Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 22. August 2006
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1973, ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1991 und 1997; Urk. 8/31 Ziff. 3.1). Sie arbeitete zuletzt von Mai 1999 bis Dezember 2002 vollzeitig als Betriebsmitarbeiterin bei der U.___, Y.___ (Urk. 8/30 Ziff. 1, 5-6, 8-9). Am 12. Januar 2004 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente, Umschulung, Berufsberatung) an (Urk. 8/31 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog medizinische Berichte (Urk. 8/13/2-8/16), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/30) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/29) bei. Zudem veranlasste sie ein polydisziplinäres Gutachten durch die medizinische Abklärungsstelle Z.___ (nachfolgend Z.___; Urk. 8/13/1). Daraufhin verneinte die IV-Stelle nach einem Erstgespräch (Urk. 8/18) mit Verfügung vom 28. April 2005 den Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 8/6/1) und mit Verfügung vom 29. April 2005 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/6/2). Gegen beide Verfügungen erhob die Versicherte am 23. Mai 2005 Einsprache (Urk. 8/5), welche sie am 24. Juni 2005 ergänzte (Urk. 8/3). In der Folge wies die IV-Stelle die Einsprache am 19. Juli 2005 ab (Urk. 8/2 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juli 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. September 2005 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Rente, eventualierter sei die Arbeitsvermittlung weiterzuführen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem die Versicherte auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtete, wurde am 3. Februar 2006 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29 - 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Folgendes ist anzufügen:
1.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist die Einschränkung der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht und damit zusammenhängend der Invaliditätsgrad. Unbestritten ist die Qualifizierung der Beschwerdeführerin als voll Erwerbstätige.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Beurteilung auf das Gutachten der Z.___ ab, gemäss welchem die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 30 % arbeitsunfähig sei. Bei der Berechung des hypothetischen Invalideneinkommens ging sie von der Zumutbarkeit der Weiterausübung der angestammten Tätigkeit aus und stellte auf das zuletzt erzielte Einkommen ab (Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 8/18).
2.3 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, auf das psychiatrische Teilgutachten der Z.___ könne nicht abgestellt werden, da darin tendenziöse Angaben angebracht worden seien (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 2 a). Ausserdem erweise sich das Gutachten als unsorgfältig und zu wenig umfassend, da darin vorgeschlagen worden sei, die psychischen Leiden medikamentös zu behandeln, ohne die Medikamentenunverträglichkeit zu erwähnen (Urk. 1 S. 5 unten). Es sei zudem nicht einleuchtend, weswegen eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert werde, aber ihr die Aufnahme eines Pensums von höchstens 50 % empfohlen werde (Urk. 1 S. 6 Mitte). Deswegen sei auf die aktenkundigen medizinischen Berichte der behandelnden Ärztin abzustellen, gemäss welchen aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr zumutbar sei (Urk. 1 S. 6 unten).
3.
3.1. Dr. med. B.___, Psychotherapie und Psychosomatik, führte in ihrem Bericht vom 13. Januar 2003 aus, die Beschwerdeführerin sei seit 2. September 2002 bei ihr in Behandlung (Urk. 8/13/4 Ziff. 1). Als die Arbeitsunfähigkeit verursachende Psychopathologie nannte sie (Urk. 8/13/4 Ziff. 2):
- Reaktion auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen (ICD-10: F43)
- depressive Episode (ICD-10: F32)
- Somatoforme Störungen (ICD-10: F45)
- andere Angststörungen (ICD-10: F41)
Seit dem 26. August 2002 bestehe voraussichtlich bis Ende Januar 2003 gemäss dem Hausarzt Dr. med. C.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/13/4 Ziff. 3). Am 16. Juli 2002 habe sie die Kündigung durch ihren Arbeitgeber erhalten. Seither sei die Beschwerdeführerin von massiven Ängsten geplagt, da ihr Ehemann und die ganze Verwandtschaft im selben Betrieb arbeiteten und ebenfalls die Kündigung erhalten könnten. Die Beschwerdeführerin leide an einer schweren Erschöpfungsdepression, starken Ängsten und Unsicherheitsgefühlen, Atemschwierigkeiten, massiven Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Schwindel, Ohnmachtsanfällen, Schwitzen und Schwindel. Ausserdem beklage sie Rückenschmerzen, welche bis in die Zehen rechts ausstrahlten (Urk. 8/13/4 Ziff. 1). Eine durch den Hausarzt erfolgte Medikation habe wegen massiven Hautreaktionen abgesetzt werden müssen; diese machten ihrerseits wieder eine Therapie notwendig (Urk. 8/13/4 Ziff. 4). Momentan ständen diese Abklärungen im Zusammenhang mit den Hautreaktionen im Vordergrund (Urk. 8/13/4 Ziff. 5).
3.2 Dr. B.___ nannte in ihrem Bericht vom 14. Februar 2004 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/15/2 lit. A):
· psychisch (bestehend etwa seit der Kündigung des Arbeitsplatzes mit seelischem Zusammenbruch im August 2002):
- Reaktionen auf schwere Belastungen, Anpassungsstörungen (ICD-10: F43)
- schwere reaktive Depression: Erschöpfungsdepression (ICD-10: F32)
- psychosomatische Störungen: Kopfschmerzen, Schwindel, Ohnmachtsanfälle, Unsicherheitsgefühle, Atemschwierigkeiten (ICD-10: F45)
- Angststörungen (ICD-10: F41)
- nicht organische, massive Schlafstörungen (ICD-10: F51)
· körperlich:
- chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in den linken Fuss (schon Jahre vor dem Zusammenbruch)
- schwere chronische allergische Hautläsionen an Händen und Füssen (seit Januar 2003, eventuell im Zusammenhang mit verschiedenen Medikamenten ausgebrochen)
- Blaseninkontinenz, seit rund einem Jahr
Zur Anamnese führte Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin habe als Baby ihre Muter verloren und deswegen bei ihren Grosseltern gelebt, bis diese verstorben seien, als die Beschwerdeführerin 10-jährig war. Von da an habe sie bei einem Onkel gelebt. Mit 15 Jahre habe sie geheiratet, zwei Kinder geboren und während 14 Jahren gearbeitet. Am 16. Juli 2002 habe sie überraschend ihre Kündigung erhalten und einen Nervenzusammenbruch erlitten. Seither sei sie in psychiatrischer Behandlung und werde von vielfältigen psychosomatischen und psychischen Beschwerden geplagt. Durch ihre Erkrankung habe der finanzielle Druck auf die Familie massiv zugenommen. Im September 2002 habe sie innerhalb von einer Woche drei Unfälle zu verkraften gehabt: sie sei in eine Auffahrkollision involviert gewesen, dem jüngeren Kind sei ein Auto über den Fuss gefahren und eine Tante sei bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Im Januar 2003 sei es erneut zu einem Autounfall gekommen, als in einer Tiefgarage ein Auto mit ihrem kollidiert sei. Seit ihrer Kündigung hätten sich beim älteren Sohn schwere psychische, soziale und schulische Schwierigkeiten eingestellt, weswegen sie erneut an ihre Belastbarkeitsgrenzen gekommen sei (Urk. 8/15/2 Ziff. 3). Momentan ständen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit die psychischen Einschränkungen im Vordergrund (Urk. 8/15/2 ad Arbeitsbelastbarkeit), die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründeten. Die Prognose hänge weitgehend davon ab, wie sehr die Lebensumstände der Beschwerdeführerin eine Erholungspause gönnten oder ob die Belastungen im bisherigen Rahmen weiter gingen respektive noch zunähmen. Die Erwerbsfähigkeit sei daher momentan nicht beurteilbar (Urk. 8/15/2 in fine).
3.3 Dr. med. D.___, Facharzt Dermatologie und Venerologie FMH, speziell Allergologie und Immunologie, führte in seinem Bericht vom 11. März 2003 aus, er habe die Beschwerdeführerin erstmals im Sommer 1996 wegen ekzematösen Veränderungen im Bereich der Hände und Füsse gesehen (Urk. 8/13/7). Damals seien allergologische Abklärungen geplant gewesen, wozu die Beschwerdeführerin dann allerdings nicht mehr erschienen sei. Aktuell würden seit rund sechs Monaten wiederum teilweise dyshidrosiforme, teilweise chronische rhagadiforme, ekzematöse Veränderungen im Bereich der Hände, teilweise auch an den Füssen auftreten. In den allergologischen Abklärungen haben weder ein Anhaltspunkt für eine atopische Disposition, noch sichere relevante Kontakt-Sensibilisierungen gefunden werden können. Es hätten sich einzig schwache Sensibilisierungen gegenüber Duftstoffmix sowie dem Desinfektionsmittel Quecksilber-Amidchlorid gezeigt. Eigenproben wie auch jene der eingenommenen Medikamente seien negativ ausgefallen.
3.4 Das Z.___-Gutachten vom 17. März 2002 (Urk. 8/13/1) wurde gestützt auf die im Gutachten aufgelisteten (Urk. 8/13/1 S. 2 f.) und zusammengefassten (Urk. 8/13/1 S. 3 f.) Akten, eine internistische, eine rheumatologische und eine psychiatrische Untersuchung (Urk. 8/13/1 S. 5 ff.) sowie eine interdisziplinäre Konsensbesprechung (Urk. 8/13/1 S. 16 ff.) erstellt.
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte des Z.___ (Urk. 8/13/1 Ziff. 5.1):
- generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1)
- leichte depressive Episode (ICD-10: F32.1)
- Status nach rezidivierenden dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (ICD-10: F44.6)
- anamnestisch Kontaktekzem an den Händen (ICD-10: L24.9)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 8/13/1 Ziff. 5.2):
- lumbal- und zervikalbetontes Panvertebralsyndrom, anamnestisch von chronisch rezidivierendem Verlauf (ICD-10: M53.8)
- leichte Wirbelsäulenfehldeformation
- Periarthropathia coxae links (ICD-10: M70.6)
- rezidivierende linksseitige Hemidyästhesien unklarer Ätiologie (ICD-10: R20.1)
- Somatoforme autonome Funktionsstörungen, hauptsächlich das Atmungssystem betreffend: Hyperventilation (ICD-10: F45.33)
- Fortgesetzter Nikotinkonsum (ca. 3 py; ICD-10: F17.1)
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wird im Gutachten festgehalten, dass bezüglich der schlimmsten angegebenen subjektiven Symptomatik - der Rückenbeschwerden - aus rheumatologischer Sicht nur geringfügige Befunde festgestellt werden konnten (Urk. 8/13/1 Ziff. 6.2). Bei der Beschwerdeführerin könne beschreibend ein lumbal- und zervikalbetontes Panvertebralsyndrom von anamnestisch chronisch-rezidivierendem Verlauf festgestellt werden. Es lägen weder klinisch noch bildgebend relevante Veränderungen vor. Die Spontanbewegungen wie auch sämtliche Bewegungsprüfungen der Extremitäten der Wirbelsäule seien durchwegs unauffällig. Zusammenfassend liessen sich aus rheumatologischer Sicht am Bewegungsapparat keine Befunde erheben, die eine Arbeitsfähigkeitseinschränkung nach sich ziehen würden mit Ausnahme für körperlich schwer belastende Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin jedoch nie durchgeführt habe.
Aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht könnten aktuell keine Befunde erhoben werden, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnten (Urk. 8/13/1 S. 17 oben).
Aus psychiatrischer Sicht liege eine bunte Beschwerdesymptomatik vor, die primär einer generalisierten Angststörung zugeordnet werden könne. Im Weiteren liege eine leichte depressive Episode vor (Urk. 8/13/1 S. 17 oben). Aufgrund der anamnestischen Angaben könne ein Status nach rezidivierenden dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen festgestellt werden. Die Befunde seien insgesamt gering, die Beschwerdeführerin könne den Haushalt und die Kinderbetreuung ohne wesentliche Einschränkung selber durchführen. Es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Leistungseinschränkung von derzeit allerhöchstens 30 %. In der Konsensbesprechung habe sich für die Untersucher eine junge Beschwerdeführerin präsentiert, die das Erlebnis der ausgesprochenen Kündigung ungünstig verarbeitet und seither den Weg in die Erwerbstätigkeit nicht mehr gefunden habe, nun wohl aber auch im Haushalt genügend ausgelastet sei. Medizinisch-theoretisch seien der Beschwerdeführerin jegliche körperlich leichten bis mittelschweren, hinsichtlich Provokation des anamnestischen Handekzems adaptierte Tätigkeiten ganztägig zumutbar mit einer Leistungseinschränkung von maximal 30 %, so auch für die zuletzt durchgeführte Tätigkeit.
4. Eine Würdigung der medizinischen Berichte ergibt Folgendes:
4.1 Dr. B.___ ist seit September 2002 die behandelnde Ärztin aus psychiatrischer Sicht. Sie attestierte der Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Hilfsarbeiterin seit Behandlungsbeginn eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/15/2 S. 1 lit. a). Hinsichtlich einer Prognose konnte sie keine Angaben machen, da diese von den Lebensumständen abhinge (vgl. vorstehend Erw. 3.2). Es gehört zur Aufgabe der Ärzte dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4) und welche Arbeitsleistungen der versicherten Person bei Aufbringen des guten Willens noch zugemutet werden können. Dr. B.___ nimmt keine Beurteilung der der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Arbeitstätigkeiten vor, sondern verweist auf die Lebensumstände und auf eine für die Beschwerdeführerin notwendige Erholungspause. Somit erweist sich ein Abstellen auf die Berichte von Dr. B.___ zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als nicht möglich.
4.2 Bei der Würdigung des Z.___-Gutachtens fällt ins Gewicht, dass es gestützt auf konsiliarische Beiträge aus insgesamt drei fachmedizinischen Richtungen erstellt wurde und dementsprechend auf allseitigen Untersuchungen beruht und für die streitigen Belange, namentlich der Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend Erw. 1.4), umfassend ausgefallen ist. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wurden wiedergegeben und berücksichtigt (vgl. Urk. 8/13/1 S. 5 Ziff. 3.2.1; Urk. 8/13/1 S. 7 Ziff. 4.1.1.1; Urk. 8/13/1 S. 12 Ziff. 4.2.1.2). Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet, wie die entsprechenden Angaben im Gutachten (vgl. Urk. 8/13/1 S. 2 f.; Urk. 8/13/1 S. 18 Ziff. 6.6) wie auch in den zugrundeliegenden Teilgutachten (Urk. 8/13/1 S. 8 Ziff. 4.1.2.3; Urk. 8/13/1 S. 13 oben und unten) belegen.
Als ausgesprochen differenziert erscheinen sodann die im Gutachten abgegebenen Erläuterungen und die gezogenen Schlussfolgerungen. Es wurde einerseits festgehalten, aus rheumatologischer Sicht bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sowie im Haushaltbereich keine Einschränkungen, andererseits jedoch nachvollziehbar begründet, warum und in welchem Umfang die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin dennoch aus psychiatrischer Sicht im Erwerbsbereich als eingeschränkt betrachtet werden könne.
Das Z.___-Gutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.4) vollumfänglich, so dass darauf abzustellen ist.
4.3 An dieser Einschätzung vermögen die - wenn auch zahlreichen - Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern:
Die Beschwerdeführerin bemängelt unter anderem, es bleibe ungeklärt, warum die von Dr. Talin-Benz diagnostizierte Schwere der Depression herabgesetzt worden sei (Urk. 1 S. 5 Mitte). Diesbezüglich ist einerseits auf die Feststellung im psychiatrischen Fachgutachten hinzuweisen, wonach im Rahmen des Explorationsgesprächs klare Hinweise auf eine nennenswerte depressive Erkrankung gefehlt hätten (Urk. 8/13/1 S. 13 Ziff. 4.2.2), und andererseits darauf, dass als bekannt vorausgesetzt werden darf, dass eine Diagnose nur gestellt wird, wenn sämtliche dafür in der einschlägigen Klassifikation (zum Beispiel ICD-10) geforderten Kriterien erfüllt sind. Dies war mit Bezug auf eine schwerer wiegende Depression bei der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht der Fall, weshalb der nach den Regeln seines Faches arbeitende Gutachter keine entsprechende Diagnose gestellt hat.
Soweit die Beschwerdeführerin eine mangelnde Objektivität am psychiatrischen Teilgutachten rügt, da sie ihre Krankheit ausgekostet und durch sie eine deutlich höhere Lebensqualität erlangt haben soll, indem sie der Doppelbelastung von Erwerbstätiger und Mutter nicht mehr ausgesetzt gewesen sei (Urk. 1 S. 5 oben), gilt Folgendes festzuhalten. Diese Ausführungen finden sich unter dem Titel der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt und Stellungnahme zur gemischten Methode (vgl. Urk. 8/13/1 S. 17 Ziff. 6.4), welche im Rahmen der Konsiliarberatung besprochen wurde. Da es nicht Aufgabe der Ärzte ist, die Statusfrage und damit zusammenhängend die anwendbare Invaliditätsberechnungsmethode festzustellen (vgl. vorstehen Erw. 1.3), wird nicht auf die Ausführungen in Ziff. 6.4 des Gutachtens abgestellt. Abgesehen davon ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige zu qualifizieren ist (vgl. nachfolgend Erw. 5.1). Andererseits wird mittels der jahrelangen Doppelbelastung eine Erklärung für die nach der Kündigung eingetretene Dekompensationsbegünstigung und der (vorläufigen) Nichtmehraufnahme einer ausserhäuslichen Tätigkeit geliefert. Wieso das psychiatrische Teilgutachten deshalb nicht verwertbar sein soll, ist nicht nachvollziehbar.
Ferner argumentiert die Beschwerdeführerin damit, ein weiterer Hinweis auf die zu wenig umfassende Abklärung sei der Vorschlag der Gutachter, das psychische Leiden medikamentös zu behandeln, ohne die Medikamentenunverträglichkeit zu erwähnen (Urk. 1 S. 5 unten). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Vorschlag zur Einnahme eines Antidepressivums für den Fall erwähnt wurde, dass sich eine Verschlechterung der Symptomatik einstellen sollte (vgl. Urk. 8/13/1 S. 15 Ziff. 4.2.6). Des weiteren wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine allfällige Verabreichung des Medikamentes nur unter regelmässiger Kontrolle der Compliance und bei guter, stabiler Arzt-Patientenbeziehung sinnvoll wäre. Angesichts der Resultate der dermatologischen Abklärung hinsichtlich von Medikamenten (vgl. Urk. 8/13/7 S. 2), der regelmässigen Kontrollenauflage und einer stabilen Arzt-Patientenbeziehung ist festzuhalten, dass sich dieser Einwand als nicht sichthaltig erweist.
Unzutreffend sei zudem die im Z.___-Gutachten gemachte Feststellung, dass die Kündigung als schwerstes Erlebnis der Beschwerdeführerin zu betrachten sei (Urk. 1 S. 6 oben; vgl. Urk. 8/13/1 S. 18 Ziff. 6.6). Dem ist entgegenzuhalten, dass aus der psychiatrischen Beurteilung eindeutig hervorgeht, dass die Grunderkrankung der Beschwerdeführerin eine Angsterkrankung ist (vgl. Urk. 8/13/1 S 14 Ziff. 4.2.4). Der Grundstein für ein unsicheres Selbstbild sei bereits in ihrer Kleinkindzeit erfolgt, aber erst der Verlust der Arbeitsstelle führte dazu, dass ihre Ängstlichkeit, welche bis dahin durch eine motorische Aktivität durch Beruf und Haushalttätigkeit kontrolliert war, zu inneren Konflikten, zur psychischen und schliesslich zur psychosomatischen Problematik führte (vgl. Urk. 8/13/1 S 14 Ziff. 4.2.4). Dieser Schluss ergibt sich auch aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Kündigung diesbezügliche ärztliche Hilfe in Anspruch nahm. So führte auch Dr. B.___ aus, die psychischen Problematiken beständen seit der Kündigung (vgl. Urk. 8/15/2 lit. A). Der Verlust der Arbeitsstelle muss somit in Übereinstimmung mit der Beurteilung im Z.___-Gutachten in dem Sinne als schwerstes Ereignis im Leben der Beschwerdeführerin betrachtet werden, als dass es Auslöser für das Zutagetreten ihrer Unsicherheiten und psychischen Konflikte ist, woraus sich anschliessend aus einer generalisierten Angststörung eine psychosomatische Problematik entwickelte.
Abschliessend rügte die Beschwerdeführerin, es sei widersprüchlich wenn von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % gesprochen, gleichzeitig jedoch die Aufnahme eines 50%igen Pensums zur Vermeidung einer Überforderung empfohlen werde (Urk. 1 S. 6 Mitte). Im Gutachten wird klar dargelegt, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin eine medizinisch-theoretische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % als gerechtfertigt erscheinen lassen (Urk. 8/13/1 S. 17 Ziff. 6.2). In einer Stellungnahme zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin rieten die Gutachter im Hinblick auf die Äusserungen der Beschwerdeführerin zu einer vorerst halbtägigen Arbeitsaufnahme, um ihr den Wiedereinstieg zu erleichtern. Sie hielten aber fest, dass diese Einschätzung nicht mit der medizinisch-theoretischen Einschätzung zu verwechseln sei (Urk. 8/13/1 S. 18 Ziff. 6.5 und S. 19 Ziff. 6.8). Diese Ausführungen erweisen sich nicht als widersprüchlich, da sie Antworten auf unterschiedliche Fragen darstellen und somit nicht miteinander vergleichbar sind.
Insgesamt erweisen sich sämtliche Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Qualität und Beweistauglichkeit des Z.___-Gutachtens als unbegründet.
Somit ist gestützt auf das Z.___-Gutachten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Textildruckerei wie auch in einer anderen körperlich leichten bis mittelschweren, bezüglich anamnestischem Handekzem adaptierten Tätigkeit ganztägig arbeitsfähig ist mit einer Leistungseinschränkung von 30 %. In ihrer Tätigkeit im Haushaltbereich ist die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt (vgl. Urk. 8/13/1 S. 17 Ziff. 6.4).
5.
5.1 Hinsichtlich der Statusfrage ist nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin voll erwerbstätig wäre. Da auch in den Akten keine gegenteiligen Hinweise enthalten sind, ist bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anwendbar.
5.2 Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
5.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Invalideneinkommens auf den gemäss Arbeitgeberfragebogen vereinbarten monatlichen Lohn von Fr. 4'180.--. Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns und der Lohnentwicklung errechnete sie ein Jahreseinkommen von rund Fr. 56'640.--. Bei einer Leistungseinschränkung von 30 % in der angestammten Tätigkeit resultierte ein Invalideneinkommen von Fr. 39'579.-- und ein Invaliditätsgrad von 30 %.
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei auf die Statistik der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 abzustellen. Demnach habe das Einkommen für Frauen, Niveau 4, im Jahr 2002 Fr. 3'820.-- betragen. Bei einem Jahreslohn von Fr. 54'840.-- ergebe sich für eine Leistungsfähigkeit von 70 % ein Jahreseinkommen von Fr. 32'088.--. Angepasst an die nominelle Lohnentwicklung müsse ein Invalideneinkommen von Fr. 32'797.-- berücksichtigt werden (Urk. 1 S. 7 Ziff. 2b). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 57'494.-- resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 24'697.-- und demzufolge ein Invaliditätsgrad von 43 %.
Da die Beschwerdeführerin aus gesundheitlicher Sicht nach wie vor in der Lage ist, und es ihr zumutbar gewesen wäre, ihre angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin im Texildruckbereich in einem Pensum von 70 % weiterzuführen (vgl. vorstehend Erw. 4.3), genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 107 V 22, 104 V 136 Erw. 2a und b). Mithin resultiert ein Invaliditätsgrad von 30 %.
6.
6.1 Am 15. April 2005 fand ein Erstgespräch hinsichtlich einer Arbeitsvermittlung mit der Beschwerdeführerin statt (vgl. Urk. 8/18). Dabei stellte sich heraus, dass sie sich trotz anderslautendem medizinischem Gutachten als vollständig arbeitsunfähig erachtete. In der Folge wurde ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung mangels subjektivem Eingliederungswillen verneint (Urk. 8/6/1). Als Eventualantrag stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Weiterführung der Arbeitsvermittlung (Urk. 1 S. 2).
6.2 Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes haben.
Die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person muss in subjektiver, aber auch in objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstellt sein (vgl. ZAK 1991 S. 179 Erw. 3).
6.3 Die Beschwerdeführerin führte anlässlich des Gesprächs zur Arbeitsvermittlung aus, sie fühle sich nicht arbeitsfähig (vgl. Urk. 8/18). Weder in der Einsprache (Urk. 8/5 und Urk. 8/3) noch in der Beschwerdeschrift machte sie Gründe geltend, welche Rückschlüsse auf eine Änderung ihres Eingliederungswillens zulassen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3). Die Abweisung weiterführender Ansprüche aus Arbeitsvermittlung wurde deswegen mit Fug verfügt.
Anzumerken bleibt, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen ist, sich erneut für die Arbeitsvermittlung anzumelden, sofern sie sich arbeitsfähig - und somit eingliederungsfähig - fühlt.
Damit erweist sich der Einspracheentscheid als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).