Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01008
IV.2005.01008

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Werner


Urteil vom 30. April 2007
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Guido Bürle Andreoli
c/o Wyssmann und Partner
Hauptstrasse 36, Postfach 114, 4702 Oensingen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


1.       B.___, geboren 1969, erkrankte in seiner fünften Lebenswoche an einer eitrigen Hirnhautentzündung, in deren Folge sich ein okklusiver Hydrocephalus entwickelte. Um die Hirnflüssigkeit abzuleiten, musste ihm ein Shuntkatether angelegt werden (Urk. 10/78-70). Es blieben eine leichte Minderbegabung und eine psychomotorische Verlangsamung zurück, die eine Dauertherapie sowie den Besuch der Sonderklasse B für Lernbehinderte erforderten (Urk. 10/69-68, Urk. 10/134 S. 3). Sodann traten wiederholt Störungen im Bereich des Ventilschlauches auf, die mehrere Hospitalisationen nötig machten (Urk. 10/67-56). Nach dem Abschluss der Realschule absolvierte der Versicherte 1989 eine zweijährige Bäckeranlehre und arbeitete zunächst als Hilfskonditor beim C.___-Regionallager, H.___ (Beruflicher Lebenslauf, Urk. 10/141, Bericht der Regionalstelle für berufliche Eingliederung vom 29. August 1994, Urk. 10/129). Ab 1990 betätigte er sich als Chauffeur Kategorie B und als Produktionsmitarbeiter. Im Frühjahr 1993 traten gesundheitliche Störungen im Bereich der linken Armes auf, die durch mechanische Reizungen des Schlauchsystems provoziert worden waren, weshalb ihm eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Bericht des damaligen Hausarztes, Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 2. Dezember 1993, Urk. 10/56). In den folgenden Jahren versah er jeweils kurzfristige Arbeitsstellen, die er zum Teil sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus gesundheitlichen Gründen verlor (vgl. Arbeitgeberfragebogen der N.___ AG vom 1. Dezember 1993, Urk. 10/132, und der P.___ AG vom 12. Juni 1995, Urk. 10/125). Sein längstes Arbeitsverhältnis bei der T.___ AG, wo er seit dem 20. August 1996 angestellt war, wurde auf den 31. August 2000 beendet, weil ihm die Arbeit zu streng war (Arbeitgeberfragebogen vom 7. Dezember 2000, Urk. 10/118). Danach folgten wieder kurzfristige Beschäftigungen als Chauffeur, Lagerist und Aushilfsbäcker (Arbeitgeberfragebogen der Firma M.___ vom 20. Juli 2002, Urk. 10/105, und der S.___ AG vom 28. November 2000, Urk. 10/110, sowie Beruflicher Lebenslauf, Urk. 10/141). Sodann bezog der Versicherte Leistungen der Arbeitslosenversicherung (vgl. Kontoauszug betreffend die Rahmenfrist vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1997, Urk. 10/123, Fragebogen der Arbeitslosenversicherungskasse der Industrien des Zürcher Oberlands vom 4. Februar 2004 betreffend die Rahmenfrist vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2004, Urk. 10/104 sowie Auszüge aus dem individuellen Konto vom 16. Dezember 1993, Urk. 10/131, und vom 13. November 2003, Urk. 10/109). Seit dem gesundheitsbedingten Abbruch der Anstellung bei der M.___ AG, Y.___, am 30. April 2004 (vgl. hierzu Bericht über den Verlauf der beruflichen Abklärungen vom 7. Juni 2004, Urk. 10/96), bezieht er infolge der Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung Leistungen der sozialen Fürsorge. In diesem Rahmen trat er im Februar 2005 eine Halbtagesbeschäftigung für die Dauer von sechs Monaten als Mitarbeiter des Recyclo-Projektes des Sozialen Netz Bezirk Z.___ an (zitiert im Bericht Check-in der I.___ AG, heute: Q.___ AG, vom 2. Mai 2005, Urk. 10/85).
2.       Auf eine Anmeldung zum Leistungsbezug vom 24. November 1969 (Urk. 10/140) hin übernahm die Invalidenversicherung die medizinischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 493 der Verordnung über Geburtsgebrechen (Folgen von Embryo- und Foetopathien sowie angeborene Infektionskrankheiten) und für die psychomotorische Therapie bis zur Volljährigkeit (Urk. 10/42-36). Mit Verfügungen vom 24. November 1994, 13. Januar 1995 und 20. Januar 1995 (Urk. 10/27-24) richtete sie ihm ab 1. Mai 1994 eine bis zum 30. September 1994 befristete halbe Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % aus. Das Gesuch des Versicherten um berufliche Massnahmen vom 19. November 1993 (Urk. 10/134) und vom 27. Februar 1995 (zitiert in Urk. 10/23) wurde mit Verfügung vom 17. April 1997 (Urk. 10/23) abgeschrieben, da der Versicherte als angemessen eingegliedert erachtet wurde. Ein Rentenanspruch wurde unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 8,48 % mit Verfügung vom 18. April 1997 (Urk. 10/21) verneint. Auch sein Umschulungsgesuch vom 16. Oktober 2000 (Urk. 10/121) wurde am 15. Oktober 2001 (Urk. 10/17) abgeschrieben, weil er inzwischen eine Anstellung als Lagerist gefunden habe. Am 3. November 2003 gelangte der Versicherte mit dem Begehren um Berufsberatung und Umschulung erneut an die Invalidenversicherung (Urk. 10/112). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), traf berufliche sowie medizinische Abklärungen (Urk. 10/111-88, Urk. 10/48-46) und verfügte am 17. August 2004 (Urk. 10/15) den Abschluss der Arbeitsvermittlung, denn diese sei wegen der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht möglich. Mit Verfügung vom 6. Januar 2005 (Urk. 10/13 = Urk. 10/12) errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 20 % und wies das Rentenbegehren mit der Begründung ab, aus medizinischer Sicht sei dem Versicherten eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Auf die gegen die Rentenverfügung eingereichte Einsprache des Versicherten, vertreten durch Guido Bürle (Urk. 10/11), hin setzte die IV-Stelle eine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe an (Urk. 10/10), die der Versicherte unbenützt verstreichen liess, weshalb die IV-Stelle mit Entscheid vom 21. März 2005 auf die Einsprache nicht eintrat (Urk. 10/9). Daraufhin liess der Versicherte um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheides ersuchen. Dieses Gesuch hiess die IV-Stelle gut, nahm den Bericht der I.___ AG vom 2. Mai 2005 (Urk. 10/85) und denjenigen der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals D.___ über die neuropsychologische Untersuchung vom 15. Juni 2005 (Urk. 10/43) zu den Akten und wies die Einsprache mit Entscheid vom 7. Juli 2005 ab (Urk. 10/4 = Urk. 2).
3.       Dagegen erhob B.___, weiterhin vertreten durch Guido Bürle, mit Eingabe vom 12. September 2005 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, zwecks Ergänzung des Sachverhaltes eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung durchzuführen und die berufliche Leistungsfähigkeit prüfen zu lassen. In der Beschwerdeantwort schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Replicando (Urk. 16) hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest und legte unter anderem das Arbeitszeugnis des Zweckverbandes des Sozialen Netz Bezirk Z.___ vom 7. September 2005 (Urk. 18/10) ins Recht. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Duplik (Urk. 21), worauf am 18. Mai 2006 der Abschluss des Schriftenwechsels verfügt wurde (Urk. 22). Auf die Ausführungen der Parteien, die eingereichten und beigezogenen Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Auf den 1. Januar 2004 sind die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung statuierten Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1).
1.2    
1.2.1   Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2.2.  Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht gemäss Art. 26 IVV das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik.
1.2.3   Nach Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie 7 ATSG gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 108 V 212 f., 99 V 48). Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 190).

2.
2.1     Der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin beruht auf ihrer Verfügung vom 6. Januar 2005 (Urk. 10/13), die allein den Rentenanspruch des Versicherten zum Gegenstand hatte. Insoweit der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme beruflicher Eingliederungsmassnahmen beantragt, ist die Verfügung der IV-Stelle vom 17. August 2004 (Urk. 10/15) betreffend Arbeitsvermittlung mangels Einsprache rechtskräftig geworden. Ob dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein Anspruch auf berufliche Massnahmen zusteht, kann mithin bloss im Rahmen der Prüfung des Rentenanspruches beantwortet werden.
2.2     Zur Begründung seines Rentenanspruchs (Urk. 1 und Urk. 16) beruft sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die ins Recht gelegten medizinischen und erwerblichen Unterlagen (Urk. 6/2, Urk. 6/1 und Urk. 18/10). Demgegenüber stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung ihres ärztlichen Fachdienstes, nach welchem in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (Urk. 10/13, Urk. 2, Urk. 10/14 S. 4, Urk. 10/3 S. 3, Urk. 2 und Urk. 11).

3.
3.1     Anlass für die Gewährung einer halben Rente für die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September 1994 waren die im Bereich des zwischen Gehirn und Bauchhöhle über das linke Schlüsselbein angelegten Verbindungskatheters im Jahr 1993 aufgetretenen Komplikationen. Dr. A.___ hatte dem Beschwerdeführer wegen des wiederholten Shuntwechsels und des Umstandes, dass ihm deswegen Arbeiten, die den linken Arm beanspruchen, verboten waren, ab 17. Mai 1993 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Attest vom 2. Dezember 1993, Urk. 10/56). Sodann hatte sich der Beschwerdeführer vom 21. bis zum 24. Februar 1995 durch die Neurochirurgische Klinik des Spitals D.___ wegen neu aufgetretener Kopfschmerzen, Gangunsicherheit mit Falltendenz und einer fraglichen Parese eines Augennervs untersuchen lassen (Urk. 10/55). Gemäss Schlussbericht der Kontrollstation dieser Klinik vom 9. Juni 1995 (Urk. 10/53) konnte dem Beschwerdeführer angesichts des anhaltenden beschwerdefreien Verlaufes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten bescheinigt werden. Dieser Beurteilung schloss sich auch Dr. E.___, Facharzt für Innere Medizin, im Bericht vom 12. Oktober 1995 (Urk. 10/51) an. Laut einem Bericht der besagten Kontrollstation über eine ambulante Untersuchung vom 4. Juli 1997 (Beilage 12 zu Urk. 10/50) gab der Versicherte konstante Beschwerden im Verlauf des Shuntes über die Clavikula rechts (wohl richtig: links) sowie thorakal, abhängig von der Armbewegung und dem Hebegewicht an. Auch diese Beschwerden bildeten sich offenkundig wieder zurück, sprach doch die Neurochirurgische Klinik im Attest vom 6. Juli 1999 (Beilage 7 zu Urk. 10/50) von einem weiterhin günstigen Verlauf ohne Hinweise für eine Shunt-Dysfunktion. Im Zeugnis vom 12. Oktober 2000 (Beilage 6 zur Urk. 10/50) diagnostizierte Dr. E.___ zunehmende, belastungsabhängige Beschwerden im Bereich des Schlauchabflussystems und führte aus, bei nur leichter körperlicher Belastung werde das Abflusssystem immer wieder abgeklemmt und führe zu deutlichen Beschwerden. Laut fachärztlicher Rückfrage könne indes diese Situation chirurgisch nicht verbessert werden. Sodann postulierte der Hausarzt angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers eine Umschulung. Im Attest vom 1. Dezember 2000 (Beilage 4 zu Urk. 8/50) bescheinigte Dr. E.___ weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit „lediglich nur für leichte Arbeiten“. Diesen Anforderungen entsprach offensichtlich die damalige Tätigkeit bei der T.___ AG nicht, denn der Versicherte hatte diese Anstellung bereits per Ende August 2000 aufgegeben, weil sie ihm laut seiner Arbeitgeberin zu streng wurde (Arbeitgeberfragebogen vom 7. Dezember 2000, Urk. 10/118, Ziff. 3). Vom 21. bis zum 22. Januar 2003 unterzog sich der Versicherte einer stationären Kontrolle in der genannten Neurochirurgischen Klinik, die er wegen Schmerzen im Verlauf des Shuntkatheters an der linken Halsseite über der linken Clavikula und an der abdominalen Einmündungsstelle aufgesucht hatte. Wie dem Austrittsbericht vom 23. Januar 2003 (Urk. 10/48) zu entnehmen ist, bestand indes keine Indikation, weitere Massnahmen einzuleiten, zumal der Versicherte zu jenem Zeitpunkt laut diesem Bericht lediglich zu 60 % in einer Konditorei arbeitete. Auf die Anfrage der IV-Stelle vom 7. November 2003 (Urk. 10/47) betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hin berief sich Dr. A.___ auf die Beurteilung von Dr. E.___ im Zeugnis vom 1. Dezember 2000 und fügte hinzu, die Einschränkung sei lediglich durch die mechanische Irritation des Schlauchableitungssystems vom Hirn in den Bauchraum bedingt. Dr. A.___ erachtete es als nicht möglich und sinnvoll, den Fragebogen zur Arbeitsbelastbarkeit auszufüllen, weil der Versicherte bereits an verschiedenen Arbeitsstellen wegen der Befürchtung eines möglichen Arbeitsausfalles im Zusammenhang mit der mechanischen Irritation des Schlauchsystems durch den Einsatz des linken Armes von potentiellen Arbeitgebern abgelehnt worden sei oder die Stelle verloren habe. Offensichtlich nahm die Neurochirurgische Klinik des Spitals D.___ in ihren Angaben vom 30. August 2004 (Urk. 10/45) lediglich zur Belastbarkeit im angestammten Beruf als Bäcker/Konditorei-Angestellter Stellung, denn sie bescheinigte dem Versicherten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, vorausgesetzt, dass keine entlastenden Verhältnisse am Arbeitsplatz geschafft würden (Urk. 10/45 S. 6). Demgegenüber führte der Facharzt für Innere Medizin, Dr. F.___, in seiner Beurteilung vom 4. September 2004 (Urk. 10/44) aus, in einer Tätigkeit ohne Heben von über 20 kg schweren Gewichten bis Lendenhöhe und über Brusthöhe respektive von Gewichten bis 25 kg bis Lendenhöhe bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit. Die neuropsychologische Untersuchung der Neurologischen Klinik des Spitals D.___ vom 15. Juni 2006 ergab laut Bericht vom 16. Juni 2005 (Urk. 10/43) gegenüber der Abklärung vom 22. Januar 2003 keine Veränderungen. Es wurden eine Lernschwäche, verminderte konzeptuelle Leistungen und eine psychomotorische Verlangsamung erhoben, die mit einer früh erworbenen zerebralen Entwicklungsschwäche vereinbar seien.
         Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen erklärte Dr. G.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2005 (Urk. 10/3 S. 3), die Arbeitsbelastungsbeurteilung des Spitals D.___ "Neurologie" sehe den Mann als 100 % arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit. Demzufolge bleibe es bei der bereits 2003 erfolgten Beurteilung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.
3.2     Dieser Auffassung kann aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden: Der neuropsychologische Bericht vom 16. Juni 2005 (Urk. 10/43) enthält keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit respektive zur Frage, ob sich die erhobenen kognitiven Leistungsdefizite in beruflicher und erwerblicher Hinsicht bemerkbar machen. Daran ändert auch die Bezugnahme auf eine frühere, am 22. Januar 2003 durchgeführte Abklärung und die Bestätigung der damals erhobenen Befunde nichts, zumal über diese frühere Abklärung die Akten keine weiteren Angaben enthalten. Sodann lässt sich aus der Beurteilung der Arbeitsbelastung durch die "Neurologie" (richtig: Neurochirurgische Klinik) keine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ableiten, hat sich doch diese Fachstelle, wie dargelegt, darauf beschränkt, die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bäcker/Hilfskonditor zu beurteilen und diesbezüglich bescheinigte sie dem Beschwerdeführer eine 50%ige Einschränkung. Einzig Dr. F.___ ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus, wobei er dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der vorhandenen Einschränkungen auch die angestammte Tätigkeit als angelernter Bäcker als zumutbar erachtete.
         Angesichts des vorliegenden, durch die somatische Dauereinschränkung des Schlauchableitungssystems und die neuropsychologischen Defizite geprägten Krankheitsbildes vermögen diese punktuellen nicht restlos übereinstimmenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen. Dies gilt um so mehr im Hinblick auf die bisherige, durch wiederholte gesundheitsbedingte Abbrüche gekennzeichnete berufliche Laufbahn des Beschwerdeführers. Dafür spricht insbesondere auch die Äusserung von Dr. A.___, der ein Ausfüllen des Fragebogens zur Arbeitsbelastbarkeit als nicht möglich und sinnvoll erachtete, weil er aufgrund seiner langjährigen hausärztlichen Betreuung von den vielen aktenkundigen Stellenabbrüchen Kenntnis hatte, die der Beschwerdeführer wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen erfahren hatte. Auch die Eintragungen im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der IV-Stelle vom 7. Juni 2004 (Urk. 10/96) und vom 13. August 2004 (Urk. 10/90) dokumentieren, dass die Arbeitsvermittlung unter anderem daran scheiterte, dass die im Umfeld von Bäckereien angefragten Arbeitgeber nicht bereit waren, einen mit einem "Handicap" respektive "mentaler Schwäche" belasteten Arbeitnehmer zu beschäftigen. Darauf weist auch das Arbeitszeugnis des Zweckverbandes des Sozialen Netz Bezirk Z.___ vom 7. September 2005 über den befristeten halbtägigen Einsatz als Mitarbeiter im Recyclo-Projekt hin (Urk. 18/10), heisst es doch darin, der Beschwerdeführer habe trotz gesundheitlicher Beschwerden die ihm anvertrauten Arbeiten zuverlässig und gewissenhaft, jedoch mit eingeschränktem Arbeitstempo erledigt. All diese Umstände lassen nicht ausschliessen, dass sich die im Säuglingsalter erworbenen somatischen und kognitiven Leistungseinschränkungen gegenseitig beeinflussen und daher im Verlauf der Zeit eine zunehmende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bewirkt haben können, die der Beschwerdeführer durch Eigeninitiative und Selbsteingliederung nicht mehr aufzufangen vermochte.
         Zusammenfassend lässt sich aufgrund der bestehenden Aktenlage, insbesondere mangels einer umfassenden interdisziplinären, alle Komponenten des Krankheitsbildes erfassenden medizinischen Abklärung die Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit nicht beurteilen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand aus somatischer und neuropsychologischer Sicht fachärztlich abklären lässt und neu prüft, ob beim Beschwerdeführer nach dem aktenkundigen Verlust seiner letzten Arbeitsstelle bei der M.___, Y.___, am 30. April 2004 (vgl. Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 7. Juni 2004, Urk. 10/96) ein Rentenanspruch entstanden ist. Sodann wird sie je nach Ausgang der medizinischen Abklärungen die berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers veranlassen.
3.3     Dabei wird sich auch die grundsätzliche Frage stellen, ob der Beschwerdeführer angesichts des frühkindlich erworbenen Gesundheitsschadens eine seiner Behinderung angepasste Ausbildung absolviert hat. Denn nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.  Die Leistungsgewährung gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, wobei die Unzumutbarkeit unmittelbar durch das Leiden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG verursacht sein muss (AHI 1998 S. 117 Erw. 3b). Bei der Übernahme der Ausbildung als berufliche Neuausbildung wird eine bestimmte Mindesteinbusse nicht verlangt. Hier bildet wie bei Art. 16 Abs. 1 IVG Bezugspunkt der Prüfung nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 in fine, mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
3.4     Mit Bezug auf die Prüfung des Rentenanspruches ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend davon auszugehen ist, dass der seit dem frühesten Kindesalter bestehende Gesundheitsschaden den Beschwerdeführer daran gehindert haben könnte, zureichende berufliche Kenntnisse zu erwerben. Gegebenenfalls wäre das Valideneinkommen nach den Regeln von Art. 26 IVV festzulegen.
         Die Beschwerde ist im Sinne dieser Erwägungen gutzuheissen.
4.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Guido Bürle Andreoli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).