Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00986
IV.2005.00986

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 13. Juni 2006
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
Sintzel & Hüsler Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 6376, 8023 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1 L.___, geboren 1946, reiste am 25. Oktober 1988 in die Schweiz ein (Urk. 7/40) und arbeitete - nebst der Betreuung ihrer insgesamt acht Kinder - an verschiedenen Stellen (Urk. 7/52), zuletzt ab 1. Januar 1992 als Zimmerfrau beim Hotel A.___ in B.___ (Urk. 49/1). Am 6. Februar 2002 erlitt sie einen Unfall, als sie beim Überqueren eines Fussgängerstreifens von einem Auto angefahren wurde (Urk. 7/57/19). Dabei zog sie sich eine subkapitale Humerusfraktur links und eine proximale Fibulafraktur links zu (Bericht von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 22. März 2002, Urk. 7/57/18). Nach einer protrahierten Rehabilitation (Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 18. Juni 2002, Urk. 7/57/15) wurde die Versicherte zur muskuloskelettalen Rehabilitation vom 27. Juni bis 17. Juli 2002 in der E.___ hospitalisiert. Die Ärzte diagnostizierten in ihrem Bericht vom 17. Juli 2002 (Urk. 7/57/10) eine Frozen Shoulder und empfahlen die Weiterführung der physiotherapeutischen Behandlung sowie eine psychologische Betreuung.
1.2     Am 27. Januar 2003 meldete sich L.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/53). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst den medizinischen Akten der Unfallversicherung einen Bericht beim behandelnden Hausarzt Dr. C.___ (datierend vom 28. März 2003, Urk. 7/14) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto vom 14. März 2003 (Urk. 7/52) sowie einen Bericht des Arbeitgebers vom 24. April 2003 (Urk. 7/49/1) bei. Ferner stellte sie im Rahmen der vom Unfallversicherer in Auftrag gegebenen Gutachtenserstellung bei der F.___ Zusatzfragen (Expertise vom 29. September 2004, Urk. 7/57/1/1 S. 23).
1.3     Mit Verfügung vom 9. März 2005 (Urk. 7/8) sprach die IV-Stelle L.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % vom 1. Februar 2003 bis 30. September 2004 eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung samt einer Zusatzrente für den Ehegatten und zwei Kinderrenten zu. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 25. April 2005 (Urk. 7/6), mit welchem die Versicherte die Rentenausrichtung auch über September 2004 hinaus beantragte, wurde mit Entscheid vom 12. Juli 2005 (Urk. 2) abgewiesen.

2. Hiergegen erhob L.___ durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel am 8. September 2005 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.      Es seien der Einspracheentscheid der SVA Zürich und deren Verfügung vom 9. März 2005 aufzuheben, soweit die SVA einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Oktober 2004 verneint.
2.      Es sei die effektive dauernde Invalidität der Beschwerdeführerin erneut abzuklären und auf jeden Fall im Sinne der nachfolgenden Ausführungen zu bestimmen.
3.      Es sei der Beschwerdeführerin eine ihrer effektiven Invalidität entsprechende dauernde Invalidenrente auch für die Zeit nach dem 30. September 2004 auszurichten.
4.      Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5.      Es sei der Beschwerdeführerin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand auch im Beschwerdeverfahren zu bestellen."
         Nachdem die IV-Stelle am 14. Oktober 2005 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 (Urk. 8) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2004 anwendbaren Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3
1.3.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3.2   Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Der nach dem Unfall vom 6. Februar 2002 erstbehandelnde Dr. C.___ diagnostizierte am 22. März 2002 (Urk. 7/57/18) eine subkapitale Humerusfraktur links sowie eine proximale Fibulafraktur links und verwies auf die im Spital B.___ vorgenommene Spickdrahtosteosynthese am proximalen Humerus. Er attestierte bei deutlicher Schmerzhaftigkeit und Schonhaltung des linken Armes eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ab dem Unfalldatum.
2.2     Am 31. Mai 2002 (Urk. 9/57/16) berichteten die Ärzte des Spitals B.___ über die 6 Wochen postoperativ vorgenommene Spickdrahtentfernung bei konsolidierter Fraktur sowie die nachgängig eingeleitete Physiotherapie. Sie wiesen weiter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin trotz gegenteiliger Empfehlung weiterhin den Verband trage, was zu einer massiven Bewegungseinschränkung des linken Armes geführt habe.
2.3     Am 18. Juni 2002 (Urk. 7/57/15) erwähnte Dr. D.___ zu Händen des Unfallversicherers eine protrahiert verlaufene Rehabilitation, welche von einer "nicht hervorragenden" Kooperation der Beschwerdeführerin gezeichnet sei. Die Beweglichkeit des linken Schultergelenkes sei so, dass eine aktive Abduktion knapp 20 Grad, eine aktive Flexion knapp 20 Grad und eine aktive wie passive vollständig blockierte Rotation vorliege. Da die Beschwerdeführerin zweimal pro Woche in die Physiotherapie gehe und den Rest des Tages zu Hause vor dem Fernseher sitze und nichts mache, veranlasste er eine stationäre Rehabilitation in der E.___. Ferner verwies er darauf, dass die Beschwerden im linken Knie praktisch abgeheilt seien.
2.4     Die Ärzte der E.___ diagnostizierten im Bericht vom 17. Juli 2002 (Urk. 7/57/10) betreffend die Hospitalisation vom 27. Juni bis 17. Juli 2002 eine Frozen Shoulder (M75.0). Sie berichteten über eine intensive Mobilisation der linken Schulter und eine Verbesserung der Beweglichkeit im Rahmen der Behandlung, wobei die Beschwerdeführerin trotz Steigerung der Analgesie weiter über unveränderte Schmerzen in der linken Körperhälfte geklagt habe. Die Beschwerdeführerin habe sodann gute Fortschritte in der Feinmotorik im Rahmen der ergotherapeutischen Behandlung gemacht. Auch sei anlässlich von psychologisch unterstützenden Gesprächen die Angst vor dem Strassenverkehr nach dem Unfall thematisiert worden. Die Ärzte empfahlen die Weiterführung der physiotherapeutischen Behandlung, eine psychologische Betreuung sowie - wenn möglich - eine Ergotherapie.
2.5     Am 28. März 2003 (Urk. 7/14) berichtete Hausarzt Dr. C.___ zu Händen der Beschwerdegegnerin, diagnostizierte ergänzend eine posttraumatische Belastungsstörung und verwies auf eine nach wie vor deutliche Einschränkung der Schulterbeweglichkeit trotz Verbesserung (Elevation 130°, Abduktion 110°, Aussenrotation leicht eingeschränkt). Eine Aufnahme der Arbeitstätigkeit in der angestammten Beschäftigung als Zimmerfrau im Hotelgewerbe erachtete er als zur Zeit nicht möglich. Die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit machte er vom Erfolg der weiteren Therapie und der Verbesserung der Schultermobilität abhängig.
2.6
2.6.1   Am 29. September 2004 erstatteten die Ärzte der F.___ ihr Gutachten (Urk. 7/57/1/1). Anlässlich der Untersuchungen vom 11. bis 13. Mai sowie vom 24. Mai und 23. Juni 2004 klagte die Beschwerdeführerin über ständige Schmerzen auf der linken Körperseite, welche durch Bewegungen und Belastungen der linken Schulter verstärkt würden. So könne sie kaum mehr etwas tun mit dem linken Arm. Weiter habe sie ständige Schmerzen auch im Nackenbereich sowie im linken Bein. Weitere Schmerzpunkte seien in der Kreuzgegend links und an der Aussenseite der Kniekehle sowie im ganzen linken Bein. Die linke Körperseite sei beim Unfall vom Auto erfasst worden und deshalb schmerzhaft. Dazu sei sie beim Sturz wahrscheinlich mit dem rechten Ellbogen auf die Strasse geprallt, weswegen sie auch da ständig Schmerzen habe. Von dort aus fahre es wie mit Strom zur rechten Hand bis zu den Fingern und von dort aus zurück bis zur rechten Schulter und zum Nacken. Psychisch gehe es ihr schlecht, sie habe Angstzustände. Vor allem wenn sie in einem Auto mitfahren müsse, habe sie Angst. Sie könne auch nicht allein auf die Strasse gehen und sei deshalb an die Wohnung gebunden. In der Nacht träume sie von Autos und von Kollisionen. Sie schlafe schlecht und habe Einschlaf- sowie Durchschlafstörungen. Am Morgen sei sie dann wie zerschlagen und könne kaum aufstehen (Urk. 7/57/1/1 S. 9).
2.6.2   Auf den über die linke Schulter angefertigten Röntgenbildern (vgl. Urk. 7/57/1/1 S. 11) ersahen die F.___-Ärzte eine leichte Mineralisationsverminderung des Humeruskopfs lateral sowie stabile Verhältnisse bei Zustand nach subkapitaler Fraktur, einen etwas nach kaudal rotierten Humeruskopf, eine leichte axiale Medialverschiebung des Humerusschafts sowie einen leicht eingeschränkten Subakromialraum.
         Die Bilder der Hände ergaben eine mässig verminderte Mineralisation links.
         Die Aufnahmen der Halswirbelsäule zeigten eine leichte rechtskonvexe Skoliose, eine Streckhaltung im unteren Abschnitt, wobei die Bandscheibenräume C4/5 und C5/6 teilweise ankylosiert erschienen, vorgetäuscht durch eine ausgeprägte Ausladung der Wirbelkörper C4 und C5 nach links mit Unkarthrosen.
         Bei der Lendenwirbelsäule konnte man einen Beckenschiefstand links, eine linkskonvexe Skoliose, eine osteophytäre Auflagerung auf dem Tuber ischiadicum links, eine lumbosakrale Hyperlordose, leichte vordere spondylotische Randreaktionen auf Höhe der Ober- und Unterkanten L2/3, einen leichten Morbus Baastrup L4/5 sowie Rippenknorpelverkalkungen feststellen.
         Ein am 24. Mai 2004 im Spital B.___ angefertigtes MRT der Halswirbelsäule zeigte eine spinale Enge bei multisegmentärer Osteochondrose, eine Unkovertebralarthrose und Spondylarthrose, hochgradig auf Niveau C5/6 mit einer Sagittaldistanz von 9 mm (Urk. 7/57/1/1 S. 11/12 und Urk. 7/57/1/3).
2.6.3   Der Rheumatologe der F.___, Dr. med. G.___, sprach hinsichtlich der subkapitalen Humerusfraktur von einer recht guten Achsenstellung und einer im Vergleich zur früher dokumentierten Schultersteife erfreulich guten Beweglichkeit (linke Schulter aktiv bis 90° elevier- und abduzierbar, unter vorsichtiger Mithilfe Elevation bis 160° und Abuktion bis 170°; Aussenrotation bei 45°, Innenrotation weitgehend frei, Urk. 7/57/1/4 S. 3). Die proximale Fibulafraktur sei abgeheilt, indessen bestünden eine zervikale sowie eine lumbale Symptomatik. Das gesamte Schmerzsyndrom sei durch die organischen Befunde nicht vollständig erklärbar, es dürfte durch eine Schmerzverarbeitungsstörung verstärkt sein. Die Arbeitsfähigkeit als Zimmermädchen in einem Hotel schätze er mit bloss noch 25 %. Tätigkeiten in vorwiegend sitzender Stellung ohne Arbeiten über Kopf und mit nicht repetitivem Heben von Gewichten bis maximal 10 kg seien nach einer notwendigen Einführungsphase bis zu 70 % möglich. Im Haushalt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 7/57/1/1 S. 12).
2.6.4   Im neurologischen Konsilium führte Frau Dr. med. H.___ aus, klinisch bestehe ein Zervikalsyndrom, und im MRI der HWS sei eine Spinalkanalstenose mit Deformation des Myelons festzustellen. Objektivierbare neurologische Ausfälle im Rahmen dieser Spinalstenose seien nicht nachzuweisen. Für das angegebene diffuse, schmerzhafte sensible Hemisyndrom links bestehe kein adäquates organisches Korrelat, es könne schlecht auf den zervikalen Befund zurückgeführt werden. Bei fehlenden neurologischen Ausfällen bestehe aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/57/1/1 S. 13).
2.6.5   Dr. med. I.___, welcher das psychiatrische Konsilium erstellte, erwähnte neben einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche auch heute noch wirksam sei, eine schwere, unfallbedingte ängstlich depressive Anpassungsstörung, welche indes bis zum Herbst 2003 weitgehend abgeklungen sei. Es habe sich aber, und zwar jetzt teilweise mitverursacht durch konversionsneurotische Faktoren, eine komplexe Anpassungsstörung entwickelt, welche verantwortlich sei für eine psychische Überlagerung des anfänglich rein somatischen Schmerzsyndroms. Aufgrund der psychischen Störungen bestehe eine Arbeitunfähigkeit von 40 % (Urk. 7/57/1/1 S. 12/13).
2.6.6 Zusammenfassend diagnostizierten die F.___-Ärzte im Zusammenhang mit dem Unfallereignis (1) eine Periarthropathia humero scapularis links mit noch leichter bis mässiger Bewegungseinschränkung, bei anamnestischem Status nach Frozen Shoulder links 06/2002 sowie bei Status nach Reposition und Spickdrahtosteosynthese einer mehrfragmentären subkapitalen Humerusfraktur links, (2) einen Status nach proximaler Fibulafraktur links, (3) eine richtunggebende Verschlimmerung eines zervikalen Vorzustandes, (4) eine temporäre Verschlimmerung eines lumbalen Vorzustandes, (5) ein psychisch überlagertes Schmerzsyndrom und sensibles Hemisyndrom links, (6) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) sowie (7) eine komplexe Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.9) bei Status nach ängstlich depressiver Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.0). Daneben diagnostizierten die Gutachter (1) ein chronisches Zervikalyndrom mit zervikozephaler und zervikobrachialer Komponente (ICD-10: M 53.0, M 53.1) mit multisegmentärer Osteochondrose, Unkovertebralarthrose und Spondylarthrose mit spinaler Enge, insbesondere auf Höhe C 5/6 sowie (2) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.4) bei linkskonvexer lumbaler Skoliose, lumbosakraler Hyperlordose mit Morbus Bastrup L4/5 sowie bei leichter Spondylose L 2/3 (Urk. 7/57/1/1 S. 15/16).
         In der angestammten Tätigkeit als Zimmerfrau in einem Hotel attestierten die Experten nur noch eine 25%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die rheumatologischen Befunde ausschlaggebend seien und sich die psychiatrischen Befunde weniger stark ausgeprägt limitierend auswirken würden. Für eine körperlich leichte, wechselbelastende, vorwiegend aber sitzend zu leistende Tätigkeit ohne Arbeiten über Schulterhöhe und mit nicht repetitivem Heben von Gewichten bis maximal 10 kg schätzten sie eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, welche Einschränkung gleichermassen durch rheumatologische und psychiatrische Befunde verursacht sei (Urk. 7/57/1/1 S. 16). Im Haushalt attestierten die Ärzte eine 80%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, aus rheumatologischer indes bloss eine 60%ige, da hier offensichtlich nicht die psychiatrische Einschätzung limitierend sei, sondern die körperlich bedingten Einschränkungen (Urk. 7/57/1/1 S. 23). Diese Einschränkungen terminierten die Gutachter auf das Datum der Schlussbesprechung am 22. September 2004 und verwiesen auf die vor diesem Zeitpunkt durch Dr. C.___ festgelegte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/57/1/1 S. 17).

3.
3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass das F.___-Gutachten vom 29. September 2004 (Urk. 7/57/1/1) in jeder Hinsicht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, wird darin doch klar festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ab September 2004 im angestammten Beruf nur noch zu 25 % arbeitsfähig, ihr aber eine angepasste Tätigkeit samt Haushaltarbeit im Umfang von 60 % zumutbar sei (Urk. 7/57/1/1 S. 16).
         Das Gutachten beruht weiter auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, welche sich über fünf Tage erstreckten. So wurde der Allgemeinstatus detailliert erhoben, Laboruntersuchungen durchgeführt sowie aktuelle Röntgenbilder angefertigt (Urk. 7/57/1/1 S. 10 ff.). Sodann wurde die Beschwerdeführerin rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht (Urk. 7/57/1/4-6).
         Den Experten lagen die medizinischen Vorakten der Unfallversicherung vor, und sie nahmen darin Einsicht, namentlich in die bildgebenden Untersuchungsresultate und in die Befunderhebungen. Sodann verwiesen sie in ihrer Würdigung darauf und insbesondere auch auf die gesundheitliche Entwicklung der Beschwerdeführerin.
         Die Gutachter berücksichtigten sodann die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Hierbei würdigten sie die Schilderungen der Beschwerdeführerin kritisch, namentlich unter dem Gesichtspunkt der fehlenden somatischen Erklärbarkeit des geklagten Beschwerdebildes.
         Die Expertise leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Die F.___-Ärzte legten in umfassender Weise dar, wie sich die körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin limitierend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, und erklärten die Korrelation der einzelnen Einschränkungen separat für jede fragliche Tätigkeit.
         Schliesslich sind die Schlussfolgerungen der Gutachter in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Sie legten detailliert die Zusammenhänge zwischen den einzelnen Einschränkungen und der effektiven Arbeitsfähigkeit dar in dem Sinne, dass der Beschwerdeführerin eine Arbeitstätigkeit im bisherigen Beruf nurmehr zu 25 % möglich, eine angepasste Tätigkeit indes - unter Berücksichtigung der psychiatrischen Befunde - im Ausmass von 60 % zu bewältigen ist. Insbesondere erklärten sie detailliert die Zusammenhänge zwischen den somatischen und den psychischen Einschränkungen in Bezug auf jede einzelne fragliche Tätigkeit.
3.2     Das Gutachten erweist sich auch unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten als schlüssig und widerspruchsfrei. Namentlich stellten die Ärzte eine klar verbesserte Schulterbeweglichkeit im Vergleich mit den Erhebungen von Dr. C.___ vom 28. März 2003 (Urk. 7/14) fest und schlossen auf eine teilweise Arbeitsfähigkeit. Dies ist insofern schlüssig, als auch Dr. C.___ eine Arbeitsfähigkeit von einer verbesserten Schulterbeweglichkeit abhängig gemacht hatte, welche bis zum Begutachtungszeitpunkt eingetreten war.
3.3     Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Dass die Arbeit einer Zimmerfrau in einem Hotel als sehr leichte Arbeit einzustufen sei, weshalb auch im Haushalt von einer Arbeitsfähigkeit von bloss 25 % ausgegangen werden müsse (Urk. 1 S. 6), kann nicht nachvollzogen werden. So hat die Beschwerdeführerin im eigenen Haushalt die Möglichkeit, nach Bedarf Pausen einzulegen, was als Zimmerfrau nicht möglich ist. Sodann kann die Beschwerdeführerin zu Hause die Hilfe ihres Ehemannes beiziehen, was in ihrer angestammten Tätigkeit nicht möglich ist. Sodann erscheint eine Qualifikation der Arbeit als Zimmerfrau als "sehr leicht" gar optimistisch, wenn man nur schon bedenkt, dass beim Betten Anziehen zuweilen ungünstige Körperhaltungen eingenommen werden müssen und Putzarbeiten auch nicht durchwegs mit Leichtigkeit zu erledigen sind.
         Soweit die Beschwerdeführerin die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur theoretischen Festlegung der Arbeitsfähigkeit in Frage stellt und arbeitsmarktliche Gesichtspunkte vorbringt (Urk. 1 S. 6), besteht für das hiesige Gericht keine Veranlassung, von der gefestigten Praxis des Bundesgerichtes abzuweichen.
         Die Beschwerdeführerin erachtete sodann die Attestierung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit als zu hoch (Urk. 1 S. 7), liess indes eine konkrete Begründung hierfür vermissen. Soweit sie auf ihre einzelnen Einschränkungen verweist, vermag sie jedenfalls keine höhere Arbeitsunfähigkeit zu begründen, legten doch die Gutachter eingehend die Kriterien für eine zumutbare Arbeit dar und ist den weiteren Einschränkungen mit einem Abzug vom Tabellenlohn im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades Rechnung zu tragen, nicht aber mit einer Verminderung der fachärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit.
         Schliesslich erweist sich die Argumentation als haltlos, wenn schon eine Arbeitsfähigkeit als Zimmerfrau von bloss 25 % attestierte werde, könne sie in keiner Tätigkeit mehr 60 % arbeiten (Urk. 1 S. 7). Im Gegenteil legten die F.___-Gutachter die Zusammenhänge detailliert dar und umschrieben eine zumutbare Arbeit.
3.4 Zusammenfassend erweist sich das Gutachten der F.___ als voll beweiskräftig, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ab September 2004 in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 60 % arbeitsfähig ist. Von den beantragten weiteren Beweismassnahmen (Urk. 1 S. 8) ist abzusehen, rechtfertigt sich doch eine neue Begutachtung bei verlässlichen medizinischen Unterlagen nicht schon aus dem Grund, weil die Ergebnisse nicht den versicherungsrechtlichen Vorstellungen der Beschwerdeführerin entsprechen.

4.
4.1     Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit im Erwerbs- und Haushaltbereich auswirkt. Zwischen den Parteien ist nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Ausmass von 65 % erwerbstätig wäre und zu 35 % ihren Haushalt führen würde. Angesichts des Arbeitspensums in diesem Ausmass vor dem erlittenen Unfall erweist sich diese Annahme als korrekt.
4.2
4.2.1   Aus dem Lohnblatt des letzten Arbeitgebers, des Hotels A.___, für das Jahr 2002 geht hervor, dass die im Stundenlohn angestellte Beschwerdeführerin im Januar für 65,25 geleistete Stunden einen Bruttolohn von Fr. 1'291.85 (inkl. Ferienentschädigung und 13. Monatslohn) erhalten hat (Urk. 7/49/3), was einer Entschädigung von Fr. 19.80 pro Stunde entspricht. Angesichts des 65%igen Pensums der Beschwerdeführerin ergibt sich bei 240 Arbeitstagen pro Jahr ein Jahreslohn von Fr. 25'945.90 (240 Tage x 8,4 Stunden x 65 % x Fr. 19.80). Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 14. März 2003 (Urk. 7/52) geht indes hervor, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1997 bis 2001 Einkommen zwischen Fr. 27'274 und Fr. 28'990.-- erzielt hat.
         Ausgehend vom letzten erzielten Lohn (2001) von Fr. 28'648.-- und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Gastgewerbe von 1,9 % und 1,5 % bis ins massgebende Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 5-2006 S. 87 Tabelle B 10.2) ergibt sich ein möglicher Verdienst der Beschwerdeführerin von Fr. 29'630.20. Zugunsten der Beschwerdeführerin ist von diesem knapp über den unbestrittenen Annahmen der Beschwerdegegnerin (Fr. 29'000.--, Urk. 7/7) liegenden Validenlohn für ihr 65%-Pensum auszugehen.
4.2.2   Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil die Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Wird im vorliegenden Fall auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
         Da der Beschwerdeführerin nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, ist die Rubrik „einfache und repetitive Tätigkeiten“ heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der LSE 2002 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 3'820.--, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 5-2006 S. 86 Tabelle B 9.2) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2003 von 1,4 % (Die Volkswirtschaft 5-2006 S. 87 Tabelle B 10.2) ein Gehalt von monatlich Fr. 4'038.10 oder (x 12) von Fr. 48’457.20 pro Jahr ergibt. Wegen der bloss 60%igen Arbeitsfähigkeit ergibt sich ein mögliches Einkommen von Fr. 29'074.30.
         Die Beschwerdeführerin ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer Mitbewerberin ohne Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass sie auf eine körperlich leichte, wechselbelastende, vorwiegend aber sitzend zu leistende Tätigkeit ohne Arbeiten über Schulterhöhe und mit nicht repetitivem Heben von Gewichten bis maximal 10 kg angewiesen ist. Hingegen führt die bloss teilzeitliche Arbeitstätigkeit statistisch gesehen zu einer höheren Entlöhnung (LSE 2002 S. 28 Tabelle T8). Zusammenfassend rechtfertigt sich daher ein Abzug von maximal 10 %, ist doch die Beschwerdeführerin nach wie vor eine breit einsetzbare Arbeitnehmerin.
4.2.3   Damit führt der Vergleich des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität für das von ihr im Gesundheitsfall verrichtete 65%-Pensum (Fr. 29'630.20) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen für das der Beschwerdeführerin noch zumutbare 60%ige Pensum von Fr. 26'166.85 (90 % von Fr. 29'074.30) zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 3'463.35 und damit von 11,7 %. Bezogen auf den 65%igen Erwerbsanteil ergibt das eine Invalidität von 7,6 %.
4.3     Laut Einschätzung der Gutachter ist die Beschwerdeführerin im Haushaltbereich im Ausmass von 40 % eingeschränkt (Urk. 7/57/1/1 S. 23). Dies erscheint als recht hoch, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin die schwereren Haushaltsarbeiten abnehmen kann. Geht man gleichwohl von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % im mit 35 % gewichteten Haushaltbereich aus, ergibt sich eine Invalidität von 14 %.
4.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass sich nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten Bereichen und der entsprechenden Beeinträchtigung eine Gesamtinvalidität von 21,6 % (7,6 % + 14 %) ergibt (vgl. zur exakten Berechnung BGE 125 V 146), bei welchem Ergebnis der Beschwerdeführerin kein Rentenanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin mehr zusteht.

5. Nachdem die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im Unfallzeitpunkt am 6. Februar 2002 eingetreten und der Beschwerdeführerin somit zu Recht ab 1. Februar 2003 eine ganze Rente der Beschwerdegegnerin zugesprochen worden war, gilt nach den Ausführungen der F.___-Ärzte die 60 % leidensangepasste Arbeitsfähigkeit erst ab September 2004. Bis dahin war die Beschwerdeführerin von ihrem Hausarzt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Eine Rentenanpassung bzw. -aufhebung ist indes nicht bereits im Zeitpunkt der Verbesserung des Gesundheitszustandes und der damit einhergehenden erwerblichen Verhältnisse zu vollziehen, sondern gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV erst nach Ablauf von drei Monaten. Die Rentenaufhebung rechtfertigt sich demgemäss erst per 1. Januar 2005. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

6.       Da die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht erfüllt sind, ist Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen und bei diesem Ausgang des Verfahrens - fast vollständiges Unterliegen - aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach Einsicht in die Kostennote vom 30. Mai 2006 (Urk. 9/2) und in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sowie §§ 8 und 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ist die Entschädigung antragsgemäss auf Fr. 1’108.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
         Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 der Zivilprozessordnung hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.




Das Gericht beschliesst:
         In Bewilligung des Gesuches vom 8. September 2005 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Juli 2005 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin die ganze Rente bis am 31. Dezember 2004 zusteht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 1'108.80 (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).