Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 28. September 2006
in Sachen
E.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Sigel
c/o Burkart & Flum Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 E.___, geboren 1957, arbeitete seit 1995 als Bauarbeiter-Hilfsmaschinist bei der A.___, Wallisellen (Urk. 10/96). Am 8. November 2002 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 10/99). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich darauf hin bei der A.___ nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 19. November 2002, Urk. 10/96), holte die Arztberichte von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, Bassersdorf, vom 18. November 2002 (Urk. 10/31), des C.___ , Departement für Innere Medizin, Medizinische Poliklinik, vom 26. November 2002 (Urk. 10/30) sowie des C.___, Psychiatrische Poliklinik, Psychosoziale Medizin, vom 13. Dezember 2002 (Urk. 10/28) ein und liess E.___ von der D.___, Universitätskliniken Basel, begutachten (Gutachten vom 13. November 2003, Urk. 10/27). Mit Verfügung vom 26. März 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 bis 31. Dezember 2003 eine befristete ganze Rente samt Zusatzrente für die Ehegattin zu (Urk. 10/16). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Auf Gesuch vom 18. Mai 2004 (Urk. 10/68) hin erteilte die IV-Stelle am 6. August 2004 überdies Kostengutsprache für ein Arbeitstraining in der F.___, Bülach, für die Zeit vom 6. September bis 5. Dezember 2004 (Urk. 10/14) und sprach ihm mit Verfügung vom 27. August 2004 für dieselbe Periode Taggelder zu (Urk. 10/13). Der Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen wurde von der IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Januar 2004 verneint (Urk. 10/12). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Mit Eingabe vom 20. Januar 2005 beantragte E.___ erneut eine Invalidenrente, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 10/41). Die IV-Stelle holte darauf hin die Arztberichte von Dr. B.___ vom 2. Februar 2005 (Urk. 10/26), von med. pract. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Kloten, vom 19. Februar 2005 (Urk. 10/25) und des C.___, Augenklinik, vom 14. April 2005 (Urk. 10/24) ein. Mit Verfügung vom 23. Mai 2005 verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/9). Die hiergegen am 22. Juni 2005 erhobene Einsprache (Urk. 10/8) wies sie mit Entscheid vom 22. August 2005 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob E.___ durch Rechtsanwalt Dr. Beat Sigel, Uster, am 9. September 2005 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 24. November 2005 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 29. November 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen (vgl. BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 26. März 2004 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 eine bis zum 31. Dezember 2003 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 10/16). Nach Ablauf der Wartezeit am 1. Dezember 2002 sei er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Aufgrund der medizinischen Beurteilung durch die D.___ sei ihm ab September 2003 eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar, was zu einem Invaliditätsgrad von 35 % führe (Urk. 10/20).
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2005 eingetreten und hat sie materiell geprüft. Es ist im Folgenden daher zu prüfen, ob sich der massgebliche medizinische Sachverhalt zwischen der Verfügung vom 26. März 2004 und dem Einspracheentscheid vom 22. August 2005 in einer derart erheblichen Weise geändert hat, dass der Beschwerdeführer nunmehr wiederum Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.2 Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes bis zur Rentenverfügung vom 26. März 2004 (Urk. 10/16) war gemäss Feststellungsblatt vom 22. Dezember 2003 (Urk. 10/18) das Gutachten der D.___ vom 13. November 2003 (10/27). Darin sind folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (S. 9 f.):
" 1. Depressive Störung, aktuell leichtgradige Episode, teilremittiert (ICD-10 F32.0)
2. Verdacht auf St. n. peripherer Vestibulopathie (ICD 10 H81.2)
- aktuell keine Hinweise für Funktionseinschränkung des Gleichgewichtssystems
- mittelgradige Schallleitungsschwerhörigkeit rechts
3. Sensorineurale Hochtonschwerhörigkeit beidseits".
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine essentielle arterielle Hypertonie, eine Hyperurikämie, eine Dyslipidämie, Adipositas, funktionelle Thoraxschmerzen sowie ein Status nach Knieverletzung vor Jahren genannt.
Der Beschwerdeführer erscheine leicht vorgealtert, insgesamt gepflegt mit einfacher, angemessener Kleidung. Der Allgemeinzustand sei gut und der Ernährungszustand adipös. Das Gangbild sei leicht verlangsamt, sicher, mittelschrittig mit etwas vermindertem Mitschwingen der Arme beidseits. Die Sitzhaltung sei entspannt, ohne sichtbare Zeichen einer vermehrten Schmerzwahrnehmung. Die Stimme sei fest und gut moduliert. Es komme nicht zu vermehrten Lagewechseln. Die Haut sei rosig, ohne sichtbare Effloreszenzen oder Oedeme im Gesichtsbereich oder an den Händen. Die Mimik sei eher ausdrucksarm, die Gestik leicht reduziert. Im Kontaktverhalten sei er gegenüber dem Untersucher bei gehaltener Aufmerksamkeit kooperativ zugewandt. Der formale Gedankengang sei geordnet, kohärent, leicht verlangsamt und eingeengt auf die berichteten körperlichen Beschwerden. Hinweise auf Störungen der Konzentration oder der Gedächtnisleistung bestünden nicht. Es lägen kein Wahn, keine Halluzinationen und keine Ichstörungen vor. Es sei eine depressive Stimmung zu beobachten, die Affektmodulation sei leicht vermindert aber erhalten, wiederholt werde von Hilflosigkeit und Traurigkeit berichtet. Er habe keine innere Unruhe und sei psychomotorisch ruhig. Der Appetit sei erhalten. Er leide an Schlafstörungen in Form von Durchschlafstörungen mit wiederholtem Erwachen und insgesamt reduzierter Schlafdauer, ohne eindeutig umschriebenem Früherwachen. Es liege ein Interesseverlust vor, die Zukunftserwartung sei vereinzelt negativ in Verbindung mit Angst vor körperlichen Beschwerden, insbesondere Schwindelgefühlen, sozialem Rückzug und Verlust von Eigenaktivitäten. Es liege eine vermehrte Ermüdbarkeit vor. Passive Todeswünsche sowie akute Suizidalität seien verneint worden (Urk. 10/27, psychiatrisches Fachgutachten, S. 5 f.).
Im Rahmen des depressiven Syndroms zeigten sich aktuell eine subdepressive bis traurige Stimmung bei verminderter affektiver Schwingungsfähigkeit, ein Verlust an Eigenaktivitäten, eine leichte Antriebsminderung sowie eine anhaltende Angst vor einer erneuten Schwindelattacke, die zu einem phobischen Vermeideverhalten führe. Für die Entwicklung sowie die Aufrechterhaltung der Störung sei eine Reihe von invaliditätsfremden Faktoren zu nennen, so die schwierige soziokulturelle Situation der Migration mit kaum vorhandenen aktiven und passiven Kenntnissen der deutschen Sprache und die begrenzte Bildung und Ausbildung. Darüber hinaus stelle die starke Zuwendung und Unterstützung der Familie eine krankheitsverstärkende und aufrechterhaltende Funktion dar. Diese fördere sowohl ein Schonungs- als auch Vermeidungsverhalten, was dazu führe, dass die angstbesetzten Kognitionen chronifizierten und sich die Angstsymptomatik aufrecht erhalte und weiter verstärke. Darüber hinaus führe die starke Zuwendung und Unterstützung durch die Ehefrau zu einer Entbindung von Alltagsaktivitäten und damit einhergehend zur Dekonditionierung bezüglich vormaliger Eigenaktivitäten. Die diagnostischen Kriterien für eine vorbefundlich wiederholt diskutierte, somatoforme Schmerzstörung sei nicht ausreichend erfüllt. So bestünden die körperlichen Beschwerden in ihrer Lokalisation vorwiegend im Bereich des rechtsseitigen Kopfes mit Schmerzen und Schwindel und gingen lerngeschichtlich auf die Schwindelsymptomatik im Rahmen der peripheren Vestibulopathie im Dezember 2001 zurück. Die gleichzeitig berichtete Schwäche in den Beinen trete verstärkt in Verbindung mit dem Schwindel auf und müsse als Ausdruck einer mit dem Schwindel einhergehenden Unsicherheit und Angst vor einem Sturz gewertet werden. Eine über die genannte Lokalisation und Symptomatik hinausgehende Ausweitung von multiplen körperlichen Beschwerden mit Symptomausgestaltung liege ebenso wenig eindeutig vor wie eine massive Einnahme von Schmerzmitteln (Urk. 10/27 S. 8).
Für die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe aufgrund des Anforderungsprofils keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Arbeiten in absturzgefährdeten Positionen bestehe aus gesamtmedizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Eine vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2001 sei ausgewiesen. Aus den Akten könne nicht mit Sicherheit geschlossen werden, wann die objektivierbaren Befunde soweit gebessert gewesen seien wie in der aktuellen Untersuchung. Somit sei anzunehmen, dass vom Dezember 2001 bis zum Datum der aktuellen Begutachtung eine volle Arbeitsunfähigkeit auch für eine Verweisungstätigkeit bestanden habe (Urk. 10/27 S. 13 f.).
2.3 Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus folgenden Arztberichten:
2.3.1 Laut Bericht von med. pract. G.___ vom 19. März 2005 (Urk. 10/25) leidet der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Episode mit somatisierendem Syndrom (ICD-10 F33.11) und an einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, sowie an einer arteriellen Hypertonie und Adipositas, die sich allerdings nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Anfangs führten ihn Symptome wie plötzliche Lähmung oder Herzinfarkt ins Spital mit konsekutivem Gros an Abklärungen im Jahre 2002. Vor allem habe er über Erschöpfung und Depressionen, über Juckreiz, Gehunfähigkeit, Schwindel, Tinnitus, Kraftlosigkeit, Atemprobleme und Schlafstörungen geklagt. Er müsse oft Luft schöpfen, gefolgt von Erbrechen, Schwindel und Kopfschmerzen. Er fühle sich todkrank mit Angstschmerzen trotz Dafalgan. Er habe Zukunftsängste wegen finanzieller Probleme.
Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen passiv dasitzenden, demonstrativ seine Krankheit darstellenden Patienten, der sich stöhnend und ächzend in das Gesprächszimmer kämpfe, sich unter enormer Mühe in den Fauteuil setze und mit gestreckten Beinen leidend und unbeweglich dasitze. In allen Modalitäten sei er gut orientiert, Intelligenz und Auffassungsvermögen seien eher reduziert, im Denken sei er formal umständlich (schlechtes Sprachverständnis) und inhaltlich um "somatische Probleme" kreisend. Im Affekt sei er deutlich depressiv und klagsam, psychomotorisch deutlich gehemmt. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Psychose oder ein psychotisches Erleben. Es lägen keine Halluzinationen vor, Suizidalität werde verneint. Er habe keinen Willen zur Gesundung. Er sei davon überzeugt, sterbenskrank zu sein. Inwiefern die Hypothyreose einen Einfluss auf die Depression habe, müsste abgeklärt werden. Allenfalls wäre eine geschützte Beschäftigung hilfreich. In der angestammten Tätigkeit sei keine Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden. In behinderungsangepasster Tätigkeit sei eine Tätigkeit von 5 bis 6 Stunden möglich.
2.3.2 Dr. B.___ berichtete am 2. Februar 2005 (Urk. 10/26), dass sich die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers seit dem Bericht vom Dezember 2003 deutlich in dem Sinne verstärkt hätten, als eine anhaltende somatoforme Störung mit Beschwerden im Bereich Gleichgewicht/Schwindel, Angaben über Kopfschmerzen, Angabe über diffuse Extremitätenschmerzen vorlägen. Es bestehe eine massivste Adipositas mit BMI von 42,5 kg/m2. Die Diagnosen wie essentielle arterielle Hypertonie, Adipositas und funktionelle Thoraxwandschmerzen seien unverändert. Es habe eine deutliche Symptomausweitung stattgefunden. Ein beruflicher Wiedereingliederungsversuch in einer geschützten Werkstätte sei offenbar gescheitert. Zusätzlich sei noch die Diagnose einer Amblyopia bei Anisometropia von der Augenklinik des C.___ gestellt worden. Wie lange diese Diagnose bestehe, sei abschliessend nicht zu beurteilen. Der Beschwerdeführer zeige absolut keine Einsichtsfähigkeit in die Mechanismen seiner Krankheit. Eine berufliche Integration scheine hoffnungslos und der Beschwerdeführer sei schlussendlich entweder von der Invalidenversicherung oder vom Sozialamt finanziell abhängig. Es würde sicher zur Beruhigung der Situation und zum jetzigen Überkonsum an medizinischen Leistungen beitragen, wenn der Beschwerdeführer eine Rente zugesprochen erhalten würde.
Ein psychotherapeutischer oder psychosozialer Zugang an einer Fachklinik sei aus sprachlichen und intellektuellen Gründen nicht möglich.
2.3.3 Laut Arztzeugnis der Augenklinik des C.___ vom 14. April 2005 (Urk. 10/24) leidet der Beschwerdeführer an einer Amblyopie rechts bei Anisometropie. Vermutlich bestehe die Problematik mit dem Sehen seit der Kindheit, da eine unterschiedliche Bulbuslänge vorliege. Wegen der einseitigen starken Sehschwäche sollte der Beschwerdeführer nicht als Taxi- oder Lastwagenchauffeur arbeiten. Für die Beurteilung, ob eine Arbeit mit Sturzgefahr aus der Höhe oder eine Tätigkeit mit spitzigen Gegenständen möglich sei, sollten weitere Tests für die Überprüfung des Stereo-Sehens durchgeführt werden.
3.
3.1 Dr. B.___ erwähnt in seine Bericht vom 2. Februar 2005 eine anhaltende somatoforme Störung (Urk. 10/26), und med. pract. G.___ diagnostiziert in seinem Bericht vom 19. Februar 2005 (Urk. 10/25) eine undifferenzierte Somatisierungsstörung beziehungsweise eine anhaltende somatoforme Störung, welche als solche in den Diagnosen des Gutachtens der D.___ vom 13. November 2003 (Urk. 10/27) nicht aufgeführt sind. Im Gutachten wurden die Kriterien für eine, im damaligen Zeitpunkt wiederholt von diversen Ärzten diskutierten somatoformen Schmerzstörung als nicht ausreichend erfüllt erachtet mit der Begründung, die körperlichen Beschwerden träten in ihrer Lokalisation vorwiegend im Bereich des rechtsseitigen Kopfes mit Schmerzen und Schwindel auf und gingen lerngeschichtlich auf die Schwindelsymptomatik im Rahmen der peripheren Vestibulopathie zurück. Weitere körperliche Beschwerden sind, ausser der von Dr. B.___ festgestellten diffusen Extremitätenschmerzen, welche von ihm im Übrigen nicht weiter erklärt werden, nicht hinzugekommen. Auffallend ist, dass auch med. pract. G.___ fachärztlicherseits die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht nennt, sondern eine depressive Störung mit somatisierendem Syndrom und eine undifferenzierte Somatisierungsstörung feststellt. In dieser Hinsicht kann somit nicht von einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch die D.___ ausgegangen werden.
3.2 Was die depressive Störung betrifft, lag im Zeitpunkt der Berichterstattung durch med. pract. G.___ eine mittelgradige Episode vor, während im Zeitpunkt der Begutachtung durch die D.___ nur eine leichtgradige Episode vorgelegen hatte. Die von den Ärzten erhobenen Befunde waren zu beiden Zeitpunkten im Wesentlichen die gleichen: So stellten die Ärzte der D.___ fest, dass der formale Gedankengang geordnet, kohärent, leicht verlangsamt und eingeengt auf die berichteten körperlichen Beschwerden sei. Sie fanden keine Hinweise auf Wahn, Halluzinationen und Ichstörungen. Passive Todeswünsche und Suizidalität wurden von ihnen verneint. Med. pract. G.___ stellte fest, der Beschwerdeführer sei gut orientiert, im Denken formal umständlich, was auf das schlechte Sprachverständnis zurückzuführen sei, und inhaltlich um "somatische Probleme" kreisend. Einzig im Affekt sind Unterschiede zu erkennen: Die Ärzte der D.___ führten aus, dass eine depressive Stimmung zu beobachten und die Affektmodulation leicht vermindert, aber erhalten sei, und der Beschwerdeführer wiederholt von Hilflosigkeit und Traurigkeit berichte. Med. pract. G.___ dagegen stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Affekt deutlich depressiv und klagsam sowie psychomotorisch deutlich gehemmt sei. Hieraus erklärt sich, dass med. pract. G.___ von einer mittelgradigen Episode einer Depression ausgeht. Jedoch hat es med. pract. G.___ unterlassen darzulegen, weshalb die von ihm diagnostizierte mittelgradige Episode der Depression eine derartige Einbusse in der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben soll und dem Beschwerdeführer nur noch eine Arbeitstätigkeit von 5 bis 6 Stunden pro Woche in behinderungsangepasster Tätigkeit als zumutbar erscheine. Zudem fällt auf, dass med. pract. G.___ grundsätzlich die gleichen vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auflistet (Urk. 10/25 lit. D Ziff. 4), wie sie bereits anlässlich der psychiatrischen Begutachtung in der D.___ festgehalten worden waren (psychiatrisches Fachgutachten vom 3. September 2003, Beilage zu Urk. 10/27, S. 3). Auf diesem Hintergrund leuchtet nicht ein, weshalb er zu einer anders lautenden Diagnose gelangt, ohne diese näher zu begründen.
Im Übrigen ist hier der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach Berichte der behandelnden Ärzte aufgund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 23. Mai 2006, U 2/05, Erw. 2.3.3 mit Hinweisen).
3.3 Schliesslich wird vom C.___, Augenklinik, am 14. April 2005 (Urk. 10/24) über das Vorliegen einer Amblyopie rechts bei Anisometropie berichtet, welche Diagnose bis anhin von keinem der Ärzte gestellt worden ist, und folgedessen einen verschlechterten Gesundheitszustand beschreibt. Da der Beschwerdeführer durch die einseitige starke Sehschwäche lediglich in der Tätigkeit als Taxi- oder Lastwagenchauffeur und in Arbeiten mit Sturzgefahr oder Tätigkeiten mit spitzen Gegenständen beeinträchtigt ist, ist aufgrund dieser Diagnose die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zusätzlich eingeschränkt.
3.4 Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Aufschlüsse weitere ärztliche Abklärungen ergeben können, weshalb davon abzusehen ist. Aufgrund der vorhandenen Arztberichte ist erstellt, dass sich der seit der erstmaligen Aufhebung der Rente veränderte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.
4. Da sich gemäss Aktenlage auch die erwerblichen Auswirkungen in der Zwischenzeit nicht derart geändert haben, dass nunmehr der Anspruch auf eine Invalidenrente entstanden ist, und dies vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird, hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.
5.
5.1 Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf ihr Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
5.2 Aufgrund der finanziellen Lage des Beschwerdeführers und da auch die übrigen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und Rechtsanwalt Dr. Beat Sigel, Uster, zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen.
Nach Einsicht in die Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsbeistandes vom 5. September 2006 (Urk. 13/1-2), welcher zeitliche Aufwendungen von 4.65 Stunden und Barauslagen von Fr. 10.-- geltend macht, und unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- pro Stunde ist die Entschädigung auf Fr. 1'011.45 (inklusive MWSt) festzusetzen.
Kommt der Beschwerdeführer in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden (§ 92 der Zivilprozessordnung).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 9. September 2005 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Beat Sigel, Uster, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Rechtsanwalt Dr. Beat Sigel wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers mit Fr. 1'011.45 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Beat Sigel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12-13/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).