IV.2005.00975
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 19. Juli 2007
in Sachen
T.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Schweizerischer Blindenbund
A.___
Friedackerstrasse 8, Postfach 9069, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. T.___, geboren 19. Februar 1966, verheiratet und Vater von vier Kindern (geboren 1989, 1991, 1993 und 2000), ist seit Geburt sehbehindert und arbeitet, nachdem er an seiner vorherigen Arbeitsstelle aus wirtschaftlichen Gründen entlassen worden war, seit 1992 vollzeitig als Lagerist bei der B.___, Einrichtungshaus in C.___ (Urk. 8/85, Urk. 8/81).
Ab April 1985 wurde T.___ eine halbe Invalidenrente zugesprochen, die per Februar 1987 auf eine ganze Rente erhöht wurde (Urk. 8/45). Ab Februar 1986 wurde ihm eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit leichten Grades ausgerichtet (Urk. 8/45). Unter der Annahme, dass die B.___ dem Versicherten einen Anteil Soziallohn ausrichtete, errechnete die IV-Stelle bei einer amtlichen Revision im Jahre 1995 unter Verwendung des Tabellenlohnes (Jahr 1995 gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV) von Fr. 56'250.-- als Valideneinkommen und eines Invalideneinkommens von Fr. 18'200.-- einen Invaliditätsgrad von 68 % und verfügte somit die Weiterausrichtung der ganzen Rente (Urk. 8/42). Auch im Rahmen der Rentenrevision im Jahr 1998, bei der wiederum unveränderte medizinische Verhältnisse festgestellt worden waren, errechnete die IV einen Invaliditätsgrad von 68 % (Urk. 8/39). In der Folge gewährte die IV-Stelle diverse Hilfsmittel am Arbeitsplatz (Urk. 8/34-38). Im Juli 2001 wurde eine weitere Revision durchgeführt und unveränderte Verhältnisse festgestellt (Urk. 8/29 - 30).
Im Juni 2004 leitete die IV-Stelle eine weitere Rentenrevision ein, in dem sie einen Arbeitgeberfragebogen und Arztberichte einholte und den Versicherten über seinen Gesundheitszustand befragte (Urk. 8/58, Urk. 8/54, Urk. 8/46-47). Die IV-Stelle errechnete einen Invaliditätsgrad von nunmehr nur noch 62 % unter der Annahme eines Valideneinkommens (Tabellenlohn Jahr 2004) von Fr. 69'500.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 26'719.55 (Urk. 8/21) und setzte die ganze Rente per 1. Januar 2004 mit Verfügung vom 17. März 2005 auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 8/14). Dabei würdigte die IV-Stelle den Arbeitgeberfragebogen, in dem ausgeführt worden war, dass der Beschwerdeführer inzwischen eine anspruchsvollere Tätigkeit aufgenommen habe, bei der er mehr verdiene. Diese neue Tätigkeit könne der Beschwerdeführer nicht mehr, wie die vorangegangene Arbeit, zu 100 %, sondern gesundheitsbedingt nur zu 80 % ausüben. Die IV-Stelle wies in der Rentenrevisionsverfügung gleichzeitig darauf hin, dass bei einer Meldepflichtverletzung Renten zurückgefordert werden können. Gleichentags erliess die IV-Stelle eine Rückerstattungsverfügung, in der sie die vom 1. Januar 2004 bis 31. März 2005 zuviel ausgerichteten Renten und Zusatzrenten für Ehefrau und Kinder zurückforderte (Urk. 8/17).
Gegen die Rentenherabsetzung schon ab dem 1. Januar 2004 erhob der Versicherte am 26. April 2005 Einsprache und stellte gleichzeitig das Gesuch um Erlass der Rückforderung (Urk. 8/13). Mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2005 hiess die IV-Stelle die Einsprache teilweise gut und setzte die Rentenherabsetzung auf drei Monate später fest, nämlich auf den 1. April 2004 (Urk. 8/9 = Urk. 2/1).
Die IV-Stelle erliess gleichentags einen weiteren Einspracheentscheid, in der sie zuviel bezahlte Rentenbetreffnisse vom 1. April 2004 bis 31. Juli 2005 zurückforderte und das Erlassgesuch ablehnte (Urk. 8/2 = Urk. 2/1).
1.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juli 2005 (Urk. 2/1) betreffend Rückforderung und Erlass erhob T.___ am 5. September 2005 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei in dem Sinn abzuändern, dass ihm keine Rückzahlungen von zuviel bezogenen Leistungen zu verrechnen seien; eventuell sei ihm die Rückforderung zu erlassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden (Abs. 3).
Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 103 Erw. 2c mit Hinweisen).
Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für die Berechnung der anerkannten Ausgaben (und des allenfalls hinzuzurechnenden Vermögensteils) gelten die Regeln gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV).
2. Über den Erlass der Rückforderung hat die Beschwerdegegnerin nicht verfügungsweise, sondern einzig im angefochtenen Einspracheentscheid entschieden. Die Behandlung des Erlasses einzig in einem Einspracheentscheid ohne vorgängige Verfügung ist unzulässig. Es ist jedoch davon abzusehen, die Sache zu gehörigem Verfügungserlass an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, denn von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 362 Erw. 2b, 116 V 186 Erw. 3c und d).
3. Der Beschwerdeführer hat die Herabsetzung der ganzen auf eine Dreiviertelsrente und die Rückforderung nicht angefochten: Beides ist unbestritten. Strittig ist somit vorliegend einzig die Frage, ob die Rückforderung zu erlassen sei.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe nicht bzw. zu spät gemeldet, dass er bei B.___ ab 1. Januar 2004 eine anspruchsvollere Tätigkeit aufgenommen habe, und diese neue Tätigkeit nicht mehr vollzeitig, sondern bei einem Pensum von 80 % ausübe bei gleichbleibendem Lohn. Diese Änderung im Anstellungsverhältnis stelle eine wesentliche, meldepflichtige Änderung in den erwerblichen Verhältnissen dar (Urk. 2/1 S. 3).
4.2 Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Meldepflichtverletzung ist als leichte zu qualifizieren, welche grundsätzlich einen Erlass der Rückforderung zulässt. Zum einen ist die Änderung in seiner Arbeit nach einer Weiterbildung auf den 1. Januar 2004 erfolgt, und es ist nachvollziehbar, dass diese Änderung sowohl von ihm als auch von der Arbeitgeberin eine gewisse Zeit erprobt werden muss (Urk. 8/13, Urk. 8/54 Ziff. 11). Zum andern hat die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers am 19. Juli 2004, also ein halbes Jahr nach der Arbeitsänderung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin im Rahmen des von ihr eingeleiteten Revisionsverfahrens von der Änderung Kenntnis gegeben (Urk. 8/54). Auch den Revisionsfragebogen hat der Beschwerdeführer am 3. Juli 2004 korrekt ausgefüllt und insbesondere auf die Frage, ob seit der letzten Revision eine berufliche Umstellung aus gesundheitlichen Gründen erfolgte, mit „nein“ beantwortet (Urk. 8/58 Ziff. 2.2). Schliesslich hat der Beschwerdeführer bei seiner neuen, verantwortungsvolleren Arbeit praktisch den gleichen Lohn verdient wie vorher, sodass für einen Laien nicht ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch eine Pensumsreduktion bei gleichbleibendem Lohn eine iv-relevante Änderung eingetreten sein könnte.
Ist aufgrund dieser Ausführungen die Meldepflichtverletzung als leicht zu qualifizieren, folgt daraus, dass eine Voraussetzung zur Gewährung des Erlasses - der gute Glaube - erfüllt ist. Die weitere Voraussetzung - das Vorliegen einer grossen Härte - wird die Beschwerdegegnerin nach Rückweisung der Sache überprüfen.
5. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) sowie §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser massgeblichen Kriterien erscheint es als angemessen, dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2005 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie die weitere Voraussetzung - die grosse Härte - prüfe und hernach über den Erlass der Rückforderung neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerischer Blindenbund
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).