IV.2005.00971

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 11. Oktober 2006
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer


vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz
Rechtsdienst Winterthur lic. iur. Brigitte Imbach
Konradstrasse 15, Postfach 285, 8401 Winterthur


gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     B.___, geboren 1957, arbeitete von 1996 bis 2000 als Chauffeur bei A.___, Kieswerke, Baggerunternehmung, "___" (Urk. 8/198). Aufgrund eines Rückenleidens (vgl. die Diagnosen in Urk. 8/59/2 S. 8 Ziff. 7, Urk. 8/60/2-3, Urk. 8/62/4-7, Urk. 8/63 S. 2 Ziff. 3, Urk. 8/64/4 S. 1 unten, Urk. 8/64/5 S. 1, Urk. 8/65 S. 2 Ziff. 3) meldete er sich am 23. Juni 2000 zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/199).
1.2     Mit Verfügung vom 28. September 2000 wurde dem Versicherten eine Umschulung in Form eines einjährigen Bürofachangestelltenkurses bei der E.___ Handelsschule, "___", zugesprochen (Urk. 8/58). Im Anschluss an diese berufliche Massnahme sprach die IV-Stelle dem Versicherten sodann mit Verfügung vom 26. Juli 2001 eine Umschulung in Form eines berufsbegleitenden Vorbereitungskurses auf die Prüfung zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis als Büroangestellter bei der E.___ Handelsschule, "___", zu (Urk. 8/56). Mit Verfügung vom 31. Juli 2002 betreffend berufliche Massnahmen (Urk. 8/52) hielt die IV-Stelle fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Umschulung zum Büroangestellten erfolgreich absolviert worden sei, weshalb es dem Versicherten zumutbar sei, eine Stelle im Bürobereich zu suchen. Eine vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. April 2003 gutgeheissen, und es wurde festgestellt, dass der Versicherte vom 1. Dezember 2002 bis 30. November 2003 Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form eines Berufspraktikums bei der E.___ Handelsschule, "___", habe (Urk. 8/47). Im Anschluss an das abgeschlossene Berufspraktikum liess die IV-Stelle ein medizinisches Gutachten bei der F.___ erstellen (Urk. 8/108). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2004 sprach sie dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung zu (Urk. 8/37).
1.3     Mit Verfügung vom 5. Mai 2005 wurde dem Versicherten eine Viertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Dezember 2003, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 45 %, zugesprochen (Urk. 8/8). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/7, Urk. 8/5) wurde mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2005 abgewiesen (Urk. 8/4 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. September 2005 Beschwerde und beantragte die Aufhebung desselben sowie die Zusprache einer halben Invalidenrente ab 1. Dezember 2003 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002, und Art. 16 ATSG), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 IVG), den Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit (Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fachleute in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann verwiesen werden.

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur arbeitsunfähig, in der umgeschulten Tätigkeit als Büroangestellter jedoch zu 70 % arbeitsfähig ist (Urk. 1 S. 3, Urk. 8/5).
         Dies ergibt sich aus dem F.___-Gutachten vom 1. September 2004 (Urk. 8/108). Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/108 S. 12 Ziff. 5.1):
-     Chronisches lumbospondylogenes Syndrom derzeit rechtsbetont (ICD-10: M54.4) bei/mit
-    degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mehrsegmental
-    Wirbelsäulenfehlhaltung/-fehlform, Fehlstatik bei Adipositas
-    aktuell radikuläre Reizsymptomatik L4/5 rechts
-     Restless-legs-Symptomatik (ICD-10: G25.8)
-     Leichte depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.01).
         Sie attestierten dem Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % als Büroangestellter, was einer täglichen Arbeitszeit von 5 3/4 Stunden entspreche. Die Einschränkungen resultierten einerseits aus den depressiven Symptomen mit Antriebsstörungen, Anhedonie (Freud- und Lustlosigkeit) und verminderter emotionaler Belastbarkeit sowie andererseits aus den Befunden des Bewegungsapparates und der neurologischen Untersuchung. In allen anderen körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten, welche die Einschränkungen des rheumatologischen und neurologischen Fachgutachtens berücksichtigten, bestehe ebenfalls eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/108 S. 13 Ziff. 6.1.4).

3.
3.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.2     Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2003, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
         Auszugehen ist deshalb unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 3b, Urk. 8/2) vom letzten Verdienst des Beschwerdeführers als Chauffeur bei A.___, Kieswerke, Baggerunternehmung, "___". Dieser betrug gemäss dem Arbeitgeberbericht im Jahr 2000 Fr. 4'900.- pro Monat, mithin Fr. 63'700.- pro Jahr, inklusive 13. Monatslohn (Urk. 8/198 S. 2 Ziff. 12 und 16). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhungen für die Jahre 2001, 2002 und 2003 von 2,8 %, 1,6 % und 1,0 % (Die Volkswirtschaft 9/2006, S. 91, Tab. B10.2, lit. F) ergibt dies ein für das Jahr 2003 massgebendes Valideneinkommen von rund Fr. 66'531.-- (Fr. 63’700.-- x 1,028 x 1,016 x 1,0). Die Differenz zum von der Beschwerdegegnerin errechneten Valideneinkommen von Fr. 67'331.85 resultiert aus der abweichenden Annahme der Nominallohnerhöhungen (vgl. Urk. 8/90 S. 1).
3.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin die Salärempfehlungen 2003 des Kaufmännischen Verbandes Schweiz (SKV) bei und ermittelte ausgehend vom Minimallohn, Stufe B, Alter 46 Jahre, ein im Jahr 2003 erzielbares Einkommen von rund Fr. 37'314.-- (70 % von Fr. 53’306.--; Urk. 8/90 S. 2). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das derart ermittelte Einkommen realitätsfremd sei und ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen sei (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 3), wohingegen sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, dass es sich bei den Salärempfehlungen des SKV um reale Löhne handle, weshalb kein leidensbedingter Abzug gemacht werden dürfe (Urk. 7 S. 2 Ziff. 4).
3.4     Das Eidgenössiche Versicherungsgericht hat im Urteil vom 14. November 2002 in Sachen B., I 429/01, in einem ähnlichen Fall, in dem der Beschwerdeführer ebenfalls auf Kosten der Invalidenversicherung eine Umschulung zum kaufmännischen Angestellten absolviert hat, festgestellt, dass es nicht zulässig sei, für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Salärempfehlungen des SKV abzustellen (Erw. 2.2).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
3.5     Der im Rahmen der LSE ermittelte mittlere Lohn für Männer, die einfache und repetitive Sekretariats- und Kanzleiarbeiten ausführten, belief sich 2002 auf monatlich Fr. 5’257.-- (LSE 2002, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2004, TA7, Ziff. 22, Niveau 4). Diesem liegt eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2003 von 41,7 Stunden sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1,4 % für das Jahr 2003 ergibt dies ein Einkommen von rund Fr. 46’680.-- (Fr. 5’257.-- : 40 x 41,7 x 1,014 x 12 x 0,7) bei einem Pensum von 70 %.
         Ausgehend vom im Rahmen der LSE ermittelten mittleren Lohn für Männer in allen Wirtschaftszweigen, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, belief sich der monatliche Lohn im Jahre 2002 auf Fr. 4’557.-- (LSE 2002, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2004, TA1, Total, Niveau 4). Diesem liegt ebenfalls eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2003 von 41,7 Stunden sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1,4 % für das Jahr 2003 ergibt dies ein Einkommen von rund Fr. 40'464.-- (Fr. 4’557.-- : 40 x 41,7 x 1,014 x 12 x 0,7) bei einem Pensum von 70 %.
3.6     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
3.7 Vorliegend rechtfertigt sich aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles ein Abzug vom Tabellenlohn von höchstens 15 %. Somit ergibt dies ausgehend von einer einfachen und repetitiven Tätigkeit im kaufmännischen Bereich ein Invalideneinkommen von Fr. 39’678.-- (Fr. 46’680.-- x 0,85), mithin bei einem Valideneinkommen von Fr. 66'531.-- (vgl. vorstehend Erw. 3.2) eine Einkommenseinbusse von Fr. 26'853.--, was einem Invaliditätsgrad von 40,36 % und mithin einer Viertelsrente entspricht.
         Ausgehend von einer einfachen und repetitiven Tätigkeit in allen Wirtschaftszweigen resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 34'395.-- (Fr. 40'464.30 x 0,85), mithin bei einem Valideneinkommen von Fr. 66'531.-- (vgl. vorstehend Erw. 3.2) eine Einkommenseinbusse von Fr. 32'136.--, was einem Invaliditätsgrad von 48,3 % und damit ebenfalls einer Viertelsrente entspricht.
         Nach dem Gesagten ist die von der Beschwerdegegnerin errechnete Viertelsrente auch nach deren Plausibilisierung anhand der LSE nicht zu beanstanden, was zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. Juli 2005 und damit zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).