IV.2005.01006

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 28. April 2006
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1961 geborene F.___ war zuletzt im Jahr 2001 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen (Urk. 15/19). Am 10. September 2003 meldete er sich - unter Hinweis auf gesundheitliche Schwierigkeiten (Sehbehinderung, "Stirnhöhlenverstopfung", "Knochenprobleme" an Rücken und Knie) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beanspruchte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie Arbeitsvermittlung (Urk. 15/42). Die IV-Stelle Zürich tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 lehnte sie einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung ab mit der Begründung, diese sei zur Zeit nicht möglich, da der Versicherte nicht in der Lage sei, sich aktiv zu beteiligen. Gleichzeitig wies die IV-Stelle darauf hin, dass bei geänderten Verhältnissen ein neues Gesuch eingereicht werden könne (Urk. 15/10). Mit Verfügung vom 13. Januar 2005 verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente, da dem Versicherten eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei und der Invaliditätsgrad unter 40 % liege (Urk.15/9). Am 10. Februar 2005 meldete sich der Versicherte erneut zur Arbeitsvermittlung (Urk. 15/28). In der Folge klärte die IV-Stelle die Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung ab (Urk. 15/29) und liess den Versicherten einen Vermittlungsauftrag für den externen Partner A.___ GmbH unterschreiben, in welchem von einem 80-100 %-Pensum mit reduzierter Leistung ausgegangen wurde (Urk. 15/25, 15/27). Mit Verfügung vom 13. Juni 2005 lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung - mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit des Versicherten - erneut ab (Urk. 15/7). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. August 2005 fest (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle erhob der Versicherte am 10. September 2005 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheides (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. November 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Am 10. Januar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
1.2     Nach Art. 18 Abs. 1 IVG haben eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes. An die mit der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verbundenen Kosten für Berufskleider und persönliche Werkzeuge sowie an die durch die Invalidität bedingten Umzugskosten können Beiträge gewährt werden.
1.3 Anspruch auf Arbeitsvermittlung besteht grundsätzlich, sobald und solange die dafür notwendigen Voraussetzungen (BGE 116 V 80; AHI 2003 S. 268) erfüllt sind. Solange diese gegeben sind, ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern besteht - dem Sinn dieser Massnahme entsprechend - bis zur erfolgreichen Eingliederung. Trotz dieses Grundsatzes unterliegt aber auch der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, das heisst die Arbeitsvermittlung ist nur solange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 3. Oktober 2005, I 265/04, Erw. 3.1, sowie in Sachen L. vom 29. März 2005, I 776/04).
1.4 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr gemäss Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung.
2.2     Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens im Wesentlichen wie folgt: Der externe Partner der Verwaltung habe dem Versicherten die Möglichkeit geboten, eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Anlässlich des Vorstellungsgesprächs habe er das Angebot gemäss Rückmeldung des Arbeitgebers mit der Begründung abgelehnt, dass er jeweils am Morgen US-Fahrzeuge instandstelle und vorführe. Zudem habe er den Mangel an geeigneten Verbindungen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln geltend gemacht, obwohl er, seitdem er wieder im Besitz des Fahrausweises sei, mit dem Auto unterwegs sei. Der Eingliederungswille des Beschwerdeführers sei somit nicht ersichtlich. Die durch den externen Partner angebotene Stelle habe er aus subjektiven Gründen abgelehnt. Zudem könne er auch keine eigenen Arbeitsbemühungen vorweisen und gehe gemäss IK-Auszug seit 2001 keiner regulären Arbeit mehr nach (Urk. 2).
2.3     Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes entgegen: Seine gelegentlichen Aushilfsarbeiten stellten keinen Hinderungsgrund dar, eine Arbeit mit einem grösseren Pensum anzunehmen. Insbesondere treffe es nicht zu, dass er US-Fahrzeuge instandstelle. Als Sozialhilfeempfänger verfüge er über kein Auto; er könne lediglich gelegentlich eines benützen, nicht aber für den Arbeitsweg. Das Stellenangebot der Firma A.___ habe er nicht aus subjektiven sondern aus objektiven Gründen abgelehnt. Die Arbeitszeit von sechs Stunden aufgeteilt in zwei Schichten à je drei Stunden hätte einen Arbeitsweg von insgesamt über vier Stunden notwendig gemacht, was für eine Person mit angeschlagenem Gesundheitszustand und reduzierter Leistungsfähigkeit nicht zumutbar sei. Er sei jedoch grundsätzlich bereit und willens, eine Arbeit anzutreten, die seinen Möglichkeiten entspreche (Urk. 1).
2.4     Es ist unbestritten und erstellt, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner gesundheitlichen Probleme bei der Suche nach einer geeigneten Anstellung Schwierigkeiten erwachsen. Er erfüllt daher grundsätzlich die invaliditätsmässigen Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG.
         Wie die IV-Stelle zu Recht ausführte, setzt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG - und somit auch derjenige auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG - sodann die subjektive Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person voraus. In ZAK 1991 S. 180 Erw. 3 verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht die objektive Eingliederungsfähigkeit und damit den Anspruch auf ein Taggeld während der Wartezeit bei einem Versicherten, dem es an jeglicher Eingliederungsbereitschaft fehlte, indem er während des Abklärungsaufenthaltes jedwelche Kooperation und Motivation vermissen liess und bei bloss leichten Arbeiten absolut keine Leistung erbrachte. Im in AHI 2002 S. 108 publizierten - und im Einspracheentscheid erwähnten - Urteil ging es um eine versicherte Person, die anlässlich des Beratungsgesprächs die Auffassung vertrat, sie könne aus gesundheitlichen Gründen überhaupt keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. Da sie einer Arbeitsaufnahme grundsätzlich ablehnend gegenüberstand und in diesem Sinne jegliche Motivation vermissen liess, war nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung die Arbeitsvermittlung beendet hatte. Zum Mahn- und Bedenkzeitverfahren hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht in diesen beiden Urteilen nicht geäussert.
2.5     Am 15. Februar 2005 teilte der Beschwerdeführer der Verwaltung telefonisch mit, er wolle wieder arbeiten. Auch sein Arzt sei der Meinung, dass ihm eine richtige Arbeit gut tun würde (Urk. 15/28). Anlässlich einer ersten Besprechung vom 24. März 2005 wird protokolliert, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er sich körperlich nicht gut fühle, jedoch eine Erwerbsfähigkeit von rund 80 % als realistisch erachte. Aufgrund des negativen Rentenentscheids und eines Gesprächs mit seinem Hausarzt wolle er sich aufraffen und sein Leben wieder selber in die Hand nehmen (Urk. 15/25 S. 2). Sowohl in der Einsprache- als auch in der Beschwerdeschrift bekräftigte der Beschwerdeführer seinen grundsätzlichen Willen und seine Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen. Angesichts dieser Äusserungen steht - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nicht klar fest, dass es dem Beschwerdeführer an der subjektiven Eingliederungsbereitschaft fehlt.
2.6     Die Frage der subjektiven Eingliederungsfähigkeit braucht indessen im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beurteilt zu werden. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt betont hat, setzt eine auf diese Begründung gestützte Verweigerung weiterer Leistungen die vorgängige Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG voraus (SVR 2005 IV Nr. 30 S. 113 Erw. 2; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 11. Januar 2005, I 605/04, in Sachen L. vom 29. März 2005, I 776/04, in Sachen A. vom 3. Oktober 2005, I 265/05). Ein solches wurde jedoch nicht durchgeführt.
         Die Verwaltung hätte aber angesichts der gegebenen Umstände eine Verletzung der Eingliederungspflichten durch den Beschwerdeführer rügen und ihn unter Fristansetzung zu einem konkreten Verhalten auffordern müssen. Indem sie das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht durchgeführt hat, ist ein Abschluss der Arbeitsvermittlung im Sinne einer sanktionsweisen Einstellung der Leistungen infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht nicht möglich.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. August 2005 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).