IV.2005.00976
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 16. März 2006
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch das Stadt Zürich Support Sozialdepartement Recht
lic. iur. Isabelle Bindschedler, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. K.___, geboren 1967, Mutter von zwei Kindern mit Jahrgang 1990 und 1998, absolvierte von 1984 bis 1985 eine Ausbildung als Kosmetikerin und war zuletzt von 1999 bis 2000 als Verkäuferin bei der A.___ in ___ (Urk. 8/56 S. 1 Ziff. 1.3, S. 2 Ziff. 3.1, S. 4 Ziff. 6.2 -6.4) erwerbstätig. Am 16. April 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk 8/56).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte ein (Urk. 8/15; Urk. 8/17-20), veranlasste eine medizinische Begutachtung durch Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie (Urk. 8/16), und forderte einen Auszug aus dem individuellen Konto an (Urk. 8/54). Mit Verfügungen vom 10. Februar 2005 wurde der Versicherten und den beiden minderjährigen Kindern mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 bis 31. Januar 2004 eine ganze Rente und mit Wirkung ab 1. Februar bis 29. Februar 2004 eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 8/7-8). Die gegen die zweite Verfügung erhobene Einsprache vom 10. März 2005 (Urk. 8/6) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 12. Juli 2005 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. September 2005 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Zusprechung einer IV-Rente nach dem 1. März 2004. Ferner seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise das Verfahren bis zur Einreichung eines weiteren Berichts zu sistieren. Eventualiter seien ihr berufliche Massnahme zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Daraufhin wurden die Parteien auf den 9. Dezember 2005 zur Referentenaudienz am hiesigen Gericht vorgeladen (Urk. 9, Prot. S. 2 ff.). Da anlässlich der Verhandlung und auch im Anschluss daran kein Vergleich geschlossen werden konnte, wurde mit Verfügung vom 1. Februar 2006 der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf kann mit den nachstehenden Ergänzungen verwiesen werden.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und die Frage, ob ein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe.
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammtem Tätigkeit als Kosmetikerin sowie in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit ab 1. März bis Dezember 2004 zu 75 % und von da an bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu 80 % arbeitsfähig sei. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt, da die Beschwerdeführerin ihren gelernten Beruf weiterhin ausüben könne (Urk. 2 S. 2 f.).
Die Beschwerdeführerin hingegen machte geltend, die Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit im Gutachten sei unzutreffend, da die neusten Erkenntnisse bezüglich ihres Gesundheitszustandes darin nicht enthalten seien (Urk. 1 S. 6 und Prot. S. 6).
3.
3.1 Im Verlaufsbericht vom 28. Januar 2004 stellten PD Dr. C.___, Oberarzt, und Dr. D.___, Assistenzarzt, Universitätsspital ___, Departement Chirurgie, die folgenden Diagnosen (Urk. 8/18/3):
- Status nach Reosteosynthese mittels Aufrichtungsosteotomie und Doppelwinkelplatte proximaler Femur sowie mittels DFN Femurschaft links am 12. Mai 2003 bei
- Status nach LCP- und DHS-Osteosynthese einer 3-Etagenfraktur Femur links (Dezember 2002) sowie Reosteosynthese bei Fehlstellung am 24. März 2003
- Pseudoarthrose pertrochantär und diaphysär links
Der Verlauf sei erfreulich. Nach längerer Belastung gebe die Beschwerdeführerin aber zunehmende Schmerzen an (Urk. 8/18/3 S. 1).
Es bestehe am linken Oberschenkel eine reizlose Narbe. Das Gangbild sei flüssig und unauffällig. Die Muskulatur sei im Vergleich zur Gegenseite leicht hypotroph. Die Bewegungsamplitude des linken Hüftgelenks sei im Vergleich zur Gegenseite nicht eingeschränkt (Urk. 8/18/3 S. 1 unten).
Eine weitere Verbesserung der Kraft im Bereich des linken Beines werde durch Physiotherapie angestrebt. Zudem sei ein orthopädisches Schuhrezept ausgestellt worden bei bekannter Beinverkürzung von 1,5 cm. Des Weiteren sei die Wiederaufnahme der Arbeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin anzustreben. Die Beschwerdeführerin habe zur Abklärung eines Anspruchs gegenüber der Invalidenversicherung eine vertrauensärztliche Untersuchung gewünscht (Urk. 8/18/3 S. 2).
Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage in ihrer angestammten Tätigkeit ab 20. Januar 2004 50 % und ab 1. März 2004 25 % beziehungsweise 20 % (Urk. 8/18/3 S. 2 unten; Urk. 8/19/2 S. 2). Bis im Januar 2004 habe eine umfassende Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 8/18/4 S. 2 unten).
3.2 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Hausarzt der Beschwerdeführerin, nannte im Bericht vom 7. Juli 2004 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/18/1 S. 1 lit. A):
- Im Dezember 2002 Sturz aus ca. 8 m Höhe mit Mehretagenfraktur Femur links, Rippenfrakturen, commotio cerebri (evtl. contusio).
- Osteosynthese Femur links, Reosteosynthese bei Fehlstellung 24. März 2003 und 12. Mai 2003.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er rezidivierende Schübe einer reaktiven Depression (Urk. 8/18/1 S. 1 lit. A).
Der linke Oberschenkel sei mehrmals operiert worden. Es bestehe ein deutliches muskuläres Defizit mit Substanzdefekt. Lokal bestünden teilweise starke Druckdolenzen. Die Beschwerdeführerin könne nur hinkend gehen und es komme schon durch kurze Belastungen zur einer schnellen und starken Schmerzzunahme (Urk. 8/18/1 S. 2 lit. D Ziff. 5).
Aufgrund der physiotherapeutischen Behandlung, Motivation und des Versuchs zur Gewichtsabnahme habe seit der letzten Operation eine mässige Verbesserung der Gehfähigkeit erzielt werden können. Bei Weiterführung der Therapien seien weitere, langsame Fortschritte zu erhoffen (Urk. 8/18/1 S. 2 lit. D Ziff. 7).
Seit 1. März 2004 bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/18/1 S. 1 unten lit. B). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie ab 1. März 2004 zu 20 % (bzw. 25 %) bis 40 % arbeitsfähig (Urk. 8/18/1 S. 2 unten; Urk. 8/18/2 S. 2).
3.3 In dem im Auftrag der Beschwerdegegnerin gestützt auf Aktenstudium und persönliche Untersuchung vom 10. November 2004 erstellten Gutachten von Dr. B.___ vom 18. November 2004 stellte dieser die folgenden Diagnosen (Urk. 8/16 S. 14):
- Chronische Schmerzsymptomatik Oberschenkel links bei:
- Status nach LCP- und DHS-Osteosynthese einer 3- Etagenfemurfraktur links (Dezember 2002) sowie Reosteosynthese bei Fehlstellung am 24. März 2003 bei
- Status nach Pseudoarthrose pertrochantär und diaphysär links und
- Status nach Reosteosynthese mittels Aufrichteosteotomie und Doppelwinkelplatte proximaler Femur mittels DFN Femurschaft links (12. Mai 2003).
- Anamnestisch Kokain- und Alkoholabusus
- Depressive Verstimmung (DD: Reaktive Depression)
Aus orthopädischer Sicht sei die vom Universitätsspital ___ zugestandene Arbeitsfähigkeit durchaus vertretbar. Die Beschwerdeführerin sei für eine teils sitzende, teils stehende Arbeit ab 20. Januar 2004 zu 50 % arbeitsfähig; auch die von Dr. D.___ ausgesprochene Arbeitsfähigkeit von 75 % ab 1. März 2004 sei gerechtfertigt (Urk. 8/16 S. 15 oben).
Zwei Jahre nach dem Unfall, ab Dezember 2004, gehe er von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leichten, wechselbelastenden, das heisst teils sitzenden, teils stehenden Tätigkeit ohne Tragen von Lasten und ohne vorübergebeugtes Arbeiten sowie ohne repetitive Belastung des linken Femurs oder der linken Hüfte, von 80 % aus. Diese Angaben würden auch für ihre angestammte Tätigkeit als Kosmetikerin gelten, welche er als eine vorwiegend sitzende, im wesentlichen wechselbelastende Verrichtung beurteile (Urk. 8/16 S. 15 Mitte).
Eine Arbeitsfähigkeit von 100 % könne seiner Ansicht nach aufgrund der Schädigung des linken Femurs nicht mehr erreicht werden. Da ein chronisches Schmerzsyndrom bestehe, gehe er davon aus, dass eine 80%ige Leistung das Maximum darstelle. Der Beschwerdeführerin sollen 20 %, also 1/5 der Arbeitszeit als Erholungszeit gewährt werden (Urk. 8/16 S. 15).
Eine Umschulung in eine rein sitzende Tätigkeit, beispielsweise in einen kaufmännischen Beruf, erscheine aufgrund der sozialen Situation und der bisherigen Anamnese nicht als sinnvoll. Seiner Ansicht nach könne auch in einem rein sitzenden Beruf eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 80 % erreicht werden (Urk. 8/16 S. 15 unten).
Die Beschwerdeführerin wünsche keine unterstützende psychotherapeutische Behandlung, obschon er eine solche zur Beseitigung der depressiven Verstimmung und zum Erlernen des Umgangs mit der Schmerzsymptomatik als angezeigt erachte; die Beschwerdeführerin projiziere alle Probleme auf die Oberschenkelproblematik und die dort bestehenden Schmerzen. Eine psychiatrische Begutachtung sei jedoch nicht angezeigt (Urk. 8/16 S. 14 ff.).
3.4 Dr. med. F.___, Oberarzt Orthopädie, G.___ Klinik, stellte anlässlich der Konsultation vom 4. April 2005 im Bericht vom 5. April 2005 die folgenden Diagnosen (Urk. 8/15/1):
- Restbeschwerden linker Oberschenkel, bei Status nach Mehretagen- Femurfraktur links im Dezember 2002, mit Osteosynthese DHS proximal und LCP-Platte diaphysär bis distal
- Status nach Re-Osteosynthese bei Varusfehlstellung Femur am 24. März 2003
- Status nach Re-Osteosynthese und Aufrichtungsosteotomie proximaler Femur sowie retrograder Femurmarknagelung, Femurschaft links am 12. Mai 2003
Es sei mit der Beschwerdeführerin die Gesamtsituation eingehend besprochen worden. Er empfehle zwei Jahre nach der Re-Osteosynthese und nach einer computertomografisch nachgewiesenen Konsolidierung der Fraktur eine Entfernung des Osteosynthesematerials, vor allem der Winkelplatte und gegebenenfalls eine Korrektur-Osteotomie mit De-Rotation und Verlängerung. Es sei eine Operation vorgesehen, insbesondere zur Entfernung des Osteosynthesematerials und zur Narbenkorrektur. Bezüglich der Korrektur-Osteotomie werde sodann im Team besprochen, ob und wieviel korrigiert werden müsse (Urk. 8/15/1 S. 1).
Am 28. April 2005 hielt Dr. F.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fest, dass diese erst nach der geplanten Operation festgelegt werden könne. Bis dahin sei von einer Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden Tätigkeit von 50 % auszugehen (Urk. 8/15/2).
3.5 Aus dem Operationsbericht, welcher Dr. F.___ am 27. Juli 2005, das heisst am Tag der Operation, erstellte, geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin eine Narbenrevision, eine Entfernung der Winkelplatte proximal und eine Entfernung der distal störenden Verriegelungsbolzen durchgeführt und links ein Tractusverschluss angebracht wurde (Urk. 3/4 S. 1 Mitte).
Die Beschwerdeführerin habe bei Status nach Osteosynthese und Re-Osteosynthese einer Mehretagen-Femurfraktur Restbeschwerden im Bereich des linken Femurs, bei klinisch eindeutig palpabler Tractuslücke, verspürt. Zudem habe sie medialseitig starke Schmerzen im Bereich des Femurkondyls angegeben. Dort habe die radiologische Untersuchung ein Vorstehen des Verriegelungsbolzens gezeigt. Bei der präoperativen Untersuchung habe sich eine Beinlängendifferenz von 1,5 cm sowie ein Rotationsfehler von 15° ergeben. Nach Besprechung des Befundes mit Dr. H.___ und aufgrund der eindeutigen klinischen Symptomatik im Bereich der distalen Verriegelungsschraube sowie im Bereich der Tractuslücke und im Bereich des Trochanters, bei Status nach Winkelplatten-Osteosynthese, hätten sie sich zur Entfernung der Winkelplatte und zum Verschluss des Tractus sowie zur Entfernung der Verriegelungsbolzen entschlossen. Aufgrund der bei Status zwei Jahre nach Osteosynthese überbrückenden Callusbildung und der in der lateralen radiologischen Aufnahme deutlich ersichtlichen Lücke im Bereich des mittleren Schaftdrittels des Femurs, sei der Entschluss gefasst worden, den Femurmarknagel in situ zu belassen, um das Femur nicht noch zusätzlich zu schwächen (Urk. 3/4 S. 1 f.).
3.6 Im Austrittsbericht vom 1. August 2005 erklärten Dr. F.___ und Dr. med. I.___, Assistenzarzt, dass der postoperative Verlauf komplikationslos gewesen sei. Bei Austritt habe sich die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand befunden. Die Wundverhältnisse seien reizlos gewesen und die Beschwerdeführerin habe sich selbständig mobilisiert (Urk. 3/5 S. 1).
3.7 Am 28. November 2005 erstellte Dr. E.___ die folgende Zusammenstellung betreffend Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13).
Die Beschwerdeführerin sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wie folgt arbeitsunfähig gewesen:
- vom 1. März bis 31. Juli 2004 zu 40 %
- vom 1. August bis 30. September 2004 zu 60 %
- vom 1. Oktober bis 31. Oktober 2004 zu 100 %
- vom 1. November 2004 bis 26. Juli 2005 zu 60 %
- vom 27. Juli bis 30. November 2005 zu 100 %
- vom 1. Dezember bis 31. Dezember 2005 zu 50 %
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Berichte ergibt, dass hinsichtlich der Diagnosen im Wesentlichen übereinstimmende Beurteilungen vorliegen.
4.2 Vorliegend ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. März 2004 bis 12. Juli 2005 zu beurteilen, das heisst bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides (vgl. Urk. 2), wobei zu beachten ist, dass das Datum des Einspracheentscheides vom 12. Juli 2005 nahezu mit demjenigen des Operationstermins vom 27. Juli 2005 zusammenfällt (vgl. Urk. 3/5).
Die Beurteilung des Gutachters Dr. B.___ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Verrichtung stimmt mit der Einschätzung der Ärzte des Universitätsspitals ___ überein (vgl. Erw. 3.1, 3.3 vorstehend). Sie attestierten der Beschwerdeführerin ab 1. März 2004 in einer wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Auch kamen sie übereinstimmend zum Schluss, dass als Kosmetikerin dieselbe Einschätzung gelte, das heisst ab 1. März 2004 ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 75 % gegeben sei.
Dem steht die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt Dr. E.___ gegenüber, welcher der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit ab 1. März 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei sie ab diesem Zeitpunkt bis 26. Juli 2005 zu 25 % bis 40 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 8/18/1 S. 2 unten; Urk. 8/18/2 S. 2; Urk. 13). In der Zusammenstellung vom 28. November 2005 ging er dann für dieselbe Periode von einer angepassten Arbeitsfähigkeit von 40 % aus (vgl. Urk. 13).
Auch Dr. F.___, welcher die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2005 operierte, beurteilte ihre Arbeitsfähigkeit bis zum Operationszeitpunkt zurückhaltender als der Gutachter und die Ärzte des Universitätsspitals ___. Er ging von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer wechselbelastenden Tätigkeit von 50 % aus (vgl. Urk. 3.4 vorstehend).
Da zwischen dem Hausarzt und seinen Patienten ein auftragsrechtliches Vertrauensverhältnis besteht, darf das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Was das Verhältnis von Dr. F.___ zur Beschwerdeführerin betrifft, so liegt auch diesbezüglich in beweisrechtlicher Hinsicht ein besonderes Vertrauensverhältnis vor. Dies daher, da Dr. F.___ - so die Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Prot. S. 6) - als einziger der behandelnden Ärzte die Möglichkeit und die Notwendigkeit einer Operation gesehen habe, nachdem sie sich bisher von den Ärzten nicht verstanden fühlte (vgl. Prot. S. 2 und S. 6; Urk. 8/15/1).
Da sich Dr. B.___ durchaus mit der Schmerzproblematik der Beschwerdeführerin auseinander setzte und diese auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigte, er nannte die konstatierte Einschränkung zwar nicht „Muskelproblem“ (vgl. Prot. 2), sondern chronische Schmerzsymptomatik (vgl. Urk. 8/16 S. 14), ist das Gutachten - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - für die streitigen Belange umfassend. Es beruht ferner auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden - die Berücksichtigung der psychischen Problematik, welche die Beschwerdeführerin nun von Frau L.___ behandeln lässt (Prot. S. 5), bringt ihr weder in medizinischer noch in rechtlicher Hinsicht Nachteile; sie wurde im Übrigen auch vom Hausarzt erwähnt (vgl. Erw. 3.2) -, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Auch die Schlussfolgerungen, welche wie oben ausgeführt mit der Einschätzung der Ärzte des Universitätsspitals ___ übereinstimmen, sind nachvollziehbar begründet. Deshalb kann auf die in diesem Gutachten vorgenommenen Beurteilungen abgestellt werden (vgl. Erw. 3.3 vorstehend); es bleibt kein Raum für weitere medizinische Abklärungen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vom 1. März bis Dezember 2004 sowohl in einer teils sitzenden, teils stehenden Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig ist. Ab Dezember 2004 - diese Einschätzung gilt bis zur Vornahme des operativen Eingriffs vom 27. Juli 2005 - ist von einer Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden, das heisst teils sitzenden, teils stehenden Tätigkeit ohne Tragen von Lasten und ohne vorübergebeugtes Arbeiten sowie ohne repetitive Belastung des linken Femurs oder der linken Hüfte von 80 % auszugehen.
Da Uneinigkeit besteht hinsichtlich der tatsächlichen körperlichen Belastung durch die Tätigkeit als Kosmetikerin und hinsichtlich deren Geeignetheit für die Beschwerdeführerin, ist zu ihren Gunsten die Arbeit als Kosmetikerin nicht als zumutbare Tätigkeit zu bewerten und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von einer anderen der Behinderung angepassten Verrichtung auszugehen. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich überdies durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin letztmals vor rund 20 Jahren als Kosmetikerin arbeitete und diesen Beruf nach abgeschlossener Ausbildung nur kurz (rund 1 Jahr) ausübte (Prot. S .3).
5. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie in gesundem Zustand zu 100 % erwerbstätig wäre (Prot. 4). Wie aus den Akten ersichtlich, ging bisher auch die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin aus; es wurde kein Haushaltsbericht erstellt und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin mittels Einkommensvergleich ermittelt (vgl. Urk. 2). Anlässlich der Verhandlung äusserte sie dann aufgrund des aus dem Auszug des individuellen Kontos ersichtlichen (Urk. 8/54) und von der Beschwerdeführerin bestätigten Umstandes, bisher nur selten zu 100 % erwerbstätig gewesen zu sein (vgl. Prot. S. 4), Zweifel am Status der Beschwerdeführerin (Prot. S. 5 unten, Urk. 8/54). Da die Beschwerdeführerin Mutter von zwei schulpflichtigen, unehelichen Kindern ist, welche auswärts betreut werden (Prot. S. 6), und in schwierigen finanziellen Verhältnissen lebt, sie wird seit zwei Jahren vom Sozialamt unterstützt (Prot. S. 3), ist es nachvollziehbar, dass sie - wäre sie gesund - zu 100 % erwerbstätig wäre, wie dies bis anhin von der Beschwerdegegnerin auch angenommen wurde. Somit ist der Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleich zu ermitteln.
6.
6.1 Vorliegend ist ein allfälliger Rentenanspruch ab 1. März 2004 strittig. Daher ist bei den nachfolgenden Berechnungen auf die Verhältnisse des Jahres 2004 abzustellen.
6.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
6.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2000 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,8 Stunden beziehungsweise als die seit 2004 geltende durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2002 S. 88 Tabelle B9.2; Die Volkswirtschaft, 1/2/2006 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
6.4 Wie bereits erwähnt ging aus der persönlichen Befragung vom 8. Dezember 2005 klar hervor, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Kosmetikerin nach Ausbildungsabschluss nur gerade ein Jahr ausübte und dass sie diese Tätigkeit nicht aus den vorliegend geltend gemachten gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat (vgl. Prot. S. 3). Gemäss ihren Aussagen und dem Auszug des individuellen Kontos war sie nämlich vor dem Unfall mit Unterbrüchen im Verkauf, in der Beauty-Branche und als Bürohilfe tätig (vgl. Prot. S. 3, Urk. 8/54). Daher bestehen vorliegend keine aussagekräftigen Werte zur Berechnung des Valideneinkommens, weshalb sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne zu errechnen ist.
6.5 Das im Jahr 2004 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 3'893.-- (LSE 2004 Tabelle TA1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 46’716.-- im Jahr (Fr. 3'893.-- x 12). An die durchschnittliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden angepasst ergibt dies Fr. 48’584.-- (Fr. 46’716.-- : 40,0 x 41,6). Damit ist von einem Valideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 48’584.-- auszugehen.
Unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 75 % für den Zeitraum zwischen 1. März und Dezember 2004 und von 80 % zwischen Dezember 2004 bis zum Erlass des Einspracheentscheides am 12. Juli 2005, ergibt dies für die erste relevante Periode ein Invalideneinkommen von Fr. 36'438.-- (Fr. 48'584.-- x 0,75) und für den zweiten Zeitabschnitt ein solches von Fr. 38’867.-- (Fr. 48'584.-- x 0,8).
6.6 Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungspflichtigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Da die Beschwerdeführerin bisher keiner körperlich schweren Verrichtung nachgekommen ist und sie im Vergleich zur angestammten Tätigkeit im Wesentlichen keine Einschränkung erleidet, ist vorliegend die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges nicht gerechtfertigt.
6.7 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 48’584.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 36'438.-- beziehungsweise Fr. 38’867.-- ergibt sich vom 1. März bis Dezember 2004 eine Einkommenseinbusse von Fr. 12'146.-- und für den Zeitraum ab Dezember 2004 eine solche von Fr. 9’717.-- und der Invaliditätsgrad beläuft sich auf 25 % beziehungsweise 20 %. Damit ist ein Anspruch auf eine Rente nicht ausgewiesen, weshalb die Abweisung des Gesuchs um eine Rente für den Zeitraum vom 1. März 2004 bis zur Durchführung der Operation, am 27. Juli 2005, zu Recht erfolgte.
7. Ein Anspruch auf Umschulung ist vorliegend nicht gegeben, steht doch der Beschwerdeführerin, welche anschliessend an ihre Tätigkeit als Kosmetikerin Hilfsarbeiten ausführte, ein gewisser Fächer von leidensangepassten (Hilfs-) tätigkeiten offen. Sollte sie - invaliditätsbedingt - eine Unterstützung in Form einer Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG benötigen, steht es ihr offen, sich erneut bei der Invalidenversicherung zu melden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).