IV.2005.00988

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 10. Juli 2006

in Sachen

R.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Splügenstrasse 12, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.       R.___, geboren 1959, ist seit dem 16. Mai 1995 als Betriebsmitarbeiterin bei der A.___ AG erwerbstätig (Urk. 8/22). Da sie dieser Arbeit wegen einer Polyzythämia vera seit März 2004 nur noch zu 50 % nachgehen könne, meldete sich die Versicherte am 7. Februar 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/27). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der A.___ AG nach dem Arbeitsverhältnis mit der Versicherten (vgl. Arbeitgeberbericht vom 8. März 2005, Urk. 8/22) und holte die Arztberichte von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 2. März 2005 (Urk. 8/14) sowie der Abteilung Hämatologie des Spitals C.___ vom 25. April 2005 (Urk. 8/13) ein. Mit Verfügung vom 11. Mai 2005 wies sie das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 8/9), wogegen diese am 31. Mai 2005 (Urk. 8/7) bzw. 9. Juni 2005 (Urk. 8/5) Einsprache erheben liess. Am 15. Juni 2005 (Urk. 8/4) liess die Versicherte den Bericht der Abteilung Hämatologie des Spitals C.___ vom 11. September 2001 (Urk. 8/11) einreichen, und die IV-Stelle holte dort den weiteren Bericht vom 27. Juli 2005 (Urk. 8/10) ein. Mit Entscheid vom 11. August 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess R.___ durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann am 8. September 2005 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
         "1.    Es sei der Einspracheentscheid vom 11. August 2005 und damit auch die Verfügung vom 11. Mai 2005 aufzuheben.
          2.    Es seien der Beschwerdeführerin die ihr gesetzlich zustehenden Leistungen zu erbringen.
          3.    Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
         Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 14. November 2005 liess die Versicherte an ihren Anträgen festhalten (Urk. 11). Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 21. Dezember 2005 geschlossen (Urk. 14).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 2. März 2005 (Urk. 8/14) eine Polyzythämia vera. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden daneben eine perioale Dermatitis, eine rezidivierende Gastritis unter NSAR und ein rezidivierender Tuben-Mittelohrkatarrh beidseits. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 10. März 2005 (richtig: 2004) bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Es bestehe eine ausgeprägte Erythromelalgie in den Händen und Armen, aber auch in den unteren Extremitäten, was den beruflichen Einsatz stark limitiere. Auch die Beschwerden von Seiten der sehr ausgeprägten Splenomegalie wirkten bei der täglichen Belastung limitierend. Die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Erwerbstätigkeit sei zwar körperlich wenig belastend, doch könne sie vor allem durch die beschränkte Einsatzfähigkeit der Hände diese Arbeit nur noch während eines halben Tages ausführen.
2.2
2.2.1   Dr. med. D.___ von der Abteilung Hämatologie des Spitals C.___ gab am 25. April 2005 (Urk. 8/13) an, die Beschwerdeführerin befinde sich seit 1999 wegen der Polyzythämia vera in Behandlung. Diese gebe aus seiner Sicht keinen Anlass zur Gewährung einer IV-Rente. Eine umfassende Beurteilung könne wahrscheinlich der Hausarzt Dr. B.___ abgeben.
2.2.2   Am 27. Juli 2005 (Urk. 8/10) führte Dr. D.___ sodann aus, die Beschwerdeführerin habe ein rheumatologisches Gelenksleiden, welches sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Bezüglich der Polyzythämia vera hielt er hingegen daran fest, dass diese die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige. Diese habe keinen Zusammenhang mit den Gelenksschmerzen. Eine Erythromelalgie sei bei der Beschwerdeführerin nie beobachtet worden. Eine weitergehende Abklärung der chronischen Gelenksschmerzen sei durch seine Klinik nicht umfassend zu bewerkstelligen. Diesbezüglich werde auf die Beurteilung des Hausarztes verwiesen.

3.
3.1     Soweit die Beschwerdegegnerin ihre Leistungsabweisung im Einspracheentscheid vom 11. August 2005 (Urk. 2) damit begründet, dass die vom Hausarzt genannte Erythromelalgie den hämatologischen Fachärzten nicht bekannt gewesen sei, ist festzuhalten, dass sich diese auf die Angaben von Dr. D.___ vom 27. Juli 2005 (Urk. 8/10) gestützte Argumentation als offensichtlich falsch erweist. Es war nämlich die Abteilung Hämatologie des Spitals C.___ selbst, welche in ihrem Bericht vom 11. September 2001 (Urk. 8/11) eine Erythromelalgie beider Hände diagnostizierte. Die Beschwerdegegnerin hielt denn auch in der Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2005 (Urk. 7) nicht mehr daran fest, dass die Beschwerdeführerin gar nicht unter einer Erythromelalgie leide, sondern machte nunmehr geltend, es sei nirgends ersichtlich, dass diese eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöge.
         Die Beschwerdegegnerin führte ausserdem im Einspracheentscheid aus, es werde verdachtsweise, ohne jeden Befund, ein rheumatologisches Gelenksleiden erwähnt, wofür es weder aus der Vorgeschichte noch in den bereits bekannten Akten Hinweise gebe. Dies trifft zwar zu, das rheumatologische Leiden wird aber nicht vom Hausarzt erwähnt, sondern vom Arzt der Fachklinik, auf dessen Beurteilung die Beschwerdegegnerin sich grundsätzlich abstützt.
3.2     Es ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass aus dem Bericht von Dr. B.___ nicht klar hervorgeht, aufgrund welcher Diagnose er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin letztlich für eingeschränkt hält, verweist er doch unspezifisch auf die Erythromelalgie- sowie Abdominalschmerzen (Anhang zu Urk. 8/11). Im Weiteren begründet Dr. B.___ nicht, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Arbeit wegen der beschränkten Einsatzfähigkeit der Hände seiner Meinung nach nur noch halbtags ausführen kann. Soweit die Schmerzen unter Belastung nicht zunehmen, was aus den Angaben von Dr. B.___ nicht hervorgeht, schiene nämlich ein vollzeitlicher Einsatz durchaus möglich und eine Beschränkung bestünde allenfalls darin, dass die Beschwerdeführerin durch ihre gesundheitsbedingten Einschränkungen in dieser Zeit nicht die volle Leistung erbringen kann. Ebenso ist es zutreffend, dass grundsätzlich der Beurteilung einer Fachklinik höheres Gewicht beizumessen ist als derjenigen des Hausarztes. Bezüglich der Berichte der Abteilung Hämatologie des Spitals C.___ ist jedoch festzuhalten, dass sich diese ebenfalls als ungenügend erweisen. Der Umstand, dass in Abrede gestellt wird, dass bei der Beschwerdeführerin in der Klinik jemals eine Erythromelalgie beobachtet worden sei, lässt darauf schliessen, dass Dr. D.___ bei der Erstellung seines Berichtes nicht mit der notwendigen Sorgfalt vorgegangen ist und ihm insbesondere die vollständigen Unterlagen nicht zur Verfügung gestanden haben, vor allem nicht der Bericht vom 11. September 2001 (Urk. 8/11), in welchem die entsprechende Diagnose von der Klinik gestellt worden ist. Ausserdem weist Dr. D.___ selbst darauf hin, dass er keine umfassende Beurteilung vornehmen könne. Schliesslich geht er offensichtlich auch davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, allerdings nicht aufgrund der durch ihn behandelten Erkrankung, sondern wegen eines rheumatologischen Gelenkleidens, welches indessen sonst nirgends diagnostiziert worden ist.
3.3     Insgesamt ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter Schmerzen an ihren Gelenken und insbesondere an den Händen leidet, es lässt sich aber aufgrund der vorhandenen Arztberichte nicht einwandfrei feststellen, auf welche Erkrankung(en) diese zurückzuführen sind. Es bedarf deshalb weiterer medizinischer Abklärungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, welche eine genaue Diagnosestellung und eine präzise Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Leistungsfähigkeit in qualitativer und quantitativer Hinsicht) beinhalten. Aufgrund dieser Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin unter Vornahme eines Einkommensvergleichs neu zu beurteilen haben.

4.       Zusammenfassend ist die Beschwerde demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. August 2005 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.

5.
5.1     Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen).
5.2     Vorliegend erscheint im Hinblick auf die massgeblichen Kriterien eine Entschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) angemessen.





Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. August 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).