IV.2005.01002
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 11. Dezember 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit durch Einspracheentscheid vom 28. Juli 2005 (Urk. 2) bestätigter Verfügung vom 9. Mai 2005 (Urk. 8/7) das Begehren von S.___ um Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung sowie beruflicher Massnahmen abgewiesen hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. September 2005, mit welcher S.___ durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprache einer ganzen Rente, eventualiter die Durchführung einer ergänzenden Untersuchung und Begutachtung des Migräneleidens durch die IV-Stelle beantragt hat (Urk. 1 S. 2), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SVA, IV-Stelle, vom 25. Oktober 2005 (Urk. 7),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 28. Juli 2005 (Urk. 2) die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung einer Teil-Streitfrage, nämlich das Vorliegen eines Gesundheitsschadens sowie den Stellenwert ärztlicher Berichte, zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen werden kann,
dass nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente haben, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind,
dass Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, an welchen der Beschwerdeführer von der Hausärztin überwiesen worden war, am 23. April 2003 (Urk. 8/12/5) bei Vorliegen von fast täglichen Migräneattacken einen chronischen und weitgehend therapieresistenten Migräne-Kopfschmerz diagnostizierte und ausführte, für eine organische Genese bestünden keine Hinweise, der Status und die durchgeführten Zusatzuntersuchungen seien vollständig normal gewesen,
dass die Hausärztin, Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, am 31. Januar 2005 (Urk. 8/12/1) eine chronische Migräne (seit Kindheit) sowie einen Verdacht auf eine affektive Persönlichkeitsstörung und Borderline-Erkrankung (seit 2003) diagnostizierte und eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ab 1. August 2004 bis aus weiteres attestierte,
dass sie anamnestisch auf eine Arthroskopie der linken Schulter bei chronischer Bursitis (vgl. Austrittsbericht der SportClinic Zürich vom 9. Januar 2002, Urk. 8/12/4) sowie eine im April 2002 durchgeführte Laparotomie bei Bridenileus (vgl. Bericht des Stadtspitals Triemli vom 11. April 2002, Urk. 8/12/3) verwies,
dass sie bezüglich den aktuell angegebenen Beschwerden über anhaltende, seit ca. zwei Jahren immer häufiger exazerbierende Migräne-Attacken mit Übelkeit, Augensymptomatik und Schwindel berichtete, wobei jegliche Medikamente (ausser Botulininjektionen) erfolglos seien,
dass Dr. C.___, FMH Innere Medizin, von der Schmerzklinik Kirschgarten in seinem Bericht vom 3./4. März 2005 (Urk. 8/11) eine chronische Migräne mit fast täglichen Anfällen (bestehend seit Kindheit) diagnostizierte und ausführte, dass die Anfälle früher drei bis viermal pro Monat stattgefunden hätten und nunmehr praktisch täglich aufträten, wobei diese so stark seien, dass sich der Beschwerdeführer völlig aktionsunfähig während Stunden hinlegen müsse, weswegen er ab 1. August 2004 (dauernd) die Arbeit als Elektromonteur nicht mehr ausführen könne,
dass er weiter berichtete, als einzig wirksame Massnahme habe sich seit dem Jahr 2003 die Injektion von Botulinumtoxin in die Schädelmuskulatur erwiesen, wobei diese jeweils in exakt dreimonatlichen Abständen verabreicht werden müsse, worauf eine recht gute Anfallsfreiheit eintrete,
dass Dr. C.___ sodann ausführte, die zwischen Fr. 350.-- und Fr. 650.-- kostende Einzelbehandlung sei gegenüber der vollständigen IV-Abhängigkeit eine enorme wirtschaftliche Verbesserung und stelle beim Beschwerdeführer zur Zeit die einzige mögliche Behandlung der Migräne dar, ohne diese Behandlung sei absolut keine lukrative Arbeit zumutbar,
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer leistungsverweigernden Verfügung vom 9. Mai 2005 (Urk. 8/7) das Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens von Krankheitswert und bezüglich des Migräneleidens einen Kausalzusammenhang zwischen Gesundheitsschaden und Arbeitsunfähigkeit verneinte unter dem Hinweis, dass eine frühere fachärztliche Abklärung keine Arbeitsunfähigkeit ergeben habe, weshalb sich die ab 1. August 2004 attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel nachvollziehen lasse,
dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Juli 2005 (Urk. 2) ergänzte, aus den aktuellen medizinischen Unterlagen ergebe sich, dass mit Botox-Injektionen eine dreimonatige Anfallsfreiheit habe erzielt werden können, woraus zu schliessen sei, dass die Migräne behandelbar sei und keine dauernde Arbeitsunfähigkeit verursache,
dass Dr. A.___ in seinem Bericht vom 23. April 2003 (Urk. 8/12/5) in der Tat keine Arbeitsunfähigkeit nannte, dies jedoch auch gar nicht Thema war, handelte es sich doch um eine Stellungnahme an die Hausärztin mit Behandlungsvorschlägen und nicht um einen Bericht zu Händen der Beschwerdegegnerin mit Angaben über die verbleibende Arbeitsfähigkeit,
dass jedoch tatsächlich erstaunt, dass die behandelnden Ärzte, Dr. B.___ und Dr. C.___, bei praktisch identischem Gesundheitszustand mit fast täglichen Migräneattacken eine Arbeitsunfähigkeit erst ab 1. August 2004 attestierten (Urk. 8/11 und Urk. 8/12/1) und nicht bereits ab dem Jahr 2003,
dass der Beschwerdeführer sodann der Beschwerdegegnerin am 17. März 2003 (Urk. 8/27) brieflich mitgeteilt hat, dass er ab dem 10. März 2003 wieder vollumfänglich arbeitsfähig sei, was angesichts der von Dr. A.___ einen Monat später erhobenen fast täglichen Migräneattacken an sich nur so zu interpretieren ist, dass der Beschwerdeführer trotz der Attacken arbeitsfähig war,
dass indessen namentlich aus der Schilderung von Dr. C.___ hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer bei einem Anfall während Stunden hinlegen muss, was einer Arbeitsfähigkeit klarerweise entgegensteht,
dass es jedoch denkbar ist, dass die Intensität der Migräneanfälle zugenommen hat,
dass dem hingegen widerspricht, dass Dr. C.___ im Zusammenhang mit der Botulinumtoxin-Behandlung von einer recht guten Anfallsfreiheit sprach und gar implizit die Möglichkeit einer Arbeitstätigkeit bei Therapieerfolg in Aussicht stellte (Urk. 8/11),
dass diese ärztlichen Angaben unter einander und auch in sich widersprüchlich sind und aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht entschieden werden kann, ob der Beschwerdeführer an einem Gesundheitsschaden leidet, aufgrund dessen er dauernd erwerbsunfähig ist,
dass ferner keine Grundlagen für einen Entscheid vorliegen, ob dem Beschwerdeführer eine Arbeitstätigkeit noch zumutbar ist und wenn ja, in welcher Form und in welchem Umfang,
dass der angefochtene Einspracheentscheid demgemäss aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ein medizinisches Gutachten veranlasse, welches sich in nachvollziehbarer Weise über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (organisch und psychisch) und insbesondere über den Verlauf der Migräneanfälle - namentlich die Entwicklung der Anfallshäufigkeit und -intensität sowie die Therapieerfolge mit Botulinumtoxin - äussert und sich darüber ausspricht, in welchen Tätigkeiten der Beschwerdeführer in welchem Ausmass noch arbeitsfähig ist,
dass die Beschwerdegegnerin hernach über den Grad einer allfälligen Invalidität zu befinden und über den Leistungsanspruch neu zu entscheiden hat,
dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Mass des Obsiegens zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und angesichts dieser Kriterien auf Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).