IV.2005.00992

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 31. August 2006
in Sachen
N.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.
1.1     N.___, geboren 1963, ist gelernter Elektromonteur (vgl. die Unterlagen über die Ausbildung und die beruflichen Tätigkeiten in Urk. 11/81). Im November 1998 traten bei der Arbeit akute Beschwerden an der rechten Schulter auf, ohne dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dieses Ereignis jedoch als Unfall anerkannt hätte (vgl. die Unfallmeldung UVG der X.___ vom 8. Januar 1999, Urk. 11/82/2, und das Arztzeugnis UVG vom 19. Januar 1999, Urk. 11/82/1). Am 15. März 2000 meldete sich N.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/78). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, nahm einen Bericht von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 15. Februar 1999 zu den Akten (Urk 11/29), holte von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, den Bericht vom 10. April 2000 mit beigelegter Krankengeschichte ein (Urk. 11/28) und informierte sich ausserdem bei der Klinik C.___ über eine dortige Konsultation vom Mai 2000 (Bericht und Krankengeschichte-Eintrag vom 8./9. Mai 2000, Urk. 11/27). Gestützt darauf sowie auf verschiedene berufliche Abklärungen gewährte sie dem Versicherten zunächst Leistungen für die Ausbildung an einer Handelsschule, die er indessen in der Folge abbrach (vgl. die Unterlagen hierzu in Urk. 11/48-75 und in Urk. 11/12-19).
         Die SVA, IV-Stelle, holte daraufhin von der Klinik D.___ weitere Angaben zum Krankheitsverlauf, insbesondere zum Verlauf nach einer Operation von Ende Januar 2002, ein (Bericht vom 3./5. April 2002, Urk. 11/25) und liess durch ihre Berufsberatungsstelle mit dem Versicherten nochmals Gespräche über eine allfällige Wiederaufnahme der kaufmännischen Ausbildung führen (vgl. die Dokumentation vom 12. Dezember 2002, Urk. 11/50; fälschlicherweise mit 2003 datiert). Mit Verfügung vom 14. März 2003 teilte die SVA, IV-Stelle, dem Versicherten daraufhin mit, dass er die begonnene Ausbildung erst dann weiterführen könne, wenn er eine Französisch-Prüfung absolviert habe, so dass sein Begehren um Fortsetzung der Ausbildung (vgl. die Schreiben des Versicherten an die SVA, IV-Stelle, vom 19. April 2002, Urk. 11/56 und Urk. 11/57) abgewiesen werde (Urk. 11/10). Sodann eröffnete sie dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Mai 2003, dass er bei einem Invaliditätsgrad von 13 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 11/9). Beide Verfügungen blieben unangefochten.
1.2     In der Folge gelangte der Versicherte mit Anmeldung vom 22. September 2004 (Urk. 11/45) wiederum an die SVA, IV-Stelle, und ersuchte mit dem Hinweis auf eine chronische Entzündung der Nasennebenhöhlen erneut um die Zusprechung einer Invalidenrente (vgl. Urk. 11/45 S. 6). Auf die Aufforderung der SVA, IV-Stelle, vom 13. Dezember 2004 zur Glaubhaftmachung einer Sachverhaltsänderung hin (Urk. 11/41) liess er, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, mit Eingabe vom 20. Dezember 2004 (Urk. 11/40) einen Bericht des Spitals E.___ über eine Septumkorrektur vom 3. Februar 2004 (Urk. 11/24/2), einen Bericht von Dr. med. F.___ von der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Spitals G.___ vom 2. September 2004 (Urk. 11/24/3) und ein Zeugnis von Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin mit zusätzlicher Fachausbildung in Akupunktur, vom 29. November 2004 (Urk. 11/24/1) einreichen. Im Übrigen liess er der SVA, IV-Stelle, am 13. Januar 2005 mitteilen, dass er weder in einem Arbeitsverhältnis stehe noch Arbeitslosenentschädigung beziehe, so dass er keine entsprechenden Unterlagen beibringen könne (Urk. 11/37).
         Die SVA, IV-Stelle, holte daraufhin den Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Spitals G.___ (Dr. med. J.___) vom 14. Januar 2005 ein (Urk. 11/23) und liess durch Dr.  H.___ den Bericht vom 11. März 2005 erstellen (Urk. 11/22/1), dem unter anderem ein Bericht von Dr. med. K.___, Spezialarzt für Hals-Nasen-Ohren-Leiden sowie für Hals- und Gesichtschirurgie, vom 17. Februar 2005 über eine konsiliarische Beurteilung auf Empfehlung von Dr. F.___ beilag (Urk. 11/22/4). Des Weiteren verfasste am 6. April 2005 Dr. med. L.___ einen Bericht zuhanden der SVA, IV-Stelle (Urk. 11/21). Mit Verfügung vom 26. Mai 2005 teilte die SVA, IV-Stelle, dem Versicherten mit, dass er mangels Änderung in den medizinischen Befunden seit dem Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 5. Mai 2003 nach wie vor keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 11/7; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 27. Mai 2005, unter anderem mit einer Stellungnahme des IV-Arztes Dr. med. M.___ vom 24. Mai 2005, Urk. 11/8).
         Der Versicherte liess mit Eingabe vom 21. Juni 2005 (Urk. 11/5) durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Einsprache erheben und die Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter die vorgängige Einholung eines psychiatrischen Berichts, beantragen (vgl. Urk. 11/5 S. 2). Gestützt auf eine weitere Stellungnahme von Dr. M.___ vom 7. Juli 2005 (Urk. 11/2) wies die SVA, IV-Stelle, die Einsprache mit Entscheid vom 11. Juli 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 11/3).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juli 2005 liess N.___, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, mit Eingabe vom 9. September 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.      Es sei die Verfügung vom 26. Mai 2005 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 23. September 2004 eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
2.      Eventualiter sei die Verfügung vom 26. Mai 2005 aufzuheben und es seien weitere medizinische Berichte einzuholen.
3.      Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei."
         Zur Belegung seiner Vorbringen liess der Versicherte einen neuen Bericht von Dr.  H.___ vom 8. September 2005 beibringen (Urk. 3). Ausserdem liess er in formeller Hinsicht um die Bestellung seiner Rechtsvertreterin zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin ersuchen (Urk. 1 S. 2) und liess mit Eingabe vom 30. September 2005 (Urk. 7) zusätzlich zu den Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen (Urk. 8 und Urk. 9/1-3) ein Schreiben von Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 12. September 2005 nachreichen (Urk. 9/4). Nachdem die SVA, IV-Stelle, am 17. Oktober 2005 die Beschwerdeantwort erstattet und Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 10), wurde mit Verfügung vom 24. Oktober 2005 dem Ersuchen des Versicherten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung stattgegeben und der Schriftenwechsel gleichzeitig als geschlossen erklärt (Urk. 12).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der ab Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 in Kraft gewesenen Fassung).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
1.3
1.3.1   Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen).
         Für die Beurteilung, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit des strittigen Revisionsentscheids (Verfügung beziehungsweise Einspracheentscheid) verglichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des vorangegangenen Rentenentscheids bestanden hat. Ist dieser seinerseits bereits ein Revisionsentscheid, so gilt er allerdings nur dann als Vergleichsbasis, wenn er den ursprünglichen Rentenentscheid nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat. Andernfalls ist der Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenentscheids als Vergleichsbasis massgebend (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 109 V 265 Erw. 4a, 105 V 30; vgl. auch BGE 130 V 75 f. Erw. 3.2.3).
1.3.2   Die dargelegten Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss analog auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch in diesem Fall ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 73 ff. Erw. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen), wobei hier bei mehreren rentenabweisenden Entscheiden als Vergleichsbasis der neueste Entscheid gilt, in dem der Rentenanspruch materiell geprüft und (wiederum) verneint worden ist (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dies hängt aufgrund der vorstehenden rechtlichen Erwägungen davon ab, ob in der Zeit zwischen dem Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 5. Mai 2003 (Urk. 11/9) bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. Juli 2005 (Urk. 2) eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist, die zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades auf ein rentenbegründendes Mass führt.
2.2
2.2.1   Fest steht, dass sich der Zustand der rechten Schulter seit dem 5. Mai 2003 nicht verschlechtert, sondern eher noch verbessert hat. So hatte die Klinik D.___ schon im Bericht vom 3./5. April 2002 darauf hingewiesen, dass sich der Verlauf seit der Operation vom Januar 2002 sehr gut präsentiere und die Beschwerden zunehmend besserten (Urk. 11/25 S. 6), und hatte zudem von einer weiteren Besserungsfähigkeit gesprochen (vgl. Urk. 11/25 S. 2 und S. 5). Diese Prognose scheint sich in der Folge verwirklicht zu haben, denn in der neuen Anmeldung vom 22. September 2004 sind keine Schulterbeschwerden mehr erwähnt (vgl. Urk. 11/45 S. 6). In den neu eingeholten Arztberichten war die Schulterproblematik nur noch insoweit ein Thema, als Dr.  H.___ im Bericht vom 11. März 2005 auf die weitgehende Beschwerdefreiheit seit der Operation vom Januar 2002 hinwies und höchstens noch mit Einschränkungen für stärkere körperliche Belastungen rechnete (Urk. 11/22/1 S. 3 und S. 5) und als auch Dr. L.___ im Bericht vom 6. April 2005 das nach den Aussagen des Beschwerdeführers gute Operationsresultat aufführte und eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit dem Zusatz "eventuell" relativierte (vgl. Urk. 11/21 S. 1 und S. 2). Desgleichen liess der Beschwerdeführer selber in der Beschwerdeschrift bestätigen, dass seitens der Schulter seit der Operation vom Januar 2002 praktisch Beschwerdefreiheit bestehe (Urk. 1 S. 4).
2.2.2   Dementsprechend stützte der Beschwerdeführer sein neues Rentenbegehren denn auch nicht mehr auf die Schulterverletzung aus dem Jahr 1998, sondern berief sich nunmehr auf ein Leiden im Bereich der Nasennebenhöhlen (vgl. Urk. 11/45 S. 6, Urk. 1 S. 3 ff.).
         Dieses Leiden, das von Dr. F.___ von der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Spitals G.___ im Bericht vom 2. September 2004 als chronische posteriore Rhinorrhoe im Rahmen einer hyperreaktiven Rhinopathie eingestuft wurde (Urk. 11/24/3), hatte gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in der neuen Anmeldung vom 22. September 2004 allerdings schon seit etwa 15 Jahren bestanden (Urk. 11/45 S. 6 Ziff. 7.3). Dies führt zur Frage, ob es sich seit dem massgebenden Vergleichsdatum des 5. Mai 2003 überhaupt massgebend verändert hat.
         Wenn der Beschwerdeführer in der Anmeldung die Angabe der 15-jährigen Leidenszeit mit dem Zusatz "davon 3 Jahre massiv" versehen hatte (Urk. 11/45 S. 6 Ziff. 7.3), so deutet dies darauf hin, dass die entscheidende Verschlechterung bereits vor dem Mai 2003 eingetreten war. In die gleiche Richtung weist die Angabe von Dr. L.___, der den Beschwerdeführer schon seit 1994 hausärztlich betreute und den Beginn Exazerabation der Rhinopathie etwa im Jahr 2002 ansiedelte (vgl. Urk. 11/21 S. 1). Der Beschwerdeführer liess nun zwar geltend machen, in den besagten letzten drei Jahren habe sich die Rhinopathie kontinuierlich weiter verschlechtert (Urk. 1 S. 4). Dafür, dass diese Verschlechterung bis zum Datum des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. Juli 2005 ein Ausmass erreicht hätte, das die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigte, findet sich indessen in den vorhandenen medizinischen Unterlagen keine ausreichende Stütze. Wohl hatte die Operation vom Februar 2004 (vgl. Urk. 11/24/2) gemäss den Ausführungen von Dr. F.___ im Bericht vom 2. September 2004 keine Verbesserung gebracht, und Dr. F.___ konnte die geklagten Beschwerden verifizieren und eine massive Sekretbildung mit erheblichen Sekret-Retentionen feststellen (Urk. 11/24/3), was später auch Dr. K.___ in seinem Bericht vom 17. Februar 2005 nicht anzweifelte (Urk. 11/22/4). Indessen hielt Dr. J.___ im Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Spitals G.___ vom 14. Januar 2005 fest, dass sowohl bei den Untersuchungen vor der Operation (vom 31. Januar und vom 10. Oktober 2003) als auch bei derjenigen nach der Operation (vom 31. Juli 2004) keine Arbeitsunfähigkeit aus otorhinolaryngologischer Sicht bestanden habe (Urk. 11/23 S. 5). Und wenn Dr.  H.___, in deren Behandlung der Beschwerdeführer erst seit Mai 2004 stand, diesem im Bericht vom 11. März 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen der Rhinopathie attestierte, so kann daraus deshalb nicht auf eine massgebende Verschlechterung seit dem Vergleichszeitpunkt des 5. Mai 2003 geschlossen werden, weil Dr.  H.___ gleichzeitig auch angab, die Rhinorrhoe bestehe im gegenwärtigen Ausmass schon seit längerem (vgl. Urk. 11/22/1 S. 5). Das Gleiche gilt für das Attest einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit durch Dr. L.___, der wie bereits erwähnt von seit dem Jahr 2002 zugenommenen Beschwerden sprach (Urk. 11/21 S. 1 und S. 2). Auch der Verdacht von Dr. F.___ im Bericht vom 2. September 2004, dass ein Asthma bronchiale zur Symptomatik im Atmungstrakt beitragen könnte (Urk. 11/24/3), spricht nicht für eine seit Mai 2003 verstärkte Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit, da Dr. F.___ die Situation diesbezüglich für stabil hielt.
         Bei dieser Aktenlage ist für den massgebenden Zeitraum eine wesentliche, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflussende Verschlechterung des geltend gemachten Leidens der Atemwege nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Ergebnisse der weiteren Abklärungen, die gemäss den Vorbringen in der Beschwerdeschrift zur Zeit noch im Gange sind (vgl. Urk. 1 S. 4 und S. 5), an diesem Resultat etwas ändern könnten. Denn diese Abklärungen sind, wie aus den Angaben von Dr. L.___ im Bericht vom 6. April 2005 (Urk. 11/21 S. 2), von Dr.  H.___ im aktuellsten Bericht vom 8. September 2005 (Urk. 3) und von Dr. O.___ im Schreiben vom 12. September 2005 (Urk. 9/4) zu schliessen ist, auf die Erhebung der Ursachen und der Behandlungsmöglichkeiten für das chronische Leiden ausgerichtet, und es ist daher davon auszugehen, dass sie die vorstehenden Feststellungen zu den Veränderungen seit Mai 2003 und zur Arbeitsfähigkeit nicht in Frage zu stellen vermögen.
2.2.3   Vor allem in der Einspracheschrift hatte sich der Beschwerdeführer schliesslich auch auf ein psychisches Leiden in Form einer reaktiven Depression berufen (vgl. Urk. 1 S. 3 f.), die im Bericht von Dr. L.___ vom 6. April 2005 aufgeführt ist (Urk. 11/21 S. 1, S. 2 und S. 4). Indessen setzte Dr. L.___ den Beginn dieser Depression ebenfalls bereits im Jahr 2002 an (Urk. 11/21 S. 1), so dass auch diesbezüglich eine Verschlechterung seit dem 5. Mai 2003 höchstens möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Zudem führte Dr.  H.___ im neu eingereichten Bericht vom 8. September 2005 (Urk. 3) nun aus, sie habe den Beschwerdeführer unterdessen zur konsiliarischen Beurteilung an einen Psychiater verwiesen, der jedoch gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers keine Indikation für eine Behandlung gestellt habe. Dies lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer unter den geschilderten Beschwerden des Atemtraktes zwar durchaus seelisch leiden mag und dass er unter deren Einfluss - wie Dr.  H.___ im Bericht vom 11. März 2005 angab (vgl. Urk. 11/22 S. 4) - rascher erschöpft ist, dass jedoch eine allfällige Depression keinen Schweregrad erreicht, der sich beeinträchtigend auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt. Unter diesen Umständen erscheint eine zusätzliche psychiatrische Exploration nicht als angezeigt, und der Beschwerdeführer liess eine solche im vorliegenden Verfahren, anders als noch im Einspracheverfahren (vgl. Urk. 11/5 S. 2 und S. 4), auch nicht mehr explizit beantragen.
2.3     Zusammengefasst ist damit im massgebenden Zeitraum in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit keine rentenerhebliche Veränderung nachgewiesen. Ferner fehlt es auch an Anhaltspunkten für eine Veränderung in den erwerblichen Verhältnissen; der Beschwerdeführer hatte schon im Mai 2003 keine Arbeitsstelle mehr innegehabt (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto vom 4. Januar 2005, Urk. 11/38).
         Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

3.       Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat gemäss der eingereichten Aufstellung vom 28. August 2006 (Urk. 16) zeitliche Aufwendungen von 4 Stunden 35 Minuten und Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 21.50 gehabt. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer (7,6 %) beläuft sich damit die Entschädigung, die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auszurichten ist, auf die geltend gemachten Fr. 1'009.45.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, wird mit Fr. 1'009.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9/4
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).