Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 12. Dezember 2006
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
Sintzel & Hüsler Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 6376, 8023 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1946 in der Türkei geborene C.___ reiste erstmals am 12. August 1963 in die Schweiz ein und war als Hilfsarbeiter für verschiedene Arbeitgeber tätig, bevor er im Jahr 1966 wieder in seine Heimat zurückkehrte (Urk. 6/45, 6/49 und 6/62). Am 4. April 1969 reiste der Versicherte erneut in die Schweiz ein und war wieder für verschiedene Arbeitgeber als Hilfsarbeiter tätig (Urk. 6/45, 6/49, 6/58, 6/61 und 6/62).
1.2 Nachdem der Versicherte die seit dem 9. April 1987 innegehabte Stelle als Schweisser beim Stahl- und Metallbauunternehmen A.___ AG in '___' aufgrund der mangelhaften Auftragslage per 31. März 1994 verloren hatte, meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung unter Angabe einer vollen Vermittlungsfähigkeit und bezog bis zur Aussteuerung im November 1995 Taggeldleistungen (Urk. 6/45, 6/55 und 6/57). Am 1./2. November 1995 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit 1973 bestehende chronische und rezidivierende Rückenschmerzen, eine leichtgradige Hochtonschwerhörigkeit und psychische Probleme bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 6/58). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 30. Mai 1996 ab (Urk. 6/21).
1.3 In der Folge trat der Versicherte am 1. April 1998 eine Stelle als Hilfsmonteur bei der B.___ an (Urk. 6/44). Im Jahre 2001 suchte der Versicherte seinen Hausarzt, Dr. med. D.___, Facharzt FMH Rheumatologie und Innere Medizin, wegen Schulterschmerzen rechts im Sinne eines Impingementsyndroms auf. Nach einer Steroidinfiltration folgte ein neunmonatiges beschwerdefreies Intervall. Im Sommer 2002 traten auch Schmerzen in der linken Schulter auf. Da die im Juli 2003 durchgeführte arthroskopische Defilée-Erweiterung links die Beschwerden nur ungenügend beeinflusste, wurde im November 2003 bei einer sich inzwischen eingestellten Rotatorenmanschettenruptur links eine offene Revision der Rotatorenmanschette durchgeführt (Urk. 6/24). Da der Versicherte seiner Arbeit seit dem ersten operativen Eingriff fernblieb, fand auf Veranlassung der Pensionskasse X.___ eine vertrauensärztliche Abklärung durch Dr. med. E.___ statt. Nach der Untersuchung vom 5. Januar 2004 hielt dieser fest, dass dem Versicherten die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Weiter hielt er dafür, dass der Explorand jede nicht schulterbelastende Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 2,5 kg und ohne Arbeiten über Schulterhöhe ab sofort mit einem Pensum von 50 % ausüben könne und empfahl eine Versetzung an einen entsprechenden Arbeitsplatz (Urk. 6/51). Da kein geeigneter Arbeitsplatz im Betrieb gefunden werden konnte (Urk. 6/23 S. 8), wurde das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2004 aufgelöst (Urk. 6/44), wobei die Pensionskasse X.___ dem Versicherten seit dem 1. Juli 2004 eine Invalidenpension ausrichtet (Urk. 6/67).
1.4 Am 22./23. April 2004 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit dem 4. Juli 2003 bestehende Beschwerden der linken Schulter bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 6/49). Nach Einholung eines Arbeitgeberberichts (Urk. 6/44) sowie je eines Arztberichts von Dr. med. F.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie (Urk. 6/25: Arztbericht vom 9. Juni 2004), und Dr. D.___ (Urk. 6/24: Arztbericht vom 5. Juli 2004) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 16. August 2004 mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad ab (Urk. 6/20).
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. August 2004 Einsprache (Urk. 6/18) und liess deren Begründung mit Eingabe vom 13. Oktober 2004 durch den von ihm zwischenzeitlich mandatierten Rechtsanwalt ergänzen (Urk. 6/37). In der Folge ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung bei Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, an (Urk. 6/9). Da sich dieser nach Durchsicht der Akten als befangen erachtete (vgl. Urk. 6/7 S. 2 und 6/34), beauftragte die IV-Stelle Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, mit der Begutachtung des Versicherten (Urk. 6/8). In seinem Gutachten vom 23. März 2005 kam Dr. H.___ zum Schluss, dass dem Versicherten eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur noch mit einem Pensum von 50 % zumutbar sei (Urk. 6/23 S. 21). Gestützt darauf hiess die IV-Stelle die Einsprache teilweise gut und sprach dem Versicherten bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 69 % mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine Dreiviertelrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2 [= 6/17] und 6/1).
Das mit Eingabe vom 13. Oktober 2004 gestellte Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Einspracheverfahren wies die IV-Stelle mangels Notwendigkeit/Erforderlichkeit und mangels Bedürftigkeit mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Dezember 2004 ab (Urk. 6/11).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juli 2005 führt der Versicherte mit Eingabe vom 8. September 2005 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine volle Rente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1 S. 2).
2.2 Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2005 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 7).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen) - Einspracheentscheids vom 14. Juli 2005 entwickelte, Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
1.2 Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 In der Beschwerdeschrift werden die im Gutachten vom 23. März 2005 enthaltenen Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 1 S. 3 - 7). Es kann von der Einschätzung von Dr. H.___ ausgegangen werden, wonach der Beschwerdeführer in seiner angestammten beruflichen Tätigkeit bereits aufgrund der Schulterbefunde zu 100 % arbeitsunfähig ist, ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit jedoch mit einem Pensum von 50 % zumutbar wäre (Urk. 6/23 S. 20 f.). Zum Anforderungsprofil einer angepassten Tätigkeit wird im Gutachten zunächst erwähnt, dass schulterbelastende Arbeiten mit Heben von Lasten über 2,5 kg und über Schulterhöhe nicht ausgeführt werden könnten. Die Beschwerden an der HWS, die radiologisch eindeutig dokumentiert seien, sowie die ausgeprägte Osteochondrose L5/S1 beziehungsweise die Degeneration der lumbalen Wirbelsäule schränke den Exploranden für vornüber geneigtes Arbeiten sowie für Arbeiten an einem PC ebenfalls ein. Weiter wird ausgeführt, dass die Femoropatellararthrosen den Exploranden für sämtliche knienden Tätigkeiten zu 100 % einschränkten, und dass längeres Laufen oder Treppensteigen oder Besteigen von Leitern nicht angezeigt sei. Der Sachverständige kommt zum Schluss, dass eine leichte, zum Teil sitzende, zum Teil stehende Tätigkeit mit genügend Pausen ohne Heben von Lasten über 2,5 kg und über Schulterhöhe ideal wäre. Als Beispiel für eine solche Tätigkeit nennt er leichte Montagearbeiten (Urk. 6/23 S. 20 f.).
3.2 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass der Beschwerdeführer mit einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % ein jährliches Einkommen in Höhe von Fr. 23'122.50 erzielen könnte. Bei einem Jahreseinkommen von Fr. 74'996.-- ohne Behinderung resultiere ein Invaliditätsgrad von 69 %. Entsprechend habe der Versicherte Anspruch auf eine Dreiviertelrente (Urk. 2 S. 3).
Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen sei es ihm nicht möglich, das von der IV-Stelle dem Einkommensvergleich zugrundegelegte jährliche Invalideneinkommen von Fr. 23'122.50 zu erzielen. Dies zeige sich unter anderem daran, dass er sich immer wieder um Arbeit bemühe, jedoch keine seinen sehr grossen Einschränkungen angepasste Arbeitsstelle finden könne. In diesem Zusammenhang macht er geltend, dass der von der Verwaltung zugestandene Leidensabzug von 20 % unangemessen tief sei und deshalb auf den Maximalansatz von 25 % angehoben werden müsse, da Personen wie er, welche bei einer Anstellung kurz vor der Pensionierung stehen würden, lediglich mit einem unterdurchschnittlichen Salär rechnen könnten. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % resultiere ein Invaliditätsgrad von über 70 %, weshalb dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente auszurichten sei (Urk. 1 S. 3 - 7).
4.
4.1 Die Invaliditätsbemessung hat bezogen auf den frühest möglichen Rentenbeginn zu erfolgen, hier also per 1. Juli 2004 (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG). Die für den Einkommensvergleich massgebenden Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung resp. des Einspracheentscheides sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222; vgl. auch BGE 128 V 174).
4.2 Nach den unbestritten gebliebenen Angaben im Arbeitgeberbericht hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2004 ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in der bisherigen beruflichen Tätigkeit ein jährliches Einkommen von Fr. 75'058.-- erzielt (Urk. 6/44). Für die Invaliditätsbemessung ist demzufolge von einem Valideneinkommen in dieser Höhe auszugehen. Das von der IV-Stelle dem Einkommensvergleich zugrundegelegte Einkommen von Fr. 74'996.-- entspricht dem im Jahr 2003 tatsächlich ausgerichteten Salär.
4.3
4.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.3.2 Da der Beschwerdeführer derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die ihm trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbar wäre, ist dem Einkommensvergleich nicht ein tatsächlich erzieltes Einkommen zugrundezulegen, sondern es ist auf statistische Angaben zurückzugreifen und ein Tabellenlohn zur Bestimmung des Invalideneinkommens heranzuziehen. Nach Einschätzung des medizinischen Sachverständigen ist dem Beschwerdeführer eine leichte, zum Teil sitzende, zum Teil stehende Tätigkeit mit genügend Pausen ohne Heben von Lasten über 2,5 kg und über Schulterhöhe, wie beispielsweise eine leichte Montagetätigkeit, mit einem Pensum von 50 % zumutbar (Urk. 6/23 S. 20 f.). Arbeitsplätze, an welchen solche Tätigkeiten zu verrichten sind, lassen sich auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in vielen Industrie- und Dienstleistungsbranchen finden. Damit kann aber - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 6 und 7) - nicht gesagt werden, dass die IV-Stelle von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen wäre. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn im Jahr 2004 (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4'631.-- in der Grossregion Zürich auszugehen (Tabelle TA1 ZH der LSE 2004, S. 42). Aufgerechnet auf die im Jahr 2004 durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche ergibt sich im Jahr 2004 ein jährliches Bruttoeinkommen für ein 100 %-Pensum von Fr. 57'795.--; dies entspricht bei einem 50 %-Pensum einem Jahreseinkommen von Fr. 28'898.--.
Da der Beschwerdeführer als gesundheitlich beeinträchtigte Person im Vergleich zu einem voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmer lohnmässig benachteiligt ist, berücksichtigte die IV-Stelle einen leidensbedingten Abzug von 20 % vom Tabellenlohn. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die IV-Stelle mit der Festsetzung des Abzugs in dieser Höhe ihr Ermessen nicht überschritten. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer nurmehr teilzeitlich tätig sein kann und auch angesichts seines Alters auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt ist. Da eine Benachteiligung hinsichtlich seiner Nationalität (der Beschwerdeführer wurde im Jahre 2000 eingebürgert, Urk. 6/62) jedoch ausgeschlossen werden kann, ist es nicht zu beanstanden, wenn der herangezogene Tabellenlohn nicht im maximalen Ausmass herabgesetzt wird. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Kriterien erscheint damit ein leidensbedingter Abzug von 20 % durchaus als angemessen. Damit beträgt das dem Einkommensvergleich zugrundezulegende Invalideneinkommen Fr. 23'118.-- pro Jahr.
4.4 Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 23'118.-- resultiert im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 75'058.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 51'940.--, was einem gerundeten Invaliditätsgrad von 69 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2).
Ein Invaliditätsgrad von 69 % begründet gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung Anspruch auf eine Dreiviertelrente der Invalidenversicherung.
5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelrente der Invalidenversicherung zugesprochen worden ist, nicht zu beanstanden ist. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- '___'
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).