Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01000
IV.2005.01000

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär S. Gasser


Urteil vom 27. November 2006
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser
Danuser Hoppler de Mestral
Freyastrasse 21, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


        
         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 9. August 2005 die Verfügung vom 11. Mai 2005 bestätigt hat, worin sie einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hatte (Urk. 2, 3/1),
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. September 2005, mit welcher W.___, vertreten durch Rechtsanwalt Danuser, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 27. Dezember 2005 (Urk. 8),
         nachdem der Schriftenwechsel am 3. Januar 2006 geschlossen worden ist (Urk. 10),

         in Erwägung,
         dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) ist und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) sein kann,
         dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können, wobei Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte, nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten,
dass dabei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird und somit festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist,
dass demnach ein psychischer Gesundheitsschaden nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) führt, als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer ausführt, er habe bereits vor Jahren wegen einer nicht offiziell festgestellten Invalidität seine Arbeitstätigkeit auf 50 % reduziert, weshalb bereits im Jahre 2004 eine medizinisch-theoretische Invalidität von 75 % bestanden habe, und er somit sinngemäss einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente geltend macht (Urk. 1),
dass die Beschwerdegegnerin sich demgegenüber auf den Standpunkt stellt, der Versicherte habe nie ein volles Arbeitspensum erfüllt, sondern freiwillig in einem hälftig reduzierten Pensum gearbeitet, weshalb er als teilerwerbstätiger Privatier zu qualifizieren sei, der gemäss den Abklärungen der Taggeldversicherung in seiner bisherigen Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt sei, was im Erwerbsbereich einen Invaliditätsgrad von 25 % ergebe und daher keinen Rentenanspruch begründe (Urk. 2),
dass streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (Urk. 1, 2, 3/1),
dass der Beschwerdeführer, nach seinen Angaben im Anmeldeformular und gemäss den Angaben des Arbeitgebers, nach Abschluss seines Geographiestudiums in einem Teilzeitpensum bei der A.___ im Jobsharing abwechslungsweise jede zweite Woche und zuletzt an einem Schonarbeitsplatz in einem 50%-Pensum gearbeitet hat (Urk. 9/11 S. 1, 9/16, 9/27 S. 2, 9/30, 9/34),
dass demnach der Beschwerdeführer nie in einem vollen Arbeitspensum tätig gewesen ist,
dass er gemäss dem Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, seit April 2002 an einem sehr schmerzhaften Schulter-Armsyndrom leidet und dieser bei ihm unter anderem ein hartnäckiges rechtsseitiges cervikoradikuläres Reizsyndrom C7 bei cervikaler Diskushernie diagnostiziert hat (Urk. 9/13),
dass Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, zudem von chronischen Nackenschmerzen und einem lumbovertebralen Syndrom ausgegangen ist (Urk. 9/11 S. 5),
dass der Beschwerdeführer nach der Auffassung des Hausarztes aufgrund der somatischen Befunde in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne stereotyp-repetitive Tätigkeiten in einem Teilzeitpensum von 50 % einsatzfähig ist (Urk. 9/13 S. 3, 9/11 S. 4),
dass der Hausarzt ebenfalls auf eine chronifizierte depressive Entwicklung hingewiesen hat, die beim Beschwerdeführer das Hauptproblem darstelle und weswegen der Versicherte bereits bei verschiedenen Psychologen und Psychiatern in Behandlung gewesen sei (Urk. 9/13 S. 2),
dass die Beschwerdegegnerin einzig den Bericht der Psychologin lic. phil. D.___ vom 23. Oktober 2004 beigezogen hat, worin diese eine Zwangsstörung (ICD-10: F42.0), eine Angststörung (ICD-10: F41.2) eine rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) und daraus resultierend eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens diagnostiziert hat (Urk. 9/12 S. 5-7),
         dass von einer invalidisierenden psychischen Störung nur bei Vorliegen eines medizinischen Substrats gesprochen werden kann, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt,
         dass namentlich das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen darf, welche von belastenden psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, etwa eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand (BGE 127 V 299 f. Erw. 5a; Urteil M. vom 27. Mai 2003, I 862/02, Erw. 1.1 in fine),
         dass jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, im Einzelfall Krankheitswert haben kann, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss,
dass in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände notwendig sind (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c) und dabei psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen müssen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 4.4 mit Hinweisen),
dass auf den Bericht der Psychologin und ihre Diagnosen nicht abgestellt werden kann, da es sich dabei nicht um eine fachärztliche, psychiatrische Beurteilung handelt, welche angesichts der deutlichen Hinweise auf eine psychische Störung und die durch die Psychologin erhobenen Diagnosen hätte veranlasst werden müssen,
dass demnach der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers noch eingehend psychiatrisch abzuklären sind, wobei durch die psychiatrische fachärztliche Person insbesondere auch zu beurteilen ist, ob der Versicherte bei Aufbietung allen guten Willens die aus somatischer Sicht zumutbare leichte Arbeitstätigkeit, wie sie von Dr. B.___ beschrieben worden ist (Urk. 9/13 S. 3, 9/11 S. 4), verrichten kann,
dass diese zudem zu beurteilen hat, seit wann und inwiefern sich eine allfällige psychische Störung auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten ausgewirkt hat,
dass demnach die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie eine psychiatrische Beurteilung anordne und danach über die auszurichtenden Leistungen neu entscheide,
dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die gestützt auf die massgebenden Kriterien (Art. 61 lit. g ATSG) auf Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. August 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und nach erfolgten Abklärungen über die auszurichtenden Leistungen neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).