IV.2005.00990
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 2. Juli 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Advokat Maurizio Ceraldi
Advokatur Gysin + Roth
Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1947, reiste im Februar 1990 von der B.___ in die Schweiz ein (Urk. 16/53a) und war von Juni 1990 bis Januar 1991 im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung als Küchengehilfe im Restaurant C.___ und von Oktober 1994 bis Februar 2000 als Hauswart und Reinigungsmitarbeiter bei der D.___ in einem Pensum von 20 % angestellt (Urk. 16/90 S. 2 Ziff. 2.2, Urk. 16/95, Urk. 16/97 Ziff. 6.2-3).
Der Versicherte meldete sich am 13. September 1999 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 16/97). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2002 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach einer Begutachtung des Versicherten in der MEDAS-Zentralschweiz (Gutachten vom 13. September 2002, Urk. 16/29) einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 16/29). Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 8. Dezember 2003 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache für ergänzende Abklärungen namentlich der Frage, ob der Versicherte bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet habe, an die IV-Stelle zurückwies (Prozess IV.2003.00038; Urk. 16/23 Erw. 3.1 und Erw. 3.5).
1.2 Im darauf anschliessenden Verwaltungsverfahren war in formeller Hinsicht strittig, ob A.___ Anspruch auf unentgeltliche Rechtvertretung habe, was die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. März 2004 einstweilen verneinte (Urk. 16/22). Das hiesige Gericht erwog im Urteil vom 10. August 2004, es bestehe im Verwaltungsverfahren keine Notwendigkeit einer unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung, und bestätigte den Entscheid der IV-Stelle unter Abweisung der Beschwerde (Urk. 16/18).
1.3 Mit Verfügung vom 19. April 2005 verneinte die IV-Stelle nach Beizug von Unterlagen des Bundesamtes für Migration (Urk. 16/53a) und nach Veranlassung einer Begutachtung im Universitätsspital E.___ (E.___), Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin (Gutachten vom 26. November 2004, Urk. 16/35), einen Rentenanspruch erneut mit der Begründung, der geltend gemachte Gesundheitsschaden sei bereits vor der Einreise in die Schweiz im Februar 1990 eingetreten, weshalb der Versicherte die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfülle (Urk. 16/14).
Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. Mai 2005 (Urk. 16/10) und deren Ergänzung vom 24. Juni 2005 (Urk. 16/49) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 14. Juli 2005 ab (Urk. 16/7 = Urk. 2).
2. Hiegegen erhob A.___ mit Eingabe vom 9. September 2005 Beschwerde und stellte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung der gesetzlichen Leistungen; eventualiter ersuchte er um Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Durchführung von weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2).
Nachdem das Gericht das Vertretungsverhältnis in dem Sinne geklärt hatte, dass es den rechtmässig bevollmächtigten Advokaten Maurizio Ceraldi als zur Vertretung befugt erachtete (Urk. 5-6, Urk. 8), substantiierte dieser mit Eingabe vom 5. Oktober 2005 sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 10-12/12). Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 23. November 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 15), worauf mit Gerichtsverfügung vom 5. Dezember 2005 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt und Advokat Maurizio Ceraldi als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Versicherten für das vorliegende Verfahren bestellt wurde (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheits-schaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen, hier anwendbaren Fassung).
1.2 Nach Art 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Nach der Gerichtspraxis ist dieser Zeitpunkt objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren, wie insbesondere die subjektive Kenntnis durch die Person, welche die Leistung beansprucht, um die invaliditätsbegründenden Tatsachen, sind unerheblich (BGE 112 V 277 Erw. 1b, 111 V 121 Erw. 1d).
Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (lit. b; BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b /cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI-Praxis 2001 S. 154 Erw. 3b).
1.3 Anspruch auf ordentliche Renten der Invalidenversicherung haben die rentenberechtigten versicherten Personen, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG).
Nach Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Verbindung mit Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Fassung) und Art. 29ter Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) liegt ein volles Beitragsjahr vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1 oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG (Betreuungs- oder Erziehungsgutschriften) aufweist (Kieser, Ausländische Staatsangehörige und soziale Sicherheit, in: Ausländerrecht, Basel 2002, S. 92 N 3.42 zu § 3).
2.
2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung haben alle bei Eintritt der Invalidität versicherten Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose Anspruch auf Leistungen (sogenannte Versicherungsklausel). Ausländer und Staatenlose waren gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hatten und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens zehn vollen Jahren Beiträge geleistet oder ununterbrochen während fünfzehn Jahren in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt hatten.
Auf den 1. Januar 1997 sind diese Anforderungen zwar beibehalten, jedoch abgeschwächt worden: Ausländische Staatsangehörige waren nach dem geänderten Art. 6 Abs. 2 IVG - unter Vorbehalt abweichender staatsvertraglicher Regelungen - anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatten und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten hatten.
Durch die Neufassung von Art. 6 Abs. 1 IVG wurde sodann auf den 1. Januar 2001 die Versicherungsklausel weitgehend aufgehoben. Nunmehr besteht Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, selbst wenn die betreffende Person bei Eintritt der Invalidität nicht versichert war, sofern die Mindestbeitragspflicht und -aufenthaltsdauer erfüllt sind (vgl. Kieser, a.a.O., S. 91 N 3.39 zu § 3).
Sowohl nach altem wie nach neuem Recht bleibt Art. 39 IVG in Bezug auf ausserordentliche Renten vorbehalten.
2.2 Diesen innerstaatlichen Bestimmungen gehen die zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozialversicherung zu regeln (BGE 121 V 253 Erw. 1a, 119 V 103 Erw. 4b mit Hinweis).
Gemäss Art. 2 des Abkommens über soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und der Republik B.___ (SR 0.831.109.762.1; in Kraft seit dem 1. Januar 1972), sind die türkischen Staatsangehörigen in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der Invalidenversicherung (Art. 1 lit. B Ziff. 1b) den Schweizer Bürgern gleichgestellt, soweit das Abkommen und dessen Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmen. Dementsprechend haben türkische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der Invalidenversicherung (Art. 10 Abs. 1 des Abkommens).
2.3 Insoweit zum gleichen Ergebnis führt die Gesetzgebung zum Ausländerrecht.
Der Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird unter anderem im Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931 geregelt sowie im bis zum 30. September 1999 in Kraft gewesenen Asylgesetz (AsylG) vom 5. Oktober 1979. Dieses wurde am 26. Juni 1998 revidiert und am 1. Oktober 1999 in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der im Folgenden zitierten Bestimmungen wurde mit der Revision vom 26. Juni 1998 unverändert übernommen, jedoch nicht mehr in Art. 24-26, sondern nunmehr in Art. 58-60 AsylG festgehalten.
Gemäss Art. 58 AsylG richtet sich die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz nach dem für Ausländerinnen und Ausländer geltenden Recht, soweit nicht besondere Bestimmungen, namentlich des Asylgesetzes und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anwendbar sind. Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder die als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen wurden, gelten gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Flüchtlinge im Sinne des Asylgesetzes sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Art. 59 AsylG).
Flüchtlinge erwerben mit der Asylgewährung einen besonderen rechtlichen Status mit der Folge, dass sie nicht mehr dem Schutz ihres Heimatstaates unterstehen. Sie können sich daher gegebenenfalls auch nicht auf ein Sozialversicherungsabkommen berufen, welches die Schweiz mit ihrem Heimatland abgeschlossen hat. Ihr Rentenanspruch richtet sich vielmehr ausschliesslich nach den Bestimmungen des IVG und des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB; unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 13. Januar 1999, I 470/97).
Gemäss Art. 1 FlüB haben Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auf ordentliche Renten und Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung. Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen (Abs. 1).
2.4 Nach dem Gesagten ist für den Anspruch auf eine Invalidenrente vor, aber auch nach dem Wegfall der Versicherungsklausel selbst unter Berücksichtigung der staatsvertraglichen Gleichstellung türkischer Staatsangehöriger mit Schweizer Bürgern massgebend, dass angesichts der Anmeldung zum Leistungsbezug am 13. September 1999 bei Eintritt des Versicherungsfalls während eines vollen Jahres Beiträge geleistet worden sind oder ein ununterbrochener Aufenthalt während zehn Jahren in der Schweiz gegeben ist.
2.6 Ist eine Person bei der erstmaligen Einreise in die Schweiz bereits zu 40 % invalid, ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung der rentenspezifische Versicherungsfall eingetreten, bevor die erwähnten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein konnten. Arbeitet die teilinvalide Person nach der Einreise, ist sie obligatorisch ahv/iv-versichert und damit beitragspflichtig. Nehmen mit der Zeit die Beeinträchtigungen zu und schwindet die Erwerbsfähigkeit oder geht verloren, sieht sie sich nach der geltenden Praxis vor die Tatsache gestellt, trotz geleisteter Beitragszahlung auf ihrem Lohn keine Invalidenrente beanspruchen zu können. Denn nach der Rechtsprechung liegt kein neuer Versicherungsfall vor, wenn die den Übergang auf eine höhere Rente rechtfertigende Erhöhung des Invaliditätsgrades die Folge einer Verschlimmerung der ursprünglichen Gesundheitsbeeinträchtigung ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. Mai 2006 in Sachen S., I 76/05, Erw. 2-3, mit Hinweisen).
Allerdings hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bis anhin die Frage offen gelassen, ob ein neuer Versicherungsfall dann anzuerkennen wäre, wenn die Erhöhung des lnvaliditätsgrades auf eine von der ursprünglichen Beeinträchtigung völlig verschiedene Gesundheitsstörung zurückzuführen wäre (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. Mai 2006 in Sachen S., I 76/05, Erw. 4-5, mit Hinweisen).
3.
3.1 Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung hat. Dabei ist zunächst fraglich, ob der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen zum Bezug einer ordentlichen Invalidenrente erfüllt, und zwar nach den auch für Schweizer Bürger massgebenden Gesetzesbestimmungen. Es ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet hat beziehungsweise den Beitragszeiten gleichgestellte Erziehungs- oder Betreuungszeiten nachweisen kann (Art. 36 Abs. 1 IVG). Fraglich ist dabei, ob der Beschwerdeführer vor Erreichen der Mindestbeitragszeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war beziehungsweise bei der Einreise in die Schweiz bereits 40 % invalid war, so dass der rentenspezifische Versicherungsfall bereits eingetreten war.
3.2 Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden bestünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits seit Juni 1989, mithin seit der Folter im türkischen Gefängnis mit nachfolgender fünftägigen Hospitalisation. Auf das Gutachten der Rheumaklinik des E.___ vom 26. November 2004 (Urk. 16/35), welches bei Einreise in der Schweiz eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte und mittelschwere Tätigkeiten bescheinigte, könne nicht abgestellt werden. Hingegen seien die Berichte des Hausarztes Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 28. März 1992 und vom 21. Juni 1994 schlüssig (Urk. 2 S. 2 f.).
3.3 Dagegen bejahte der Beschwerdeführer das Vorliegen der versicherungsmässigen Voraussetzungen. Er stellte sich auf den Standpunkt, der Bericht der Rheumaklinik des E.___ vom 26. November 2004 sei durchaus aussagekräftig. Daran ändere der Umstand nichts, dass die Originalakten zu seinem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Februar 1990 nicht mehr vorhanden seien. Somit sei - selbst unter Berücksichtigung der Hausarztberichte - nicht erstellt, dass damals eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % vorgelegen habe. Die Folgen des im türkischen Gefängnis erlittenen Foltertraumas und die dadurch bewirkte Arbeitsunfähigkeit müssten daher offen gelassen werden. Es stehe fest, dass er in der Schweiz als Küchengehilfe gearbeitet habe, worauf es zu einer Exazerbation der lumbospondylogenen Schmerzen gekommen sei.
Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, eine soziokulturelle Anpassungsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe sich erst in der Schweiz manifestieren können. Schliesslich habe er verschiedene Unfälle erlitten, nämlich am 5. Oktober 2002 (richtig: vor der Operation am 19. Oktober 2001; vgl. Urk. 3/3 in Verbindung mit Urk. 3/4) einen Autounfall und am 5. Oktober 2002 einen Sturz im Dunkeln mit einem HWS-Distorsionstrauma anlässlich einer Hochzeit (vgl. Urk. 3/7, Urk. 3/9); dabei habe er sich Verletzungen zugezogen, die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten.
3.4 Gemäss § 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird nach einer Rückweisung dem neuen Entscheid die rechtliche Beurteilung zu Grunde gelegt, mit der die Rückweisung begründet wurde. Darauf ist vorerst einzugehen.
Beim Erlass des Urteils vom 8. Dezember 2003 lagen dem Gericht folgende, dort ausführlich wiedergegebene Berichte vor (Urk. 16/23 Erw. 2.3-6):
- Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Zentralschweiz (MEDAS) vom 13. September 2002 (Urk. 16/39),
- Berichte von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 11. August 1999 (Urk. 16/41/5) und 4. April 2002 (Urk. 16/41/1-2),
- Berichte des Hausarztes Dr. F.___ vom 8. Oktober 1999 (Urk. 16/46) und 4. Oktober 2000 (Urk. 16/43),
- Berichte von Dr. med. H.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 20. (richtig 23.) November 1998 (Beilage zu Urk. 16/46) und vom 3. April 2000 (Urk. 16/44).
Im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Rückweisungsurteil vom 8. De-zember 2003 erwog das Gericht, diese medizinischen Unterlagen würden Zweifel daran erwecken, ob der Beschwerdeführer bei Eintritt der Invalidität tatsächlich während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet habe, zumal sowohl Dr. H.___ als auch Dr. F.___ angegeben hätten, der Gesundheitsschaden bestehe seit 1989 (vgl. Urk. 16/44 und Urk. 16/46 je Ziff. 1.2).
Allerdings fehlten damals für eine abschliessenden Beurteilung das ärztliche Zeugnis der Rheumaklinik des E.___, wo der Beschwerdeführer kurz nach seiner Einreise in die Schweiz behandelt worden war, sowie das beim selben Institut eingeholte Kurzgutachten. Darüber hinaus zog das Gericht die Angaben des Beschwerdeführers im Haushaltabklärungsbericht vom 22. Juni 2000 (Urk. 16/90 Ziff. 1) in Betracht und erwog zusammenfassend (Urk. 16/23 Erw. 3.1 in fine):
„Sollte sich aufgrund der noch vorzunehmenden Abklärungen bei der Rheumaklinik des E.___ oder aufgrund der fehlenden Beurteilungen des E.___ bestätigen, dass der Gesundheitsschaden beim Beschwerdeführer bereits im Jah-re 1989 eingetreten ist und dass bereits bei der Einreise in die Schweiz eine Arbeitsunfähigkeit bestand, so wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Versicherungsfall beim Beschwerdeführer bereits vor der Einreise in die Schweiz entstanden ist. Mithin wäre die Tätigkeit im Restaurant nach seiner Einreise als blosser Arbeitsversuch zu qualifizieren. Die vorliegenden Akten deuten jedenfalls darauf hin.“
Ferner wurde im Urteil rechtskräftig festgehalten, dass die als Anpassungs-störungen diagnostizierten soziokulturellen Störungen nicht als Invalidität gälten und deshalb bei der Invaliditätsbemessung keine Berücksichtung fänden (Urk. 16/23 Erw. 3.2-3).
Diese Erwägungen sind bindend, weshalb zu prüfen bleibt, ob sich die seinerzeit als Vermutungen geäusserten Erwägungen hinsichtlich der gesundheitlichen Verhältnisse bei der Einreise in die Schweiz durch die Aktenergänzungen erhärten liessen.
4.
4.1 Nach Erlass des Urteils des hiesigen Gerichts vom 8. Dezember 2003 (Urk. 16/23) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Kurzbegutachtung am E.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, und fragte dort namentlich an, ob bereits bei der Einreise des Beschwerdeführers eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und wenn ja, in welchem Umfang (Urk. 16/36-37). Am 26. November 2004 wurde das Gutachten gestützt auf die eigene Untersuchung, die überlassenen Akten und die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers erstattet (Urk. 16/35 S. 1).
Darin wurde festgehalten, dass offenbar im E.___ eine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 7. November 1990 bis 31. Januar 1991 attestiert worden sei. Allerdings habe das E.___ die Krankengeschichte nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet (Urk. 16/35 S. 2 und S. 4 und S. 5). Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe bereits vor der Einreise in die Schweiz an einem lumbospondylogenen Syndrom gelitten, welches indes nur leicht ausgeprägt gewesen sei und die Arbeit auf seinem Bauernhof nicht eingeschränkt habe (Urk. 16/35 S. 2 unten). Nach der Einreise sei es unter der schweren Arbeit als Küchengehilfe zur Exazerbation der Rückenschmerzen gekommen. Im weiteren Verlauf sei es zu einer Chronifizierung gekommen. Seit einem Sturz mit Schädelkontusion am 5. Dezember 2002 (vgl. Urk. 16/4/18) habe sich das zervikozephale Schmerzsyndrom verstärkt und nach einer Tarsaltunneloperation am 19. Januar 2001 in der Universitätsklinik I.___ (vgl. Urk. 16/4/7) bestünde auch im rechten Fuss ein schmerzhafter Residualzustand (Urk. 16/35 S. 4 unten).
Die bereits im MEDAS-Gutachten vom 13. September 2002 (Urk. 16/39; vgl. Urk. 16/23 Erw. 2.3) genannten Diagnosen wurden von den E.___-Gutachtern in somatischer Hinsicht im Wesentlichen bestätigt (Urk. 16/35 S. 5 und S. 6). In Bezug auf die schon von den MEDAS-Gutachtern erhobene Anpassungsproblematik (Urk. 16/39 S. 13 f.) und auf die von Dr. H.___ am 3. April 2000 erwähnte psychosoziale Anspassungsstörung (Urk. 16/44 Ziff. 3) sprachen die Gutachter des E.___ ihrerseits von einer Anpassungsstörung bei Veränderung der Lebensumstände (Urk. 16/35 S. 4 unten). Neu aufgetreten sei eine Symptomatik mit Ptosis des rechten Auges und ein Ruhetremor der rechten oberen Extremität, was neurologisch weiter abzuklären, aber für die hier sich stellende Frage nicht relevant sei (Urk. 16/35 S. 5-6).
Wegen der fehlenden Akten konnten die Gutachter keine definitive Stellung beziehen zur Frage, ob bereits bei der Einreise eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Gestützt auf die Gerichtsaktenlage und die Angaben des Beschwerdeführers, indes ohne eigene objektive Untersuchungsbefunde, hielten die Gutachter für wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer trotz des lumbospondylogenen Syndroms für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten als Landwirt in der B.___ arbeitsfähig gewesen sei. Inwieweit sich dies durch die im Gefängnis erlittene Folter im Juni 1989 verändert habe, hielten sie für unklar, ebenso wie die Arbeitsfähigkeit für schwere Tätigkeiten (Urk. 16/35 S. 7).
4.2 Die Beschwerdegegnerin zog darauf die Akten des Bundesamtes für Migration bei (Urk. 16/13 S. 1-2, Urk. 16/54). Dieses reichte am 15. März 2005 (Urk. 16/53) ein Einvernahmeprotokoll vom 8. März 1990 (Urk. 16/53a/1) und Berichte des E.___, Rheumaklinik, vom 7. November 1990 (Urk. 16/53a/2), von Dr. med. J.___, Spezialarzt für Radiologie FMH, vom 12. März 1992 (Urk. 16/53a/3) sowie von Dr. F.___ vom 28. März 1992 (Urk. 16/53/4) zu den Akten.
Weiter legte der Beschwerdeführer am 24. Juni 2005 (Urk. 16/49 S. 4) verschiedene weitere Arztberichte ins Recht, und zwar von Dr. F.___ vom 21. Juni 1994 (Urk. 16/48/2) und vom 18. Dezember 2002 (Urk. 16/48/3) sowie von Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 18. Februar 1992 (Urk. 16/48/5).
Das im MEDAS-Gutachten erwähnte (Urk. 16/39 S. 2 oben) und bei der seiner-zeitigen Urteilsfindung fehlende Zeugnis des E.___ vom 7. November 1990 wurde vom Bundesamt für Migration eingereicht (Urk. 16/53a/2). Dagegen ist das von den MEDAS-Gutachtern referierte Attest des E.___ vom 4. Februar 1991 (Urk. 16/39 S. 2) wegen der im E.___ zwischenzeitlich durchgeführten Aktenvernichtung nicht mehr aktenkundig.
4.3 Im Attest vom 7. November 1990 der Rheumaklinik des E.___ wurden keine degenerativen Veränderungen am knöchernen Thorax erhoben, aber es wurden eine mässige bis schwere Osteochondrose und eine leichte Verschmälerung der Bandscheibe L1/2 und L4/5 sowie schwere Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 mit schwerer Sklerose beschrieben. Weiter erwähnte der Arzt des E.___ eine leichte Deformität des Kopfes und beginnende Coxarthrose (Urk. 16/53a/2).
Diese Befunde wurden von Dr. J.___ am 12. März 1992 (Urk. 16/53/3 = Urk. 16/48/4) und auch von Dr. K.___ im Bericht vom 18. Februar 1992 zur Hauptsache bestätigt (Urk. 16/48/5). Zu bemerken bleibt, dass der Beschwerdeführer gegenüber letzterem erklärte, er leide an lumbalen Rückenbeschwerden, die er auf Fusstritte und Gewehrkolbenschläge im Juni 1989 in der B.___ erlitten habe (Urk. 16/48/5).
Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich keiner der mit dem Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt befassten Ärzte, so dass insoweit allein die Darstellung der Akten durch die MEDAS-Gutachter (vgl. Urk. 16/39 S. 2) bleibt.
4.4 Dem im Weiteren aufliegenden Bericht von Dr. F.___ vom 28. März 1992 ist seine auch später wiederholt geäusserte Auffassung zu entnehmen, dass die Rückenbeschwerden seit den Misshandlungen im Juni 1989 in der B.___ bestehen. Das Trauma habe wahrscheinlich zu einer richtungsweisenden dauernden Verschlimmerung der vorbestehenden Wirbelsäulenerkrankung geführt (Urk. 16/53a/4 = Urk. 16/48/1).
5.
5.1 Aufgrund dieser Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Einreise in die Schweiz an einem Rückenschaden litt, der seine nach bloss fünfmonatiger Arbeitstätigkeit als Küchengehilfe aufgetretene Arbeitsunfähigkeit vom 7. November 1990 bis 31. Januar 1991 (vgl. Urk. 16/39 S. 2) begründete.
Die Aussagen des Beschwerdeführers kurz nach seiner Einreise in die Schweiz stimmen dahin gehend überein, dass er seit 1989 an Rückenbeschwerden litt. Anlässlich der Einvernahme durch die Fremdenpolizei am 8. März 1990 führte er aus, er sei im Juni 1989 in Haft auf dem Gendarmerieposten brutal verprügelt worden, so dass er ins Spital eingeliefert worden sei. Seither habe er Probleme in den Beinen und im Kreuz und Schwindelanfälle (Urk. 16/53a/1 S. 3-4 und S. 7). Wegen der Beschwerden im Kreuz sei ihm in der B.___ eine komplizierte, risikoreiche Operation nahe gelegt worden (Urk. 16/53a/1 S. 9), der er sich nicht in der B.___ habe unterziehen wollen (Urk. 16/53a/1 S. 9 und S. 10-11).
Sowohl gegenüber Hausarzt Dr. F.___ als auch gegenüber Dr. K.___ gab der Beschwerdeführer seinerzeit an, er leide seit den Misshandlungen in der Polizeihaft im Juni 1989 unter erheblichen Rückenschmerzen (Urk. 16/53a/4, Urk. 16/48/5), die nach Dr. F.___ seine Arbeitsfähigkeit herabsetzten (Urk. 16/53a/4). Dr. F.___ und Dr. K.___ hielten im Wesentlichen übereinstimmend fest, dass eine richtungsweisende dauernde Verschlimmerung der wahrscheinlich vorbestehenden Wirbelsäulenerkrankung mit den Misshandlungen als Ursache sehr gut vereinbar seien (Urk. 16/53a/4 = Urk. 16/48/1), beziehungsweise dass es wegen den durch die Schläge und Tritte in der unteren Rückenregion erlittenen erheblichen Verletzungen zu chronifizierten Schmerzen gekommen sei (Urk. 16/48/5 S. 2).
Schliesslich hat der Versicherte selbst anlässlich der Abklärung der Arbeits-fähigkeit in Beruf und Haushalt durch die Beschwerdegegnerin angegeben, er befinde sich wegen seiner Rückenschmerzen seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1990 in ärztlicher Behandlung. Seitdem gehe es sukzessive immer schlechter (Urk. 16/90 Ziff. 1). Er habe die Tätigkeit im Restaurant im Jahre 1991 gekündigt, weil er aufgrund seines Gesundheitsschadens nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Er habe nicht mehr arbeiten können, da die Beschwerden für ihn zu gross gewesen seien (Urk. 16/90 Ziff. 2.4 und Ziff. 4).
5.2 Aufgrund dieser Aktenlage ist die bereits im Urteil vom 8. Dezember 2003 in Erwägung gezogene Feststellung zu bestätigen, dass der Versicherungsfall vor der Einreise in die Schweiz eingetreten ist und die fünfmonatige Tätigkeit im Restaurant als blosser Arbeitsversuch zu qualifizieren ist. Die Würdigung stützt sich in beweismässiger Hinsicht auch auf die Maxime, dass den Aussagen „der ersten Stunde“ grösseres Gewicht zugemessen werden darf als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits in der B.___ an degenerativen Rückenproblemen litt, welche durch die im Gefängnis erlittenen Misshandlung noch erheblich verschlimmert wurden. Diese Feststellungen, welche neben den Äusserungen des Beschwerdeführers auf Unterlagen beruhen, die in zeitlicher Nähe zu den massgebenden Verhältnissen erstellt wurden, werden durch das am 26. November 2004 erstattete Gutachten der Rheumaklinik des E.___ (Urk. 16/35) nicht in Zweifel gezogen.
Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer - in Abweichung zu seinen früheren, obgenannten Darstellungen - zur Frage der E.___-Gutachter, ob es nach dem Foltertrauma zu einer Exazerbation der lumbospondylogenen Schmerzen gekommen sei, anamnestisch keine Stellung mehr nehmen konnte (Urk. 16/35 S. 3 oben), was angesichts der seinerzeit diskutierten risikoreichen Rückenoperation nicht nachvollziehbar ist.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gingen die E.___-Gutachter aufgrund des lumbospondylogenen Syndroms zwar für die Zeit in der B.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten aus, wie sie der Beschwerdeführer als Landwirt in der B.___ ausgeübt hatte. Doch blieb für sie wegen der fehlenden Unterlagen unklar, ob und inwieweit das Foltertrauma diese Arbeitsfähigkeit weiter eingeschränkt hatte.
5.3 Immerhin ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer mit Rückenbeschwerden in die Schweiz einreiste. Es war ihm dann zwar möglich, eine Arbeit als Küchengehilfe aufzunehmen, die er jedoch nach wenigen Monaten aus gesundheitlichen Gründen niederlegen musste (Urk. 16/90 Ziff. 2), weshalb hier nur von einem Arbeitsversuch gesprochen werden kann. Die im Jahr 1994 zu einem Pensum von 20 % übernommene Hauswarttätigkeit kann auch nicht dem Beschwerdeführer zugeschrieben werden, da seine Kinder die Arbeiten verrichteten (Urk. 16/90 Ziff. 2).
5.4 Zusammenfassend darf nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Be-weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit daher als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer bereits mit erheblichen Rückenbeschwerden in die Schweiz einreiste.
Unklar bleibt hingegen auch nach der Aktenergänzung durch die Verwaltung, wie es sich mit der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz verhielt.
Die Ausführungen der Gutachter des E.___ zeigen die Schwierigkeiten einer rückwirkenden Festsetzung der Arbeitsunfähigkeit für eine relativ weit zurück liegende Zeit auf, in welcher keine Akten zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in der Verweisungstätigkeit vorliegen, da diese Fragen im Asylverfahren nicht im Vordergrund standen. Beginn und Grad der Arbeitsunfähigkeit können nur durch spekulative Annahmen und Überlegungen festgelegt werden, was dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keinesfalls zu genügen vermöchte (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen). Da nicht zuletzt wegen der zeitlichen Distanz zum massgeblichen Sachverhalt aus weiteren medizinischen Abklärungen keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist von den beantragten Aktenergänzung (Urk. 1 S. 2) abzusehen.
Damit bleibt die Frage nach der bei Einreise vorhandenen Arbeits- und Erwerbs-fähigkeit in Folge Beweislosigkeit unbeantwortet.
6. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
Die Beweislast, dass der leistungsspezifische Invaliditätsfall erst nach einjähriger Beitragszahlung eingetreten ist oder noch eintreten wird, liegt beim Beschwerdeführer (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Se-ptember 2005 in Sachen S, I 51/05, Erw. 3 mit Hinweis). Er kann deshalb in Anbetracht des unbewiesen gebliebenen Umstandes, dass er anlässlich seiner Einreise noch nicht invalid gewesen, keinen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente geltend machen. Dies führt insoweit zur Abweisung der Beschwer-de.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, sein Gesundheitszustand habe sich in den folgenden Jahren weiter verschlechtert. Er sei am 19. Oktober 2001 von einem Auto angefahren worden und habe sich dabei ein schweres Tarsaltunnel-Syndrom zugezogen, welches operativ behandelt worden sei. Am 5. Oktober 2002 sei er im Dunkeln gestürzt und habe eine HWS-Distorsion erlitten, worauf sich die Kopfschmerzen verschlimmert hätten. Im März 2004 sei es zu einer Exazerbation der Lendenschmerzen gekommen (Urk. 1 S. 8).
Damit habe sich im Laufe der Jahre ein komplexes Beschwerdebild entwickelt (Urk. 1 S. 8).
7.2 Nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts liegt kein neuer Versicherungsfall vor, wenn eine allfällige Erhöhung des Invaliditätsgrades die Folge einer nach Einreise in die Schweiz eingetretene Verschlimmerung der ursprünglichen Gesundheitsschädigung ist (Urteil vom 30. Mai 2006 in Sachen S., I 76/05, Erw. 2-5; vorstehend Erw. 2.6).
7.3 Ohne Zweifel sind die Lumbalbeschwerden vorbestehend, so dass eine allfällige Verschlimmerung dieses Leidens jedenfalls nicht auf eine unterschiedliche Gesundheitsstörung zurückgeführt werden kann und daher rechtsprechungsgemäss auch im Folgenden unbeachtlich zu bleiben hat.
Das Gleiche gilt für die Anpassungsstörung, welche ihr Substrat zur Hauptsache in den soziokulturellen Umständen findet und der kein invalidisierender Charakter zukommt, und zwar unabhängig davon, wo sie eingetreten ist (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts, Urk. 16/23, Erw. 3.3). Diese Beurteilung ist bindend, so dass diese Beschwerden auch hier bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen sind.
Dagegen wurden erstmals im MEDAS-Gutachten vom 13. September 2002 das zervikozephale Schmerzsyndrom, das gemäss Angaben des Beschwerdeführers im neuesten E.___-Gutachten durch den Sturz im Dezember 2002 offenbar verschlimmert worden sei (vgl. Urk. 16/35 S. 5), und die Fussschmerzen nach der Tarsaltunneloperation im Jahr 2001 erwähnt (Urk. 16/39 S. 14).
Diese Beschwerden sind auf andere, nach Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen aufgetretene Ursachen zurückzuführen. Vorliegend muss die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht offen gelassene Frage, ob eine neue Gesundheitsstörung als neuer Versicherungsfall anzuerkennen wäre (vorstehend Erw. 2.6), nicht abschliessend beantwortet werden, da jedenfalls keine rentenerhebliche Invalidität vorliegt, wie im Folgenden (Erw. 8) darzulegen ist.
7.4 In Bezug auf die trotz der Beschwerden noch zumutbare Arbeitsfähigkeit wurde im MEDAS-Gutachten unter Berücksichtigung aller Leiden, mithin auch den LWS-Beschwerden - die nach dem vorstehend Gesagten hier ausser Acht zu lassen sind - in einer körperlich leichten, möglichst wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bescheinigt (Urk. 16/39 S. 15 Ziff. 5.2).
In diese Einschätzung wurden die beim Unfall vom 19. Oktober 2001 zugezogenen Fussbeschwerden miteinbezogen. Dagegen blieben im MEDAS-Gutachten die Folgen des späteren Unfalls vom 5. Oktober 2002, nämlich verschlimmerte Verhältnisse der HWS, unberücksichtigt. Allerdings sind den medizinischen Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass dadurch die Arbeitsfähigkeit weiter beeinträchtigt worden wäre. Insbesondere ist dem Zeugnis des behandelnden Dr. F.___ vom 18. Dezember 2002 nichts zum Unfall und einer dadurch hervorgerufenen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes zu entnehmen (Urk. 16/48/3).
Zwar schlossen die Gutachter des E.___ am 26. November 2006 auf eine Aggravierung der Verhältnisse der HWS nach der Schädelkontusion vom Oktober 2002 (Urk. 16/35 S. 6), doch stützte sie diese Beurteilung zur Hauptsache auf die entsprechende anamnestische Angabe des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 16/35 S. 3 oben). Bei der Untersuchung erhoben sie eine Osteochondrose C3/4 und C5-7 (Urk. 16/35 S. 5 oben), während im MEDAS-Gutachten von einem chronischen tendomyotischen zervikalen Schmerzsyndrom die Rede war (Urk. 16/39 S. 13). Damit ist eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands nicht ausgewiesen, welche die Arbeitsfähigkeit in massgeblichem Ausmass weiter beeinträchtigen würde.
Somit ist die Invaliditätsbemessung ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % in einer Verweistätigkeit durchzuführen.
8.
8.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
8.2 Der Beschwerdeführer war in der B.___ praktisch bis zu seiner Einreise in die Schweiz als Landwirt tätig (Urk. 16/53a/1 S. 1-2). Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist daher von den bei einer vergleichbaren Tätigkeit in der Schweiz erzielbaren Einkünfte auszugehen.
Gemäss den im Statistischen Jahrbuch der Schweiz 2002, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, publizierten Tabellen erzielte eine Arbeitskraft in einem landwirtschaftlichen Betrieb in der Talregion wie Zürich Fr. 47'891.-- im Jahr 2000 (S. 369 Tab.7.3.6.1, unten), wovon hier ausgegangen werden kann.
8.3 Zur Ermittlung des anrechenbaren Invalideneinkommens ist auf das im Jahr 2000 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen abzustellen, welches Fr. 4’437.-- betrug (LSE 2000 Tabelle TA1 Total, Niveau 4), was einem Jahreseinkommen von Fr. 53’244.-- entspricht (Fr. 4'437.-- x 12). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden im Jahr 2000 (Die Volkswirtschaft 3/2007, S. 90 Tab. B.2) resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ein Jahres-einkommen von Fr. 44’512.-- (Fr. 53'244.-- : 40,0 x 41,8 x 0,8).
8.4 Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 47'891.-- und des Inva-lideneinkommens von Fr. 44'512.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 3'379.--, mithin einen Invaliditätsgrad von 7 %. Selbst unter Anrechnung des höchstmöglichen - hier kaum zur Anwendung gelangenden - leidensbedingten Abzuges von 25 % kann ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden, weshalb auch unter Einbezug der erst in der Schweiz aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden der Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente auch zu einem späteren Zeitpunkt zu verneinen ist.
9.
9.1 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob er Beschwerdeführer eine ausserordentliche Rente beanspruchen kann.
9.2 Laut Art. 39 Abs. 1 IVG, in Kraft seit 1. Januar 1997, richtet sich der Anspruch der Schweizer Bürger auf ausserordentliche Renten nach den Bestimmungen des AHVG. Die ausserordentlichen Renten entsprechen grundsätzlich dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrente (Art. 40 IVG).
9.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AHVG, auf den Art. 39 Abs. 1 IVG verweist, haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf eine ausserordentliche Rente, wenn sie während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind. Dieses Erfordernis wurde mit der Änderung des AHVG vom 7. Oktober 1994 eingeführt (10. AHVG-Revision), welche am 1. Januar 1997 in Kraft trat (BGE 131 V 393 Erw. 2.4 mit Hinweis).
Der Rentenanspruch steht somit Schweizerbürgern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt zu, die vor dem 1. Dezember des Jahres nach Vollendung des 20. Altersjahres als Versicherte invalid wurden, ohne zu diesem Zeitpunkt während mehr als elf Monaten Beiträge bezahlt zu haben (vgl. Art. 39 Abs. 1 IVG und Art. 29bis AHVG in Verbindung mit Art. 50 AHVV). Tritt der Versicherungsfall nach dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres ein, muss die invalide Person ab Jahresbeginn bis zum Risikoeintritt grundsätzlich lückenlos Beiträge geleistet haben (BGE 131 V 390 f.; vgl. Edgar Imhof, Ausländer/innen von ausserhalb der EU/EFTA und Sozialversicherungen - ein Überblick, in: SZS 2006, S. 442).
9.4 Seit der 10. AHV-Revision betrifft Art. 42 Abs. 1 AHVG nur noch den Anspruch auf ausserordentliche Renten ohne Einkommensgrenze, mithin einkommensunabhängige ausserordentliche Renten. Von dieser Bestimmung nicht mehr erfasst sind dagegen Personen, die eine Beitragslücke aufweisen, weil sie während einer gewissen Zeit der Versicherung nicht unterstellt waren.
Die altrechtlichen einkommensabhängigen ausserordentlichen Renten, auf welche Personen Anspruch hatten, denen keine ordentliche Rente zustand oder deren ordentliche Rente kleiner war als die ausserordentliche Rente (vgl. Art. 42 Abs. 1 AHVG in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung), wurden ins Ergänzungsleistungsgesetz (ELG) überführt (SVR 2003 IV Nr. 34 S. 104 ff; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Februar 2007 in Sachen G., I 810/05; Imhof, a.a.O., S. 442 Rz 16).
Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen steht seit dem 1. Januar 1997 schweizerischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz somit nicht nur dann zu, wenn ihre Mittel das Existenzminimum nach ELG nicht erreichen und sie eine Rente der AHV oder der IV beziehen, sondern auch dann, wenn sie keine Rente der AHV oder der IV beziehen können, obwohl sich das entsprechende Risiko - Alter, Tod, Invalidität - verwirklicht hat (vgl. lit. b der Art. 2a bis 2c ELG; Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Rz 36; Edgar Imhof, a.a.O., S. 442). Für die Prüfung der Leistungsgesuche sind ausschliesslich die EL-Organe zuständig (Ralph Jöhl, a.a.O., Rz 39).
9.5 Gemäss Art. 11 des Abkommens mit der B.___ besteht ein Anspruch auf ausserordentliche Invalidenrenten, wenn türkische Staatsangehörige in der Schweiz Wohnsitz haben und sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf voller Jahre in der Schweiz aufgehalten haben, wobei im Übrigen die nämlichen Anspruchsvoraussetzungen wie für schweizerische Staatsangehörige gelten (Art. 11 des Abkommens).
Nach der Rechtsprechung ist der "Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird" weder mit dem Datum der Einreichung der Anmeldung (Art. 67 IVV; vgl. auch Art. 29 ATSG), welches den Umfang des Anspruchs in zeitlicher Hinsicht (Art. 48 Abs. 2 IVG) bestimmt, noch mit dem Datum des Eintritts des Versicherungsfalles (Invalidität), das den Tag festlegt, an welchem theoretisch der Rentenanspruch entstanden ist, zu verwechseln. Massgebend ist das Datum, ab welchem der versicherten Person die Invalidenrente zugesprochen werden kann, somit der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Die Fünfjahresfrist ist rückwirkend ab diesem Zeitpunkt zu berechnen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Februar 2007 in Sachen G., I 810/05).
9.6 Art. 1 Abs. 2 FlüB (in der mit der 10. AHV-Revision in Kraft getretenen Fassung) sieht vor, dass Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ausserordentliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung haben, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben (vgl. dazu auch Edgar Imhof, a.a.O., S. 450).
Die Ausrichtung von ausserordentlichen AHV- und IV-Renten an Ver-tragsausländer, Flüchtlinge und Staatenlose ist somit unter den gleichen Voraussetzungen wie an Schweizer vorgesehen, sobald sie sich unmittelbar vor der Antragstellung (nicht vor dem Risikoeintritt) während der Karenzfrist ohne Unterbruch in der Schweiz gewöhnlich aufhalten. Damit können sie einen Anspruch auf eine einkommensunabhängige ausserordentliche Rente erwerben, wenn die Invalidität vor dem 1. Dezember des Jahres nach Vollendung des 20. Altersjahres eingetreten ist und sie zu diesem Zeitpunkt noch kein ganzes Jahr Beiträge geleistet haben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Februar 2007 in Sachen G., I 810/05).
Sodann sehen die bilateralen Sozialversicherungsabkommen und das FlüB die Ausrichtung von einkommensabhängigen ausserordentlichen AHV- und IV-Renten vor, welche seit dem 1. Januar 1997 nunmehr jedoch nicht mehr im AHVG und im IVG, sondern im ELG als rentenlose Ergänzungsleistungen enthalten sind (vgl. Erw. 5.3 hievor sowie Edgar Imhof, a.a.O., S. 447 ff.; Ralph Jöhl, a.a.O., Rz 38).
10.
10.1 Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine einkommensunabhängige ausserordentliche Invalidenrente ist von vornherein ausgeschlossen, weil er die beitragsmässige Voraussetzung nicht erfüllt. Denn dieser Anspruch besteht nur, wenn der Versicherte während der gleichen Zahl von Jahren wie ihr Jahrgang, mithin seit seinem 20. Altersjahr versichert gewesen wäre (Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG).
Da der Beschwerdeführer im Jahr 1990 als 43-Jähriger in die Schweiz eingereist und erst seither der schweizerischen Versicherung unterstellt ist, ist der Anspruch auf eine einkommensunabhängige ausserordentliche Invalidenrente zu verneinen.
10.2 Dagegen blieb bis anhin ungeprüft, ob dem Beschwerdeführer rentenlose Ergänzungsleistungen im Sinne von Erw. 9.5 hievor zustehen, welcher Anspruch von den EL-Durchführungsstelle zu beurteilen ist. Ein entsprechender Entscheid liegt indes nicht vor.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1 mit Hinweisen).
Soweit das Rechtsbegehren auf die Feststellung des Anspruchs auf eine einkommensunabhängige ausserordentliche Rente (sogenannte plafonierte Ergänzungsleistung; vgl. Edgar Imhof, a.a.O., S. 447) hinzielt, kann daher auf das Begehren nicht eingetreten werden.
Der Beschwerdeführer wird sich diesbezüglich an die zuständige EL-Durch-führungsstelle zu wenden haben beziehungsweise die Beschwerdegegnerin wird dieser die Akten zuständigkeitshalber zur Beurteilung des Leistungsanspruches zu überweisen haben.
11. Mit Honorarnoten vom 11. Juni 2007 machte der unentgeltliche Rechtsvertreter Aufwendungen von insgesamt 9,83 Stunden und Auslagen von Fr. 171.60 geltend (Urk. 19). Dieser Aufwand erscheint als angemessen, weshalb beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung von Barauslagen von Fr. 171.60 (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) die Entschädigung auf Fr. 2'300.-- festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
In Bezug auf den Anspruch auf eine rentenunabhängige Ergänzungsleistung werden die Akten nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie diese an die zuständige EL-Durchführungsstelle weiterleite.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Maurizio Ceraldi, Liestal, wird mit Fr. 2'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Maurizio Ceraldi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).