Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01010
IV.2005.01010

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Spross


Urteil vom 28. September 2006
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch lic. iur. Karolin Wolfensberger
Meier Fingerhut Fleisch
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Am 2. April 2002 meldete sich die 1955 geborene G.___, Mutter dreier Kinder, zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Sie gab an, seit dem 27. Dezember 2000 an den Folgen eines Schleudertraumas zu leiden. Sie ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 9/68). Im Recht liegt das Gutachten der A.___ vom 7. November 2003 zu Händen des Unfallversicherers (B.___) von PD Dr. med. C.___ mit dem Bericht über die psychiatrischen Untersuchungsbefunde von Dr. med. D.___, demjenigen über die rheumatologischen Befunde von Dr. med. E.___, beide vom 28. Oktober 2003, sowie demjenigen über die neurologischen Befunde von Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 26. September 2003 (Urk. 9/17). Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte zuvor die Arztberichte von Dr. med. H.___ vom 3. Juli 2002 (Urk. 9/17) und von Dr. med. I.___, Allgemeine Medizin, vom 16. Juli 2002 (Urk. 9/18) ein. Die Versicherte gab zudem bei Prof. Dr. med. J.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation, einen Bericht in Auftrag (vom 4. Februar 2002, Urk. 9/16). Bezüglich der erwerblichen Situation ersuchte die IV-Stelle die letzte Arbeitgeberin um eine Stellungnahme (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 10. Juni 2002, Urk. 9/36) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) bei (Urk. 9/65 und Urk. 9/73). Ausserdem liess sie die Versicherte bezüglich der Beeinträchtigung in Beruf und Haushalt vor Ort abklären (Bericht vom 31. Januar 2003, Urk. 9/50). Im Zusammenhang mit dem Unfall liegen sodann die Akten der B.___ im Recht, welche ihre Leistungen per 31. Juli 2004 einstellten (Urk. 9/75/1). Mit Verfügung vom 24. März 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten und ihren drei Kindern mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2001 bis zum 31. August 2002 eine halbe Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von insgesamt 56 %, resultierend aus einer Einbusse in der Erwerbsfähigkeit von 46 % und einer Einschränkung in der Haushaltstätigkeit von 10 %, zu. Wegen der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich ab Juni 2002 wurde ab dem 1. September 2002 ein Rentenanspruch verneint (Urk. 9/11 und Urk. 9/14). Dagegen liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier Einsprache erheben (Urk. 9/8 und Urk. 9/10), welche die IV-Stelle am 13. Juli 2005 abwies (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess G.___ durch lic. iur. Karolin Wolfensberger am 12. September 2005 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass sie auch nach der zugesprochenen befristeten halben Invalidenrente ohne Unterbruch Anspruch auf eine befristete Viertelsrente vom 1. September 2002 bis zum 31. Oktober 2004 und ab dem 1. November 2004 auf eine unbefristete Dreiviertelsrente habe. Eventualiter sei die Streitsache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese die krankheitsbedingte Einschränkung beziehungsweise die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit für eine zumutbare, angepasste Tätigkeit durch ein Medas-Gutachten abkläre (Urk. 1 S. 2). Am 23. Dezember 2005 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 30. Dezember 2005 schloss das Sozialversicherungsgericht den Schriftenwechsel (Urk. 10).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Aktenstücke wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente für die Zeit vom 1. September 2002 bis zum 31. Oktober 2004 sowie auf eine Dreiviertelsrente ab dem 1. November 2004.
         Im Einspracheentscheid bringt die Beschwerdegegnerin vor, aus dem Gutachten des A.___ gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit als Lehrerin aus rheuma-orthopädischer Sicht nicht eingeschränkt sei. Wenn die Migräneanfälle, welche zwei- bis dreimal wöchentlich aufträten und das Allgemeinbefinden stark beeinträchtigten, hinzugerechnet würden, betrage die Arbeitsfähigkeit als Lehrerin noch 75 %. Es werde zudem eine fachärztliche Betreuung empfohlen, weil die verschiedenen therapeutischen Optionen noch nicht voll ausgeschöpft seien und dadurch allenfalls eine Besserung des aktuellen Beschwerdebildes und auch der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte. Allenfalls sollten ein (stationärer) Schmerzmittelentzug und eine schmerzpsychologische Behandlung in Betracht gezogen werden. Ab Juni 2002 sei weiterhin von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % und ab Januar 2003 von einer solchen von 75 % auszugehen (Urk. 2 S. 3).
         Dem lässt die Beschwerdeführerin insbesondere entgegenhalten, die Beschwerdegegnerin stütze die Ablehnung ausschliesslich auf das A.___-Gutachten und die rheumatologische Beurteilung von Dr. C.___ ab. Dabei ignoriere sie die ausführlichen Berichte von Dr. H.___, Prof. J.___ und die neurologische Beurteilung des A.___-Gutachtens, welche nicht Eingang in die Beurteilung gefunden hätten. Entgegen den Ausführungen in diesem Gutachten hätten sämtliche Therapien nicht den gewünschten Erfolg gebracht und zu keiner Verbesserung der Arbeitsfähigkeit geführt. Durch die alleinige Berücksichtigung der Unfallfolgen und die Ignoranz der krankheitsbedingten Einschränkungen verletze die Beschwerdegegnerin sowohl die Untersuchungs- und die Offizialmaxime als auch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Ab Juni 2002 bis Juli 2004 habe die Beschwerdeführerin invaliditätsbedingt nur sieben Stunden pro Woche Unterricht erteilen können. Ohne Gesundheitsschaden würde sie indessen ein 71%-Pensum (19,88 Stunden pro Woche) leisten. Die Arbeitsunfähigkeit betrage daher 65 %. Die Festlegung des IV-Grades sei somit - auf der Basis der unbestrittenen gemischten Methode - entsprechend zu korrigieren. Es resultiere eine befristete Viertelsrente für die Zeit vom 1. September 2002 bis zum 31. Oktober 2004. Im Zeitpunkt der Verfügung wäre die Beschwerdeführerin dagegen gemäss ihren eigenen Angaben zu 100 % erwerbstätig gewesen. Demnach sei ab dem 1. August 2004 die allgemeine Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs anwendbar. Seit dieser Zeit wäre sie zu 100 % erwerbstätig, was die Beschwerdegegnerin in den Akten ebenfalls festhalte. Soweit diese von einer Erwerbstätigkeit von lediglich 71 % ausgehe und die Beschwerdeführerin ab dem Schuljahr 2004/2005 weiterhin als Teilerwerbstätige qualifiziere, sei dies nicht nachvollziehbar. Für diese Zeit bemesse sich der Invaliditätsgrad auf 68 % (neun Stunden im Verhältnis zu 28 Stunden als 100%-Pensum ergebe eine Arbeitsunfähigkeit von 32 %). Ab dem 1. November 2004 habe die Beschwerdeführerin daher Anspruch auf eine unbefristete Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 7 ff.).   

2.       Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (vorliegend 13. Juli 2005, Urk. 2) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis), sind hier die mit der 4. IV-Revision (AS 2003 3837) per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen, zumindest soweit ein allfälliger Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 zu prüfen ist, anwendbar. Da sich die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat, ist teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 sowie der Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat. Deshalb ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 und bis zum 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen, ab diesen Zeitpunkten auf die Normen des ATSG und der 4. IV-Revision und deren Ausführungsverordnungen abzustellen, wobei die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343 ff.) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.

3.      
3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
3.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
3.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. A. 1994, S. 24 f.).
3.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

4.       Unbestritten geblieben ist die Ausrichtung einer halben Invalidenrente für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis zum 31. August 2002, berechnet auf der Basis  der gemischten Methode. Für die Zeit danach ist sodann zunächst die Veränderung des Gesundheitszustandes umstritten. Während die Beschwerdegegnerin ab Juni 2002 von einer 50%igen und ab Januar 2003 von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf ausgeht, was bei Anwendung der gemischten Methode zu keiner rentenberechtigten Erwerbseinbusse mehr führt (Urk. 9/12 und Urk. 9/14), stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, ihr stehe, berechnet auf der Grundlage der gemischten Methode, eine Viertelsrente zu, ab dem 1. August 2004 sei sodann zusätzlich ein Wechsel zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches vorzunehmen und ihr sei ab dem 1. November 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 8 ff. und Urk. 9/8 S. 3 ff.). 
         Zunächst ist auf die geltend gemachte Veränderung des Gesundheitszustandes ab Juni 2002, welche Auswirkungen ab dem 1. September 2002 (vgl. BGE 109 V 126 f. Erw. 4a) zeitigen könnte, einzugehen. In diesem Zusammenhang sind die diversen ärztlichen Berichte und Gutachten zu würdigen, und es ist der Frage nachzugehen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter des A.___ abstellte.

5.
5.1    
5.1.1   In seinem Arztbericht vom 3. Juli 2002 stellte Dr. H.___ die Diagnose eines Zervikalsyndroms, einer Migräne und eines panvertebralen Schmerzsyndroms bei Status nach HWS-Distorsion (Auffahrunfall), bestehend seit dem 27. Dezember 2000. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bleibe die chronische venöse Insuffizienz. Er schilderte den Gesundheitszustand als stationär, teilweise als sich verschlechternd. Der Arzt schätzte die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in Prozenten ihres Arbeitspensums für die Zeit vom 28. Dezember 2000 bis zum 4. März 2001 auf 100 %, auf 80 % für die Zeit vom 5. März bis zum 25. Juni 2001, auf 100 % vom 26. Juni bis zum 31. Dezember 2001, auf 75 % vom 1. Januar bis zum 7. Juli 2002 und vom 8. Juli bis zum 7. August 2002 auf 100 % ein (Urk. 9/19).
5.1.2   Am 25. Juli 2005 stellte Dr. H.___ allgemeinmedizinisch unauffällig Befunde fest. Er diagnostizierte eine transformierte chronische Migräne, ein zervikozephales sowie zervikobrachiales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion, Status nach Sepsis mit Begleitmeningitis und Sinusvenenarthrombose 1995, eine chronische Obstipation sowie ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom. Er beurteilte die Restarbeitsfähigkeit seit der Hospitalisation vom 10. bis zum 12. Juli 2005 als 0 % und führte dazu aus, durch die über Tage andauernden Migräneattacken, die massiven Nackenverspannungen und die Beschwerden im Bereich der LWS sei seit der Hospitalisation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben. Aktuell sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich. Er stellte eine ungünstige Prognose (Urk. 9/15 S. 2 f.).
5.2     Dr. I.___ diagnostizierte am 16. Juli 2002 einen Status nach Schleudertrauma im Dezember 2000 verbunden mit starken Kopfschmerzen sowie ein ausgeprägtes zerviko-thorako-lumbales Syndrom. Kognitiv seien Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Wortfindungsstörungen sowie eine stark eingeschränkte psychische und körperliche Belastbarkeit vorhanden. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bleibe die chronische Migräne, welche seit dem jungen Erwachsenenalter bestehe und sich seit dem Schleudertrauma in der Intensität und Häufigkeit verstärkt habe. Die Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Lehrerin wurde wie folgt eingeschätzt: Vom 8. Januar bis zum 4. März 2001 auf 100 %, vom 5. März bis zum 1. Mai 2001 auf 54 %, vom 2. Mai bis zum 25. Juni 2001 auf 23 %, vom 26. Juni 2001 bis zum 5. Mai 2002 auf 100 % und vom 6. Mai bis zum 31. Oktober 2002 auf 70 %. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin seit dem Unfall auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen (Urk. 9/18).
5.3     Nach einer multidisziplinären Begutachtung (internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch) und unter Berücksichtigung der Berichte von Dr. H.___, zwei beratenden Ärzten der B.___, von Dr. K.___ (FMH für Innere Medizin) zu Händen der Beamtenversicherungskasse, von Prof. Dr. L.___ (Neurologische Klinik und Poliklinik des T.___), der Reha-Klinik U.___ sowie des Röntgeninstitutes N.___ diagnostizierte Dr. C.___ - im Einverständnis mit den beteiligten Spezialärzten - am 7. November 2003 einen Status nach Distorsion der HWS am 27. Oktober 2000, ein rezidivierendes, posttraumatisches Zervikalsyndrom mit mässiger muskulärer Dysbalance, aktuell ohne Nachweis segmentaler Bewegungsstörungen, ein schmerzhaftes Thorakolumbovertebralsyndrom bei leichter Fehlhaltung und deutlicher Beckentorsion, eine Funktionsstörung des rechten ISG, eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung (Störung der geteilten Aufmerksamkeit) sowie migräniforme Kopfschmerzen. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit blieben der Status nach Streptokokken-Meningitis sowie die mässige Ober- und Unterschenkelvarikose beidseits. Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Mediziner fest, nach dem Unfall habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis März 2001 bestanden. Danach habe die Beschwerdeführerin wieder begonnen zu arbeiten. Ab diesem Zeitpunkt habe die Arbeitsfähigkeit bis Mai 2002 rund 25 % betragen, bis Dezember 2002 50 % und ab Januar 2003 75 %. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lehrerin mit Einzelunterricht bestehe aus rheumato-orthopädischer Sicht eine normale Arbeitsfähigkeit. Wenn die Migräneanfälle, welche zwei- bis dreimal wöchentlich aufträten und das Allgemeinbefinden stark beeinträchtigen, hinzugerechnet würden, bestehe aus dieser Sicht eine Arbeitsfähigkeit als Lehrerin von 75 %. Bei der neurologischen Untersuchung konnten keine Ausfälle festgestellt werden (Urk. 9/17 S. 1 ff.).    
5.4     Im Privatgutachten vom 4. Februar 2004 stellte Prof. J.___ bei der Beschwerdeführerin eine schmerzunabhängige, mässig rasch auftretende psychisch-kognitive Ermüd- und teils Erschöpfbarkeit, verschiedene Manifestationsformen migränoider ein- beziehungsweise wechselseitiger Kopfschmerz-Anfälle, eine ausgeprägte und zusätzlich irritierbare Segmentbewegungsstörung des zervikothorakalen Übergangs im hypomobilen Sinne, eine lokalisierte Myotendinose des Beckengürtels, leicht linksbetont, sowie eine mögliche, leichtgradige Anpassungsstörung fest. Der Arzt schlug diverse therapeutische Massnahmen vor und schätzte die Arbeitsfähigkeit aufgrund der neuropsychologischen Ermüd- und Erschöpfbarkeit sowie der täglich vorhandenen mehr oder weniger stark ausgeprägten Kopf- und Nackenschmerzen auf höchstens 30 % ein. Nach zwei bis drei Stunden Unterricht an einzelne Schüler beziehungsweise kleine Gruppen bedürfe die Beschwerdeführerin einer längerdauernden Erholung über mehrere Stunden, sodass sich auch bei zeitlich limitierter Belastbarkeit kein halbes Pensum als Lehrerin ergebe (Urk. 9/16 S. 6 ff.).

6.      
6.1     In Bezug auf die geltend gemachte Veränderung im Juni 2002 vermag die Beschwerdeführerin nichts vorzubringen, was die Einschätzungen im A.___-Gutachten, welches auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist und in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, umzustossen vermag. Dass das Gutachten vom Unfallversicherer in Auftrag gegeben wurde, vermag - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 9/8 S. 2) - seine Beweiskraft nicht per se zu vermindern (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). Insbesondere nimmt es auch unabhängig von der Kausalität zwischen dem Gesundheitsschaden und dem Auffahrunfall vom 27. Dezember 2000 zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Stellung (vgl. Urk. 9/17 S. 21), beurteilt mithin die gesamten gesundheitlichen Einschränkungen. Es befasst sich auch ausführlich mit den Kopfschmerzen und den Migräneattacken, welche unbestrittenermassen bereits seit dem 20. Lebensjahr der Beschwerdeführerin bestehen (Urk. 9/16 S. 7 und Urk. 9/17 S. 5), sich jedoch im Zusammenhang mit dem Unfall verstärkt haben (Urk. 9/15, Urk. 9/16 S. 7, Urk. 9/17 S. 21 und Urk. 9/18). Überdies unterscheiden sich sämtliche Arztberichte bezüglich der Diagnose kaum. Ausgewiesen sind ein Zervikalsyndrom, die Migräne, ein panvertebrales Schmerzsyndrom, Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Wortfindungsstörungen sowie eine eingeschränkte psychische und körperliche Belastbarkeit. Von diesen Krankheitsbildern weichen auch die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Berichte (Urk. 1 S. 3 f.) von Dr. L.___ vom 8. Mai 2002 (Urk. 9/75/21) und von Dr. K.___ vom 11. Dezember 2002 (Urk. 9/75/4) nicht ab. Es trifft zwar zu, dass Dr. L.___ in ihrem Bericht festhielt, die Beschwerdeführerin sei zu 100 % krankgeschrieben, was jedoch dem Arztbericht von Dr. H.___ vom 3. Juli 2002 beziehungsweise den Angaben der Beschwerdeführerin widerspricht, welche für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 lediglich eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit (in Bezug auf ihr Pensum) beziehungsweise eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit ausweisen (Urk. 9/19 und Urk. 9/36). Sie gab anlässlich der A.__-Untersuchung an, seit Mai 2002 arbeite sie wieder vier und seit August 2003 wieder sieben Stunden pro Woche im Vergleich zu den 13 Wochenstunden, die sie bis zum Unfall gearbeitete hatte (Urk. 9/17 S. 4). Die Einschätzung des A.___-Gutachtens kontrastiert bei einer näheren Überprüfung auch nicht mit den Ausführungen von Dr. I.___ und Dr. H.___. Dr. I.___ schätzte die chronische Migräne als irrelevant ein im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/18). Bei der Einschätzung von Dr. H.___ ist zudem zu berücksichtigen, dass der Richter in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im  Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
6.2     Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Bericht von Prof. J.___ versucht, die Glaubwürdigkeit der Gutachter des A.___ in Zweifel zu ziehen, vermag ihr dies nicht zu gelingen. Dieser Arzt kritisierte zwar das Gutachten und hielt dazu rund drei Monate später fest, es habe die Störungen auf der neuropsychologischen Ebene auf die geteilte Aufmerksamkeit reduziert und die bedeutende schwergewichtigere Ermüd- und Erschöpfbarkeit nicht gewürdigt. Zudem sei es der schwer schmerzhaften und weiter irritierbaren Segmentbewegungsstörung des zervikothorakalen Übergangs mit seinen Beziehungen zu den Arm-Beschwerden sowie den Kopfsymptomen bei weitem nicht gerecht geworden und habe den Unterschied in der Häufigkeit, in der Stärke sowie der Qualitäten des Kopfschmerzes vor und nach dem Trauma nicht herauszuarbeiten vermocht. Unverständlich bleibe die Behauptung, der status quo sine sei weitgehend erreicht. Die sorgfältige Analyse der heutigen Symptomatologie im Vergleich mit derjenigen vor dem Unfall zeige mit aller Deutlichkeit die zusätzlichen posttraumatisch aufgetretenen und seither bestehen gebliebenen invalidisierenden Funktionsdefizite (Urk. 9/16 S. 11).
         Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Umstand, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht schon deshalb Zweifel am Beweiswert eines Parteigutachtens rechtfertigt. Auch ein solches enthält Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von einem Unfallversicherer nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet jedoch - wie jede substanziiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Unfallversicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 354 Erw. 3b/dd). Bei näherer Betrachtung trifft die von Prof. J.___ geäussert Kritik am A.___-Gutachten in der geschilderten Form auch nicht zu. Die verschiedenen Ärzte des A.___ gingen sehr differenziert auf die von der Beschwerdeführerin geschilderten Kopfschmerzen ein. Sie berücksichtigten auch, dass diese seit dem Unfall in einer ersten Phase zugenommen hatten (Urk. 9/17 S. 21). Soweit die Gutachter ausführten, der status quo sine sei weitgehend erreicht, steht dies nicht in Widerspruch zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Abklärungszentrum. Dort gab sie beispielsweise vor der Neurologin an, ab dem 20. Altersjahr alle ein bis zwei Monate unter migräniformen Kopfschmerzen, soweit erinnerbar ohne Aura, gelitten zu haben, welche sie mit Schmerzmitteln behandelt habe. 1995 seien dann mit der Streptokokken-A-Meningitis mit Sesis und Sinusvenenthrombose ausgeprägteste Kopfschmerzen und Migräneattacken aufgetreten. Heute leide sie zwei- bis dreimal pro Woche unter migräneartigen Kopfschmerzen, welche manchmal einen typischen Ablauf zeitigten. Die Dauer betrage zwei bis sechs Stunden, selten zwei bis drei Tage (Urk. 9/17 S. 7 ff.). Ausserdem beruht das Privatgutachten auch lediglich auf einer einzigen Untersuchung (Urk. 9/16), während die Beschwerdeführerin zweimal im A.___ erscheinen musste (Urk. 9/17).   
         Insbesondere ist zudem darauf hinzuweisen, dass Prof. J.___ die von ihm veranschlagte Arbeitsunfähigkeit von 70 % hauptsächlich mit der zumindest grösstenteils schmerzunabhängigen Ermüd- und teils Erschöpfbarkeit unter einer intellektuell-kognitiv-psychischen Arbeitsbelastung begründet, welche auf der neuropsychologischen Ebene angesiedelt werden müsse. Tatsächlich seien bei der Berufsausübung eigentlich alle neuropsychologischen Qualitäten erhalten, welche aber unter einer Dauerbeanspruchung über ein bis drei Lektionen deutlich zu früh ermüd- und erschöpfbar seien (Urk. 9/16 S. 9). Diese Erschöpfbarkeit wird aber nur im Beschwerdebild geschildert und fehlt in der Befunderhebung, sie beruht mithin offenbar einzig auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Überdies wird aufgrund dieser Angaben kein invalidisierender Gesundheitsschaden mit Krankheitswert diagnostiziert. Bei derart kaum objektivierten und unklassifizierten Beschwerden ist von keiner gesundheitlichen Einschränkung im Sinne des Gesetzes über die Invalidenversicherung auszugehen.
6.3     Dr. H.___ wies in seinem Bericht vom 25. Juli 2005 zu Händen der B.___ darauf hin, die Beschwerdeführerin sei vom 10. bis zum 12. Juni 2005 infolge einer Exazerbation der chronischen Migräne im Juni 2005 hospitalisiert gewesen (Urk. 9/15). Dieser Bericht wurde nach dem Einspracheentscheid vom 13. Juli 2005 erstellt. Nachdem das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101), fragt es sich, ob der Bericht des Hausarztes auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hinweist, dessen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen noch in diesem Verfahren zu berücksichtigen wären.
         Der Bericht von Dr. H.___ deutet nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit indessen nicht auf eine namhafte Verschlechterung hin. Dafür ist der Arztbericht einerseits zu wenig aussagekräftig, andererseits stehen die von Dr. H.___ festgestellten Befunde und die Diagnose in Einklang mit dem A.___-Gutachten, welches ab Januar 2003 von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht. Zudem dauerte die Hospitalisation nur zwei Tage und danach wurde offenbar lediglich die Medikation angepasst (Urk. 9/15 S. 2). Es fehlt somit an Anhaltspunkten dafür, dass das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin dadurch bereits vor Erlass des Einspracheentscheides in grösserem Masse eingeschränkt gewesen wäre, als bereits festgestellt wurde. Sollte sich das Beschwerdebild indessen ab Juni 2005 tatsächlich deutlich verschlechtert und zu einer reduzierteren Leistungsfähigkeit geführt haben, ist die Beschwerdeführerin auf das Neuanmeldeverfahren (nach Massgabe von Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV) hinzuweisen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 23. Juni 2006, I 343/06, Erw. 2.2). Im jetzigen Zeitpunkt besteht daher kein Anlass zu Weiterungen.
6.4     Zusammenfassend ist demnach auf die medizinische Einschätzung des A.___-Gutachtens vom 7. November 2003 abzustellen (Urk. 9/17).

7.
7.1
7.1.1   Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
7.1.2   Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruches ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27bis Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27bis Abs. 1 IVV).
7.1.3   Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
7.2     Es ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten geblieben, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2002 bis Juli 2004 zu einem Pensum von 71 % gearbeitet hätte (Urk. 1 S. 8 und Urk. 9/12). Bei einer Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit von 50 % von Juni bis Dezember 2002 und danach von 75 % ab Januar 2003 und bei einer unbestritten gebliebenen Einschränkung im Haushaltsbereich von 35 % gemäss einlässlichem Abklärungsbericht vom 31. Januar 2003 (Urk. 9/50) ergibt sich für die Zeitdauer von Juni bis Dezember 2002 die von der Beschwerdegegnerin errechnete Invalidität von 31 % (Urk. 9/12 S. 4). Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Leidensabzug von 15 % (Urk. 9/8 S. 3) kommt schon daher nicht in Betracht, weil sich die verbleibende Arbeitsfähigkeit auf die bisherige Tätigkeit bezieht. Damit steht der Beschwerdeführerin ab September 2002, d.h. drei Monate nach der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, keine Rente mehr zu (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV).
7.3     Per 1. August 2004 beziehungsweise per 1. November 2004 macht die Beschwerdeführerin einen Wechsel von der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode zur allgemeinen geltend.
         Zur Begründung der vollen Erwerbstätigkeit lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, als allein erziehende Mutter mit fast volljährigen Kindern wäre sie aus wirtschaftlichen Gründen darauf angewiesen gewesen, ab dem 1. August 2004 einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 1 S. 9).
7.3.1   Die Beschwerdeführerin ist seit dem 8. Dezember 1992 geschieden. Mit dem Scheidungsurteil wurden die drei damals noch minderjährigen Kinder (O.___, geboren  1982, P.___, geboren 1985, und Q.___, geboren 1988) unter ihre elterliche Sorge gestellt. Für diese sowie für sich selbst erhielt sie zeitlich abgestufte und längstens bis zum vollendeten 20. Altersjahr der Kinder befristete Unterhaltsbeiträge von je Fr. 800.-- beziehungsweise je Fr. 950.-- je Kind zuzüglich Fr. 3'100.-- beziehungsweise Fr. 2'100.-- für sich selbst zugesprochen. Das Scheidungsurteil wurde 1994 abgeändert. Mit diesem Entscheid wurden die bis zur Mündigkeit befristeten Kinderunterhaltsbeiträge auf je Fr. 750.-- beziehungsweise je Fr. 850.-- und die Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdeführerin auf Fr. 1'800.-- bis zum Eintritt der jüngsten Tochter in die Oberstufe beziehungsweise auf Fr. 1'300.-- bis zum Abschluss derselben angepasst (Urk. 9/72). Im Jahr 1994 nahm die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit als Lehrerin für Deutsch für Fremdsprachige sowie Stützkurse im Umfang zwischen 50 % bis maximal 65 % wieder auf. Nach dem Unfall war sie zu 100 % arbeitsunfähig bis Anfang März 2001. Ab diesem Zeitpunkt begann sie erneut mit der Arbeit im Umfang von zunächst sechs Stunden pro Woche, ein Pensum das sie auf zehn Stunden pro Woche steigerte. Von Ende Juni 2001 bis Mai 2002 war sie wieder vollständig arbeitsunfähig, bis sie wiederum mit vier Stunden pro Woche begann. Ein Pensum, welches sie seit August 2003 auf sieben Stunden pro Woche beziehungsweise auf neun Stunden ausgebaut hatte (Urk. 1 S. 5, Urk. 8 S. 2 und Urk. 9/17 S. 4). Die Kinder waren im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs im März 2005 17, 20 und 23 Jahre alt (Urk. 9/74). Im November 2003 wohnten die zwei jüngeren Kinder noch zu Hause, die älteste Tochter nur noch am Wochenende (Urk. 9/17 S. 4). Der Sohn P.___ schloss im Juni 2004 die kaufmännische Lehre ab (Urk. 9/33). Die Tochter O.___ besuchte im Wintersemester 2004/2005 in der Fachhochschule R.___ den Studiengang "Mode-Design" (Urk. 9/32). Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, dass sie ihr Arbeitspensum zunächst aufgrund der Betreuungsaufgaben gegenüber den drei Kindern und anschliessend wegen ihrer gesundheitlichen Beschwerden habe anpassen müssen (Urk. 1 S. 9).
7.3.2   Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Scheidungsurteils und dessen Abänderung auf den Schuljahreswechsel 2004/2005, ab welchem Zeitpunkt sie weder für sich noch für ihre Kinder Unterhaltsbeiträge erhältlich machen konnte, aus finanziellen Gründen eine Erhöhung des Pensums auf 100 % ins Auge gefasst hätte. Ein Indiz für diese Einschätzung stellt der vollumfänglich beweiskräftige Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 31. Januar 2003 dar, welcher inhaltlich plausibel begründet und mit Bezug auf die konkreten Einschränkungen angemessen detailliert abgefasst ist sowie mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben übereinstimmt. Ihm kommt daher voller Beweiswert zu, nachdem keine Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate vorliegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 17. Juli 2006, I 883/05, Erw. 4.3). In diesem Bericht führte die Abklärungsperson aus, ihres Erachtens seien die Angaben der Beschwerdeführerin glaubhaft, dass sie ab dem Schuljahr 2004/2005 zu 100 % arbeiten würde (Urk. 9/50 S. 2 f.). Dieser ist beizupflichten (Urk. 1 S. 9), dass es nicht plausibel erscheint, warum die Beschwerdegegnerin trotz dieser eindeutigen Ausführungen des Abklärungsberichtes, welche im Feststellungsblatt zum Beschluss ebenfalls ausgeführt sind (Urk. 9/12), im Einspracheentscheid ab August 2004 weiterhin an der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige festhielt und den Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode festlegte.
         Die Beschwerdeführerin hätte per 1. August 2001 (Schuljahr 2001/2002) bei einem Pensum von 71 % unbestrittenermassen ein Valideneinkommen von Fr. 57'887.-- erzielt (Urk. 9/12). Hochgerechnet auf die hypothetische Arbeitsleistung (ohne Gesundheitsschaden) von 100 % im Schuljahr 2004/2005 würde ein Einkommen von Fr. 81'531.-- resultieren (Urk. 9/14), welches entsprechend der Nominallohnentwicklung für Frauen (vgl. die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnentwicklung 2004, Tabelle T1.2.93, S. 37, Abschnitt M,N,O, Stand 2001: 108,3 Punkte, Stand 2004: 114,4 Punkte [1993 = 100]) Fr. 86'123.-- ergeben würde. Angesichts dessen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Januar 2003 zutreffend auf 75 % eingeschätzt wurde, ändert dieser Wechsel in der Qualifikation am Endergebnis indessen nichts, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält (Urk. 8 S. 4).

8.       Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.






Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Karolin Wolfensberger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).