IV.2005.01003

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 31. März 2006
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1958 geborene F.___ ist seit 2002 geschieden, wobei der am 11. Oktober 1988 geschlossenen Ehe drei Kinder (geboren 1989, 1991 und 1997) entsprossen waren (Urk. 11/73). Gemäss Scheidungsurteil vom 30. April 2002 (Urk. 11/25) wurden die Kinder unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Der Versicherte hatte nach dem Besuch der Grundschule im Kosovo eine Ausbildung zum Feuerwehrmann absolviert (Urk. 11/84). Im Jahr 1978 reiste er als Saisonnier in die Schweiz ein und arbeitete fortan im Baugewerbe, als Hilfsmechaniker, als Gerüst- und Fassadenliftmonteur sowie als Chauffeur. Die letzte Dauerstelle verlor er Ende Juni 1991. In der Folge absolvierte er verschiedene Temporäreinsätze und bezog zeitweise Arbeitslosenentschädigung (Urk. 12/26, Urk. 11/57). Ab August 1993 war er gemäss eigenen Angaben als Vermittler für ein Maklerbüro für Versicherung und Treuhand tätig (Bericht der Regionalstelle für berufliche Eingliederung vom 19. August 1993, Urk. 12/24). Ab dem 21. September 1995 arbeitete er als Chauffeur und Packer bei der W.___ AG (Urk. 11/83), welche Stelle ihm von der Arbeitgeberin auf den 30. Juni 1999 infolge gesundheitsbedingter Einschränkungen gekündigt wurde. Seit dem 1. Januar 1997 ist er als Übersetzer und Versicherungsberater bei der A.___ GmbH angestellt (Urk. 11/72). Im Weiteren ist er seit etwa 1999 für stundenweise Einsätze als Übersetzer in der Praxis von lic. phil. X.___ und Dr. Y.___ tätig (Urk. 11/49, Urk. 11/46). Der Versicherte leidet seit 1982 an lumbalen Rückenbeschwerden (Urk. 12/12). Zudem entwickelte sich seit 1999 eine psychische Störung (Urk. 11/47, Urk. 11/44-45).
1.2     Am 4. August 1992 hatte sich F.___ erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 12/35). Die damals zuständig gewesene Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Zürich klärte die medizinischen (Urk. 12/10, Urk. 11/53/1-2, Urk. 11/54) und beruflichen Verhältnisse (Urk. 12/32, Urk. 12/26, Urk. 12/24) ab. Gestützt darauf wurde das Leistungsbegehren mit Verfügung der damals zuständig gewesenen Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 24. Januar 1994 (Urk. 11/39) abgewiesen. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
1.3     Am 21. Oktober 1999 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/84). Nach Abklärung der medizinischen (Urk. 11/51-52) und beruflichen (Urk. 11/83, Urk. 11/81, Urk. 11/78) Verhältnisse kam die IV-Stelle im Vorbescheid vom 8. September 2000 (Urk. 11/36) zum Schluss, dass er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig sei und ermittelte einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33 %. Nachdem der Versicherte das Vorliegen einer Depression hatte geltend machen lassen (Urk. 11/34), beauftragte die IV-Stelle Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines Gutachtens (Urk. 11/75), welchen Auftrag dieser jedoch nicht übernehmen konnte, da der Versicherte als Übersetzer für die Praxis lic. phil. X.___ und Dr. Y.___ tätig ist (Urk. 11/74). Diese Information veranlasste die IV-Stelle, von diesen am 28. Januar 2001 (Urk. 11/49) den Bericht über die Leistungsfähigkeit des Versicherten einzuholen. Gestützt darauf hielt sie mit Verfügung vom 15. Februar 2001 (Urk. 11/29) am Vorbescheid (Urk. 11/36) fest. Auch diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
1.4     Am 30. September 2002 erfolgte eine weitere Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Urk. 11/73). Nachdem die IV-Stelle erneut medizinische Berichte eingeholt (Urk. 11/47-48) und die beruflichen Verhältnisse (Urk. 11/71-72) abgeklärt hatte, eröffnete sie dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Januar 2003 (Urk. 11/28), dass sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 15. Februar 2001 nicht wesentlich verändert habe, weshalb nach wie vor ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad bestehe. Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. Februar 2003 (Urk. 11/20) wurde nach Einholung des Berichts des lic. phil. X.___ und Dr. Y.___ vom 17. März 2003 (Urk. 11/46) mit Entscheid vom 1. Juli 2003 (Urk. 11/16) abgewiesen. Mit Urteil vom 30. März 2004 (Urk. 11/12; Prozess Nr. IV.2003.00276) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde vom 1. September 2003 (Urk. 11/14/2) in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge. Dieses Urteil blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
         In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 18. Oktober 2004 und ergänzende Stellungnahme vom 11. November 2004, Urk. 11/44-45) und holte den Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug) vom 6. Januar 2005 ein (Urk. 11/57). Gestützt auf diese Unterlagen wurde ihm mit Verfügung vom 27. Januar 2005 (Urk. 11/7) mitgeteilt, dass zwar eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, er jedoch in der ausgeübten Tätigkeit als Übersetzer und Versicherungsvermittler bestmöglich eingegliedert sei und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erziele. Dementsprechend wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren erneut ab. Auf die dagegen am 28. Februar 2005 (Urk. 11/5) erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Sozialversicherungsgerichts vom 29. März 2005 (Urk. 11/4) mangels Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten und die Akten wurden zur Durchführung eines Einspracheverfahrens an die IV-Stelle zurückgewiesen. In der Folge erliess die IV-Stelle den Einspracheentscheid vom 10. August 2005 (Urk. 2), mit dem sie das Leistungsbegehren im Sinne der Verfügung vom 27. Januar 2005 (Urk. 11/7) abwies.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess F.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher (Urk. 11/85), mit Eingabe vom 8. September 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
"1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2005 sei aufzuheben und die Sache zum zweiten Mal zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
 2.  unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei."
         Zudem wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gestellt. In der Beschwerdeantwort vom 18. November 2005 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2005 (Urk. 13) wurde Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren bestellt. In der Replik vom 11. Januar 2006 (Urk. 15) liess der Versicherte an seinem bisherigen Standpunkt festhalten. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. Februar 2006 (Urk. 19) als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (seit 1. Januar 2003: Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder (seit 1. Januar 2004) psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (seit 1. Januar 2003: Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (seit 1. Januar 2003: Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (seit 1. Januar 2003: Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen; in BGE 130 V 393 ff. nicht publizierte Erw. 4.1 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03).
2.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.5     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
Die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 265 Erw. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren reicht nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich (vgl. Erw. 3.2.2 hievor). Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3 in fine).
2.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.      
3.1     Die Verwaltung trat auf die Neuanmeldung vom 30. September 2002 (Urk. 11/73) ein, nahm in der Folge verschiedene Abklärungen vor und verneinte mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2003 (Urk. 11/16) erneut einen Rentenanspruch. An der Ablehnung des Rentenanspruchs hielt die IV-Stelle auch mit der in Nachachtung des Rückweisungsentscheides des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2004 (Urk. 11/12) ergangenen Verfügung vom 27. Januar 2005 (Urk. 11/7) respektive mit Einspracheentscheid vom 10. August 2005 (Urk. 2) fest, nachdem sie ergänzende Abklärungen durchgeführt hatte. Somit ist zu prüfen, ob hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit Erlass der hier massgebenden rentenablehnenden Verfügung vom 15. Februar 2001 (Urk. 11/29) bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 10. August 2005 (Urk. 2) eine leistungsrelevante Änderung eingetreten ist, welche nunmehr die Zusprechung einer Rente zu begründen vermag.
3.2     Der ursprünglichen Verfügung vom 15. Februar 2001 (Urk. 11/29) lagen zunächst die Berichte des Dr. med. C.___ vom 5. Februar 2000 (Urk. 11/52/1), vom 11. Juli 2000 (Urk. 11/51) und vom 22. November 2000 (Urk. 11/50) zugrunde, wonach der Versicherte im Wesentlichen an einem chronisch rezidivierenden lumbospondylogenen Syndrom, an einer schweren neurotischen Störung im Sinne einer Neurasthenie (ICD-10: F48.0), an einer Depression und - wie sich aus dem Bericht der E.___ vom 15. Januar 1993 (Urk. 12/26) ergibt - an einer Intelligenzminderung (IQ 85) leidet. Ferner wies der Hausarzt auf eine aufgrund der Neurasthenie rasche Ermüdbarkeit und Konzentrationsschwäche hin. Er attestierte dem Beschwerdeführer für körperlich eher belastende Arbeiten eine 50%ige und für körperlich leichtere Tätigkeiten eine etwa 25%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Präzisierend führte Dr. C.___ aus, dem Versicherten seien sehr einfache Hilfsarbeiten ohne Heben schwerer Lasten ab sofort im Umfang von sechs Stunden möglich und zumutbar (Urk. 11/52 S. 2). Ferner erachtete der Arzt eine neuropsychologische Abklärung des Versicherten als notwendig, seien doch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinsichtlich der Tätigkeit als Übersetzer, womit ein wesentliches Einkommen erzielt werde, nicht abgeklärt worden (Urk. 11/51).
         Im Weiteren hatte die Beschwerdegegnerin von lic. phil. X.___ und Dr. Y.___, in deren Praxis der Beschwerdeführer stundenweise als Übersetzer bei Psychotherapien und der Arbeitgeberangaben vereinzelt bei IV-Gutachten tätig ist, den Bericht vom 28. Januar 2001 (Urk. 11/49) eingeholt. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie beim Versicherten in den letzten Monaten weder eine gravierende Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes noch einen Einbruch in den intellektuellen Fähigkeiten hätten feststellen können. Auch sei ihnen eine längere Arbeitsunfähigkeit als Übersetzer in letzter Zeit nicht bekannt.
         Die IV-Stelle kam mit Verfügung vom 15. Februar 2001 (Urk. 11/29) im Wesentlichen gestützt auf die Berichte des Dr. C.___ vom 5. Februar 2000 (Urk. 11/52/1) und der Arbeitgeberangaben von lic. phil. X.___ und Dr. Y.___ vom 28. Januar 2001 (Urk. 11/49) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten, beispielsweise als Staplerfahrer, Betriebsmitarbeiter oder Bestücker in der Industrie zu 75 % arbeitsfähig sei und ein Durchschnittseinkommen von Fr. 36'725.-- erzielen könnte. Verglichen mit dem Jahreseinkommen von Fr. 54'866.-- in der bisherigen Tätigkeit ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 % (Urk. 11/29-30).
3.3    
3.3.1   Gemäss dem nach der Neuanmeldung vom 30. September 2002 (Urk. 11/73) eingeholten Bericht des Dr. C.___ vom 6. November 2002 (Urk. 11/48) ist in somatischer Hinsicht keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. So wurde denn auch im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. März 2004 (Urk. 11/12) festgehalten, dass es in somatischer Hinsicht seit der rechtskräftigen Verfügung vom 15. Februar 2001 (Urk. 11/29) unbestrittenermassen zu keiner massgebenden Veränderung gekommen sei. Vielmehr wurde weiterhin eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit angenommen (Urk. 11/12 Erw. 4.1). Davon ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten auch im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 10. August 2005 (Urk. 2) auszugehen.
         Diese Arbeitsfähigkeit ändert jedoch nichts daran, dass gestützt auf den Bericht des Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 5. September 1992 (Urk. 12/10) seit dem 7. Juli 1992 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der ursprünglich ausgeübten, körperlich schweren Arbeit als Monteur besteht. Dies kann auch aus der Beurteilung der E.___ im Bericht vom 15. Januar 1993 (Urk. 12/26) geschlossen werden, wonach dem Versicherten in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert, sowie aus dem Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik G.___ vom 6. Mai 1993 (Urk. 11/53/1), worin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichtere manuelle Tätigkeiten angenommen wurde. Im Weiteren ist gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2004 (Urk. 11/12), gemäss welchem in Bezug auf die somatisch unbestritten gebliebene 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Jahr 2001 ein Invaliditätsgrad von 33 % resultiert, davon auszugehen, dass die Erwerbsunfähigkeit in somatischer Hinsicht vor diesem Zeitpunkt kein rentenbegründendes Ausmass erreicht hat.
3.3.2   Demgegenüber ist hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass sich nach dem Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 15. Februar 2001 (Urk. 11/29) die bereits in den früheren Berichten (Urk. 11/52/1, Urk. 11/50) von Dr. C.___ angeführte psychische Problematik inzwischen manifestiert hat. So ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit dem 30. Januar 2002 bei Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in psychotherapeutischer Betreuung ist und mit Antidepressiva sowie Tranquilizer behandelt wird. Der Psychiater diagnostizierte im Bericht vom 21./23. Dezember 2002 (Urk. 11/47) nebst einer Neurasthenie (ICD-10: F48.0) eine mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11). Im Weiteren wies er darauf hin, dass beim Versicherten alle psychischen Funktionen, insbesondere das Konzentrations- und Auffassungsvermögen, wegen Müdigkeit und Erschöpfung beeinträchtigt seien. Bisweilen bestehe eine starke Einschränkung des Gedächtnisses und eine Verlangsamung des Antriebs und der Psychomotorik. Ferner seien oftmals diffuse, frei flottierende Ängste  vorhanden. In diese Richtung geht auch die Diagnosestellung des Dr. B.___ im Gutachten vom 18. Oktober/11. November 2004 (Urk. 11/44-45), das von der Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Gerichtsurteils vom 30. März 2004 (Urk. 11/12) eingeholt wurde. Danach leidet der Beschwerdeführer an einer chronifizierten rezidivierenden depressiven Störung mittelgradigen Ausmasses (ICD-10: F.33.11) mit somatischen und neurasthenischen Begleitsymptomen. Auch der Gutachter stellte beim Beschwerdeführer Störungen der Konzentration und der Aufmerksamkeit fest.
         Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im strittigen Zeitraum massgebend verschlechtert hat. An dieser Beurteilung vermag der Bericht von lic. phil. X.___ und Dr. Y.___ vom 17. März 2003 (Urk. 11/46), wonach aus psychiatrischer Sicht beim Versicherten keine Veränderung des Gesundheitszustandes habe festgestellt werden können und auch keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit als Übersetzer zu erkennen gewesen sei, nichts zu ändern, handelt es sich doch dabei - wie bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. März 2004 (Urk. 11/12) festgehalten wurde - nicht um eine ärztliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes, sondern vielmehr um einen Arbeitgeberbericht, weshalb er mangels Beweiskraft nicht geeignet ist, die aus den fachärztlichen Akten resultierende Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes in Zweifel zu ziehen.
         Bezüglich der Auswirkungen der psychischen Störung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr.  B.___ im Gutachten vom 18. Oktober/11. November 2004 (Urk. 11/44-45) fest, dass der Beschwerdeführer an einer depressiven Symptomatik leide, welche seit Anfang Januar 2002 zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % für körperliche und intellektuelle Tätigkeiten geführt habe. Diese Arbeitsfähigkeit gelte insbesondere auch für die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Dolmetscher respektive Versicherungsvertreter, die angesichts der kurzen, grösstenteils selbst einteilbaren Arbeitseinsätze aus psychiatrischer Sicht als geeignet zu betrachten sei.
         Das Gutachten des Dr. B.___ vermag den von der Rechtsprechung herausgebildeten Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entscheidungsgrundlage (BGE 125 V 352 Erw. 3a) zu genügen. Zunächst ist daraus ersichtlich, dass der Psychiater selber eine umfassende, auch die Lebensgeschichte und das soziale Umfeld des Beschwerdeführers berücksichtigende Anamnese erhoben hat. Ferner ist aufgrund der Angaben im Bericht davon auszugehen, dass er den Versicherten im Hinblick auf mögliche psychiatrische Befunde aktiv befragt hat und so zur erwähnten psychiatrischen Diagnose kam. Zudem erfolgte die ärztliche Beurteilung in Kenntnis der Vorakten. Insbesondere trug der Gutachter dem Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer von 1995 bis Ende Mai 1999 zu etwa 50 % in einer körperlich anstrengenden Tätigkeit als Chauffeur und Packer bei der W.___ AG gearbeitet hatte, welche Stelle ihm aus gesundheitlichen Gründen von der Arbeitgeberin gekündigt worden war (Urk. 11/45 S. 2, Urk. 11/83). Angesichts der vom behandelnden Dr. F.___ (Urk. 11/47) festgestellten reduzierten Konzentration und Aufmerksamkeit und der depressiven Schwerfälligkeit vermag es zu überzeugen, dass Dr. B.___ zum Schluss kam, vom Beschwerdeführer könne willensmässig erwartet werden, im Umfang von 50 % zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen. Nachvollziehbar ist sodann, dass Dr.  B.___ zum Schluss kam, die Einschätzungen des lic. phil. X.___ und des Dr. Y.___ vom 28. Januar 2001 (Urk. 11/49) und vom 17. März 2003 (Urk. 11/46) stünden nicht in Widerspruch zu seiner Beurteilung, sei es dem Versicherten doch aus gesundheitlichen Gründen möglich und zumutbar, stundenweise Arbeitseinsätze als Dolmetscher zu leisten (Urk. 11/45 S. 10 f.). Sodann hatte bereits der behandelnde Psychiater Dr. F.___ dem Beschwerdeführer im Bericht vom 21./23. Dezember 2002 (Urk. 11/47) sowohl in der ausgeübten Tätigkeit als Dolmetscher/Versicherungsvertreter als auch in jeglicher anderen behinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Sodann leuchtet es ein, dass Dr. B.___ dem psychischen Leiden, deren Ursache er in der mit grossen Konflikten verbundenen Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ex-Frau sah,  seit Januar 2002, dem Beginn der psychiatrischen Behandlung bei Dr. F.___ (Urk. 11/47), eine rentenerhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beimass. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Gutachten des Dr. B.___ bezüglich der erhobenen psychischen Leiden und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich als richtig anerkannt hat (Urk. 15 S. 4 f.).
3.4     Wie bereits ausgeführt (Erw. 3.3.1), ist in somatischer Hinsicht nach wie vor von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen. Dabei kann aufgrund der medizinischen Beurteilung des somatischen Gesundheitsschadens (Urk. 11/48, 11/50-52) angenommen werden, dass sich die bereits aus psychischen Gründen angezeigte Einschränkung der Berufstätigkeit von 50 % gleichzeitig auch in somatischer Hinsicht entlastend auswirkt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es dem Versicherten unter Berücksichtigung der physischen und psychischen Beschwerden möglich und zumutbar ist, ein Pensum von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu verrichten. Damit erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen, insbesondere eine Gesamtbeurteilung - eine solche wurde im Rückweisungsentscheid vom 30. März 2004 (Urk. 11/12) allenfalls in Betracht gezogen -, da davon im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung keine neuen rentenrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind.

4.      
4.1     Ferner ist zu beurteilen, inwieweit sich die festgestellte gesundheitliche Verschlechterung auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt.
4.2     Aktenkundig ist, dass sich der Beschwerdeführer bereits 1982 wegen Rückenbeschwerden erstmals in physiotherapeutische Behandlung begeben hatte. Im Jahr 1986 erlitt er ein Trauma, als eine Kernbohrmaschine auf ihn fiel. In der Folge entwickelte sich eine lumbale Schmerzsymptomatik, welche ihn offensichtlich zunächst nicht darin hinderte, weiterhin körperlich schwere Arbeiten zu verrichten, war er doch trotz des Unfalls als Hilfsmechaniker und als Gerüst- und Fassadenliftmonteur tätig (Urk. 12/26).
         Aufgrund der Akten ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand in der Folge verschlechterte. Dr. D.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 5. September 1992 (Urk. 12/10) ab dem 7. Juli 1992 bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in den bisherigen Berufen als Monteur, Chauffeur und Hilfsarbeiter, wobei er angab, beim Versicherten seien seit etwa April 1989 wieder Rückenbeschwerden aufgetreten. Im Weiteren lässt sich dem von der Beschwerdegegnerin bei der I.___ AG eingeholten Arbeitgeberbericht vom 26. August 1992 (Urk. 12/32) entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis vom Versicherten gekündigt wurde, da ihm die Arbeit als Gerüst- und Fassadenliftmonteur und Chauffeur - wie sich aus dem Bericht der Regionalstelle für berufliche Eingliederung vom 3. September 1992 (Urk. 12/31)
         ergibt - gesundheitsbedingt zu anstrengend war. Aus demselben Grund hat er auch die am 1. April 1991 angetretene Stelle als Monteur bei der R.___ AG nach nur drei Monaten wieder aufgeben müssen (Urk. 12/31). Damit ist davon auszugehen, dass es letztendlich die zumindest ab etwa 1991 wieder verstärkt aufgetretenen Rückenbeschwerden gewesen sein dürften, welche den Beschwerdeführer - nebst anderen Motiven - zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der I.___ AG und bei der R.___ AG veranlasst haben. Dafür spricht auch der Umstand, dass sich der Versicherte in der Folge am 4. August 1992 (Urk. 12/35) wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung angemeldet und eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit beantragt hat. Daraufhin erfolgte vom 9. November bis zum 10. Dezember 1992 eine beruflich-praktische Abklärung in der E.___, aus deren Bericht vom 15. Januar 1993 (Urk. 12/26) zu schliessen ist, dass dem Beschwerdeführer die bisher ausgeübten körperlich schweren Arbeiten nicht mehr möglich und zumutbar sind. Vielmehr wurde ihm eine vollständige Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, beispielsweise als Tankwart, Mitarbeiter von Hauswartunternehmungen, in der Spitalreinigung, als Anlagenunterhalter, Autowaschanlagenbediener und Taxikurierdienst attestiert. Gestützt auf diese Ausführungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte im Gesundheitsfalle weiterhin als Gerüstmonteur oder Hilfsarbeiter tätig wäre.
4.3     Im Folgenden ist zu ermitteln, in welchem Umfang der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens in seinem ursprünglichen Beruf tätig wäre. Um dies bestimmen zu können, ist auf die vom Beschwerdeführer nach Aufgabe der körperlich schweren Tätigkeit im Jahr 1991 ausgeübte Beschäftigung als Übersetzer und Versicherungsberater zurückzugreifen (Urk. 11/24, Urk. 11/72), gibt diese - in somatischer Hinsicht behinderungsangepasste - Tätigkeit doch Anhaltspunkte dafür, in welchem Umfang der Beschwerdeführer als Gesunder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Erwerbstätigkeit nachginge. Aussagekräftig in diesem Zusammenhang ist der Zeitraum nach der Aufgabe der angestammten Tätigkeit als Monteur (Urk. 12/26) bis zum Eintritt der psychischen Störung (Urk. 11/45).
         Aufgrund der übereinstimmenden Angaben der A.___ GmbH im Arbeitgeberbericht vom 22. Oktober 2002 (Urk. 11/72) und des Versicherten anlässlich der psychiatrischen Begutachtung bei Dr. B.___ (Urk. 11/45) ist davon auszugehen, dass der Versicherte in den 90-iger Jahren zu etwa 50 % als Übersetzer und Versicherungsberater tätig war. Auch wenn der Beschwerdeführer zeitweise daneben in nicht unbedeutendem Umfang als Packer/Chauffeur bei der W.___ AG arbeitete (Urk. 11/83), lässt sich damit kein höheres Arbeitspensum als die erwähnten 50 % begründen, kann doch diese Tätigkeit bei Rückenbeschwerden jedenfalls nicht als optimal bezeichnet werden. So wurde dem Beschwerdeführer diese Stelle denn auch von der Arbeitgeberin gekündigt, da aufgrund der gesundheitlich bedingten Einschränkungen keine Einsatzmöglichkeiten mehr bestanden. Hinzu kommt, dass der Versicherte in der Beschwerde und in der Replik selbst angab, seit 1992 durchschnittlich im Umfang von etwa 30 bis 40 % berufstätig gewesen zu sein (Urk. 1, Urk. 15).
         Mit einem Arbeitspensum von 50 % in der behinderungsangepassten Tätigkeit als Übersetzer und Versicherungsberater hat der Beschwerdeführer jedoch die ihm aus medizinischer Sicht zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausgeschöpft. So ist mit dem Bericht der Rheuma- und Rehabilitations-Klinik G.___ vom 6. Mai 1993 (Urk. 11/53/1) belegt, dass der Versicherte in einer leichteren manuellen Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist, was angesichts der geringen degenerativen Veränderungen der LWS ohne radikuläre Ausfälle zu überzeugen vermag. In diese Richtung gehen auch die Ausführungen der Schulthess Klinik im Bericht vom 2. Dezember 1992 (Urk. 11/54), worin auf die Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden hingewiesen wurde. Die E.___ war im Bericht vom 15. Januar 1993 (Urk. 12/26) ebenfalls von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ausgegangen.
         Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den 90-iger Jahren aus freien Stücken, zumindest nicht aus IV-relevanten Gründen, lediglich ein Teilzeitpensum von durchschnittlich etwa 50 % ausgeübt hat, wäre er doch aus gesundheitlichen Gründen in der Lage gewesen, ein Vollzeitpensum in der behinderungsangepassten Tätigkeit als Übersetzer/Versicherungsberater auszuüben. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte auch ohne Gesundheitsschaden lediglich im Ausmass von 50 % erwerbstätig wäre, und zwar - wie zuvor ausgeführt (Erw. 4.2) - in der angestammten körperlich schweren Tätigkeit als Monteur oder Hilfsarbeiter. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Abklärungen zum Umfang des Arbeitspensums, da davon keine neuen rentenrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind.
4.4     Im Weiteren stellt sich die Frage, nach welcher Bemessungsmethode der Invaliditätsgrad festzusetzen ist.
         Während die Beschwerdegegnerin - allerdings unter der Annahme, dass der Versicherte im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre - davon ausgegangen ist, die Einkommensvergleichsmethode gelange zur Anwendung (Urk. 2), stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die gemischte Methode anwendbar sei. So sei er seit mehreren Jahren teilzeitlich erwerbstätig, wobei er das Arbeitspensum unter anderem aus dem Grund reduziert habe, dass er sich vermehrt der Haushaltführung und der Kinderbetreuung widmen könne, zumal seine Ehefrau zu 80 % erwerbstätig gewesen sei (Urk. 11/5, Urk. 1, Urk. 15).
         Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt bei einer teilzeitlich erwerbstätigen Person nicht von vornherein die gemischte Methode zur Anwendung. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die versicherte Person in der aufgrund der Reduktion des Arbeitspensums frei werdenden Zeit in einem Aufgabenbereich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig war und dies auch ohne Gesundheitsschaden wäre. In diesem Fall ist die gemischte Bemessungsmethode anwendbar. Ist hingegen anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nebst der Teilerwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehepartners nicht noch in einem Aufgabenbereich tätig, so ist die Invalidität ausschliesslich nach den für Erwerbstätige geltenden Grundsätzen, somit gestützt auf einen Einkommensvergleich, zu bemessen (BGE 130 V 51).
         Der Beschwerdeführer vermag nicht glaubhaft darzutun, dass er neben der Teilerwerbstätigkeit noch in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig war und dies auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung wäre. So lässt sich seinem Schreiben vom 20. Januar 2000 (Urk. 11/82) zuhanden der IV-Stelle entnehmen, dass er seit 1992 von seiner damaligen Ehefrau getrennt lebte, der die drei Kinder gerichtlich zugeteilt wurden. Aus dem Scheidungsurteil vom 30. April 2002 (Urk. 11/25) ergibt sich sodann, dass die Ehe bereits am 10. Februar 1993 gerichtlich getrennt worden war. Somit war der Familienhaushalt von diesem Zeitpunkt an aufgehoben. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf den Einwand, seine Ex-Frau sei zu 80 % erwerbstätig gewesen, näher einzugehen. Aktenkundig ist sodann, dass der Beschwerdeführer seit 2003, dem Zeitpunkt der Trennung von seiner Partnerin, allein in einer 1-Zimmerwohnung lebt (Urk. 11/45 S. 6). Damit bleibt für die Anwendung der gemischten Bemessungsmethode kein Raum. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts werden allein stehende Personen bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung (BGE 131 V 51). Ebenso wenig bestehen aufgrund der Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte Hobbies pflegt, die nicht im Rahmen der üblichen Freizeit ausgeübt werden könnten. Folglich lässt sich - entgegen seiner Ansicht (Urk. 15 S. 4) - mangels eines zusätzlichen Zeitbedarfs damit kein leistungsrelevanter Aufgabenbereich im Sinne der Invalidenversicherung begründen. Daher ist die Invalidität nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, nach der Einkommensvergleichsmethode, zu bemessen.
4.5    
4.5.1   Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Dabei ist indessen zu prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls ist ein weiterer Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 222).
         Gemäss den obigen Ausführungen (Erw. 3.3.1) hatte der Versicherte das Wartejahr bei Eintritt des psychischen Gesundheitsschadens Anfang 2002 (Urk. 11/44-45) bereits bestanden. Damit kommt ein allfälliger Rentenanspruch ab Januar 2002 in Frage, weshalb die in diesem Zeitpunkt bestehenden Einkommensverhältnisse relevant sind. Da ferner keine Hinweise für eine erhebliche Veränderung der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 10. August 2005 (Urk. 2) bestehen (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b), erübrigt sich die Vornahme eines weiteren Einkommensvergleichs.
4.5.2   Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit aus, bei der kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächliche Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
         Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer auch nach Eintritt des psychischen Gesundheitsschadens im Januar 2002 bei der A.___ GmbH als Übersetzer und Versicherungsberater tätig ist (Urk. 11/57). Auf den Arbeitgeberbericht vom 22. Oktober 2002 (Urk. 11/72) kann jedoch nicht abgestellt werden, geht doch daraus nicht eindeutig hervor, in welchem Umfang der Beschwerdeführer dort im massgebenden Zeitpunkt tätig war. Ebenso wenig kann die Beschäftigung als Übersetzer bei lic. phil. X.___ und Dr. Y.___ als massgebend betrachtet werden, da der Versicherte mit den nur stundenweise verrichteten Arbeitseinsätzen seine Restarbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise verwertet.
         Demnach ist zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens auf statistische Angaben zurückzugreifen und die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb mit Hinweisen). Dabei sind die Möglichkeiten der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten möglichst breit zu streuen, so dass vom im gesamten privaten Sektor von männlichen Arbeitnehmern in der Kategorie 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) erzielten, auf eine 40-Stundenwoche standardisierten Bruttoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 4'557.-- auszugehen ist (Tabelle TA1 S. 43), was ein Jahreseinkommen von Fr. 54'684.-- ergibt. Rechnet man diesen Betrag auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2002 (Die Volkswirtschaft 3/2006, Tabelle B9.2 S. 90) um, resultiert ein Einkommen von Fr. 57'008.--. Da der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig ist, ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 28'504.--. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 126 V 75 seine bisherige Rechtsprechung zu den Abzügen von Tabellenlöhnen zusammengefasst und festgehalten, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche Abzüge zu gewähren seien, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhänge, wobei es sich rechtfertige, den Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Vorliegend erübrigt es sich, die Höhe des leidensbedingten Abzugs genau festzulegen, denn wie im Folgenden zu zeigen sein wird, besteht selbst unter Berücksichtigung des maximal zulässigen Abzugs, somit bei einem Invalideneinkommen von gerundet Fr. 21'378.--, kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
4.5.3   Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber bei sonst unveränderten Verhältnissen, verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Ist dabei aufgrund des Einzelfalles anzunehmen, dass sich eine versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügte, so ist darauf abzustellen, auch wenn sie an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb; ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Z. vom 29. Januar 2003, I 305/02 Erw. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen).
         Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf den IK-Auszug (Urk. 11/57) im Wesentlichen davon ausgegangen, der Versicherte habe in den Jahren 2001 bis 2003 bei der A.___ GmbH ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 24'000.-- erzielt, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung von diesem Verdienst auszugehen sei. Demgemäss setzte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf Fr. 24'000.-- (Urk. 2, Urk. 10) fest.
         In den obigen Ausführungen (Erw. 4.3) wurde eingehend dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einer körperlich schweren Arbeit zu 50 % berufstätig wäre. Daher ist für die Festsetzung des Valideneinkommens gestützt auf den Arbeitgeberbericht der I.___ AG vom 26. August 1992 (Urk. 12/32), wo der Versicherte als Gerüstmonteur angestellt war, von einem Lohn von monatlich Fr. 4'500.-- respektive von jährlich (x 13) Fr. 58'500.-- auszugehen. Rechnet man das bei einem Pensum von 50 % erzielte Einkommen von Fr. 29'250.-- unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (1992 für Männer: 1699 Punkte; 2002 für Männer: 1933 Punkte; Die Volkswirtschaft 3/1999 Tabelle B10.3 S. 28 und 3/2006 Tabelle B10.3 S. 91) bis ins Jahr 2002 hoch, ergibt sich ein jährliches Valideneinkommen von gerundet Fr. 33'278.--.
4.5.4   Wird das hypothetische Invalideneinkommen von 21'378.-- in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 33'278.--, so resultiert bei einer Differenz von Fr. 11'900.-- ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von aufgerundet 36 %.
         Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

5.       Die unentgeltliche Rechtsvertreterin macht gemäss der eingereichten Kostennote vom 21. März 2006 (Urk. 21) für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 10,25 Stunden geltend, was der Sache angemessen erscheint. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 44.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) ergibt dies eine Entschädigung von 2'253.15, die aus der Gerichtskasse zu bezahlen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher, wird mit Fr. 2'253.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
-   die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).