Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 15. März 2006
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. R.___, geboren 1978, meldete sich am 28. Oktober 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 10/22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/10-13) ein und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 10/21).
Mit Verfügung vom 17. Februar 2005 lehnte die IV-Stelle das Rentenbegehren ab und verneinte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 10/9). Die dagegen erhobene Einsprache vom 18. März 2005 (Urk. 10/6) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 5. August 2005 (Urk. 10/1 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. August 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. September 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer ganzen Invalidenrente; eventuell sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen. Sodann stellte sie das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1 S. 2). Mit Gerichtsverfügung vom 19. September 2005 wurde Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2005 (recte: 2006) hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest (Urk. 9). Am 13. Februar 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG, Art. 16 ATSG) und über die ärztliche Aufgabe bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person in der Begründung zum angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1 f.).
1.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Drogensucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger (seit 1. Januar 2004: oder psychischer) Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.
3.
3.1 A.___, med. pract., Arzt Tagesklinik für Drogenrehabilitation, TKD, Psychiatrische Universitätsklinik M.___, nannte in seinem Bericht vom 1. Februar 2005 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/12 S. 1):
- F.40.1 soziale Phobien
- F11.22 Störung durch Opioide, gegenwärtige Teilnahme an Ersatzprogramm
- F13.24 Störung durch Sedativa gegenwärtiger Substanzgebrauch
- F50.2 Bulimia nervosa
- F14.26 Störung durch Kokain, episodischer Substanzgebrauch
Med. pract. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Februar 2005 (Urk. 10/12 S. 4).
3.2 Die Ärzte des B.___, Poliklinik für heroinunterstützte Behandlung, bestätigten am 27. April 2005, dass die Beschwerdeführerin seit 6. Dezember 2004 bei ihnen in ärztlicher Behandlung stehe. Die Betreuung betreffe sowohl den psychiatrischen als auch den somatischen Bereich. Es bestünde eine starke Angst im Kontakt mit anderen Menschen, die sie mindestens seit dem Kindergarten begleiten würde. Diese Angst habe dazu geführt, dass sie als Jugendliche mit dem Drogenkonsum begonnen habe. Dies habe ihr ermöglicht, in Gesellschaft und im Berufsleben besser mit ihren Ängsten zurechtzukommen (Urk. 10/11).
Im Bericht vom 6. September 2005 stellten die Ärzte des B.___ zudem die Diagnose einer sozialen Phobie (ICD-10: 40.1; Urk. 3/3).
3.3 Die Ärzte der Psychiatrischen Privatklinik C.___ nannten in ihrem Bericht vom 25. Juli 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/10 S. 1):
- Polytoxikomanie, Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (F19.22), bestehend seit 1994
Sie attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während den stationären-psychiatrischen Hospitalisationen vom 6. bis 24. Mai und vom 22. bis 26. August 2002 (Urk. 10/10 S. 1).
Sodann führten sie aus, dass die Beschwerdeführerin Ängste und körperliche Beschwerden wie Schwitzen und Herzklopfen angegeben habe (Urk. 10/10 S. 2).
4.
4.1 Die Ärzte gingen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einer Drogenabhängigkeit leidet (Urk. 10/12 S. 1, Urk. 10/11, Urk. 10/10 S. 1, Urk. 3/3). Zudem liegen weitere Diagnosen in psychischer Hinsicht vor (Urk. 10/12 S. 1, Urk. 10/11, Urk. 10/10 S. 1, Urk. 3/3). Bezüglich der über die Drogenabhängigkeit hinausgehenden Diagnosen gingen sowohl die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik M.___ als auch die Ärzte der B.___ davon aus, dass eine soziale Phobie bestehe (Urk. (Urk. 10/12 S. 1, Urk. 3/3). Die Ärzte des B.___ führten sodann aus, dass die Angst der Beschwerdeführerin dazu geführt habe, dass sie als Jugendliche mit dem Drogenkonsum begonnen habe. Dies habe ihr ermöglicht, in Gesellschaft und im Berufsleben besser mit ihren Ängsten zurechtzukommen (Urk. 10/11, Urk. 3/3).
Es stellt sich daher die Frage, ob die Sucht auf ein psychisches Leiden zurückzuführen ist, mithin ob die Drogensucht die Folge eines bereits vorbestandenen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert darstellt. Diese Frage kann jedoch vorliegend nicht beantwortet werden, denn die medizinischen Berichte sind diesbezüglich unvollständig, weil diese Frage nicht gestellt wurde. Daher blieb sie im Bericht von med. pract. A.___ und im Bericht der Ärzte des C.___ auch unbeantwortet. Demgegenüber wiesen die Berichte der Ärzte des B.___ wohl auf diese Problematik hin, ihre Berichte erfüllen jedoch die Anforderungen, die an einen medizinischen Bericht zu stellen sind (vgl. vorstehend Erw. 1.3), nicht. Insbesondere verfassten sie nur ärztliche Bestätigungen über die seit dem 6. Dezember 2004 durchgeführte Betreuung. Sie sind demzufolge weder umfassend noch in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden.
4.2 Nach dem Gesagten ist aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen keine abschliessende Beurteilung der Frage möglich, ob die Sucht der Beschwerdeführerin als Folge eines geistigen Gesundheitsschadens zu qualifizieren ist und ihr invalidisierende Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beigemessen werden könne. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Rahmen des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes entsprechende fachärztliche Abklärungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch neu befinde.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit Honorarnote vom 20. Februar 2006 (Urk. 12) machte der unentgeltliche Rechtsbeistand einen Zeitaufwand von 8,5 Std. und Auslagen von Fr. 76.50 geltend, was angemessen ist. Die Prozessentschädigung ist beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ohne Mehrwertsteuer daher auf Fr. 1'905.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 5. August 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'905.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).