ergänzende fachärztliche Abklärung sowie die erneute Entscheidung über den Rentenanspruch. Sodann stellte er das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2005 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest (Urk. 5). Am 25. Oktober 2005 wurde Rechtsanwältin Helena Böhler als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9). Am 16. Januar 2006 teilte Rechtsanwalt Dr. iur. Alexander Faber mit, dass Rechtsanwältin Helena Böhler verstorben sei (Urk. 10). Für die Bemühungen der verstorbenen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Helena Böhler, wurde die Entschädigung am 9. Februar 2006 auf Fr. 896.-- festgesetzt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329, 127 V 467 Erw. 1). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der ab 1. Januar 2004 gültigen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.2 Die Beschwerdegegnerin hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie die Rechtsprechung betreffend die Aufgabe eines Arztes oder einer Ärztin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann.
Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Zur gesundheitlichen Situation im Zeitpunkt der ersten Leistungsverweigerung vom 7. Januar 2002 (Urk. 6/24) kam das hiesige Gericht im Urteil vom 21. November 2002 (Urk. 6/16/2) zum Schluss, dass gestützt auf die massgebenden medizinischen Beurteilungen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei, weshalb auch das Vorliegen einer Invalidität im Rechtssinne verneint werden müsse. Dabei wurde insbesondere auf das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 20. Juli 2001 abgestellt (Urk. 6/16/2 S. 7 f.).
Das Gericht erwog das Folgende (Urk. 6/16/2 S. 7 f.):
c) Im polydisziplinär erstellten C.___-Gutachten vom 20. Juli 2001 wurde sodann eine somatoforme Schmerzstörung, eingeschlossen ein leicht- bis mittelschwer ausgeprägtes ängstlich-depressives Syndrom, diagnostiziert (Urk. 10/12 S. 8 Ziff. 4.2). Die Gutachter kamen zum Schluss, aus somatischer Sicht sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 10/12 S. 9 oben). Das Schmerzverhalten des Beschwerdeführers sei - sinngemäss - zu verstehen aus der Interaktion zwischen Beschwerdeführer, medizinischem und familiärem Umfeld, die sich zu einem Kreislauf mit Tendenz zur Verstärkung und Perpetuierung entwickelt habe; diesem Zirkel sollte gestützt auf diagnostische Klarheit und ein entsprechendes Case Management unter Einbezug des familiären Systems begegnet werden (Urk. 10/12 S. 9). Es wurde weder eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert noch eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit attestiert, sondern festgehalten, unter Beibehaltung der aktuellen medizinischen Behandlung mit Schmerztabletten sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 10/12 S. 9).
Im von Dr. D.___ erstatteten Gutachten des E.___ vom 25. September 2001 wurde ein chronisches (panvertebrales bis Ganzkörper-)Schmerzsyndrom diagnostiziert (Urk. 3 S. 1). Auch war die Rede von zum Teil konsistenten Befunden (Urk. 3 S. 2 oben), was nach den Regeln der Logik gleichbedeutend ist mit zum (anderen) Teil inkonsistenten Befunden. Dr. D.___ attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leichten bis knapp mittelschweren Tätigkeit, was er als Kompromiss zwischen spärlichen Untersuchungsbefunden und dem Verhalten und subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers bezeichnete (Urk. 3 S. 2). Der mitwirkende Psychiater fand klinisch keine Hinweise für eine primäre psychische Erkrankung oder psychopathologische Symptome mit Krankheitswert (Urk. 10/6/2 Abs. 1), attestierte jedoch mit Vorbehalten eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bis 50 % (Urk. 10/6/2 Abs. 2).
d) Zur Würdigung der beiden Gutachten ist vorab zu erwähnen, dass dem E.___-Gutachten offensichtlich nur unvollständige Akten zugrunde gelegt werden konnten, nannte doch Dr. D.___ für ihn offen gebliebene anamnestische Fragen, welche sich bei Kenntnis der Krankengeschichte vor Eintritt des zweiten Unfalls nicht gestellt hätten (vgl. Urk. 3 S. 2 oben).
Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht wurde im Gutachten des C.___ ausdrücklich verneint. Inwieweit Dr. D.___ die von ihm im Gutachten des E.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit auf somatische oder psychische Komponenten abstützte, lässt sich nicht eindeutig feststellen. Er bezeichnete seine Festlegung ausdrücklich als Kompromiss, unter anderem unter Berücksichtigung der dürftigen medizinischen Fakten (Urk. 3 S. 2 Mitte), und nannte keine konkreten Anhaltspunkte, die - abweichend zur Einschätzung im Gutachten des C.___ - eine Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht begründen würden. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht erweist sich das Gutachten des C.___ als überzeugender, so dass darauf abzustellen ist mit der Feststellung, dass aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist.
Weder im Gutachten des C.___ noch in jenem des E.___ wurde eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert namhaft gemacht. Im Gutachten des C.___ wurde dementsprechend auch keine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die im Gutachten des E.___ und vom mitwirkenden Psychiater unter imperativem Einschluss der rheumatologischen Beurteilung (Urk. 10/6/2) attestierte Arbeitsunfähigkeit andererseits lässt sich nicht ohne inneren Widerspruch zum gleichenorts festgehaltenen Fehlen einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert als psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit verstehen. Hinsichtlich der psychischen Komponente vermag die Beurteilung im Gutachten des E.___ deshalb nicht zu überzeugen, während die von den Gutachtern des C.___ postulierte Erklärung der erhobenen Befunde nicht nur einleuchtend erscheint, sondern auch in der Literatur eine Stütze findet (vgl. W. Langewitz, A. Kiss und H. Schächinger: Von der Wahrnehmung zum Symptom - vom Symptom zur Diagnose, Somatoforme Störungen als Kommunikationsphänomen zwischen Arzt und Patient, Schweizerische Medizinische Wochenschrift 1998, S. 231-244).
e) Insgesamt erweist sich das Gutachten des C.___ als überzeugend. Da es alle praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. II.1d) erfüllt, ist auf die darin gezogenen Schlussfolgerungen abzustellen. Jedenfalls mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt deshalb, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei geeigneter Schmerzmedikation nicht eingeschränkt ist. Dies gilt insbesondere auch für die psychische Komponente der diagnostizierten somatoformen Störung, nachdem in beiden Gutachten übereinstimmend gar keine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert und im C.___-Gutachten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde (vgl. vorstehend Erw. II.1c).
3.2 Zur Zeit der Neuanmeldung im Juli 2004 stellte sich die medizinische Situation wie folgt dar:
3.2.1 Der Beschwerdeführer war vom 25. September bis 6. Oktober 2003 nach Zuweisung durch den behandelnden Arzt zur Therapieoptimierung eines chronischen Ganzkörperschmerzsyndroms bei Verdacht auf langhaltende somatoforme Schmerzstörung im Psychiatrie-Zentrum F.___ hospitalisiert. Die Ärzte diagnostizierten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und nannten die Differentialdiagnose eines Fibromyalgiesyndroms (Urk. 6/35/5 = Urk. 6/38).
3.2.2 Am 25. September 2004 erklärte Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, der den Beschwerdeführer seit 20. Oktober 1999 behandelt, dass sich der Gesundheitszustand kontinuierlich verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer klage im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall aus dem Jahre 1994 seit mehreren Jahren über Schmerzen im HWS-Bereich mit Ausstrahlung in die oberen Extremitäten. Nach einem erneuten Unfall am 10. Dezember 1999 klage er zusätzlich über Schmerzen im lumbalen Bereich der unteren Extremitäten. Er leide an einer chronischen Schmerzerkrankung mit wahrscheinlich somatoformer Schmerzstörung auf dem Hintergrund einer depressiver Störung und sei für jegliche Tätigkeiten arbeitsunfähig (Urk. 6/39).
3.2.3 Dr. med. H.___, behandelnder Facharzt für Rheumaerkrankungen, diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. November 2004 ein chronisches panvertebrales Syndrom, ein chronisches Schmerzsyndrom, Schmerzverarbeitungsstörungen, eine Fibromyalgiekomponente, eine Depression sowie profuses Schwitzen. Diese Diagnosen bestünden seit 1999 (Urk. 6/37/1).
3.2.4 Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem der Beschwerdeführer seit 19. Februar 2004 in Behandlung steht, diagnostizierte am 29. November 2004 ein chronisches, lumbosakrales Schmerzsyndrom mit depressiver Entwicklung und somatischen Symptomen sowie starker Somatisierungsstörung. Diese Diagnosen bestünden seit 5. Oktober 2000. Trotz der Behandlung mit Schmerzmittel, Stimmungsstabilisierung mit Depakine chrono und niedrig dosierten Neuroleptika sowie Antidepressiva gebe es, seit der Beschwerdeführer in seiner Behandlung sei, keine wesentliche Besserung. Die Verhaltenspsychotherapie sei bis jetzt erfolglos, da der Beschwerdeführer nicht sitzen wolle. Die Regulation des Schlafrhythmus habe sich unter der oben erwähnten Medikation verbessert. Es fehle weiterhin eine Tagesstruktur (Urk. 6/36/2).
Die psychischen Funktionen seien, ausser in geringfügiger Weise die Belastbarkeit, nicht eingeschränkt. Die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr und eine leidensangepasste Tätigkeit sei ganztags zumutbar (Urk. 6/36/3).
3.2.5 Der behandelnde Arzt erklärte am 5. Februar 2005, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär beziehungsweise sich verschlechternd. Der Beschwerdeführer leide an einer chronischen Schmerzerkrankung sowie wahrscheinlich an einer somatoformen Schmerzstörung auf dem Hintergrund einer depressiven Störung, gegenwärtig eine mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen, welche einer psychischen Erkrankung mit Krankheitswert entspreche und das Leben des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtige (Urk. 6/35/2 S. 3).
3.3 Ein Vergleich der medizinischen Unterlagen ergibt, dass seit Verneinung des Rentenanspruches mit Verfügung vom 7. Januar 2002 (Urk. 6/24) bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 6. Juli 2005 (Urk. 2) keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Im polydisziplinären Gutachten vom 20. Juli 2001 wurde eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert, keine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert namhaft gemacht und dementsprechend auch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/16/2 S. 7). Die Ärzte des Psychiatrie-Zentrum F.___ diagnostizierten ebenfalls eine somatoforme Schmerzstörung. Gleichermassen wurde weder eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert noch eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/35/5). Der Rheumatologe Dr. H.___ geht von einem seit 1999 bestehenden Gesundheitszustand, mithin ebenso von keiner Verschlechterung, aus (Urk. 6/36/1). Selbst der behandelnde Psychiater Dr. I.___ geht von einem gleichbleibenden Beschwerdebild seit 2000 aus. Wohl schätzte er die Leiden und die Arbeitsfähigkeit anders als die Gutachter ein, führte er doch eine IV-relevante komorbide depressive Störung an. Auf seine Einschätzung kann jedoch nicht abgestellt werden, wurde doch im Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. November 2002 verbindlich festgestellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei geeigneter Schmerzmedikation nicht eingeschränkt sei und dass dies auch für die psychische Komponente der diagnostizierten somatoformen Störung gelte, nachdem keine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt worden sei (Urk. 6/16/2 S. 9). Hinzu kommt, dass selbst der Beschwerdeführer anführte, der behandelnde Psychiater habe in drei Berichten zu seiner Situation Stellung genommen und damit offensichtlich das Rentenbegehren unterstützen wollen (Urk. 1 S. 3-4).
Der Hausarzt schliesslich machte eine kontinuierliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (Urk. 6/35/2 S. 3). Seine Einschätzung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Im Jahre 2000 hat er den Beschwerdeführer dem Rheumatologen H.___ zur weiteren Behandlung überwiesen. Dies weist darauf hin, dass er schon damals einen Spezialisten beizog, weil er das Leiden des Beschwerdeführers offenbar nicht umfassend einschätzen konnte. In den Berichten vom 25. September 2004 und 5. Februar 2005 (Urk. 6/35/2, Urk. 6/39) legte er zudem dar, wie er versucht habe, die Situation des Beschwerdeführers zu verbessern, indem er ihn im September 2003 zur Therapieoptimierung in das Psychiatrie-Zentrum F.___ und später in die Schmerzklinik des Universitätsspitals X.___ überwiesen habe, was ohne Erfolg bliebe. Einerseits sprach er von massivster Therapieresistenz (Urk. 6/35/2 S. 3, Urk. 6/39 S. 2), andererseits konnte er am 5. Februar 2005 keine sicheren Angaben zur medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit machen (Urk. 6/35/2 S. 1). Auch das ist ein Hinweis, dass er als Hausarzt beobachtend die Erscheinungsweise des Patienten beschrieben hat, ohne diese jedoch medizinisch überzeugend einordnen zu können.
Nachdem das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten zudem der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), führt dies zum Schluss, dass auf die Angaben von Dr. G.___ nicht abgestellt werden kann.
3.4 Nach dem Gesagten ist eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juli 2005 erweist sich als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
4. Die vom Gericht als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsanwältin ist bereits entschädigt worden (Urk. 12).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).