IV.2005.00980
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 21. November 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Weinbergstrasse 72, Postfach 305, 8042 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann grundsätzlich auf die diesbezüglichen Ausführungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) in seinem Urteil vom 26. April 2002 verwiesen werden, mit welchem die Sache an die SVA, IV-Stelle, zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückgewiesen wurde (Urk. 8/24 S. 1 ff.). In der Folge liess diese S.___ polydisziplinär begutachten (MEDAS-Gutachten vom 7. November 2003, Urk. 8/38). Mit Verfügung vom 24. Januar 2005 sprach sie der Versicherten für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis 31. Mai 2004 eine halbe Rente zu (Urk. 8/9) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2005 fest (Urk. 8/3 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 8. September 2005 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine unbefristete halbe Invalidenrente auszurichten; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Nachdem diese in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2005 Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 7. Juli 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit grundsätzlich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Nach einer zwei- bis dreimonatigen Eingewöhnungszeit sei eine Steigerung auf 70 % zumutbar, was zur Aufhebung der Rente per 31. Mai 2004 führe (Urk. 2 S. 3).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Steigerung des Beschäftigungsumfangs auf 70 % gemäss MEDAS-Gutachten lediglich versuchsweise empfohlen werde und nicht ohne weiteres als zumutbar bezeichnet werden könne. Grundsätzlich sei somit auch weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 6).
2.3 Hinsichtlich der Bindungswirkung eines von der Unfallversicherung festgesetzten Invaliditätsgrad kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im EVG-Urteil vom 26. April 2002 verwiesen werden (Urk. 8/24 S. 4 f.). Es besteht somit im vorliegenden Verfahren keine Bindung an den mit dem Unfallversicherer vergleichsweise vereinbarten Invaliditätsgrad von 56 % (Urk. 8/52).
2.4
2.4.1 Die für das MEDAS-Gutachten vom 7. November 2003 verantwortlichen Fachärzte stellten - mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - die folgenden Diagnosen:
1. Posttraumatische Gonarthrosen beidseits (ICD-10 M17.2)
- Status nach mehrfachen Operationen beidseits
2. Rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom links (ICD-10 M54.4)
- leichte Wirbelsäulenfehlhaltung
- Fehlstatik und muskuläre Dysbalance bei Knieproblemen
- beginnende degenerative Veränderungen der mittleren und unteren LWS
3. Gesteigerte Armeigenreflexe und diffuse Hypästhesien an der rechten oberen Extremität und an beiden unteren Extremitäten (DD: zervikale Myelopathie, entzündlich-demyelinisierende ZNS-Erkrankung)
4. Diskrete Periarthropathia humeroscapularis tendopathica rechts (ICD-10 M75.4)
- leichte Impingement- und AC-Gelenkssymptomatik
Die Beschwerdeführerin leide seit 1995 an einem therapieresistenten femoropatellären Schmerzsyndrom links, seit 1996 auch rechtsseitig. Bedingt durch die Ausweichhaltungen und Entlastungsbemühungen im Rahmen der Knieproblematik habe sich eine diskrete lumbospondylogene Symptomatik ausgebildet, die jedoch die Wirbelsäulenbeweglichkeit aktuell nicht namhaft limitiere. Eine psychiatrische Co-Morbidität habe nicht festgestellt werden können. Im angestammten Beruf als Küchenhilfe bestehe auf Dauer keine zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr, bedingt durch die klinisch und radiologisch fassbaren degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat. Für eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Notwendigkeit zu länger dauerndem Stehen, ohne Gehen grösserer Strecken, ohne Tätigkeiten in vornüber geneigten Körperhaltungen, ohne rein sitzende Körperpositionen oder repetitiv rumpfrotierende Stereotypien sowie ohne regelmässigen Einsatz der rechten oberen Extremität im Überkopfbereich bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %. Nach einer zwei- bis dreimonatigen Eingewöhnungszeit in einem 50 %-Pensum sollte eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % versucht werden (Urk. 8/38 S. 12 f.).
2.4.2 Das vorliegende Gutachten genügt grundsätzlich den von der Rechtsprechung festgelegten Beweisanforderungen, weshalb auf die darin enthaltenen Abklärungsergebnisse abzustellen ist. Diese Ansicht wird nahezu vollständig auch von den Parteien im vorliegenden Verfahren geteilt. Uneinigkeit herrscht einzig bei der Frage, ob der Beschwerdeführerin aufgrund der Formulierung im Gutachten nach einer Eingewöhnungsphase bei 50 % ein 70%iges Pensum zugemutet werden kann oder nicht.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist diesbezüglich anzumerken, dass das Gutachten an keiner Stelle ein 70%iges Pensum für zumutbar erklärt, sondern lediglich eine entsprechende Steigerung im Sinne eines Versuches empfiehlt. Diese Interpretation wird auch durch die Beantwortung der von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen eindeutig bestätigt. So hielt der fallverantwortliche Facharzt auf die Frage "Welche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht ab wann?" das Folgende fest: Abgesehen von den Spitalaufenthalten mit operativen Eingriffen an den Kniegelenken und der nachfolgenden Rehabilitation habe seit Dezember 1995 durchgehend eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden. Ob allenfalls in der Vergangenheit noch eine höhere Arbeitsfähigkeit bestanden habe, könne retrospektiv nicht mehr eindeutig abgeklärt werden (Urk. 8/38 S. 14).
Zusammenfassend ist somit bis auf weiteres von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen.
3. Die Beschwerdeführerin verunfallte am 30. Dezember 1995 und erzielte bis dahin mit ihrer Tätigkeit im Hotel A.___ (100%iges Pensum, Urk. 8/76) ein regelmässiges Einkommen, welches somit für die Ermittlung des Valideneinkommens heranzuziehen ist (Urk. 8/38 Beilage 4 S. 2, Urk. 8/69). Per 1995 betrug das Einkommen Fr. 37'638.--, was per 2004 einem solchen von rund Fr. 42'561.-- entspricht (Die Volkswirtschaft, 10-2006, S. 91, Tabelle B 10.3, Stand 1995: 2087, Stand 2004: 2360).
Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2004; LSE) zu ermitteln. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2004 im Gesamtdurchschnitt Fr. 3'893.-- (LSE 2004 erste Ergebnisse, S. 13, Tabelle TA1). Bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit per 2004 von 41,6 Stunden pro Woche ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 4'048.70, was einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 48'584.40 entspricht. Davon ist aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass sie aufgrund ihrer multiplen Leiden bereits in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit eingeschränkt ist, ein Abzug von 20 % zu machen, was ein Einkommen von rund 38'868.-- ergibt. Bei einem Pensum von 50 % ist der Beschwerdeführerin somit ein Einkommen von Fr. 19'434.-- zuzumuten, was zu einer Invalidität von 54 % führt ([Fr. 42'561.-- - Fr. 19'434.--] x 100 / Fr. 42'561.-- = 54.33).
4. Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin auch für die Zeit nach Ende Mai 2004 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
5. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SVA, IV-Stelle, vom 7. Juli 2005 insoweit aufgehoben, als er einen Rentenanspruch ab Juni 2004 verneint, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch für die Zeit ab dem 1. Juni 2004 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess- entschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse der Hotela, Rue de la Gare, 1820 Montreux
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).