IV.2005.00994

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 29. März 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Mauro G. Mora
Lanz & Mora Rechtsanwälte
Dufourstrasse 147, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren1968, war zuletzt vom 1. März 1997 bis November 2002 bei Firma Z.___, "___", als Gartenarbeiter angestellt gewesen (Urk. 7/35). Am 9. Dezember 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Hilfsmittel und Rente) an (Urk. 7/40). In der Folge zog die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten bei (Urk. 7/36), erkundigte sich nach dem ehemaligen Arbeitsverhältnis (Urk. 7/35) und liess die berufliche Situation des Versicherten abklären (Urk. 7/32 und Urk. 7/31). Im Weiteren holte die IV-Stelle die Arztberichte von Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie FMH, "___", vom 12. Januar 2004 (Urk. 7/17 unter Beilage von diversen Arztberichten), Dr. med. B.___, Oberarzt, Spital Y.___, Rheumaklinik, vom 15. Januar 2004 (Urk. 7/16) sowie Dr. med. C.___, Assistenzärztin, und PD Dr. med. D.___, Leitender Arzt, Klinik Y.___, Psychiatrische Poliklinik, vom 17. Mai 2004 beziehungsweise vom 15. Juni 2004 (Urk. 7/15) ein und beauftragte das Institut X.___, "___", mit der Erstellung eines Gutachtens (Expertise vom 7. Januar 2005, Urk. 7/14).
         Mit Verfügung vom 26. Januar 2005 (Urk. 7/9) wies die IV-Stelle sowohl den Anspruch auf eine Invalidenrente wie auch denjenigen auf berufliche Massnahmen ab. Dagegen liess der Versicherte durch das Sozialdepartement der Stadt "___", mit Eingabe vom 17. Februar 2005 (Urk. 7/7) Einsprache erheben, welche er mit Schreiben vom 6. April 2005 (Urk. 7/5) ergänzen und gleichzeitig die Berichte von Dr. med. E.___, Praxis für Schmerztherapie, Facharzt FMH für Anästhesiologie, "___", an den Versicherten vom 4. April 2005 und des Röntgeninstituts "___" an Dr. E.___ vom 30. März 2005 (Urk. 7/13) einreichen liess. Mit Entscheid vom 8. Juli 2005 (Urk. 2) wurde die Einsprache alsdann abgewiesen.
2.       Gegen den Einspracheentscheid liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Mauro G. Mora mit Eingabe vom 8. September 2005 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1):
          "1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
                  2. Dem Beschwerdeführer wird eine 100% Invalidenrente                  zugesprochen.
                  3. Eventualiter seien berufliche Massnahmen anzuordnen.
                  4. Dem Beschwerdeführer wird eine angemessene Entschädigung                 zugesprochen."
In der Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Schriftenwechsel wurde in der Folge mit Gerichtsverfügung vom 2. November 2005 (Urk. 8) für geschlossen erklärt.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.5     Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.7     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen.
2.2     Die Beschwerdegegnerin machte zur Begründung der Verfügung vom 26. Januar 2005 (Urk. 7/9) sowie des Einspracheentscheides vom 8. Juli 2005 (Urk. 2) geltend, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei, weshalb er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Zudem sei der Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht nicht eingliederungsfähig, weshalb ihm auch der Anspruch auf berufliche Massnahmen abzusprechen sei.
2.3     Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor (Urk. 1), dass er unter grossen Schmerzen leide, welche auch durch Dr. E.___, Facharzt für Anästhesiologie und Schmerztherapie, nur leicht gelindert werden können. Wegen dieser Schmerzen könne er nicht länger als ein halbe Stunde sitzen oder stehen. Ferner könne er kaum laufen. Aus dem Schreiben von Dr. E.___ vom 4. April 2005 gehe hervor, wie viele Medikamente beziehungsweise Schmerzmittel der Beschwerdeführer einnehmen müsse, um die Schmerzen einigermassen ertragen zu können. Dr. E.___ attestiere dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wovon auszugehen sei. Aus dem Schreiben von Prof. Dr. med. F.___, Neurochirurgie, Klinik W.___, vom 25. April 2005, gehe zudem hervor, dass von einer Diskushernienoperation keine Besserung der lumbovertebralen, lumbospondylogenen Schmerzsymptomatik zu erwarten sei. Demnach sei in naher Zukunft keine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu erwarten.
         Im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 3. August 2004 würden die damals wie heute noch aktuellen Beschwerden des Beschwerdeführers erwähnt und festgehalten, dass unter Berücksichtigung derselben mit dem Beschwerdeführer verschiedene Möglichkeiten erarbeitet worden seien, denen er bei verbesserter körperlicher Verfassung nachgehen könnte. Dies bedeute, dass die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin die Beschwerden ernst genommen habe und die Eingliederung des Beschwerdeführers in jenem Zeitpunkt objektiv nicht möglich gewesen sei. Die subjektive Eingliederungsfähigkeit dürfe daher nicht ausgeschlossen werden. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer die ihm von der Beschwerdegegnerin zugemutete Erwerbsfähigkeit nicht erbringen könne.

3.
3.1     Die medizinische Situation stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
3.1.1   Dr. A.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 12. Januar 2004 (Urk. 7/17) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts, eine Fehlform und eine Fehlhaltung der Wirbelsäule und eine kleine mediale Diskushernie L4/L5 rechts mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts sowie einen Verdacht auf eine Symptomausweitung. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die beim Beschwerdeführer vorliegende Depression. Für die Zeit vom 2. September 2002 bis Ende Dezember 2003 sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit 5. Januar 2004 sei ihm für eine leichte bis knapp mittelschwere körperliche Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu attestieren.
3.1.2   Laut dem Bericht von Dr. B.___ vom 15. Januar 2004 (Urk. 7/16) leidet der Beschwerdeführer an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom rechts bei einer Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule, einer kleinen medianen Diskushernie L4/5 rechts mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts und einer kleinen mediolateralen Diskushernie L5/S1 links mit Kontakt zur Nervenwurzel S1. Zudem bestehe der Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Landschaftsgärtner besteht gemäss Dr. B.___ gar keine Arbeitsfähigkeit mehr.
3.1.3   Im Bericht vom 17. Mai 2004 beziehungsweise 15. Juni 2004 äusserten Dres. C.___ und D.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei einem chronischen Schmerzsyndrom seit etwa 1996 (Urk. 7/15). Zudem bestehe beim Beschwerdeführer eine nicht näher bezeichnete depressive Störung (ICD-10 F32.9). Hinsichtlich der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit sei keine verbindliche Aussage möglich.
3.1.4   Die Gutachter des Instituts X.___ kamen gestützt auf die Anamnese, die Vorakten (Urk. 7/14 Ziff. 2 und 3 S. 2 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers und die erhobenen Befunde (internistisch, neurologisch, psychiatrisch, Urk. 7/14 Ziff. 3.3 und Ziff. 4 S. 7 ff) zum Schluss, der Beschwerdeführer leide mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter einem chronischen spondylogenen Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), kleinen Diskushernien L4/5 rechts mediolateral und L5/S1 links mediolateral ohne Nachweis einer Kompromittierung neuraler Strukturen und muskulärer Dysbalance. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0) und rezidivierende gastritische Beschwerden (ICD-10 K29.7). In der angestammten Tätigkeit, welche als körperlich schwer einzustufen sei, bestehe seit dem 30. August 2002 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Ohne Einschränkung zumutbar seien dem Beschwerdeführer jegliche körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten von über 20 kg (Urk. 7/14 Ziff. 6 S. 15 f.). Dazu führten die Gutachter erläuternd aus, dass das einzige relevante medizinische Problem sowohl subjektiv wie auch objektiv im chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bestehe. Organisches Korrelat seien die bildgebend dargestellten kleinen Diskushernien L4/L5 rechts mediolateral und L5/S1 links mediolateral. Eine radikuläre Symptomatik könne eindeutig aktuell ausgeschlossen werden. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Diagnose im engeren Sinn festgestellt werden. Insbesondere könne zum heutigen Zeitpunkt keine depressive Störung diagnostiziert werden. Aufgrund der diagnostischen Kriterien könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden. Mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Antidepressivum erwiesenermassen (Serumspiegelkontrolle) nicht einnehme, werde die Einschätzung gestützt, wonach gar keine Depression vorliegt. Es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. In der Konsensbesprechung präsentiere sich für die Gutachter ein deutlich aggravierender Beschwerdeführer, bei dem jedoch nur eine sehr geringgradige objektivierbare Befundlage bestehe.
3.1.5   Gemäss dem Schreiben von Dr. E.___ an den Beschwerdeführer vom 4. April 2005 (Urk. 7/13) leidet dieser an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei Diskushernie L4/5 und L5/S1, einem Verdacht auf ein Iliosakralgelenksyndrom und einem Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung. Am 30. März 2005 sei ein neurochirurgisches Konsilium beantragt worden. Bis zum Konsilium sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsunfähig.
3.2     Die dargelegten Arztberichte stimmen hinsichtlich der darin gemachten somatischen Diagnosen und Befunderhebungen im Wesentlichen überein. Demnach steht fest, dass die geklagten Beschwerden teilweise mit dem chronischen spondylogenen Schmerzsyndrom und den Diskushernien L4/5 und L5/S1 erklärt werden können. Abweichend präsentieren sich die Diagnosen über den psychischen Gesundheitszustand und die Einschätzung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
         Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem rentenverneinenden Entscheid zu Recht auf das Gutachten des Instituts X.___ gestützt hat. Hinsichtlich des Beweiswertes dieser Expertise ist festzuhalten, dass sie für die erheblichen Belange umfassend ist, die geklagten Beschwerden und die Anamnese sowie die Vorakten berücksichtigt. Zudem leuchtet sie in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, und die Schlussfolgerungen sind begründet. Daraus folgt, dass das Gutachten des Instituts X.___ grundsätzlich als taugliches Beweismittel zu qualifizieren ist. Demgegenüber erweist sich der Bericht der Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des Spital Y.___ vom 17. Mai 2004 (Urk. 8/15) zum einen für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als nicht mehr aktuell und zum anderen als unvollständig. Die Diagnosestellung geht auf das Jahr 2003 zurück. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf das laufende Verfahren nicht noch einmal psychiatrisch untersucht worden war. Zudem enthält der Bericht keine Beurteilung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Bericht der Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik erweist sich demnach für die vorliegend zu beantwortenden Fragen nicht als geeignetes Beweismittel. Ebenso wenig vermag das Schreiben von Dr. E.___ an den Beschwerdeführer vom 4. April 2005 die Zuverlässigkeit des Gutachten des Instituts X.___ in Frage zu stellen (Urk. 7/13). So enthält dieses weder Angaben zur Anamnese noch zur Befunderhebung. Auch fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung für seine Beurteilung, wonach seit 30. März 2005 eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit bestehen soll. Zudem vermag der Umstand allein, dass die Gutachter zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als der behandelnde Schmerzarzt gelangte, nichts am Beweiswert der Expertise zu ändern. Dies zumal auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil EVG in Sachen J. vom 12. Juli 2004, U 164/03 Erw. 3.3 und Urteil in Sachen K. vom 12. Juli 2004, I 80/04 mit Hinweisen). Zudem geht - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - aus den medizinischen Akten deutlich hervor, dass eine radikuläre Symptomatik hinsichtlich der beiden Diskushernien ausgeschlossen werden kann (Urk. 7/14 Ziff. 6.1 S. 15 und Urk. 7/13).
Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde befindet sich in den Akten kein Schreiben von Prof. Dr. med. F.___, Neurochirurgie, Klinik W.___ vom 25. April 2005. Auf dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 7. Juli 2005 (Urk. 7/2) findet sich der Hinweis, dass ein neurochirurgischer Bericht, weswegen das Verfahren sistiert worden sei, gemäss dem Rechtsvertreter nicht mehr kommen werde. Angesichts dieser Umstände ist der Schluss zu ziehen, dass dieser Bericht von Seiten des Beschwerdeführers tatsächlich nie eingereicht wurde. Da nicht einsichtig ist, wie mit diesem Schreiben die Beweistauglichkeit des Gutachten des Instituts X.___ in Frage gestellt werden soll, kann von einer Einholung dieses Berichts abgesehen werden. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hat das Kollegium in diesem Schreiben einzig festgehalten, dass von einer Diskushernienoperation keine Besserung der lumbovertebralen lumbospondylogenen Schmerzsymptomatik zu erwarten sei und dass im Gegenteil mit einer adversen Reaktion gerechnet werden müsse (Urk. 1 S. 5). Diese Beurteilung deckt sich denn auch ziemlich genau mit jener der Gutachter des Instituts X.___, wonach weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht medizinische Massnahmen vorzuschlagen seien. Da ein überwiegend psychosoziales Problem vorliege, sei dieses folgerichtig weder somatisch noch psychiatrisch behandelbar (Urk. 7/14 Ziff. 6.6 S. 17). Mit anderen Worten bedeuten die offensichtlich übereinstimmenden Einschätzungen der Instituts X.___-Gutachter und von Prof. F.___, dass medizinische Massnahmen im Falle des Beschwerdeführers weder geeignet noch notwendig sind, um seine Probleme zu lösen.
         Nach dem Gesagten ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten des Instituts X.___ abgestellt hat und von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 100 % ausging. An diesem Ergebnis vermag auch die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers über seine nicht mehr vorhandene Leistungsfähigkeit etwas zu ändern.

4.      
4.1     Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dabei ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 f. Erw. 4a). Ein solcher wäre vorliegend frühestens für das Jahr 2003 festzusetzen (Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
4.2     Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Valideneinkommen auf die Angaben im individuellen Konto des Beschwerdeführers (Urk. 7/36 und Urk. 7/28). Dabei ging sie zu Gunsten des Beschwerdeführers vom Lohn für das Jahr 2000 im Betrag von Fr. 44'045.-- und damit vom höchsten der bei der Firma Z.___ je erzielten Lohn aus. Dies ist nicht zu beanstanden. Jedoch ist dieser Lohn an die Nominallohnentwicklung für Männer für das Jahr 2003 von 102 Punkten (2000: 1856 Punkte; 2003: 1958 Punkte, Die Volkswirtschaft 1/2-2006 Tab. 10.3 S. 95) und nicht 2004 anzupassen (vgl. Erw. 4.1 hiervor). Daraus ergibt sich ein Valideneinkommen für das Jahr 2003 von Fr. 46'466.--.
4.3     Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtssprechung Tabellenlöhne beigezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, mit welcher sie die ärztlich bestätigte Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb).
         Die Beschwerdegegnerin bezifferte das Invalideneinkommen für eine der Behinderung angepasste Tätigkeit mit Fr. 52'390.-- (Urk. 7/28). Zur Ermittlung desselben stützte sie sich auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik durchgeführten Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) für das Jahr 2004. Da jedoch Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Ebene zu berechnen sind, sind die Zahlen der LSE für das Jahr 2002 heranzuziehen und diese an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2003 anzupassen. Gemäss Tabelle TA 1 der LSE 2002, S. 43, belief sich der monatliche Bruttolohn für Männer, die einfache und repetitive Arbeiten verrichten, im Jahre 2002 im privaten Sektor auf Fr. 4'557.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche, was bei Annahme einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 1/2-2006 Tab. B 9.2 S. 94) und einer Nominallohnentwicklung im Jahr 2003 für Männer von 25 Punkten (2002: 1933 Punkte; 2003: 1958 Punkte, Die Volkswirtschaft 1/2-2006 Tab. 10.3 S. 95) ein Gehalt von Fr. 4'812.-- pro Monat beziehungsweise ein solches von Fr. 57'744.-- (x 12) pro Jahr ergibt.
Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Versicherte mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. u 242 S. 412 Er. 4b/bb; AHI-Praxis 1998 S. 177 f.). Nach der Rechtsprechung hängt diese Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25 % festzusetzen ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b, bestätigt in AHI 2002 S. 62). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug erfüllt, da der Beschwerdeführer aufgrund seines Leidens in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist, weshalb er sich allenfalls mit einem geringeren Lohn begnügen muss. Jedoch wirken sich die übrigen Kriterien wie das Alter und die Dienstjahre nicht lohnmindernd aus, weil der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns erst 36 Jahre alt und bereits seit 1990 in der Schweiz erwerbstätig gewesen war. Auch kommen die übrigen Kriterien wie die Nationalität und die Aufenthaltskategorie nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung C verfügt - somit keine invaliditätsfremden Gründe vorliegen, welche einer durchschnittlichen Einkommenserzielung entgegenstehen oder diese vermindern (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 22. August 2005 in Sachen T., I 102/05, Erw. 5.3.4 mit Hinweisen) - und seine Nationalität angesichts der Tatsache, dass statistische Löhne auf Grund der Einkommen der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung erfasst werden, vernachlässigt werden muss (Urteil EVG in Sachen S. vom 16. April 2002, I 640/00). Ein leidensbedingter Abzug von 10 % ist daher angemessen. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch in der Lage wäre, ein Einkommen von Fr. 51'970.- zu erzielen.
Im Vergleich mit dem möglichen Valideneinkommen von Fr. 46'466.-- ergibt sich damit keine Erwerbseinbusse, weshalb auch kein Invaliditätsgrad gegeben ist. Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausginge, dass er an einem neuen Arbeitsplatz keinen höheren Einstiegslohn als das mögliche Valideneinkommen von Fr. 46'466.-- erzielte, was in etwa einem Abzug vom Tabellenlohn von aufgerundet 20 % entspräche (Fr. 57'744.-- x 0,8 = Fr. 46'195.--), resultierte keine massgebliche Erwerbseinbusse.
4.4     Aufgrund des Gesagten ist die Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.

5.       Da vorliegend kein Invaliditätsgrad resultiert (vgl. vorstehend Erw. 4.3), erreicht der Beschwerdeführer die rechtsprechungsgemäss geforderte Erheblichkeitsschwelle einer Einkommenseinbusse von 20 % (vgl. vorstehend Erw. 1.5) nicht, weshalb ein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen bereits schon aus diesem Grund ausgeschlossen ist. Die Frage nach der subjektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers kann daher offen bleiben.
         Die Beschwerde ist demnach auch hinsichtlich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mauro G. Mora
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse Gärtner und Floristen, Postfach 2071, 8032 Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).