IV.2005.00978
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 16. Juni 2006
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte
Kanzleistrasse 80, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. G.___, geboren 1956, arbeitete ab 1991 bei der C.___ als Verkäuferin beziehungsweise als Kassiererin (Urk. 11/32). Sie leidet seit etwa 2002 an Schmerzen im Okzipitalbereich mit Ausstrahlung in den Nacken, in beide Schultern sowie Arme (Urk. 11/13) und war deswegen ab 19. Mai 2003 voll oder teilweise arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 11/16, Urk. 11/43, Urk. 11/32). Per 31. August 2005 wurde das Arbeitsverhältnis durch die C.___ aufgelöst (Urk. 9/4).
Die Versicherte meldete sich am 6. September 2004 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 11/39). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 11/13-16, Urk. 11/32) und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung (Gutachten vom 21. Februar 2005, Urk. 11/12). Gestützt darauf erachtete sie die Versicherte in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig, errechnete einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad und wies dementsprechend das Rentenbegehren mit Verfügung vom 30. März 2005 ab (Urk. 11/10). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2005 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös, mit Eingabe vom 7. September 2005 Beschwerde und beantragte die Zusprechung mindestens einer halben Rente, eventualiter die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Dabei geht es insbesondere um die Auswirkungen der somatischen Beschwerden einerseits und der psychischen Beeinträchtigungen andererseits auf die Arbeitsfähigkeit.
2.2 Wegen der chronischen Rücken- und Nackenschmerzen, die bis in die Extremitäten ausstrahlen und zu einer Hyposensibilität führen, war die Beschwerdeführerin vom 29. März bis 16. April 2004 in der A.___ hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei rechtsseitiger Diskushernie L4/5 und anamnestisch lumboradikulärem rechtsseitigem Reizsyndrom L5, ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom und einen Verdacht auf Fibromyalgie mit somatoformer Schmerzstörung. Durch die verordnete multimodale Therapie konnte eine erhöhte Belastbarkeit erzielt werden, allerdings blieben die Schmerzen im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung in die obere Extremität unverändert. Die neurologische Untersuchung ergab keinerlei fokal-neurologische Defizite, insbesondere keine radikulären Ausfälle. Die Ärzte erachteten die Beschwerdeführerin ab 26. April 2004 in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit als voll arbeitsfähig (Urk. 11/13). Dr. med. B.___, Fachärztin für physikalische Medizin, welche die Beschwerdeführerin seit Mai 2003 behandelt, kam im Bericht vom 20. September 2004 hinsichtlich der Diagnosen zur selben Einschätzung. In Bezug auf die Sensibilitätsstörungen in den Extremitäten schloss sie zudem auf ein Sulcus-Ulnarissyndrom. Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, repetitive Arbeiten auszuführen und über längere Zeit zu stehen oder zu sitzen. Die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit betrage 50 %, eine berufliche Umstellung erachtete sie als nicht notwendig, vielmehr sei eine teilweise Berentung vorzunehmen (Urk. 11/16).
2.3 Ab 1999 war die Beschwerdeführerin bei der C.___ als Kassiererin beschäftigt. Diese Arbeit war mit stereotypen Bewegungen verbunden (vgl. Urk. 11/32) und daher für die Beschwerdeführerin nicht geeignet. Unter diesem Gesichtspunkt ist das Tätigkeitsprofil von Dr. B.___ im Bericht vom 20. September 2004 gut nachvollziehbar und steht in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Ärzte der A.___, die für die von ihnen attestierte volle Arbeitsfähigkeit eine Wechselbelastung voraussetzten. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassteren Tätigkeit äusserte sich Dr. B.___ im oben erwähnten Bericht nicht. Da sie die Arbeitsfähigkeit aber in dem Sinne negativ formulierte, als sie repetitives Arbeiten, langes Stehen oder Sitzen für nicht zumutbar erachtete, spricht das nicht gegen die Annahme der Ärzte der A.___, dass Tätigkeiten ohne diese Einschränkungen, mithin wechselbelastende Tätigkeiten, uneingeschränkt ausgeübt werden können.
Anders lautete indes die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Bericht von Dr. B.___ vom 29. August 2005 (Urk. 3/2). Darin erachtete Dr. B.___ die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig. Diese nun anderslautende Beurteilung überzeugt nicht, zumal die in diesem Bericht erwähnten Befunde im Wesentlichen die selben sind wie in jenem vom 20. September 2004. In beiden Berichten spricht Dr. B.___ von chronischen Rückenschmerzen mit zum Teil spondylogenen, zum Teil radikulären Ausstrahlungen ins rechte Bein. Im Bericht vom 20. September 2004 erachtete sie die geklagten Beschwerden mit der Diskushernie L4/5 als hinreichend erklärbar. Demgegenüber führte sie diese im Bericht vom 29. August 2005 teilweise auch auf die skoliotische Fehlhaltung bei muskulärer Dysbalance zurück. Diese Fehlhaltung bestand indes bereits im Zeitpunkt, als sie den Bericht vom 20. September 2004 verfasste, zumal sie im Bericht der A.___ vom 5. Mai 2004 erwähnt ist (Urk. 3/2, Urk. 11/13 S. 5). Ebenso fand darin die nun im Bericht von Dr. B.___ vom 29. August 2005 zusätzlich gestellte Diagnose eines Hyperventilationssyndroms Eingang (Urk. 11/13 S. 4). Im Bericht vom 29. August 2005 führte Dr. B.___ sodann die Armproblematik zum Teil auf ein Carpaltunnelsyndrom zurück, doch handelt es sich hierbei lediglich um eine andere Erklärung der bestehenden Gefühlsstörungen. Neu wies sie zudem auf eine depressive Entwicklung hin, die aber im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht unbeachtlich zu bleiben hat. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass die Umschreibung der zumutbaren Tätigkeit im Bericht vom 29. August 2005, wonach rückenbelastende Arbeiten nicht zumutbar und manuelle Tätigkeiten nur limitiert möglich seien, eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit nach wie vor nicht zu begründen vermag.
2.4 Nach dem Gesagten ist aus rheumatologischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin moniert in diesem Zusammenhang, die IV-Stelle habe es unterlassen, die ihr offenstehenden Tätigkeitsfelder zu benennen (Urk. 1 S. 4 f.). Dieser Einwand ist nicht zutreffend. Zum einen ist das an eine zumutbare Tätigkeit gestellte Profil mit der Wechselbelastung als Voraussetzung hinreichend umschrieben. Zum anderen listete die IV-Stelle einige mögliche Tätigkeiten auf. Da der ausgeglichene Arbeitsmarkt Massstab bildet, braucht die IV-Stelle keine konkrete Stelle nachzuweisen. Denkbar für die Beschwerdeführerin ist beispielsweise eine Überwachungstätigkeit, die wechselnd stehend und sitzend erfolgen kann. Soweit überdies die Beschwerdeführerin ihre gescheiterten Arbeitsversuche als Kassiererin als Hinweis gegen eine volle Arbeitsfähigkeit interpretiert (Urk. 1 S. 2, Urk. 11/6 S. 4, Urk. 11/12 S. 4, Urk. 11/14 S. 3), übersieht sie, dass die Tätigkeit als Kassiererin nicht ihren Leiden angepasst ist.
3.
3.1 Von November 2003 bis Anfang Februar 2004 begab sich die Beschwerdeführerin zu Dr. med. D.___, Facharzt für Psychotherapie, in Behandlung. Er führte im Bericht vom 6. November 2004 aus, die Beschwerdeführerin leide unter einer depressiven Verstimmung als Folge der Trennung von ihrem Ehemann. Nach der gerichtlichen Trennung vor ca. drei Jahren sei der Ehemann ausgezogen, aber alsdann wieder in die eheliche Wohnung zurückgekehrt. Im November 2003 sei es schliesslich zur definitiven örtlichen Trennung gekommen. Die Beschwerdeführerin sei verbittert über ihren ehemaligen Partner, den sie mit Liebe umsorgt habe, der sie indes mit anderen Frauen betrogen und sie gedemütigt habe. Es sei wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin der definitiven örtlichen Trennung eine finale Bedeutung beimesse. Da sie sich nicht zutraue, einen anderen Partner zu suchen, sei sie in eine schwere anhaltende Depression hineingeraten. Er, Dr. D.___, habe die Beschwerdeführerin am 2. November 2004 nochmals untersucht. Nach wie vor bestünden in psychopathologischer Hinsicht Schlaf-, Konzentrations- und Antriebsstörungen, Weinkrämpfe, Lustlosigkeit, Tendenz zu Resignation und Isolation, Misstrauen, latente und zeitweiser Suizidalität. Raptusartige Anfälle, wie sie früher gegenüber dem von ihr getrennten Ehemann aufgetreten seien, kämen nicht mehr vor. Darüber hinaus wies Dr. D.___ darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sehr zurückgezogen lebt. Er diagnostizierte eine depressiv-ängstliche Entwicklung auf neurotischer Basis mit zeitweiser Suizidalität aufgrund einer Trennung, bei Selbstwert-, Beziehungs- und Identitätsstörung und mit bekannten raptusähnlichen Anfällen (Code F.43.25 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10). Zudem stellte er die Differentialdiagnose einer abhängigen Persönlichkeitsstörung (Code F60.7 der ICD-10). Die Beschwerdeführerin erachtete er seit Sommer 2003 zeitweise zu 50 % und zeitweise als gar nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 11/14).
3.2 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtete die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2005. Im Gutachten vom 21. Februar 2005 erklärte er, die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen seien hauptsächlich somatischer Art. Die Beschwerdeführerin sei unzufrieden mit ihrem Leben und sei deprimiert, dass sie keinen Mann und keine Kinder habe. Anlässlich der Exploration sei es nicht einfach gewesen, genauere Angaben zu erhalten. Zum einen sei sie schnell ins Lamentieren gekommen, zum anderen habe sie nicht immer korrekt ausgesagt. Unter anderem habe sie ärztliche Behandlungen und medikamentöse Therapien, die bereits länger zurückliegen würden, als noch aktuelle Gegebenheiten dargestellt. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten voll orientiert. Einschränkungen hinsichtlich der Konzentration, Auffassung, des Urteilsvermögens und des formalen Gedankengangs bestünden nicht. Ebenso seien keine Anhaltspunkte für eine psychotische Symptomatik vorhanden. Im affektiven Bereich gebe es keine Hinweise für eine manifeste schwere depressive Stimmung. Die vorhandene gedrückte Stimmung habe nicht die Qualität und das Ausmass einer eigentlichen depressiven Störung, sondern entspreche vielmehr einem Enttäuscht-Sein darüber, dass so viele Wünsche sich zerschlagen hätten und das Leben so entbehrungsreich sei. Die Beschwerdeführerin nehme denn auch keine Antidepressiva ein. Früher habe ihr insbesondere das Scheitern der zweiten Ehe und die dadurch hervorgerufene Enttäuschung und Kränkung Probleme bereitet. Inzwischen scheine sie die Trennung akzeptiert zu haben. Sie fühle sich sozial isoliert und vom Leben im Stich gelassen. Auf die von ihr beklagte Unbill des Lebens reagiere sie indes nicht mit eigentlichen depressiven Symptomen, sondern mit einer wahrscheinlich aggravierten Schmerzsymptomatik und einer klagend-kämpferischen Haltung. Als Diagnose hielt Dr. E.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Code F45.4 der ICD-10) fest. Eine psychische Komorbidität, insbesondere eine depressive Störung, verneinte er ausdrücklich und erachtete die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht als voll arbeitsfähig (Urk. 11/12).
3.3 In Bezug auf den Bericht von Dr. D.___ fällt auf, dass er zwar verschiedentlich von einer Depression beziehungsweise einer depressiven Verstimmung spricht, indes keine eigentliche Depression diagnostizierte, sondern lediglich eine - depressive Stimmungen beinhaltende - Anpassungsstörung (vgl. Code F43.25 der ICD-10). Zudem gewichtete offenbar Dr. D.___ die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stärker als Dr. E.___, der sich seinerseits kritisch zu deren Aussageverhalten äusserte. Dies führte dazu, dass Dr. D.___ zum Teil von falschen Annahmen ausging. So erwähnte er, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor Antidepressiva einnehme, ohne allerdings diese einzeln zu benennen (Urk. 11/14 S. 4), was sich anlässlich der Begutachtung durch Dr. E.___ als unrichtig erwies. Abgesehen davon sind es vor allem die weiteren Umstände, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Beurteilung durch Dr. E.___ sprechen. Da die Beschwerdeführerin keine Antidepressiva mehr einnimmt und die Behandlung bei Dr. D.___ abgebrochen hat, weil sie sich bei ihm langweilte (Urk. 11/15), muss davon ausgegangen werden, dass sie selber eine Behandlung nicht als erforderlich erachtet. Wie aus dem Gutachten von Dr. E.___ hervorgeht, ist diese Einschätzung nicht auf eine fehlende Einsicht in das eigene Krankheitsgeschehen zurückzuführen (vgl. Urk. 11/ 12). Dass sich die Beschwerdeführerin auch selber als voll arbeitsfähig erachtet, zeigt sich zudem darin, dass sie sich gegenüber dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum als ganztägig vermittelbar bezeichnete (beigezogene Akten des Verfahrens IV.2006.00031, Urk. 3/3). Soweit im Übrigen die Beschwerdeführerin die Auswirkungen der Fibromyalgie auf die Psyche näher abgeklärt haben will (Urk. 1 S. 7), ist zu bemerken, dass Dr. E.___ das Gutachten in Kenntnis dieser Diagnose verfasste (Urk. 11/12 S. 3), ihr aber keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Aus diesem Grunde erübrigen sich diesbezüglich weitere Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37).
4. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hiefür auf den Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns, also frühestens auf den 1. Mai 2004, abzustellen ist. Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb, RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Die IV-Stelle stellte auf die Angaben der C.___ im Bericht vom 5. November 2004 ab, wonach die Versicherte im Jahr 2004 im Gesundheitsfall monatlich Fr. 4'150.-- verdient hätte (Urk. 2, Urk. 11/32). Diesem Vorgehen ist beizupflichten. Es ergibt sich somit auf das ganze Jahr hochgerechnet ein Betrag von Fr. 53'950.--. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang (vgl. Urk. 1 S. 9 f.) erweisen sich, da nicht das Validen-, sondern das Invalideneinkommen betreffend, als unerheblich.
Bei der Festlegung des mutmasslichen Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen), wie sie für die Zeit ab 1994 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind. In der LSE 2004 (Erste Ergebnisse, S. 13 Tabelle TA1) ist für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 3'893.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im Jahr 2004 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 5 - 2006, S. 86, Tabelle B9.2) ergibt sich auf das ganze Jahr ein Betrag von Fr. 48'584.60. Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden. Allerdings rechtfertigt es sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden. So bestimmt sich beispielsweise der Anfangslohn in einer neuen Firma in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern unter anderem auch auf Grund der mitgebrachten Berufserfahrung. Ganz allgemein ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3. mit Hinweisen). Die Anzahl Dienstjahre wirkt sich bei Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 nur sehr geringfügig aus (vgl. LSE 2002, Tabelle TA10, S. 56). Dies nicht zuletzt deshalb, weil die erforderlichen Qualifikationen für die Ausübung von einfachen und repetitiven Tätigkeiten schnell angeeignet werden können. Der geltend gemachte Abzug vom Tabellenlohn gestützt auf dieses Kriterium rechtfertigt sich daher nicht. Dies umso mehr, als eine allfällige Einbusse durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin Schweizerin ist (Urk. 11/33+35), kompensiert würde. Hingegen ist ein Abzug aufgrund des Alters und der leidensbedingten Einschränkungen vorzunehmen und auf 15 % festzusetzen. Es ergibt sich somit ein Invalideneinkommen von Fr. 43'726.--. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 53'950.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 10'224.-- ein Invaliditätsgrad von 19 %. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5. Die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 8, Urk. 9/1-4 und beigezogene Akten IV.2006.00031, Urk. 12/7), weshalb in Bewilligung des Gesuches vom 7. September 2005 (Urk. 1 S. 2) der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist.
Nach Einsicht in die Honorarnote vom 29. Mai 2006 (Urk. 13) ist Rechtsanwalt Christoph Erdös für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Fr. 2'599.-- (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 7. September 2005 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Christoph Erdös, wird mit Fr. 2'599.-- (Honorar und Auslagenersatz, inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Erdös
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie schriftliche Mitteilung an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).