Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00974
IV.2005.00974

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Häny


Urteil vom 28. Dezember 2005
in Sachen
A.___

 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Koller
Anwaltskanzlei Adrian Koller
Landstrasse 4, 9606 Bütschwil

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2005 einen Rentenanspruch von A.___ verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 7. September 2005, mit welcher die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Koller, folgende Anträge stellen liess (Urk. 1 S. 2):
"1. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 11. Juli 2005 betreffend Invalidenrente sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der Invaliditätsgrad der Rekurrentin 100 % beträgt.
 2.  Es sei ihr deshalb eine IV-Rente von 100 Prozent ab einem Jahr vor der IV-Anmeldung zuzusprechen.
 3.  Es sei festzustellen, dass die Rekurrentin ab Juli 1993 bis Oktober 2001 zu 50 % invalid gewesen war, und es sei ihr für diese Zeit eine halbe IV-Rente nachzuzahlen. Eventuell sei ihr eine 50%ige Rente ab März 2001 bis Oktober 2001 auszubezahlen.
 4.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
nach weiterer Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 5. Dezember 2005 (Urk. 10),
unter Hinweis auf die den Schriftenwechsel abschliessende Verfügung vom 13. Dezember 2005 (Urk. 12),

in Erwägung,
dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 11. Juli 2005) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis),
dass die 1945 geborene Versicherte 1962 einen Unfall erlitten, sich erstmals 1970 bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 11/106), seither verschiedene Leistungen (Eingliederungsmassnahmen/Hilfsmittel) bezogen (Urk. 11/28-32) und sich am 26. März 2002 zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet hat (Urk. 11/96),
dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Gesundheitsschadens nicht in Abrede stellt, aber davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe ihr bei der Firma B.___ AG (Urk. 11/89) ausgeübtes Vollzeitpensum als kaufmännische Angestellte 1992 zwar aus gesundheitlichen Gründen auf 50 % reduziert, ihre Stelle, welche sie am 16. März 1993 bei der Firma C.___ AG angetreten habe (Urk. 11/107/1), aber auf den 31. Mai 1999 nur deshalb gekündigt, weil ihr Ehemann am 1. April 1999 pensioniert worden sei (Urk. 2 und 11/13),
dass die Beschwerdegegnerin die Versicherte demzufolge ab dem 1. Juni 1999 als Hausfrau qualifiziert und - angesichts einer Einschränkung im Haushalt von 15 % - einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat (Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 11/18 [Feststellungsblatt für den Beschluss] und Urk. 11/38 [Abklärungsbericht vom 5. November 2004]),
dass die Beschwerdeführerin unter den (Spät)Folgen verschiedener in den Jahren 1962, 1997 und 1999 erlittener Unfälle leidet (Urk. 11/35 in Verbindung mit Urk. 11/96 S. 5 Ziff. 7.5 und Urk. 11/107), 1994 an Brustkrebs erkrankte und auch rheumatische Beschwerden beklagt (Urk. 11/96 S. 6 Ziff. 8),
dass sie angibt, seit Jahren zunehmend unter beidseitigen Hüft- und Kniegelenksschmerzen zu leiden (Urk. 11/33),
dass Dr. med. D.___, Kreisspital E.___, im Bericht vom 10. Juni 2002 (Urk. 11/33) eine fortgeschrittene Coxarthrose beidseits, einen Status nach Hüfttotalprothese links am 15. Oktober 2001 und rechts am 11. März 2002, eine fortgeschrittene Valgusgonarthrose rechts und einen Status nach OSG (oberes Sprunggelenk)-Arthrodese links diagnostiziert und der Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 14. Oktober 2001 bis auf weiteres attestiert hatte,
dass der Arzt in diesem Bericht darauf hingewiesen hatte, die Implantation einer Knietotalprothese sei zu einem späteren Zeitpunkt geplant (Urk. 11/33 S. 2),
         dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 3. November 2004 eine circa drei Jahre zuvor erfolgte Konsultation bei Dr. med. F.___, G.___, sowie eine am 1. November 2004 im Spital H.___ durchgeführte Untersuchung erwähnt hat,
dass letztere Untersuchung erforderlich gewesen sei, da zunehmend Beschwerden an den Hüften und am Rücken aufgetreten seien (Urk. 11/38 S. 1),
dass die Beschwerdeführerin weiter ausgeführt hat, die Röntgenuntersuchung im Spital H.___ habe ergeben, dass bei zwei Lendenwirbeln Knochen auf Knochen reibe,
dass die Beschwerdegegnerin in Kenntnis dieser im November 2004 erfolgten Hinweise keine weiteren medizinischen Abklärungen zur Entwicklung des Gesundheitszustandes der Versicherten getroffen hat,
dass zwischen der Berichterstattung von Dr. D.___ vom 10. Juni 2002 und dem Erlass des Einspracheentscheides am 11. Juli 2005 drei Jahre verstrichen sind,
dass vorliegend der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des beschwerdeweise angefochtenen Einspracheentscheides vom 11. Juli 2005 entwickelt hat, zur Beurteilung steht (vgl. Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz 20) und damit allfällige in der Zeit bis zum 11. Juli 2005 eingetretene Veränderungen des Gesundheitszustandes ebenfalls zu berücksichtigen sind,
dass der Sachverhalt mithin in medizinischer Hinsicht ungenügend abgeklärt ist,
dass nach der gegenwärtigen Aktenlage im Weiteren auch unklar ist, welche Auswirkungen die gesundheitliche Situation auf die Arbeitsfähigkeit respektive die Betätigung der Beschwerdeführerin in ihrem Aufgabenbereich hat,
dass die Beschwerdegegnerin zwar eine Einschränkung von 15 % ermittelt hat (vgl. Haushaltsabklärungsbericht vom 5. November 2004; Urk. 11/38),
dass diese Einschränkung aber auf der Annahme der IV-Stelle beruht, die Beschwerdeführerin sei sozialversicherungsrechtlich als Nichterwerbstätige zu qualifizieren (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 11/18 und 11/24),
dass sich die Beschwerdegegnerin hierbei auf den Arbeitgeberbericht vom 30. Mai 2002 stützt, welcher als Kündigungsgrund die Pensionierung des Ehemannes angibt (Urk. 11/91),
         dass demgegenüber die Abklärungsperson der IV-Stelle, die die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2003 besucht hatte, sie auf Grund ihrer Angaben als zu 100 % erwerbstätig qualifiziert hat (Abklärungsbericht vom 4. Februar 2003, Urk. 11/89),
         dass sie sich dabei auf die Erklärung der Beschwerdeführerin abgestützt hatte, bis September 1992 sei sie einer vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe danach ihr Pensum ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen reduzieren müssen und würde heute ohne Beschwerden einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen,
         dass daraufhin die Abklärungsperson festhielt, die Aussage der Beschwerdeführerin sei glaubwürdig, denn den verschiedenen Arztberichten sei zu entnehmen, dass sie bereits damals - 1992 - unter vielen Beschwerden gelitten habe und die I.___ Klinik sie zu 36 % invalidisiert habe (Urk. 11/89),
         dass bei dieser Aktenlage nicht nachvollzogen werden kann, weshalb die für den Haushaltsbericht vom 5. November 2004 (Urk. 11/38) verantwortliche Abklärungsperson die Beschwerdeführerin bis Ende April 1999 als Vollerwerbstätige und ab Mai 1999 als Nichterwerbstätige (Hausfrau) qualifiziert, und dies allein mit einer Stellungnahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle vom 23. April 2004 begründet,
         dass diesbezüglich lediglich ein im Feststellungsblatt für den Beschluss enthaltener, vom 23. April 2004 datierter als interne Stellungnahme des Rechtsdienstes bezeichneter Eintrag vorliegt, in dem es heisst, bis zur Kündigung werde sie als voll Erwerbstätige und danach als Hausfrau qualifiziert (Urk. 11/24 Rückseite),
         dass allein ein solcher Hinweis in beweisrechtlicher Hinsicht nicht ausreicht, um die im ersten Abklärungsbericht enthaltene Qualifikation umzustossen, zumal gemäss Akten feststeht, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Anmeldung vom 26. März 2002 - damals ohne anwaltliche Vertretung - die Reduktion des Arbeitspensums mit ständigen Rücken- und Beinschmerzen begründet und auch die Einstellung der Berufstätigkeit am 31. Mai 1999 darauf zurückgeführt hatte, dass sich das Rheumaleiden dermassen verstärkt und "mit allem anderem zusammen" eine Qual geworden sei (Urk. 11/96 S. 6 Ziff. 8),
dass demzufolge der Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zu qualifizieren, nicht ohne weiteres beigepflichtet werden kann,
dass die Beschwerdegegnerin - entgegen ihrer Absicht (vgl. Urk. 11/24 S. 3 Ziff. 2) - zu diesem Punkt auch keine Anfrage bei der I.___-Klinik mehr getätigt hat,
dass der Umstand, dass die Versicherte mehrheitlich auf dem Boot in J.___ lebt, nicht zwangsläufig gegen einen Status als Vollerwerbstätige spricht, sondern vielmehr Anhaltspunkte vorliegen, wonach der Aufenthalt an der Wärme ihrer gesundheitliche Situation förderlich ist (Urk. 11/42),
dass mithin - im Hinblick auf die Frage der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und Art. 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG) - die Frage, ob sie als Erwerbstätige, Hausfrau/Erwerbstätige oder Nichterwerbstätige zu qualifizieren ist, nicht schlüssig beantwortet werden kann,
dass sich die Statusfrage praxisgemäss nach den Verhältnissen beurteilt, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen; in BGE 130 V 393 ff. nicht publizierte Erw. 4.1 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03),
dass sich der Sachverhalt somit auch in diesem Punkt als ungenügend abgeklärt erweist,
dass die Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab Juli 1993 bis Oktober 2001, eventuell ab März 2001 bis Oktober 2001, verlangt (Urk. 1 S. 2),
dass die Beschwergegnerin darauf hinzuweisen ist, dass Art. 28 und 29 IVG für die Entstehung des Rentenanspruchs - ungeachtet einer allfällig verspätet erfolgten Anmeldung - massgebend sind, und daher zu beachten ist, dass Art. 48 Abs. 2 IVG ausschliesslich die Auszahlung beziehungsweise Nachzahlung der Rente regelt,
         dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Beschwerdegegnerin die medizinische Situation abzuklären, hieraus allfällig resultierende Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie den sozialversicherungsrechtlichen Status der Versicherten neu zu bestimmen und hernach den Invaliditätsgrad und gegebenenfalls den Zeitpunkt der Entstehung respektive der Ausrichtung einer Invalidenrente neu zu bestimmen haben wird,
dass demnach der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2005 aufzuheben und die Beschwerde - unter Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin - gutzuheissen ist,
dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, da die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. BGE 127 V 234 Erw. 2b/bb, ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen),
dass die der obsiegenden Beschwerdeführerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht zuzusprechende Prozessentschädigung vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist,
dass die Prozessentschädigung gestützt auf diese Kriterien auf Fr. 2'100.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über den Rentenanspruch entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Adrian Koller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).