Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00997
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IV.2005.00997
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Meier
Urteil vom 1. Dezember 2005
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs -Gesellschaft
Rechtsanwalt Gian D. Zender
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1953, Mutter zweier erwachsener Kinder und eines minderjährigen Kindes,
war
von
Oktober 2001 bis Februar 2003 bei der A.___, Niederlassung ___, als Reinigerin beschäftigt (Urk. 8/19/1 S. 1 Ziff. 1, Ziff. 5 und Ziff. 6, Urk. 8/19/3) und meldete sich am 20. März 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/21). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/15/1-9) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/19) ein, veranlasste eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 8/14) und führte eine Haushaltabklärung durch (Urk. 8/16).
Mit Verfügung vom 17. Mai 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 8/10). Die dagegen erhobene Einsprache vom 6. Juni 2005 (Urk. 8/9) beziehungsweise vom 12. Juli 2005 (Urk. 8/3) wies die IV-Stelle am 25. Juli 2005 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft, am 9. September 2005 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 8. November 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 25. Juli 2005) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 259 Erw. 3.5, BGE 130 V 333 Erw. 2.3, BGE 130 V 425 Erw. 1.1, BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Nachdem der Einspracheentscheid der IV-Stelle am 25. Juli 2005 ergangen ist, finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs sowohl die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) einschliesslich der damit verbundenen Änderungen der Invalidengesetzgebung als auch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 neu eingeführten oder geänderten Normen Anwendung.
Dabei ist anzumerken, dass die von der Rechtsprechung zu den Begriffen des Invalidenversicherungsgesetzes herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2
bis
IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2
ter
IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 28 Abs. 2
ter
IVG wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.5 Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG ist der Invaliditätsgrad bei Erwerbstätigen Personen aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 2
bis
IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach konstanter Rechtsprechung hat die versicherte Person Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, begründet nicht ohne weiteres eine Invalidität. In diesem Fall muss sie in erster Linie ihre Arbeit aufteilen und im üblichen Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Der Mehraufwand ist für die Invaliditätsberechnung nur relevant, wenn die Versicherte während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist. Zudem wird eine Unterstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt, welche weiter geht als im Gesundheitsfall. Unterbleiben solche Vorkehrungen zur Schadenminderung, wird die daraus resultierende Leistungseinbusse im hauswirtschaftlichen Bereich bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt (BGE 130 V 101 f. Erw. 3.3.3, ZAK 1984 S. 139 f. Erw. 5; nicht veröffentlichtes Urteil C. vom 8. November 1993, I 407/92; Urteile S. vom 28. Februar 2003, I 685/02, Erw. 3.2, und S. vom 4. September 2001, I 175/01, Erw. 5b).
1.7 Die anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich getroffen werden, zu erleichtern. Kommt die anspruchsberechtigte Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so können ihr die Leistungen, auch wenn es sich um eine Eingliederung in den Aufgabenbereich handelt, nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden.
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
1.8 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Praxisgemäss ist jedoch von einer Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Für die Bemessung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 3) und zu Recht die gemischte Methode angewandt (Urk. 8/10 S. 1 unten, Urk. 2 S. 2 Mitte). Die Bestimmung des Anteils der Erwerbstätigkeit mit einem Umfang von 25 % ist in der Beschwerde anerkannt worden (Urk. 1 S. 3 oben) und gibt zu keiner Kritik Anlass (vgl. Urk. 8/19/1 S. 2 Ziff. 8 und Ziff. 9 und Urk. 8/16 S. 2 Ziff. 2.5). Strittig sind jedoch der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin in den jeweiligen Bereichen sowie die Gewichtung der einzelnen Teilbereiche im Haushalt.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging bei Fällung des Einspracheentscheids davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der Erwerbstätigkeit vollumfänglich und im Haushalt im Umfange von 7,5 % eingeschränkt sei (Urk. 8/10 S. 2 oben). Im Haushalt sei folgende Aufteilung der einzelnen Tätigkeiten sowie Einschränkungen anzunehmen (vgl. Urk. 8/16 S. 4 f. Ziff. 6):
Aufgabe
Möglicher Anteil an der gesamten Tätigkeit (A)
Gewichtung der Aufgabe im untersuchten Haushalt (B)
Festgestellte Einschränkung in diesem Bereich (C)
Einschränkung in Bezug auf gesamte Haushalttätigkeit (B x C: 100)
Haushaltführung
2-5 %
4 %
0 %
0 %
Ernährung
10-50 %
46 %
0 %
0 %
Wohnungspflege
5-20 %
18 %
15 %
2,7 %
Einkauf/weitere Besorgungen
5-10 %
8 %
0 %
0 %
Wäsche und Kleiderpflege
5-20 %
18 %
25 %
4,5 %
Betreuung von Kindern u.a. Familienangehörigen
0-30 %
3 %
0 %
0 %
Verschiedenes
0-50 %
3 %
10 %
0,3 %
Total
100 %
7,5 %
Die Abklärungen seien durch eine erfahrene Person vorgenommen worden. Eine zumutbare Mitwirkung von Familienangehörigen könne der Beschwerdeführerin nicht als Einschränkung angerechnet werden und einem über zwölf Jahre alten Kind sei eine Mitwirkung im Haushalt von einer Stunde pro Tag zumutbar (Urk. 2 S. 3 unten).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass sie hierzulande trotz zwölfjährigen Aufenthaltes kaum integriert sei und kaum Deutsch spreche (Urk. 1 S. 2 Mitte).
Im Teilbereich „Haushaltführung“ sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Depressionen mit der Planung und Organisation des Haushalts in schlechten Phasen immer wieder überfordert sei, weshalb eine Einschränkung von 20 % bestehe, was einem Behinderungsgrad von 0,8 % entspreche (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4.3.1).
Bei der „Ernährung“ sei ein zu hoher Anteil angenommen worden. Dieser sei zugunsten des Teilbereichs „Verschiedenes“ auf 40 % zu reduzieren. Zudem müssten der Ehemann und die Kinder bei grösseren Arbeiten Hand anlegen. Bei den häufigen Migräneanfällen sei die Beschwerdeführerin jedoch auch nicht mehr in der Lage, kleinere Tätigkeiten auszuführen. Es bestehe in diesem Bereich eine Einschränkung von mindestens 25 %, was einen Behinderungsgrad von 10 % ergebe (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 4.3.2).
Bei der „Wohnungspflege“ seien Staubsaugen, Bodenpflege, Fensterreinigung, Betten und grössere Reinigungsarbeiten vom Ehemann oder den Kindern zu erledigen. Aus diesem Grund sei von einer Einschränkung von 50 % auszugehen, was einem Behinderungsgrad von 9 % entspreche (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4.3.3).
Im Teilbereich „Einkauf und weitere Besorgungen“ könne nicht von einer gänzlich fehlenden Einschränkung ausgegangen werden, da für Grosseinkäufe die Mithilfe des Ehemannes notwendig sei. Es bestehe eine Einschränkung von 10 %, was zu einem Behinderungsgrad von 0,8 % führe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4.3.4).
In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Teilbereich „Wäsche- und Kinderpflege“ (richtig: Kleiderpflege, vgl. Urk. 8/16 S. 5 Ziff. 6.5) lediglich Wäsche sortieren und die Maschine einfüllen könne, sei von einer Einschränkung im Umfange von 60 % statt der zugestandenen 25 % auszugehen, woraus ein Behinderungsgrad von 10,8 % resultiere (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4.3.5).
Weil die Beschwerdeführerin früher zum Teil umfangreiche Strick- und Näharbeiten ausgeführt habe und sich einige Pflanzen in der Wohnung befänden, sei der Teilbereich „Verschiedenes“ mit einem Anteil von 9 % zu gewichten. Weil sie keine Näharbeiten mehr verrichten könne, sei eine Einschränkung von 25 % angezeigt, entsprechend einem Behinderungsgrad von 2,25 % (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4.3.7).
Der gesamte Beeinträchtigungsgrad im Haushaltsbereich betrage dementsprechend 33,65 %. Bei einer Gewichtung von 75 % resultiere ein Behinderungsgrad von 25,24 %, weshalb der Gesamtinvaliditätsgrad 50,24 % betrage und der Beschwerdeführerin dementsprechend eine halbe Invalidenrente zustehe (Urk. 1 S. 4 unten f.).
3.
3.1 Dr. med. B.___, FMH allgemeine Medizin, seit Januar 1996 behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin (Urk. 8/15/1 S. 2 lit. D.1), stellte am 23. Juni 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/15/1 S. 1 lit. A):
- Chronisch persistierendes panvertebrales Syndrom mit Schmerzen vor allem thorakal und lumbal
- Depressive Verstimmung bei Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden Adipositas, ein chronischer Husten und Refluxkrankheit festgestellt (Urk. 8/15/1 S. 1 lit. A). In der angestammten Tätigkeit „Putzen und Hilfsarbeiten“ sei die Beschwerdeführerin seit 17. Februar 2003 bis auf weiteres vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 8/15/1 S. 1 lit. B). Es seien berufliche Massnahmen angezeigt (Urk. 8/15/1 S. 2 lit. C.3).
Die aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführerin habe nebst mehreren Geburten einen Abort erlebt, sie spreche, obwohl schon seit Jahren in der Schweiz, kaum Deutsch (Urk. 8/15/1 S. 2 lit. D.3). Es beständen langjährige Rückenschmerzen sowie ein chronischer Husten, welcher primär bei emotionaler Belastung auftrete (Urk. 8/15/1 S. 2 lit. D.4). Am Rücken lägen persistierende Verspannungen vor, weshalb die Beschwerdeführerin vor allem bei Belastung unter starken Rückenschmerzen leide (Urk. 8/15/1 S. 2 lit. D.5). Sie sei 165 cm gross und wiege 96,5 kg. Die Beschwerdeführerin lebe zusammen mit ihrer Familie, wobei ein Sohn wegen krimineller Machenschaften ausgewiesen worden sei und dem dritten Sohn dies drohe. Der erste Sohn habe vor Jahren Suizid begangen. Der Ehemann sei wegen Krankheit und Unfällen wiederholt arbeitslos und die Familie zwischenzeitlich fürsorgeabhängig gewesen. Es bestehe eine Entwurzelungssymptomatik.
Es seien ziemlich alle möglichen Therapieformen ohne nennenswerte Erfolge versucht worden (Urk. 8/15/1 S. 2 lit. D.7). Die Prognose sei eher schlecht, wenngleich eine Verbesserung der körperlichen Situation durch eine Verbesserung der häuslichen Situation erfolgen könne. Eine körperlich belastende Arbeit sei nicht möglich, für eine leichte Arbeit (Hilfsarbeit) sei eine Teilzeitanstellung denkbar.
3.2 Dr. med. C.___, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, stellte in seinem Gutachten vom 22. Januar 2005 folgende Diagnosen (Urk. 8/14 S. 5 Mitte):
- „Larvierte“, rezidivierende, mittelschwere depressive Störung (am ehesten unter ICD-10: F33.1 zuzuordnen), welche sich vor allem in einem chronischen panvertebralen Syndrom ausdrücke, bei
- Psychosozialer Entwurzelungssituation (ICD-10: Z60.3) und schweren psychosozialen Belastungen in der Familie (ICD-10: Z63.7)
Die Beschwerdeführerin beschreibe Schmerzen an verschiedenen Orten im Rückenbereich und empfinde oft Schwindel (Urk. 8/14 S. 2 unten). Sie stehe meist um sechs Uhr morgens auf und mache mit vielen Pausen den Haushalt. Mit einem Einkaufswagen könne sie nur kleine Sachen einkaufen. Tagsüber sehe sie oft fern, aber maximal für zwei Stunden, da sie sonst Kopfschmerzen bekomme. Abends gehe sie nach zehn Uhr schlafen, wobei sie aufgrund der Schmerzen unter Einschlafstörungen leide (Urk. 8/14 S. 3 oben).
Die Beschwerdeführerin wiege etwa 93 kg, bewege sich schwerfällig und schonend unter leidendem Gesichtsausdruck. Ein Kontakt sei kaum herstellbar, da die Beschwerdeführerin praktisch kein Deutsch verstehe. Sie blicke eher abweisend vor sich hin und ein Augenkontakt sei kaum möglich (Urk. 8/14 S. 3 Mitte). Über ihr seelisches Befinden wolle sie der kosovarischen Tradition entsprechen ausserhalb der Familie nicht reden, weshalb sie nicht zeigen könne, was ihr seelisch fehle. Die psychopathologischen Faktoren seien nur sehr schwer zu gewinnen (Urk. 8/14 S. 4). Die Umstände, wie Straftaten der Söhne, verbunden mit Ausweisungen und die Arbeitslosigkeit des Ehemannes, würden sich auf die Beschwerdeführerin belastend auswirken (Urk. 8/14 S. 4 unten f.).
Die Beobachtungen in der Exploration und die mit Übersetzungshilfe erfragten Befunde würden ein sicher mittelschweres depressives Leiden zeigen, welches eine Arbeitsunfähigkeit von 70 bis 80 % erklären könne (Urk. 8/14 S. 5 unten).
3.3 Am 16. August 2005 hielt Dr. B.___ zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin fest, dass diese zumindest in der Lage sei, leichte Hausarbeiten zu erledigen (Urk. 3/8). Problematisch erschienen Staubsaugen, Bügeln und grössere Einkäufe. Haushaltführung, Organisation und Kochen sollten jedoch kaum grössere Probleme abwerfen. Die Beschwerden seien wohl zu einem grossen Teil als Somatisierung zu verstehen. Die psychischen Störungen seien schwer klassierbar.
4.
4.1 Die vorliegenden ärztlichen Berichte (Urk. 8/14-15, Urk. 3/8) beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen insbesondere die seitens des Beschwerdeführers dargestellten Leiden und sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden. Festzustellen ist, dass, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4.3.2), in keinem dieser Berichte Hinweise auf Migränebeschwerden seitens der Beschwerdeführerin enthalten sind (Urk. 8/14-15).
4.2 Unklar erscheint, ob es sich bei der psychischen Beeinträchtigung mit Somatisierung um einen stationären, nicht mehr verbesserungsfähigen Zustand handelt. Dr. B.___ beurteilt die Situation als eventuell besserungsfähig (Urk. 8/15/1 S. 2 lit. C.1), wogegen sich Dr. C.___ dazu nicht weiter äussert (vgl. Urk. 8/14). Die Frage, ob der Beschwerdeführerin mit medizinischen Massnahmen, beispielsweise einer Psychotherapie, geholfen werden könnte, ist nicht schlüssig beantwortet.
Weiter unbeantwortet ist die Frage, inwieweit es der Beschwerdeführerin in Überwindung ihrer traditionell-kulturellen Ansichten zumutbar wäre, mit einem Psychiater im Rahmen einer Therapie in Nachachtung der ihr obliegenden Schadenminderungspflichten (vgl. vorn Erw. 1.7) zusammenzuwirken. Die durch Dres. C.___ und B.___ geschilderten Kommunikationsschwierigkeiten lassen immerhin nicht ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin sich nicht sonderlich um eine Bewältigung ihrer zumindest als Mitursache zu betrachtenden psychosozialen Probleme kümmern will beziehungsweise kann. Ein solcher Bewältigungs- und Überwindungswille erscheint ihr jedoch in jeder Hinsicht zumutbar.
Da ferner die psychische Symptomatik offenbar als Ursache der somatischen Beeinträchtigungen erscheint (vgl. Urk. 3/8 und Urk. 8/14), bleibt aber mangels Prüfung der für eine allfällige Invalidität diesfalls notwendigen Voraussetzungen (vgl. BGE 130 V 399 Erw. 5.3.2, BGE 131 V 149 Erw. 1.2) die Frage, ob vorliegend überhaupt ein invalidisierender Gesundheitsschaden besteht, ebenfalls unbeantwortet. Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass die psychosoziale Situation als IV-fremder Faktor für die geschilderten Beschwerden als zumindest teilursächlich zu betrachten ist, was bei der Problematik, ob eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG vorliegt, ebenfalls zu berücksichtigen wäre.
4.3 Hinsichtlich der gerügten Aufteilung im Haushaltbereich ist festzustellen, dass der Teilbereich „Ernährung“ unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um einen Dreipersonenhaushalt mit Geschirrspülmaschine und Mikrowellengerät handelt (Urk. 8/16 S. 2 Ziff. 4 und S. 3 Ziff. 5), mit einem Anteil von 46 % tatsächlich sehr hoch gewichtet wurde (vgl. Urk. 8/16 S. 4 Ziff. 6.2). Selbst unter Berücksichtigung einer früher wohl zumindest teilweise traditionellen Kochweise der Beschwerdeführerin kann der Zeitaufwand unter Berücksichtigung der übrigen Umstände kaum auf einen Anteil von über 40 % veranschlagt werden, weshalb der Teilbereich Ernährung mit der Beschwerdeführerin auf 40 % zu reduzieren ist.
Demgegenüber erscheint der Anteil im Teilbereich „Verschiedenes“ wegen der früheren Näh- und Stricktätigkeiten (vgl. Urk. 8/16 S. 5 Ziff. 6.7) entsprechend unterdimensioniert, weshalb dieser Bereich auf einen Anteil von 9 % zu erhöhen ist. Somit ergibt sich neu folgende Aufteilung im Haushaltsbereich:
Aufgabe
Möglicher Anteil an der gesamten Tätigkeit (A)
Gewichtung der Aufgabe im untersuchten Haushalt (B)
Festgestellte Einschränkung in diesem Bereich (C)
Einschränkung in Bezug auf gesamte Haushalttätigkeit (B x C: 100)
Haushaltführung
2-5 %
4 %
0 %
0 %
Ernährung
10-50 %
40 %
0 %
0 %
Wohnungspflege
5-20 %
18 %
15 %
2,7 %
Einkauf/weitere Besorgungen
5-10 %
8 %
0 %
0 %
Wäsche und Kleiderpflege
5-20 %
18 %
25 %
4,5 %
Betreuung von Kindern u.a. Familienangehörigen
0-30 %
3 %
0 %
0 %
Verschiedenes
0-50 %
9 %
10 %
0,9 %
Total
100 %
8,1 %
4.4 In Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht und diesbezüglich insbesondere der zumutbaren Möglichkeit der Mithilfe des offenbar arbeitslosen Ehemannes sowie des noch schulpflichtigen, 1991 geborenen Sohnes (vgl. Urk. 8/16 S. 2 Ziff. 4) sind aus somatischer Sicht keine Gründe für eine Erhöhung der in vorstehender Tabelle (Erw. 4.3) festgehaltenen Beeinträchtigungen erkennbar (vgl. Erw. 1.6).
Im gesamten Haushaltsbereich kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die dargestellten psychischen Beeinträchtigungen die einzig im Rahmen eines Betätigungsvergleichs ermittelten Einschränkungen im Haushaltsbereich beeinflussen. Aufgrund dieser Unklarheit kann über die Frage der bestehenden Beeinträchtigung in den einzelnen Teilbereichen keine abschliessende Einschätzung erfolgen.
4.5 Nicht nachvollziehbar mutet im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin an, dass die Beschwerdegegnerin trotz der übereinstimmenden Aussage der Dres. C.___ und B.___, wonach eine teilzeitliche Tätigkeit in behinderungsangepasster, leichter Arbeit möglich sei (vgl. Urk. 8/14 S. 5 unten, Urk. 8/15/1 S. 2 lit. D.7), wobei Dr. C.___ das mögliche Pensum auf 20 bis 30 % einschätzte, Dr. B.___ seinerseits den möglichen Umfang nicht näher quantifizierte, davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich zu 100 % eingeschränkt sei (vgl. Urk. 8/10 S. 2 oben, Urk. 8/11 S. 3 Ziff. 8). Den für die Bestimmung der Invalidität im Erwerbsbereich erforderlichen Einkommensvergleich (vgl. vorn Erw. 1.4) hat die Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht vorgenommen.
4.6 Nach Gesagtem sind somit weitere Abklärungen erforderlich, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese im Rahmen einer polydisziplinären Abklärung und Gesamtbeurteilung unter Beizug einer zur Übersetzung versierten Person prüfe, welche Gesundheitsschäden bei der Beschwerdeführerin vorliegen und wie sich diese ab welchem Zeitpunkt auf deren angestammte Tätigkeit, vor allem aber auf behinderungsangepasste Tätigkeiten und auf ihre Arbeitsfähigkeit im Haushalt, d.h. in den in der Haushaltsabklärung genannten einzelnen Aufgabenbereichen, auswirken. Hernach hat die Beschwerdegegnerin allenfalls einen Einkommensvergleich bezüglich der Ermittlung der Invalidität im Erwerbsbereich vorzunehmen und die gesamte Invalidität zu ermitteln und über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen) eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- als den Umständen angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 25. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs -Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, C.___hofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).