IV.2005.00985
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 29. August 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Barbara Heer, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1960, schloss 1981 die Ausbildung zur Primarlehrerin ab (Urk. 9/31 S. 1 und 4). Zwischen 1981 und 1986 arbeitete sie im erlernten Beruf (Urk. 3/3, Urk. 9/20). Ab 1990 bis 1997 war sie sodann im Rahmen unregelmässiger Einsätze für den Verein A.___ als Aushilfe tätig (Urk. 9/20, Urk. 9/25). Offenbar seit dem 1. Mai 2002 erhält sie von den sozialen Diensten B.___ wirtschaftliche Sozialhilfe (Urk. 9/30, Urk. 9/35).
Zwischen 1980 und 1983 traten bei M.___ erstmals Lumbalgien auf, welche 1992 als Diskushernie diagnostiziert wurden (Urk. 9/15/1, Urk. 9/15/3, Urk. 9/31 S. 5). Am 12. Februar 2003 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung wegen chronischer Schmerzen aufgrund der Diskushernie zum Leistungsbezug an (Urk. 9/31). In einer ersten Verfügung vom 29. August 2003 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), das Begehren um eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab, da bei der Versicherten aufgrund ihres aktuellen Gesundheitszustandes keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 9/11, vgl. auch Urk. 9/15). Die IV-Stelle versäumte es damals jedoch, von Amtes wegen den Rentenanspruch abzuklären. Dies wurde auf Hinweis der sozialen Dienste B.___ ab September 2004 nachgeholt (Urk. 10/23), und die IV-Stelle klärte die medizinischen (Urk. 10/12-14) und erwerblichen (Urk. 9/20, Urk. 9/22, Urk. 9/25-27) Verhältnisse in der Folge nochmals ab. Gestützt darauf lehnte sie mit Verfügung vom 21. März 2005 auch das Rentenbegehren ab, da ihre Abklärungen ergeben hätten, dass die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten vor allem durch ihr Alkoholproblem verursacht werde und keine Invalidität vorliege (Urk. 3/2 = Urk. 9/10). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 28. Juli 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 9/2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Heer, Sozialdepartement B.___, mit Eingabe vom 8. September 2005 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden medizinischen Abklärung, insbesondere zur Einholung zusätzlicher Arztberichte eines Psychiaters sowie eines Rückenfacharztes, zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2, Urk. 12 S. 3). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Versicherte hielt in der Replik vom 18. Januar 2006 an der Beschwerde fest (Urk. 12). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik, worauf der Schriftenwechsel am 27. Februar 2006 geschlossen wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung für Psychopathien (EVGE 1963 S. 36 Erw. 3 mit Hinweisen), psychische Fehlentwicklungen (EVGE 1961 S. 326 Erw. 3), Trunksucht (EVGE 1968 S. 278 Erw. 3a), suchtbedingten Missbrauch von Medikamenten (ZAK 1964 S. 122 Erw. 3), Rauschgiftsucht (BGE 99 V 28 Erw. 2) und Neurosen (EVGE 1964 S. 157 Erw. 3 und 4, ZAK 1992 S. 171 Erw. 2a je mit Hinweisen). Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Alkoholsucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger (seit 1. Januar 2004: oder psychischer), die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (ZAK 1992 S. 172 Erw. 4d). Soweit es um die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht geht, ist erforderlich, dass ihr eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zu Grund liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt, damit diese als invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) anerkannt werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen V. vom 29. Juli 2005, I 234/05 und in Sachen W. vom 4. April 2002, I 401/01, mit Hinweis).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. In der Verfügung vom 21. März 2005, welche mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigt wurde, begründete die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens damit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vor allem durch die Alkoholabhängigkeit begründet sei. Da Invalidität bei Sucht nur vorliege, wenn die Sucht Folge eines Gesundheitsschadens sei, der zur Invalidität führe, oder wenn sie zu einem solchen geführt habe, liege bei der Beschwerdeführerin keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor (Urk. 2 = Urk. 9/2, Urk. 3/2 = Urk. 9/10).
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die bei den Akten liegenden Arztzeugnisse würden belegen, dass bei ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit invalidisierende Gesundheitsschäden vorlägen. Deshalb seien zumindest zusätzliche medizinische Abklärungen erforderlich, um über den Rentenanspruch zu entscheiden (vgl. Urk. 1, Urk. 12 S. 3).
3.
3.1 Betreffend die somatischen Beschwerden stellt sich die Aktenlage folgendermassen dar:
In einem Bericht über ein MRI der Lendenwirbelsäule vom 5. Februar 1992 von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für medizinische Radiologie, wurde aufgrund der Befunde eine Herniation der degenerativ veränderten dehydrierten fünften lumbalen Bandscheibe nach medio-lateral rechts erwähnt. Der Duralsack sei komprimiert. Es liege keine foraminelle Stenose vor und die übrigen untersuchten Bandscheiben zeigten einen normalen Befund (Urk. 9/15/3).
Weiter liegt den Akten ein Bericht von Dr. med. D.___, Oberarzt der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals E.___, bei. Am 19. Mai 1993 diagnostizierte Dr. D.___ ein lumbovertebrales Syndrom bei Flachrücken und seit November 1991 bestehendem lumboradikulärem Syndrom S1 rechts bei Diskushernie L5/S1 rechts. Mit verschiedenen physiotherapeutischen Massnahmen sei eine langsame Besserung der Beschwerden erreicht worden. Ausser Druckdolenzen der Dornfortsätze LWK 4 und 5 und des rechten Beckenkamms sowie einer reduzierten Sensibilität für Berührungen im Bereich des lateralen Oberschenkels und des Fussrandes rechts erhob Dr. D.___ keine auffallenden Befunde. Die Beschwerden seien aber nach wie vor deutlich belastungsabhängig und würden die Beschwerdeführerin daran hindern, während mehr als 30 bis 45 Minuten für ihr Studium am Computer zu arbeiten (Urk. 9/15/2).
Am 19. März 1998 wurde erneut ein MRI der Lendenwirbelsäule durchgeführt, diesmal von Dr. med. F.___ von der Universitätsklinik G.___, Abteilung Radiologie. Dr. F.___ führte unter der Überschrift "Klinische Angaben" therapieresistente rezidivierende Lumbalgien und Lumboischialgien rechts ohne motorische Ausfälle auf. Das MRI ergab eine leichte diffuse Degeneration der Bandscheiben L3-S1 mit einer kleinen paramedianen Diskushernie bei L5/S1 rechts ohne Duralsackkompression und Nervenwurzelkompression sowie eine leichte Verfettung der bandscheibennahen Wirbelkörperabschnitte bei Osteochondrose. Zudem wurden kleine marginale Spondylophyten ventral bei L5/S1 und L3/L4 sichtbar. Im Vergleich zu 1992 sei die paramediane Diskushernie rechts etwas kleiner geworden (Urk. 9/15/4).
Med. pract. H.___ führte in ihrem Bericht vom 23. August 2003 in somatischer Hinsicht als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Diskushernie sowie ein chronisches schweres Schmerzsyndrom auf (Urk. 9/15/1 S. 1). Die Beschwerdeführerin gebe starke Schmerzen lumbal mit Ausstrahlungen in den rechten Hüftbereich sowie den rechten Oberschenkel an. Zwar sei es in den letzten Jahren durch intensive Physiotherapie und Osteopathie zu einer langsamen Besserung der Schmerzen gekommen, so dass die Beschwerdeführerin ihren Haushalt meistens wieder selbständig führen könne, doch bestehe nach wie vor eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule; ausserdem sei der Achillessehnenreflex beidseits nicht auslösbar gewesen (Urk. 9/15/1 S. 5). Aus den Angaben im Formular zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin gemäss med. pract. H.___ praktisch keine körperlichen Tätigkeiten möglich sind, da sämtliche physischen Funktionen mit Ausnahme der Fortbewegung auf kurzen Strecken stark beeinträchtigt sind. Auch die psychischen Funktionen sind gemäss med. pract. H.___ aufgrund starker Schmerzen, teilweise zusammen mit depressiven Phasen, durchgehend eingeschränkt (Urk. 9/15/1 S. 3 f.). Bei der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit gab sie an, die Beschwerdeführerin sei von 1992 bis 1996 zu 50 % und seit 1997 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nahm sie keine Stellung (Urk. 9/15/1 S. 1).
In ihrem Bericht vom 23. Dezember 2004 erwähnte Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, dass die Beschwerdeführerin über anhaltende Schmerzen klage, verursacht durch die Diskushernie. Diese Schmerzen hätten sie in die Isolation gezwungen, und sie könne den Haushalt nur mit Mühe und Not besorgen. Zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht nahm sie keine Stellung (Urk. 9/12 S. 2).
Am 24. Mai 2005 reichte med. pract. H.___ einen Zusatzbericht ein. Als Diagnosen in somatischer Hinsicht führte sie weiterhin ein chronisches schweres Schmerzsyndrom sowie eine seit 1992 bestehende Diskushernie auf. Sodann schätzte sie die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Primarlehrerin als zu 100 % arbeitsunfähig ein. Auch sonst sei sie bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe aus körperlichen und psychischen Gründen seit 1997. Abschliessend bemerkte sie, es sei zu hoffen, dass die Beschwerdeführerin durch die momentan laufenden Therapien längerfristig wieder arbeitsfähig werde (Urk. 9/5).
Im am 16. August 2005 verfassten Bericht der Psychiatrischen J.___ nahmen Dr. K.___ sowie L.___, Psychologin, zum Grad der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der psychischen Leiden Stellung, wobei sie darauf hinwiesen, es sei noch zu beachten, dass die Beschwerden im Rahmen des chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit wirkten (Urk. 3/3).
3.2 Der mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigten Verfügung vom 21. März 2005 lag in medizinischer Hinsicht und somit auch bezüglich der somatischen Beschwerden die Einschätzung von Dr. med. N.___ vom Regionalen ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) zugrunde. Dr. N.___ bemerkte zu Handen der IV-Stelle lediglich, die von med. pract. H.___ am 23. August 2003 angegebene Diagnose "Diskushernie" sei mit den objektiven apparativen und klinischen Befunden nicht kompatibel (Urk. 9/9 S. 3). Mit dem Zusatzbericht von med. pract. H.___ vom 24. Mai 2005 konfrontiert, stellte er einzig fest, dass dieser Bericht keine neuen medizinischen Aspekte enthalte. Unter anderem aus diesem Grund sei auch im Einspracheverfahren am Entscheid in der angefochtenen Verfügung festzuhalten (Urk. 9/3).
Dieser Einschätzung des RAD kann nicht gefolgt werden. Einerseits bestätigen sämtliche oben genannten Arztberichte widerspruchsfrei, dass die Beschwerdeführerin nach einer objektiv durch zwei MRI dokumentierten Diskushernie bei L5/S1 rechts Schmerzen im rechten, lumbovertebralen Bereich hatte, und zwar offenbar ununterbrochen seit November 1991. Sodann erwähnten sowohl Dr. D.___ als auch med. pract. H.___, die Beschwerdeführerin habe starke lumbale Schmerzen mit Ausstrahlungen in den rechten Hüftbereich sowie den rechten Oberschenkel und weiter über die Unterschenkel bis zu den Zehen des rechten Fusses angegeben. Ferner darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass Dr. D.___ bereits 1993 festhielt, die Beschwerden hinderten die Beschwerdeführerin daran, während mehr als 30 bis 45 Minuten am Computer zu arbeiten, und med. pract. H.___ am 23. August 2003, somit rund zehn Jahre später, erwähnte, die Beschwerdeführerin habe sich zu Beginn der Behandlung kaum aus dem Stuhl erheben und den Haushalt nicht selber führen können. Sodann fallen die Angaben von med. pract. H.___ in ihrem Bericht vom 23. August 2003 über die physischen und psychischen Funktionen, welche offenbar fast vollständig eingeschränkt sind, auf. Unter diesen Umständen dürfen die über Jahre hinweg konstant geklagten Schmerzen nicht einfach mit dem Hinweis, die Diagnose "Diskushernie" sei mit den objektiven apparativen und klinischen Befunden nicht kompatibel, als bedeutungslos abgetan werden, zumal diese Diskushernie objektiv durch zwei MRI dokumentiert wurde.
Die IV-Stelle hat über die geklagten somatischen Beschwerden keinen fachärztlichen Bericht eingeholt. Der letzte bei den Akten liegende Bericht eines Facharztes im Bereich Rheumatologie datiert vom 19. Mai 1993, und nimmt erst noch nicht zur Arbeitsfähigkeit Stellung (Urk. 9/15/2). In somatischer Hinsicht wird die IV-Stelle die Beschwerdeführerin daher fachärztlich untersuchen lassen müssen, wobei sich der abklärende Arzt auch zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden zu äussern haben wird sowie zur Frage, ob die subjektiv angegebenen Schmerzen mit den objektiven Befunden erklärbar sind oder hier eine allenfalls durch einen Facharzt einer anderen Disziplin zu beurteilende Divergenz vorliegt.
4.
4.1 Über den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin liegen folgende ärztlichen Beurteilungen bei den Akten:
In einem nicht datierten Bericht erwähnte die die Beschwerdeführerin seit November 2001 behandelnde O.___, Psychotherapeutin GEDAP, als Diagnosen ein Alkoholabhängigkeitssyndrom bei gegenwärtig episodischem Gebrauch (ICD-10: F10.2) und eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F32.2 [richtig wohl: F32.1]). Die Beschwerdeführerin leide unter dem Verlust des Selbstwertgefühls und unter dem Gefühl von Sinn- und Nutzlosigkeit. Sie sei isoliert und arbeitsunfähig. Angstzustände versuche sie mit Alkohol zu ertragen. Sie sei wiederholt suizidal. Therapieziel sei die Reduktion des Alkoholkonsums, die Aufarbeitung der Missbrauchserfahrungen, die Verminderung des Suizidrisikos, die Reintegration in Gesellschaft und Arbeit, die Aufarbeitung der Schuldproblematik und die Aufhebung der Isolation. Unter der bisherigen psychotherapeutischen Behandlung hätten die Suizidalität und der Alkoholmissbrauch abgenommen, und die Beschwerdeführerin habe mit der Resozialisierung begonnen. Sie kaufe neuerdings alleine ein, koche wieder alleine für sich, und habe mit der Beziehungsaufnahme begonnen (Urk. 9/15/5).
In ihrem Bericht vom 23. August 2003 diagnostizierte med. pract. H.___ als psychische Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mittelgradige bis schwere depressive Episoden (ICD-10: F32.2) sowie ein episodisches Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2). Anamnestisch erwähnte sie depressive Phasen sowie episodenhafte Alkoholprobleme, welche seit Jahren bestünden. Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit der Beschwerdeführerin seien neben den geklagten Schmerzen auch aufgrund der depressiven Phasen eingeschränkt. In dem Bericht werden allgemein keine genauen Angaben zur beschwerdebedingten Arbeitsunfähigkeit gemacht, insbesondere auch nicht zur Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen (Urk. 9/15/1 ff.).
Die Psychiaterin Dr. I.___ erwähnte am 23. Dezember 2004 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Alkoholabhängigkeitssyndrom bei gegenwärtig episodischem Gebrauch (ICD-10: F10.2) sowie eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F32.2 [richtig wohl: F32.1]). Dr. I.___ gab sodann an, die genannten Diagnosen hätten bei Therapiebeginn im November 2001 bestanden. Im Übrigen lägen keine anamnestischen Aussagen vor. Seit Beginn der Psychotherapie im November 2001 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insofern gebessert, als sie nun fähig sei, ihren Haushalt zu führen sowie Essen und Körperpflege selber zu besorgen. Die anhaltenden Schmerzen aufgrund der Diskushernie hätten die Beschwerdeführerin in die Isolation gezwungen. Sie habe eine schwierige, traumatisierende Kindheit gehabt. Momentan gehe sie dreimal pro Woche ins Tageszentrum der Psychiatrischen J.___. Zur Arbeitsfähigkeit bemerkte Dr. I.___, von der psychischen Seite her könne sie keine Aussagen über die Funktionen und eine allfällige berufliche Tätigkeit machen. Dies müsste in einer Berufsabklärung gemacht werden. Sie habe der Beschwerdeführerin nie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt (Urk. 9/12).
Am 24. Mai 2005 reichte med. pract. H.___ einen Zusatzbericht ein. Darin diagnostizierte sie in psychischer Hinsicht eine schwere, sporadisch mittelgradige Depression sowie ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, welches nach ihrer Ansicht als Folge der Depression aufgetreten sei, im Sinne einer "Selbsttherapie". Aus körperlichen und psychischen Gründen sei die Beschwerdeführerin seit 1997 unverändert zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der momentan besuchten Therapien sei zu hoffen, dass eventuell längerfristig eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit möglich sein werde (Urk. 9/5).
Die Beschwerdeführerin reichte schliesslich mit der Beschwerdeschrift einen Bericht der Psychiatrischen J.___ vom 16. August 2005 von Dr. K.___, leitender Arzt, sowie der Psychologin L.___ ein. Darin steht geschrieben, dass die Beschwerdeführerin seit dem 30. Juni 2004 in der Psychiatrischen J.___ in Behandlung sei. Sie besuche zwei verschiedene Gruppentherapien und sei ebenfalls zu regelmässigen Einzelgesprächen mit der Psychologin L.___ in die Klinik gekommen. Diagnostisch habe es sich um eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome gehandelt (ICD-10: F32.2). Zudem hätten rezidivierende Angstzustände bestanden. Diese Diagnosen hätten auf dem Hintergrund einer längeren Belastungs- und Anpassungsstörung bestanden. Im Rahmen dieser Problematik sei auch eine Störung durch Alkohol (ICD-10: F10.26) aufgetreten. Im angestammten Beruf als Primarlehrerin sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Der Grad der Arbeitsfähigkeit in einer anderen möglichen Tätigkeit könne schlecht beurteilt werden, und müsste allenfalls im Rahmen einer teilstationären Abklärung bestimmt werden. Dabei müssten auch die in somatischer Hinsicht bestehenden Beschwerden einschränkend berücksichtigt werden (Urk. 3/3).
Der Bericht der Psychiatrischen J.___ vom 16. August 2005 wurde erst nach dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 28. Juli 2005 verfasst. Da im Bericht aber ausnahmslos auf Sachverhalte Bezug genommen wird, die bereits im Zeitraum vor dem Erlass des Einspracheentscheides Bestand hatten, ist dieser Bericht vorliegend bei der Sachverhaltsfeststellung mitzuberücksichtigen.
4.2 In ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2005 argumentiert die IV-Stelle in Bezug auf die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin, aufgrund der Berichte von med. pract. H.___, Dr. I.___ sowie des Berichtes der Psychiatrischen J.___ sei zu schliessen, dass kein invalidisierendes Leiden habe festgestellt werden können. Die unter den Diagnosen erwähnte psychische Problematik sei aufgrund der beschriebenen Befunde als die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkend zu betrachten. Die beschriebenen psychischen Symptome liessen sich mit der belastenden psychosozialen Situation erklären. Aus den beschriebenen Befunden lasse sich aber kein schweres psychisches Leiden ableiten, welches eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge habe (Urk. 8).
Auch der Einschätzung der IV-Stelle bezüglich der psychischen Leiden kann nicht gefolgt werden. Einerseits fällt nämlich bei Durchsicht der obgenannten Berichte, welche zu den psychischen Problemen der Beschwerdeführerin Stellung nehmen, auf, dass sowohl im Bericht der Psychotherapeutin O.___ als auch im Bericht von Dr. I.___, welche beide eine mittelgradig depressive Episode diagnostizierten, jeweils von einer zwischenzeitlich aufgrund der psychotherapeutischen Behandlung eingetretenen Besserung die Rede ist (vgl. Urk. 9/12, Urk. 9/15/5), somit also trotz intensiver Behandlung immer noch eine mittelgradig depressive Episode diagnostiziert werden musste. Weiter fällt auf, dass sich die depressiven Episoden offenbar von mittelgradigen zu schweren depressiven Episoden gesteigert haben. Auf jeden Fall ist im zeitlich aktuellsten Bericht der Psychiatrischen J.___ vom 16. August 2005 von einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome die Rede, obwohl die Beschwerdeführerin offenbar auf Anweisung von med. pract. H.___ seit dem 30. Juni 2004 ungefähr dreimal pro Woche ins Tageszentrum der Psychiatrischen J.___ ging (vgl. Urk. 3/3, Urk. 9/12 S. 2). Da es sehr unwahrscheinlich ist, dass eine Patientin während einer schweren depressiven Episode in der Lage ist, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 5. Auflage, Bern 2005, F32.2, S. 143), liegen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Leiden erheblich beeinträchtigt war beziehungsweise ist. Da sich jedoch keiner der bei den Akten liegenden psychiatrischen Berichte zur Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der psychischen Leiden äussert, kann diese nicht beurteilt werden. Dies wäre aber zur Berechnung des Invaliditätsgrades erforderlich. Sodann sind die vorliegenden Berichte über die psychischen Leiden allesamt recht kurz gehalten, und keiner enthält eine ausführliche Anamnese, so dass die teilweise in den Berichten enthaltenen Bemerkungen über eine schwierige, traumatisierende Kindheit, Missbrauchserfahrungen, die Aufarbeitung einer Schuldproblematik sowie eine seit längerer Zeit bestehende Belastungs- und Anpassungsstörung und der Einfluss dieser Faktoren auf die aktuellen psychischen Leiden der Beschwerdeführerin nicht eingeordnet werden können. Die in den Berichten enthaltenen Diagnosen in psychischer Hinsicht sind somit nicht vollständig nachvollziehbar. Sodann ist davon auszugehen, dass die diagnostizierte Depression und allfällige weitere psychische Leiden unabhängig von der Alkoholproblematik einen erheblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben könnten und bereits vor dieser bestanden, weshalb sowohl die Alkoholproblematik als auch die übrigen psychischen Leiden invalidenversicherungsrechtlich relevant sind. Aus all diesen Gründen wird die IV-Stelle einen ausführlichen psychiatrischen Bericht einzuholen haben, welcher die geklagten Beschwerden in Kenntnis der Vorakten gestützt auf eine ausführliche Anamnese berücksichtigt, zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit Stellung nimmt und die gestellten Diagnosen sowie die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar begründet.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Juli 2005 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese die Beschwerdeführerin zunächst in somatischer Hinsicht fachärztlich abklären lässt und anschliessend einen psychiatrischen Bericht einholt, der die erwähnten Fragen beantwortet. Gestützt auf die mit diesen Berichten neu gewonnenen Erkenntnisse über die Restarbeitsfähigkeit wird die IV-Stelle anschliessend neu über den Rentenanspruch zu verfügen haben.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).