Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 24. August 2006
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1. Die 1946 geborene R.___ arbeitete seit dem 1. Juli 1999 als Verwaltungsassistentin bei der Direktion Z.___ des Kantons Zürich. Ab 15. Januar 2003 wurde sie aufgrund der von ihr als Mobbing empfundenen Situation am Arbeitsplatz krankheitsbedingt arbeitsunfähig geschrieben und nahm seither ihre Tätigkeit bei der Direktion Z.___ nicht wieder auf (Urk. 8/50). Am 15. August 2003 wurde sie auf einer Autobahn in Deutschland in einen Auffahrunfall mit einem Motorradfahrer verwickelt, worauf sie 10 Tage später wegen Rücken- und diffusen Kopfschmerzen ihren Hausarzt konsultierte (Bericht von Dr. med. A.___, zuhanden des Unfallversicherers vom 13. Oktober 2003, Urk. 8/56/12). Am 12. September 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/53). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Auskünfte des Arbeitgebers (Urk. 8/50) und verschiedene Arztberichte ein (Urk. 8/16-18). Ferner zog sie das von Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zuhanden der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) erstellte vertrauensärztliche Gutachten (vom 23. April 2004, Urk. 8/14) sowie die Akten der für den Autobahn-Unfall zuständigen Winterthur Versicherungen bei (Urk. 8/56). Die Versicherte liess der IV-Stelle zudem einen von ihr bei Dr. med. C.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, veranlassten Bericht vom 8. März 2004 zukommen (Urk. 8/15). Gestützt auf diese Unterlagen (vgl. Feststellungsblatt vom 3. Dezember 2003, Urk. 8/10) sprach die IV-Stelle R.___ vom 1. Januar 2004 bis 29. Februar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und ab 1. März 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (Verfügungen vom 3. Februar 2005 und vom 17. März 2005, Urk. 8/8-9). Die dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 6. Juli 2005 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess R.___ durch Rechtsanwalt Alexander Weber mit Eingabe vom 7. September 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei eine ganze Rente auszurichten. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, der angefochtene Entscheid basiere auf einem falschen medizinischen Sachverhalt, da die heutigen psychischen Beschwerden nicht mehr auf das durch Mobbing ausgelöste psychische Leiden, sondern nur noch auf den Unfall vom 15. August 2003 zurückzuführen seien (Urk. 1 S. 3 unten).
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2005 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin ihrerseits hielt mit Replik vom 10. Februar 2006 (Urk. 14) unter Hinweis auf Berichte über einen Arbeitseinsatz bei der Stiftung W.___ und von Dr. C.___ (Urk. 15/1-4) an ihrem Rechtsbegehren fest. Im Weiteren legte sie die von der Medizinischen Begutachtungsstelle Y.___ zuhanden des Unfallversicherers erstellten rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten ins Recht (Urk. 15/5-6). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Duplik (Urk. 18).
Mit Verfügung vom 2. März 2006 wurde die BVK zum Prozess beigeladen (Urk. 19). In ihrer Stellungnahme vom 5. April 2006 (Urk. 21) schloss sie sich unter Hinweis auf die von ihr in Auftrag gegebenen vertrauensärztlichen Gutachten (Urk. 22/1-2) dem Entscheid der Beschwerdegegnerin an und ersuchte ebenfalls um Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 6. April 2006 (Urk. 23) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn der Invaliditätsgrad mindestens 40 Prozent beträgt. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertels- und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die ab 1. Januar 2004 gewährte ganze Rente per 1. März 2004 unter Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auf eine halbe herabgesetzt hat.
2.1 Nach den medizinischen Unterlagen kam es im Dezember 2002 nach Problemen mit Vorgesetzten und einem Mobbingzustand am Arbeitsplatz zu einem "Zusammenbruch", worauf die Beschwerdeführerin vom Hausarzt Dr. A.___ krank geschrieben wurde (Bericht von Dr. med. D.___ vom 4. November 2003, Urk. 8/16 S. 2). Die anschliessende psychotherapeutische Behandlung fand in delegierter Form (delegierende Ärztin Dr. D.___) bei Frau lic. phil. E.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP/SGGT, statt (vgl. Urk. 8/16 und Urk. 8/17). Dr. D.___ diagnostizierte mittelschwere bis schwere depressive Episoden im Rahmen eines posttraumatischen Stresssyndroms mit psychosomatischen Reaktionen, mit Flashbacks und Überflutung von Gefühlen ohne offensichtlichen äusseren Anlass. Sie attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorerst bis Ende 2003 verbunden mit der Annahme, dass auf längere Sicht die Wiederaufnahme der Berufsarbeit im Rahmen von 50 % zumutbar sei, allerdings nicht mehr an der früheren Stelle.
Vom 23. April 2003 bis 2. Juni 2003 war die Beschwerdeführerin in der Klinik X.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 11. Juni 2003 (Urk. 8/18) diagnostizierte Dr. med. F.___, FMH für Innere Medizin sowie Psychosomatische und Psychosoziale Medizin APPM, eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) bei Problemen am Arbeitsplatz, ein Cervicalsyndrom und einen Verdacht auf beginnende Arthrose im Grundgelenk Dig. II re. Laut dem Bericht trat im Laufe des Klinikaufenthaltes die depressive Symptomatik weitgehend in den Hintergrund. Geblieben seien allerdings eine ausgesprochene Verletzbarkeit sowie bescheidene Bewältigungsstrategien in Situationen, in denen sich die Beschwerdeführerin ungerecht behandelt fühle. Weiter wird erwähnt, dass die Beschwerdeführerin seit Ende 2002 an nuchalen Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Schultern, teilweise auch kranial, litt. Nach anfänglichem Nachlassen hätten diese Schmerzen gegen Ende des Aufenthaltes wieder zugenommen (Urk. 8/18 S. 3). Schliesslich bestätigte Dr. E.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für weitere 4 Wochen nach Klinikaustritt (S. 4).
2.2 Am 15. August 2003 erlitt die Beschwerdeführerin den vorerwähnten Auffahrunfall. Laut den Akten der Winterthur Versicherungen konsultierte die Beschwerdeführerin 10 Tage danach, am 25. August 2003, ihren Hausarzt und klagte über Rückenschmerzen und diffusen Kopfschmerz. Dr. A.___ konstatierte eine verspannte Nackenmuskulatur und eingeschränkte HWS-Rotation nach beiden Seiten, aber "alles ohne gross fassbare Befunde". Dementsprechend stellte er auch keine eigentliche Diagnose ("St. n. Auffahrkollision vor 10 Tagen"; Bericht vom 13. Oktober 2003, Urk. 8/56/12). Am 8. März 2004 berichtete Dr. A.___ von Restbeschwerden nach HWS-Kontusion im August 2003. Gleichzeitig erwähnte er auch, dass sich die Beschwerdeführerin wegen einer Mobbing-Problematik in Therapie befinde (Urk. 8/56/11). Zur gleichen Zeit untersuchte auch Dr. C.___ die Beschwerdeführerin (Bericht vom 8. März 2004, Urk. 3/1). Er stellte fest, das am 15. August 2003 erlittene Beschleunigungstrauma der HWS hinterlasse ein dafür typisches cervico-cephales Schmerzbild mit ebenso typischen Untersuchungsbefunden in Form einer schmerzbedingten Bewegungseinschränkung der HWS mit verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Weiter führte er aus, die psychiatrische Vorgeschichte habe keinen Einfluss auf das Beschwerdebild; die Arbeitsunfähigkeit betrage - rein unfallbedingt - 100 %. Dieselben Angaben enthält auch sein weiterer Bericht vom 19. April 2004 (Urk. 8/56/9).
2.3 Zuhanden der BVK erstellte Dr. med. H.___, Innere Medizin und Tropenkrankheiten FMH, ein vertrauensärztliches Gutachten (vom 5. November 2003, Urk. 22/2). Ihre Diagnosen lauten:
- Mittelschwere depressive Verstimmung mit psychosomatischen Reaktionen
- als Folge einer schwierigen und belastenden Lebensgeschichte
- und im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach angeblicher Mobbing-Situation am Arbeitsplatz
- Leichtes Cervicalsyndrom (Status nach Auffahrkollision am 15.08.2003)
- Status nach Hysterektomie 1984
Dr. H.___ beurteilte die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin dahingehend, dass diese wegen der belastenden Lebensgeschichte offenbar Schwierigkeiten habe, die jetzige depressive Phase zu überwinden. Mit der Wiedererlangung einer gewissen psychischen Stabilität sollte mittelfristig eine Arbeitsfähigkeit von 50 % an einer anderen Stelle möglich sein. Im Weiteren hielt sie fest, der Auffahrunfall vom 15. August 2003 habe nur zu gewissen Nackenverspannungen, aber zu keinen ernsthaften Störungen geführt, im Übrigen sei die Beschwerdeführerin körperlich gesund. Sie empfahl eine Nachuntersuchung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anfangs 2004 (Urk. 22/2 S. 4 f.).
Der Psychiater Dr. B.___, welcher das zweite Gutachten zuhanden der BVK erstellte (vom 23. April 2004, Urk. 8/14), gelangte aufgrund der vorhandenen Unterlagen, seiner umfassenden Anamnese und den eingeholten Fremdauskünften (u.a. bei der behandelnden Psychotherapeutin, Frau lic. phil. E.___, und der Generalsekretärin der Direktion Z.___) sowie der eigenen Untersuchungen zum Schluss, die heutige gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin müsse vor dem Hintergrund ihrer Persönlichkeitsstruktur gesehen werden, womit auch die lange Dauer der Depression zusammenhänge. Die am Arbeitsplatz erlittenen Kränkungen hätten sie schwer in ihrem Selbstwertgefühl getroffen, wovon sie sich bis heute nicht erholt habe. Diese Kränkbarkeit hänge mit einer narzisstischen Problematik in ihrer Persönlichkeit zusammen; eine Persönlichkeitsstörung im eigentlichen Sinn liege jedoch nicht vor (Urk. 8/14 S. 8 f.). Er stelle deshalb die Diagnose einer längeren reaktiven Depression (ICD-10 F43.21). Die heute im Vordergrund stehende mangelnde Belastbarkeit, bei der es auch bei geringen Belastungen zu depressiven Einbrüchen mit psychosomatischen Symptomen komme, stehe im Zusammenhang mit der diagnostizieren Störung. Die Voraussetzungen für eine PTBS gemäss internationaler Klassifikation (ICD-10), wie sie ärztlicherseits früher diagnostiziert wurde, sei seiner Ansicht nach nicht gegeben. Für diese Diagnose fehle es einerseits am Auslöser von aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophalem Ausmass, wozu "Mobbing" nicht gehöre, andererseits am Hauptsymptom, nämlich dem Wiederauftreten des Ereignisses in den Träumen. Insgesamt stellte Dr. B.___ eine - auch von der Beschwerdeführerin bestätigte - Besserung der gesundheitlichen Situation fest, was ihn zur Attestierung einer noch 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab Untersuchungszeitpunkt (März 2004) führte. Zur Prognose der von ihm diagnostizierten depressiven Anpassungsstörung merkte er an, grundsätzlich könne eine Besserung, wenn nicht gar Heilung, innerhalb von 2 Jahren erwartet werden. Mit der Gutachterin Dr. H.___ sei er bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit wegen der narzisstischen Persönlichkeitsstruktur aber ebenfalls eher pessimistisch (Urk. 8/14 S. 9). Letztlich vermerkte er die von Dr. C.___ "rein unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 %", ohne hierzu Stellung zu beziehen (Urk. 8/14 S. 9 unten).
2.4
2.4.1 Die ärztlichen Beurteilungen (ausgenommen diejenige von Dr. C.___, vgl. dazu nachfolgend Erw. 2.4.2) stimmen weitgehend darin überein, dass die seit anfangs 2003 bestehende psychische Problematik auf die von der Beschwerdeführerin als "Mobbing" empfundene Situation am Arbeitsplatz zurückzuführen ist und zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Dr. D.___ wie auch Dr. H.___ erachteten in ihren im November 2004 erstellten Berichten eine Besserung indessen als durchaus möglich und prognostizierten wieder eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit, ohne sich auf einen bestimmten Zeitpunkt festzulegen. Diese Aufgabe übernahm dann der Gutachter Dr. B.___, welcher ein halbes Jahr später tatsächlich eine Besserung feststellen konnte und dementsprechend die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ab 1. März 2004 auf 50 % festlegte. Dass diese Einschätzung gut fundiert und als eher wohlwollend zu beurteilen ist, bestätigen die beiden zuhanden des Unfallversicherers im Oktober 2005, also nach dem für die Überprüfung des angefochtenen Entscheides massgebenden Erlasszeitpunkt vom 6. Juli 2005 (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis), erstellten Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle Y.___ (Urk. 15/5-6). Die Psychiaterin Dr. med. I.___ kam zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht ergebe sich keine Diagnose von Krankheitswert, wenn auch lebensgeschichtlich eine gewisse Somatisierungstendenz eingeräumt werden müsse. Damit sei auch die Arbeitsfähigkeit aus streng psychiatrischer Sich nicht eingeschränkt (Urk. 15/5 S. 4 am Schluss). Mit dem Hinweis, dass eine vorwiegende Tätigkeit am PC wegen der starken Belastung der thorakalen Wirbelsäule, des Schultergürtels und der Nackenmuskulatur letztlich eher ungünstig sei, attestierte der Rheumatologe Dr. med. J.___ aufgrund der von ihm erhobenen und im Übrigen als leicht bezeichneten rheumatologischen Befunde für diesen Arbeitsbereich eine Arbeitsunfähigkeit von 20-30 % (Urk. 15/6 S. 5).
2.4.2 Die Beschwerdeführerin selber fokussiert ihre heutigen Beschwerden vollständig auf den Unfall vom 15. August 2003 und stützt sich dabei auf die Berichte von Dr. C.___. Dabei wirft sie der Beschwerdegegnerin vor, von einem falschen medizinischen Sachverhalt ausgegangen zu sein (vgl. Urk. 1).
Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, ist es einzig Dr. C.___, der ein "typisches" Schleudertrauma annimmt und die Arbeitsunfähigkeit als rein unfallbedingt betrachtet (vgl. Urk. 8/15). Zu seinem Bericht vom 8. März 2004 ist Folgendes zu bemerken: Die Untersuchung fand über ein halbes Jahr nach dem Unfall statt, und die Diagnose "Beschleunigungstrauma" wird - soweit aus den Akten der Winterthur Versicherungen ersichtlich - von ihm erstmals gestellt. Spekulativ und damit fragwürdig erscheint diese Diagnose vor allem deshalb, weil sich die Beschwerdeführerin erst 10 Tage nach dem Unfall bei ihrem Hausarzt meldete und lediglich Rückenschmerzen sowie diffuse Kopfschmerzen angab. Bezeichnenderweise stellte Dr. A.___ denn auch keine Diagnose (vgl. Urk. 56/12). Im Weiteren kann aus dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Unfallhergang, wonach der auffahrende Motorradlenker weder gestürzt sei noch Verletzungen davon getragen habe (vgl. Urk. 56/12 und Urk. 15/6 S. 1), ohne weiteres geschlossen werden, dass der Unfall als leicht im Sinne der unfallversicherungsrechtlichen Rechtsprechung einzustufen und ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu verneinen ist (vgl. BGE 117 V 366 Erw. 6a). Dass unter diesen Umständen das sich heute manifestierende Leiden einzig auf den Unfall vom 15. August 2003 zurückzuführen sein soll, ist eine Behauptung der Beschwerdeführerin, die jeglicher Grundlage entbehrt (Urk. 1 S. 3 unten). Eine solche liefert auch Dr. C.___ nicht, der der psychiatrischen Vorgeschichte keinen Einfluss auf das Unfallgeschehen beimisst, ohne dies auch nur ansatzweise zu begründen. Genau Gegenteiliges ist nämlich etwa dem Bericht von Frau lic. phil. E.___ und Dr. D.___ vom 20. Mai 2005 zu entnehmen, worin explizit ausgeführt wird, das Unfallereignis habe weder eine Verschlechterung der Symptomatik noch neue psychische Probleme zur Folge gehabt (Urk. 3/2). Dr. H.___ erwähnt gewisse Nackenverspannungen als Unfallfolge, im Übrigen habe der Unfall aber zu keinen ernsthaften Störungen geführt (Urk. 22/2 S. 4). Auf den Bericht von Dr. C.___ und die darin attestierten Arbeitsunfähigkeiten kann aus den genannten Gründen nicht abgestellt werden.
2.4.3 An der klaren medizinischen Aktenlage vermag auch die Beurteilung der Stiftung W.___ über den 50%igen Einsatz der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 31. Mai bis 30. November 2005 als Sekretariatsmitarbeiterin bei der Stiftung V.___ nichts zu ändern. Wohl wurden dabei noch gewisse Defizite bezüglich Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit sowie Flüchtigkeitsfehler festgestellt. Dies wurde unter anderem auf die längere berufliche Pause zurückgeführt, wobei im Verlaufe des Einsatzes Fortschritte verzeichnet werden konnten, indessen nicht derart, dass sie schliesslich in Bezug auf Arbeitstempo und auch Arbeitsqualität den Anforderungen auf dem "1. Ar-beitsmarkt" genügt hätte (Urk. 15/1).
Da indes Leistungsdefizite klarerweise nicht durch gesundheitliche Störungen mit Krankheitswert bedingt sind, soweit sie 50 % übersteigen, hat dafür nicht die Beschwerdegegnerin einzustehen.
3. Nach dem Gesagten ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdegegnerin auf einen falschen medizinischen Sachverhalt abgestellt haben soll. Aufgrund der medizinischen Unterlagen liegt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine psychiatrisch bedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (nur nicht mehr an der alten Arbeitsstelle) vor, welche ab 1. März 2004 einstweilen noch 50 % betrug (Gutachten Dr. B.___, Urk. 8/14). Ende August 2005 konnte, wie bereits erwähnt (Erw. 2.4.1), die Psychiaterin Dr. I.___ keine Diagnose von Krankheitswert mehr stellen und damit auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mehr attestieren (Gutachten vom 18. Oktober 2005, Urk. 15/5 S. 4). Schliesslich ist auch eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit, welche durch den Unfall vom 15. August 2003 verursacht worden sein soll, aufgrund der Aktenlage nicht ausgewiesen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alexander Weber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).