Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01005
IV.2005.01005

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Steck


Urteil vom 29. Juni 2006
in Sachen
Q.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen
Kupferschmid Hafen Umhang Anwaltsbüro
Weinbergstrasse 20, Postfach, 8023 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Q.___, geboren 1963, Mutter vierer 1987, 1989, 1997 und 1999 geborener Kinder (Urk. 10/40 Ziff. 3.1), arbeitete zuletzt vom 1. November 2001 bis 31. August 2003 als Aushilfsgärtnerin in einem Pensum von 20 % bei der A.___ AG in ___ (Urk. 10/35 Ziff. 1, Ziff. 6 und Ziff. 9). Am 26. Oktober 2002 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 10/40).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 10/17, Urk. 10/16/2-6, Urk. 10/14/1-2, Urk. 10/13) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/35) ein und führte eine Haushaltabklärung (Abklärung vom 11. August 2003; Urk. 10/37) durch. Mit Verfügungen vom 10. Februar 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei verspäteter Anmeldung rückwirkend vom 1. Oktober 2001 bis 31. Juli 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 48 % aufgrund des Vorliegens eines Härtefalls eine halbe Rente (Urk. 10/6/3 und Urk. 10/9), vom 1. August bis 31. Dezember 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Rente (Urk. 10/6/2 und Urk. 10/9) und ab 1. Januar 2004 im Zusammenhang mit der vierten IVG-Revision eine Dreiviertelsrente (Urk. 10/6/1 und Urk. 10/9) mit entsprechenden Kinderrenten zu. Die am 11. März 2003 gegen die Verfügungen vom 10. Februar 2005 erhobene Einsprache (Urk. 10/5) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 19. Juli 2005 ab (Urk. 10/2 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juli 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprache mindestens einer Viertelsrente vom 1. Oktober 1997 bis 30. September 2001, mindestens einer halben Rente vom 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2003 und einer ganzen Rente ab 1. Januar 2004 (Urk. 1 S. 2). Am 14. November 2005 ergänzte sie ihre Beschwerde und beantragte nunmehr die Zusprache einer ganzen Rente ab Oktober 1997. Eventuell sei die Angelegenheit zur Abklärung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung beziehungsweise lebenspraktische Begleitung und anschliessender erneuter Prüfung des Invaliditätsgrades an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 8 S. 1 Ziff. 1). Gleichentags zog sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) zurück (Urk. 8 S. 1 Ziff. 2).
         Mit Verfügung vom 30. November 2005 holte das Gericht einen ergänzenden Bericht bei Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, ein (Urk. 12), welcher am 18. Januar 2006 erstattet wurde (Urk. 14) und wozu die Versicherte am 30. Januar 2006 Stellung nahm (Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin reichte innert Frist keine Stellungnahme ein, worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 23. Februar 2006 geschlossen wurde (Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.2     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
        
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.3     Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (respektive die Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich, Art. 27 IVV; seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 105 V 30 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 113 V 275 Erw. 1a).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.       Mit der am 10. Februar 2005 erfolgten, zweimal abgestuften Rentenzusprache mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin im Zeitverlauf zwei Änderungen. Die erste stand im Zusammenhang mit der hypothetischen Pensumserhöhung im Erwerbsbereich ab 1. August 2003 bei gleichbleibendem Gesundheitszustand. Die zweite wurde aufgrund der im Rahmen der 4. IVG-Revision neu festgelegten Rentenabstufungen durchgeführt (Urk. 10/9).

3.       Streitig ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin beziehungsweise die Frage, ob ihr ab 1. Oktober 1997 durchgehend eine ganze Rente zusteht. Zu prüfen ist jedoch vorab, in welchem Pensum sie - im Gesundheitsfall - vom 1. Oktober 2001 bis 31. Juli 2003 und ab 1. August 2003 erwerbstätig gewesen wäre.
3.1     Ob eine Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
3.2     Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall vom 1. Oktober 2001 bis 31. Juli 2003 zu 35 % und ab 1. August 2003 zu 50 % erwerbstätig gewesen (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 9 S. 2), macht die Beschwerdeführerin geltend, sie wäre spätestens ab 1. Oktober 2001 zu 40 % und spätestens ab 1. August 2003 zu 60 % erwerbstätig gewesen. Aus ökonomischen Gründen wäre sie gezwungen gewesen, die Erwerbstätigkeit so früh wie möglich und in so grossem Umfang wie möglich wieder aufzunehmen. Zudem sei es für sie als gebürtige Holländerin ohnehin keine Frage, nach der Geburt der Kinder wieder an den Arbeitsplatz zurückzukehren (Urk. 1 S. 3 Ziff. 9).
3.3     Im Rahmen der Abklärungen des Rentenanspruchs wurde am 11. August 2003 eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durchgeführt (Urk. 10/37). Darin führte die Abklärungsperson zur Erwerbstätigkeit aus, die Anstellungen bei den Firmen C.___ und D.___ habe die Beschwerdeführerin behinderungsbedingt aufgeben müssen. Sie sei der Belastung nicht mehr gewachsen gewesen. Zudem habe sie mit dem Auto zur Arbeit fahren müssen, was sie ohne fremde Hilfe nicht mehr habe bewältigen können. Auch die Stelle als Spielgruppenleiterin sei ihr aus den selben Gründen gekündigt worden. Der Arbeitsversuch beim Arbeitgeber des Ehemannes sei infolge völliger Überforderung gescheitert. Im Gesundheitsfall hätte sie weiterhin an ihren drei verschiedenen Arbeitsplätzen ausserhäuslich gearbeitet. Als Spielgruppenleiterin hätte sie ihre eigenen Kleinkinder an die Arbeit mitnehmen können. Die anderen beiden Stellen, bei denen sie hauptsächlich Reinigungsarbeiten habe durchführen müssen, seien ihr sehr willkommen gewesen. Dort habe sie abends arbeiten können. Damit sei die Betreuung der Kinder nie zum Problem geworden. Mit Beginn des neuen Schuljahres sei die jüngste Tochter in den Kindergarten gekommen. Dies wäre für der richtige Moment gewesen, um ihr Arbeitspensum von 30 % auf 50 % zu steigern. Sie habe aus finanziellen und persönlichen Gründen immer versucht, möglichst viel selbst zu verdienen, ohne dabei die Kinderbetreuung zu vernachlässigen (Urk. 10/37 S. 2 f. Ziff. 2.4-2.5).
3.4     Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einschätzung der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall (wobei sie sich hierbei wohl auf den Abklärungsbericht vom 12. August 2003 stützte, weshalb davon auszugehen ist, dass sie einen Anteil Erwerbstätigkeit von 30 % und nicht von 35 % meinte; vgl. Urk. 10/9 S. 2) erscheint aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson nachvollziehbar und plausibel. Aufgrund der Tatsachen, dass die Familie in einer finanziell angespannten Lage lebt, es für die Beschwerdeführerin aus persönlichen Gründen selbstverständlich erscheint, dass sie einen finanziellen Beitrag zum Lebensunterhalt leistet und die jüngste Tochter im August 2003 in den Kindergarten kam, kann auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung abgestellt werden. Indessen vermögen ihre anderslautenden diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin begründet in der Beschwerde nicht, weshalb sie im Gesundheitsfall in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 31. Juli 2003 zu 40 % und ab 1. August 2003 zu 60 % erwerbstätig gewesen wäre. Schliesslich war sie bis zu den seitens der Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigungen vor August 2003 im Umfang von 30 % und nicht 40 % erwerbstätig (vgl. Urk. 10/37 S. 2 Ziff. 2.2), was auch für die Plausibilität ihrer Angaben anlässlich der durchgeführten Haushaltabklärung spricht. Damit erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall vom 1. Oktober 2001 bis 31. Juli 2003 zu 30 % und ab 1. August 2003 zu 50 % erwerbstätig gewesen wäre.

4.       Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in revisionsrechtlich massgebender Weise verändert hat, muss vorliegend nicht geprüft werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dieser stabil war. Die Revisionen wurden - wie bereits erwähnt - aufgrund der festgestellten hypothetischen Erhöhung des Erwerbsanteils ab 1. August 2003 beziehungsweise der mit der 4. IVG-Revision zusammenhängenden neuen Rentenabstufungen durchgeführt und die veränderten Rentenansprüche entsprechend neu festgesetzt.
4.1     Vom 28. Mai bis 15. Juni 1995 war die Beschwerdeführerin in der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsspitals T.___ hospitalisiert (Urk. 10/16/3 S. 1). Am 30. Mai 1995 führte Prof. Dr. med. E.___, Klinikdirektor, eine rechtsseitige fronto-temporo-laterale osteoplastische Kraniotomie und radikale Abklippung aller drei Aneurysmen durch (Urk. 10/16/3 S. 2).
4.2     Dr. med. F.___, FMH Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 18. November 2002 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/17 S. 1 lit. A):
           -  Angsterkrankung mit teilweisem Verlust der Selbständigkeit
           -  Ausgeprägte Störung des Kurz- und Langzeitgedächtnisses
         Bisher sei der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Es sei aber mit Sicherheit eine Einschränkung gegeben (Urk. 10/17 S. 1 lit. B). Die Einschränkung im Aufgabenbereich betrage 50  %, diejenige im Erwerbsbereich ungefähr 33 % (Urk. 10/17 S. 2 lit. D Ziff. 7).
4.3     Am 25. November 2002 wurde die Beschwerdeführerin in der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals T.___ untersucht. Prof. Dr. phil. G.___, Leiterin der neuropsychologischen Abteilung, und Dr. med. H.___, Assistenzärztin, stellten in ihrem Bericht vom 28. November 2002 folgende Diagnose (Urk. 10/14/2 S. 2):
           -  Amnestisches Syndrom und Hinweise für eine leichte Interferenzanfällig         keit
         Aufgrund dieser schweren Störung bestehe aus neuropsychologischer Sicht eine „100 % IV-Berechtigung“.
4.4     Dr. B.___, der die Beschwerdeführerin seit 26. September 2002 behandelt, nannte in seinem Bericht vom 11. Dezember 2002 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/16/2 S. 1 lit. A):
           -  Status nach Kraniotomie frontotemporal-lateral rechts 1995 zur Sanierung      mehrerer Aneurysmata
           -  Seither schwere funktionelle Störung des medialen Temporallappen                beidseits mit amnestischem Syndrom und Paniksyndrom bei Überforderung
         In ihrer bisher ausgeübten Tätigkeit als Hausfrau/Spielgruppenleiterin sei die Beschwerdeführerin seit 30. Mai 1995 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 10/16/2 S. 1 lit. A). Der Alltag könne nur dank der Hilfe des Ehemannes und der Kinder bewältigt werden. Die 20%ige Anstellung im Gärtnereibetrieb sei nur im Austausch mit dem Ehemann möglich, der gleichzeitig den Haushalt besorge (Urk. 10/16/2 S. 2 lit. D Ziff. 4). Die „Invalidität“ bestehe lückenlos seit 1995 (Urk. 10/16/2 S. 2 lit. D Ziff. 7).
4.5     In seinem Bericht vom 20. Juli 2004 stellte Dr. B.___ dieselben Diagnosen wie in seinem Bericht vom 11. Dezember 2002 (vgl. Urk. 10/13 S. 1 lit. A). Zur Arbeitsfähigkeit stellte er fest, die von ihm festgestellten Einschränkungen ergäben, dass der Beschwerdeführerin auch keine angepasste Tätigkeit mehr möglich sei. Den Beweis hierfür habe die Beschwerdeführerin in ihrem Bemühen um die Anstellung von 20 % erbracht, welche sie - trotz Flexibilität und Wohlwollen des Arbeitgebers und optimaler Anpassung an ihre Störung - nicht erfüllen habe können. Auch im Aufgabenbereich müssten die grossen Einschränkungen beachtet werden. Die Beschwerdeführerin wäre ohne Hilfestellung des Ehemannes und der Kinder nicht in der Lage, diesen zu führen. Sollten die Kinder nicht in ihrer Entwicklung gehemmt werden, so müsse zunehmend auf deren Stütze verzichtet werden. Dadurch mache sich die Behinderung der Beschwerdeführerin im Haushaltalltag noch stärker bemerkbar. Er erachte die Beschwerdeführerin im Beruf zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beurteilung der Einschränkung im Haushalt sei schwieriger. Ohne obligate Hilfestellung durch die Angehörigen sei diese in den Abläufen derart beeinträchtigt, dass auch hier eine Einschränkung von 70 % zu attestieren sei (Urk. 10/13 S. 3 lit. D Ziff. 6).
4.6     In seinem zuhanden des Gerichts am 18. Januar 2006 erstatteten Bericht legte Dr. B.___ dar, die Beschwerdeführerin habe Teilleistungsfähigkeiten in den eingeübten Bereichen, die sie selbst nicht mehr genügend zu einem Ganzen umsetzen könne. Wie die Erfahrung in der Gärtnerei gezeigt habe, sei sie nicht mehr fähig, irgendeinen Beruf auszuüben, da auch in der einfachsten Tätigkeit ein Erinnerungsvermögen benötigt werde. Im Haushalt reihten sich verschiedene Tätigkeiten aneinander und es sei notwendig, einen Überblick zu haben und planen zu können. Dies heisse, dass die Anforderungen im Haushalt wesentlich höher seien als in der einfachen Tätigkeit in der Gärtnerei. Die sekundären psychischen Reaktionen, die sich in Spannungszuständen mit somatischen Symptomen und Panikzuständen äusserten, reduzierten die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zusätzlich. Ohne den Ehemann und die Familie wäre die Beschwerdeführerin nicht fähig, einen Haushalt zu führen. Sie wäre vermutlich kaum fähig, allein zu leben. Nur dank der Anwesenheit und der Hilfe der Familie erhalte sie eine Strukturierung und könne die Teilleistungsfähigkeiten überhaupt als Arbeit umsetzen. Mit diesen Überlegungen sei die Einschränkung im Haushalt weiterhin auf 70 % zu schätzen (Urk. 14 S. 3).

5.
5.1     Bei der Beschwerdeführerin liegen aus somatischer Sicht nach der neurochirurgischen Operation am 30. Mai 1995 im Wesentlichen ausgeprägte Störungen des Kurz- und Langzeitgedächtnisses vor (vgl. Urk. 10/17 S. 1 lit. A, Urk. 10/14/2 S. 2, Urk. 10/16/2 S. 1 lit. A, Urk. 10/13 S. 1 lit. A). Aus psychiatrischer Sicht werden eine Angsterkrankung mit teilweisem Verlust der Selbständigkeit (Urk. 10/17 S. 1 lit. A) beziehungsweise ein Paniksyndrom bei Überforderung (Urk. 10/16/2 S. 1 lit. A, Urk. 10/13 S. 1 lit. A) diagnostiziert.
5.2     Die Ärzte der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals beurteilten in ihrem Bericht vom 25. November 2002 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht, sondern gingen vielmehr davon aus, es bestehe eine 100%ige „IV-Berechtigung“ (Urk. 10/14/2 S. 2). Der die Beschwerdeführerin seit 26. September 2002 behandelnde Dr. B.___ gelangte in seinem Bericht vom 11. Dezember 2002 zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei ihre bisherige Tätigkeit als Spielgruppenleiterin noch zu 50 % zumutbar (Urk. 10/16/2 S. 1 lit. A). In seinem Bericht vom 20. Juli 2004 schätzte er ihre Arbeitsfähigkeit geringer ein. Er ging davon aus, dass ihr aufgrund der vorliegenden Einschränkungen auch keine leidensangepasste Tätigkeit mehr zumutbar sei. In diesem Sinne sei sie im Beruf zu 100 % arbeitsunfähig. Den Beweis habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Bemühen, ein Arbeitspensum von 20 % in der Gärtnerei zu erfüllen, erbracht. Trotz der Flexibilität und des Wohlwollens des Arbeitgebers sowie der Anpassung an ihre Störung, habe sie die sich stellenden Aufgaben nicht erfüllen können (Urk. 10/13 S. 3 lit. D Ziff. 6).
         An dieser fachärztlichen Beurteilung vermag die Beurteilung durch den Hausarzt Dr. F.___, der von einer Einschränkung im Erwerbsbereich von lediglich ungefähr 33 % ausging (Urk. 10/17 S. 2 lit. D Ziff. 7), nichts zu ändern. Zum einen sind die Beurteilungen durch Dr. B.___ neueren Datums. Zum anderen legte Dr. F.___ keine genaue Höhe der Arbeitsfähigkeit fest und begründete seine Einschätzung auch nicht näher. Nachdem der medizinische Sachverhalt genügend klar feststeht, erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8 S. 1 Ziff. 1).
5.3     Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin nach der neurochirurgischen Operation vom 30. Mai 1995 im Wesentlichen aufgrund ihrer psychischen Einschränkungen weder ihre bisherige Tätigkeiten noch eine andere, leidensangepasste Erwerbstätigkeit zumutbar sind.

6.       Die Bemessung des Invaliditätsgrades der teilzeitlich erwerbstätigen Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich erfolgt gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs. Da die Beschwerdeführerin jedoch in jeglicher Erwerbstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung von Prozentzahlen (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 107 V 22, 104 V 136 Erw. 2a und b). Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs im Gesundheitsfall bis 31. Juli 2003 von 30 % und einem solchen von 50 % ab 1. August 2003 und einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in diesem Bereich resultiert anteilig ein Invaliditätsgrad von 30 % (100 x 0,3) beziehungsweise 50 % (100 x 0,5).

7.
7.1     Im Weiteren ist die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich zu prüfen.
7.2     In Bezug auf die Invalidität im Haushaltsbereich, die sich nach dem Betätigungsvergleich ermittelt, ist festzuhalten, dass den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt kein genereller Vorrang zukommt. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 27 IVV auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Rz 3090 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 232 ff.). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der Versicherten, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen.
         Der Abklärungsbericht im Haushalt stellt allerdings dann keine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht (AHI 3/2004 S. 139 mit Hinweis auf AHI 2001 S. 162, Entscheide F. vom 6. Mai 2002, I 526/01, B. vom 4. Februar 2003, I726/02, S.-P. vom 28. Februar 2003, I 685/02, P. vom 14. August 2003, I 497/02 und P.-G. vom 15. September 2003, I 407/03).
         Im vorliegenden Fall geht es um die Bemessung einer im Wesentlichen psychisch bedingten Invalidität, denn Dr. B.___ führte die Einschränkungen neben dem mangelnden Erinnerungsvermögen auf die sekundären psychischen Reaktionen, die sich in Spannungszuständen mit somatischen Symptomen und Panikzuständen äusserten, zurück (Urk. 14 S. 3). Daher kann im Sinne der erwähnten Rechtsprechung nicht auf die Haushaltabklärung vom 11. August 2003 abgestellt werden und es sind die ärztlichen Unterlagen beizuziehen.
7.3     Dr. B.___ gelangte am 18. Januar 2006 in seiner abschliessenden Beurteilung der Frage der Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt zur Ansicht, die Beschwerdeführerin weise in eingeübten Bereichen Teilleistungsfähigkeiten auf, die sie selbst nicht zu einem Ganzen umsetzen könne. Wie die Erfahrung mit der Arbeit in der Gärtnerei zeige, sei sie kaum mehr fähig, irgendeinen Beruf auszuüben, da in jeder auch einfachsten Tätigkeit ein Erinnerungsvermögen benötigt werde. Im Haushalt reihten sich verschiedenste Tätigkeiten aneinander und es sei notwendig, einen Überblick zu haben und planen zu können. Das heisse, die Anforderungen seien wesentlich höher als in der einfachen Tätigkeit in der Gärtnerei. Die sekundären psychischen Reaktionen, die sich in Spannungszuständen mit somatischen Symptomen und Panikzuständen äusserten, reduzierten die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zusätzlich. Ohne den Ehemann und die Familie wäre sie nicht fähig, einen Haushalt zu führen. Nur dank der Anwesenheit und der Hilfe der Familie erhalte sie eine Strukturierung und könne die Teilleistungsfähigkeiten überhaupt in Arbeit umsetzen. Mit diesen Überlegungen sei die Einschränkung im Haushalt weiterhin auf 70 % zu schätzen (Urk. 14 S. 3).
7.4     Die neueste Beurteilung durch Dr. B.___, bei der er die Einschränkung im Haushalt unter Berücksichtigung der Mithilfe der Familienangehörigen beurteilte, ist nachvollziehbar und begründet. Sie setzt sich im Einzelnen mit den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Erinnerungsstörungen und den damit in Zusammenhang stehenden, sekundären psychischen Problemen auseinander und stellte insbesondere fest, dass die Hauptproblematik der Beschwerdeführerin darin liege, dass sie hinsichtlich der auszuführenden Arbeiten keinen Überblick habe und nicht planen könne. Weiter handelt es sich bei der Einschätzung durch Dr. B.___ um eine fachärztliche, welche durch die anderslautende, von Dr. F.___ vorgenommene, der von einer Einschränkung im Haushaltbereich von lediglich 50 % ausging (Urk. 10/17 S. 2 lit. D Ziff. 7), nicht entkräftet werden kann. Schliesslich ist die von Dr. B.___ vorgenommene Beurteilung aktueller als diejenige von Dr. F.___. Somit steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit der neurochirurgischen Operation vom 30. Mai 1995 im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 70 % aufweist.
         Nachdem die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2001 bis 31. Juli 2003 zu 70 % und ab 1. August 2003 zu 50 % im Aufgabenbereich Tätige einzustufen ist (vgl. vorstehend Erw. 3.2) und die behinderungsbedingte Einschränkung 70 % beträgt, errechnet sich ein anteiliger Invaliditätsgrad im Haushalt von 49 % (70 x 0,7) beziehungsweise 35 % (70 x 0,5).

8.       Bei Anwendung der gemischten Methode setzt sich der massgebende Invaliditätsgrad zusammen aus der Einschränkung des Anteils als im Haushalt Tätige von 49 % (70 x 0,7) beziehungsweise 35 % (70 x 0,5) und der Einschränkung des Anteils als Erwerbstätige von 24 % (80 x 0,3) beziehungsweise 40 % (80 x 0,5), was insgesamt einen Invaliditätsgrad von 73 % beziehungsweise 75 % ergibt.

9.
9.1     Nach der am 30. Mai 1995 durchgeführten neurochirurgischen Operation im Universitätsspital T.___ (vgl. Urk. 10/16/3 S. 2) war die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben von Dr. B.___ sowohl in den angestammten Tätigkeiten, als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/13 S. 3 lit. D Ziff. 6) und im Haushalt zu 70 % eingeschränkt (Urk. 14 S. 3). Da sie in der Folge während mehr als einem Jahr ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig oder im Aufgabenbereich eingeschränkt (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG), ist der Beginn des Rentenanspruchs auf den 1. Mai 1996 festzusetzen.
9.2     Gemäss Art. 48 Abs. 1 Satz 1 IVG werden bei verspäteter Anmeldung die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet. Dafür, dass die Ausnahmeregelung von Art. 48 Abs. 1 Satz 2 IVG zum Zuge kommen könnte, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, nach der Hirnoperation zu keiner Zeit in der Lage gewesen zu sein, ihre sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche geltend zu machen. Daher habe sie gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG Anspruch auf fünf Jahre rückwirkende Nachzahlung von Rentenleistungen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 8).
         Indessen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte. Sie war auch nach der genannten Operation und Rehabilitation ständig in ärztlicher Behandlung. Es ist daher davon auszugehen, dass sie ihren Gesundheitszustand und die damit in Zusammenhang stehende Arbeitsunfähigkeit kannte. Zudem gab sie selber gegenüber der Abklärungsperson an, dass ihr alle Arbeitsstellen aufgrund ihrer Behinderung gekündigt worden seien (Urk. 10/37 S. 2 Ziff. 2.4).
         Dies führt zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin bei Anspruchsentstehung am 1. Mai 1996 im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG die Leistungen gestützt auf Art. 48 Abs. 1 Satz 1 IVG bei am 26. Oktober 2002 erfolgter Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 10/40) rückwirkend ab 1. Oktober 2001 zustehen.
9.3     Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Oktober 2001 hat. In diesem Sinne ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid abzuändern.

10.     Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der vertretenen Beschwerdeführerin aufgrund ihres teilweisen Obsiegens eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigung). Diese wird unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses beim praxisgemässen Ansatz bei anwaltlicher Vertretung von Fr. 200.-- pro Stunde auf Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgesetzt.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Juli 2005 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Luzius Hafen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).