Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01012
IV.2005.01012

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichter Spitz

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 31. Oktober 2006
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       T.___, geboren 1973, war ab Juli 1994 bei der A.___ angestellt und arbeitete ab Januar 2001 in einem 65%-Pensum (Urk. 12/25). Darüber hinaus betreute sie ihre beiden, 1998 und 2001 geborenen Kinder. Seit 1995 leidet sie als Folge einer Diskushernie L5/S1 an Rückenschmerzen, die ab März 2003 zu einer Arbeitsunfähigkeit führten (Urk. 12/22/1, Urk. 12/22/5). Per Ende Mai 2005 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf (Urk. 3/8).
         Am 10. September 2004 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 12/30). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte in der Folge die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 12/11, Urk. 12/13-15, Urk. 12/22/1-22, Urk. 12/25). Mit Verfügung vom 19. Mai 2005 bemass sie die Einschränkung im erwerblichen Bereich mit 7 % und diejenige im Haushaltsbereich mit 0 %, woraus ein Invaliditätsgrad von 5 % resultierte, weshalb sie das Rentenbegehren ablehnte (Urk. 12/10). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 12/7) wies sie mit Entscheid vom 11. Juli 2005 ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha, mit Eingabe vom 12. September 2005 Beschwerde und beantragte die rückwirkende Zusprache einer vollen (richtig: ganzen) Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2004, eventualiter die Vornahme einer multidisziplinären Begutachtung mit anschliessender Prüfung allfälliger beruflicher Massnahmen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 29. Dezember 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).  
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3
1.3.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3.2   Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.4     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Seit 1995 besteht bei der Beschwerdeführerin eine Diskushernie L5/S1, die ab Ende 2003 an Grösse zunahm und im April 2004 zu exazerbierten Rückenschmerzen und einer rechtsseitigen Fussheberschwäche führte (Urk. 12/22/2, Urk. 12/22/5). Am 13. Mai 2004 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer operativen Dekompression L5/S1 bei sensomotorischer Wurzelkompression S1 rechts. Bis zur Nachkontrolle am 15. Juni 2004 wurde ihr von den behandelnden Ärzten der D.___, Dr. med. X.___ und Dr. med. C.___, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 12/22/9). Im Bericht vom 23. August 2004 erklärte Dr. X.___, mittelfristig sei mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Für leichte körperliche Arbeit mit Heben und Tragen bis maximal 10 kg und in wechselnden Positionen könne die Arbeit wieder aufgenommen werden (Urk. 12/22/10). Anlässlich der Untersuchung vom 21. September 2004 klagte die Beschwerdeführer gegenüber Dr. X.___ über zunehmende Lumbalgien. Dieser stellte eine Einschränkung der Lendenwirbelsäulen-Inklination mit einem Fingerbodenabstand von 30 cm, eine bis auf eine Hypästhesie am lateralen Fussrand rechts intakte Sensomotorik und eine Abschwächung des Achillessehnenreflexes rechts fest. Trotz eines gewissen Rehabilitationsdefizits und bei weiterer Physiotherapie empfahl er einen Arbeitsversuch per 26. September 2004 (Bericht vom 22. September 2004, Urk. 12/22/6). Da dieser Versuch scheiterte, erfolgte am 7. Oktober 2004 eine Magnetresonanz-Tomographie der Lendenwirbelsäule. Diese zeigte eine kleine Rezidiv-Hernie L5/S1 mit Kontakt zu den S1-Wurzeln beidseits, links mehr als rechts (Urk. 12/15/2). Im Bericht vom 13. Oktober 2004 führte Dr. X.___ die angegebenen beidseitigen ischialgieformen Ausstrahlungen auf die Segmentdegeneration mit der paramedianen Diskushernie zurück. In der Diagnose erwähnte er die mittelgrosse mediane Diskushernie L5/S1 mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel S1 beidseits im Recessus lateralis S1. Er empfahl eine konservative Behandlung und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres (Urk. 12/15/3). Am 14. Dezember 2004 wurde die Beschwerdeführerin an der D.___ von Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ untersucht. Im Bericht vom 21. Dezember 2004 hielten sie fest, dass trotz Steigerung der Analgesie und Fortsetzung der Physiotherapie keine Verbesserung der Schmerzsituation lumbal sowie des linken Beines erzielt worden und die Nachtruhe mittlerweile stark eingeschränkt sei. Bei identischer Diagnose erachteten sie indes die Beschwerdeführerin für leichte Arbeit ab sofort zu 100 % und für mittelschwere Tätigkeiten ab Januar 2005 zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 12/13).
2.2 Angesichts des doch problembehafteten postoperativen Verlaufs und der Tatsache, dass im Bericht vom 21. Dezember 2004 gegenüber jenem vom 14. Oktober 2004 keine Verbesserung des Gesundheitszustands geschildert wird, leuchtet die nun konträre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Ärzte Dres. E.___ und F.___, welche die IV-Stelle als massgebend erachtet, nicht ein. Während Dr. X.___ die Schmerzsymptomatik auf die degenerativen Diskusveränderungen zurückführt, erachten Dr. E.___ und Dr. F.___ diese Einschätzung offenbar als fraglich, zumal sie ausführen, die geklagten Beschwerden könnten nur mit Vorbehalt mit diesen pathologischen Veränderungen erklärt werden. In beiden Berichten fallen die Beurteilungen knapp und punktuell aus. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, einem der beiden Berichte ausschlaggebendes Gewicht beizumessen. Ebenfalls nicht abgestellt werden kann auf die Beurteilungen des Hausarztes Dr. G.___. Er attestierte durchwegs eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/9, Urk. 12/15/1, vgl. auch Urk. 12/11). Dabei stellte er indes, wie er im Bericht vom 24. August 2005 selber festhielt, primär auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ab (Urk. 3/9), was aber für die Zwecke der Sozialversicherung nicht ausschlaggebend sein kann. Somit fehlt es an einer massgeblichen Bemessung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl hinsichtlich ihrer erwerblichen Betätigung wie auch hinsichtlich ihres Aufgabenbereiches als Mutter und Hausfrau.
         Die Sache ist daher an die IV-Stelle zu weiteren medizinischen Abklärungen und neuer Bemessung des Invaliditätsgrades zurückzuweisen.

3.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, nach Einsicht der Honorarnote vom 22. September 2006 (Urk. 14) und nach Massgabe des gerichtlichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'520.40 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1) erweist sich somit als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'520.40 (inkl. MwSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marc Spescha
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).