IV.2005.00993
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 22. März 2007
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1944, ist Elektroingenieur und arbeitet seit 1986 bei A.___ im Bereich Sekretariat/Administration. Da sein Hörvermögen eingeschränkt ist, stellte er am 7. Juli 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Gesuch um Kostenübernahme für Hilfsmittel (Hörgeräte; vgl. Urk. 7/14). Nach erfolgter Anpassung von zwei Hörgeräten (Oticon Go ITE Power VC IdO Nr. H 232 rechts und H 233 links) im Rahmen des formellen Abgabeverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Juni 2005 einen Anspruch von M.___ auf Kostengutsprache für die Hörgeräte (Urk. 7/6). Eine dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 7/3).
2. Dagegen erhob M.___ hierorts am 5. September 2005 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie Kostengutsprache für die Hörgeräte (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 18. Oktober 2005 geschlossen wurde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat jeder Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte gegenüber der Invalidenversicherung Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Zu diesen Massnahmen gehören laut Art. 8 Abs. 3 lit. d in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, deren ein Versicherter für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat nach Art. 21 Abs. 2 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Durch eine andere Ausführung verursachte Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (Art. 21 Abs. 3 IVG).
1.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Nach Art. 2 Abs. 2 HVI in Verbindung mit Ziff. 5.07 HVI Anhang steht den Versicherten ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit der Anspruch auf Abgabe von Hörgeräten bei Schwerhörigkeit zu, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und sie sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen können.
2. Streitig ist, ob die Invalidenversicherung für die Kosten der beantragten Hörgeräte aufzukommen hat.
2.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte die Kostenübernahme für die Hörgeräte im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass gemäss den medizinischen Unterlagen die Hörgeräte nicht täglich getragen würden. Der tägliche Gebrauch sei aber zwingend notwendig, damit eine Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung erfolgen könne. Die Vorbringen in der Einsprache, wonach die Geräte permanent getragen würden, stünden im Widerspruch zu den Aussagen des Facharztes Dr. B.___. Nach dessen Ausführungen würden die Geräte nicht täglich getragen, welche Angaben für die IV-Stelle bindend seien (vgl. Urk. 2 sowie Urk. 7/6).
2.2 Dagegen macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen sinngemäss geltend, dass nicht entscheidend sein könne, ob er die Hörgeräte in seiner Freizeit beziehungsweise in den Ferien trage. Während seines täglichen Schwimmtrainings dürfe er zudem die Geräte gar nicht tragen (vgl. Urk. 1).
3.
3.1 Vorab ist anzumerken, dass das von der Beschwerdegegnerin erwähnte Anspruchserfordernis, wonach das Hörgerät täglich getragen werden müsse, in den hier massgeblichen Bestimmungen (vgl. inbes. Art. 21 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 HVI oder Ziff. 5.07 HVI Anhang) keine Grundlage findet. Dieses Erfordernis lässt sich auch nicht aus den erwähnten Bestimmungen ableiten, kann doch lediglich entscheidend sein, ob die versicherte Person dann, wenn sie den gesetzlich geschützten Zweck verfolgt, auf das Hilfsmittel angewiesen ist, was nicht zwingend einen alltäglichen Gebrauch voraussetzt. Soweit die Beschwerdegegnerin demnach den Anspruch des Beschwerdeführers allein mit dem Hinweis auf den fehlenden täglichen Gebrauch der Hörgeräte verneint, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr ist - unter Berücksichtigung dieser Begebenheit - zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 HVI sowie Ziff. 5.07 HVI Anhang erfüllt sind.
3.2 Der Anspruch auf Hilfsmittel ist nicht an einen gesetzlichen Mindestinvaliditätsgrad geknüpft. Es braucht aber immer eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung, welche die Versorgung mit dem fraglichen Behelf erfordert (vgl. auch Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, unter Hinweise auf EVGE 1968 208). Wenn nach Art. 21 Abs. 2 IVG (in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 HVI) die versicherte Person des Hilfsmittels infolge ihres Gesundheitsschadens für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge "bedürfen" muss, wird demnach ein Bedürfnis vorausgesetzt, nach welchem das Hilfsmittel für den Betroffenen zur Erfüllung des gesetzlich geschützten Zweckes notwendig ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat diese Bedingungen dann als erfüllt erachtet, wenn dem Ansprecher nicht zugemutet werden kann, sich ohne den beanspruchten Gegenstand fortzubewegen, mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben oder für sich zu sorgen. Es setzte alsdann weiter voraus, dass der Ansprecher willens und fähig ist, mit Hilfe des beanspruchten Gegenstandes einen dieser Zwecke zu erreichen (vgl. EVGE 1968 208, Erw. 3d).
3.3 Es scheint aufgrund der Akten unbestritten, dass der Beschwerdeführer sowohl willens wie auch der Lage ist, mit Hilfe der beanspruchten Hörgeräte einen dieser Zwecke zu erreichen. Ob der Beschwerdeführer der Hörgeräte im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVG auch wirklich bedarf bzw. ob es ihm namentlich nicht zuzumuten ist, auch ohne die Geräte mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben, ergibt sich aufgrund der vorliegenden Akten hingegen nicht mit hinreichender Schlüssigkeit. Zwar hatte Dr. med. B.___, Ohren- Nasen- und Halsarzt FMH, in seinem ärztlichen Expertenbericht vom 21. Dezember 2004 den Beschwerdeführer aufgrund audiologischer Kriterien, des sozial-emotionalen Handicaps sowie der beruflichen Kommunikationsanforderungen in die Indikationsstufe 1 (einfache Versorgung) eingeordnet und eine binaurale Versorgung empfohlen (vgl. Urk. 7/9). Wenn Dr. B.___ im Schlussbericht vom 8. Juni 2005 jedoch angab, die Geräte würden nicht täglich getragen (vgl. Urk. 7/8) und der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren dazu sinngemäss geltend macht, dass er die Geräte namentlich in der Freizeit nicht immer trage, so etwa, dass er - nebst dem täglichen Schwimmtraining, bei welchem er die Geräte nicht tragen dürfe - regelmässig (auch ohne Hörgeräte) Fahrten mit dem Velo und Touren zu Fuss unternehme, so spricht dies gegen ein Bedürfnis oder eine Notwendigkeit im oben erwähnten Sinne. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Anpassbericht der Hörmittelzentrale C.___ vom 11. April 2005 ist sodann lediglich ersichtlich, dass die Tragdauer der Geräte mehrere Stunden am Tag betrage. Inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seines eingeschränkten Hörvermögens auf die Zuhilfenahme der Geräte im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVG angewiesen ist, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen (vgl. Urk. 3/3). Anzumerken gilt in diesem Zusammenhang, dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach es unerheblich sei, ob die Geräte in der Freizeit oder generell während der Ferien (nicht) eingeschaltet seien (vgl. Urk. 1), nicht verfängt, da sich der Anspruch auf ein Hörgerät ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit bestimmt. Dies gilt vorliegend um so mehr, als aufgrund der Akten mit Blick auf die geringen Kommunikationsanforderungen in der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers anzunehmen ist, dass die Hörgeräteversorgung in erster Linie wegen des sozial-emotionalen Handicaps und nicht aus beruflichen Gründen beantragt worden ist.
3.4 Nach dem Gesagten besteht aufgrund der Akten kein hinreichend schlüssiges Bild hinsichtlich der Erforderlichkeit beziehungsweise Notwendigkeit der beantragten Hilfsmittel im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVG. Damit steht auch nicht fest, ob es sich bei den beantragten Hörgeräten um eine einfache und zweckmässige Massnahme handelt, und nur für solche Hilfsmittel ist die Invalidenversicherung leistungspflichtig (vgl. Art. 21 Abs. 3 IVG).
Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostengutsprache für Hörgeräte neu entscheide.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 26. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).