Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 30. November 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1955 geborenen M.___ mit Verfügungen vom 21. Mai 1999 (Urk. 8/38 und 8/39) mit Wirkung ab dem 1. Juli 1997 eine Viertelsrente und ab dem 1. Januar 1998 eine halbe Invalidenrente nebst einer Zusatzrente für die Ehefrau sowie zwei Kinderrenten zugesprochen hatte,
nachdem ab dem 1. Juli 1999 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67 % Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung bestand (Verfügung vom 14. Januar 2000; Urk. 8/32), und dieser Anspruch am 6. Dezember 2002 revisionsweise bestätigt wurde (Urk. 8/30),
nachdem die IV-Stelle im Rahmen einer weiteren Rentenrevision (Urk. 8/77) einen Invaliditätsgrad von 35 % ermittelte und gestützt darauf die Rente mit Verfügung vom 8. Juni 2004 (Urk. 8/29) mit Wirkung ab 1. August 2004 aufgehoben und an diesem Entscheid auch nach erhobener Einsprache vom 12. Juli 2004 (Urk. 8/20) mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2005 festgehalten hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. September 2005, mit welcher Rechtsanwalt Beat Wachter die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab August 2004 und die Zusprechung einer ganzen Rente ab März 2005 sowie als Eventualantrag die Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung beantragt hat (Urk. 1),
nach weiterer Einsicht in die Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 24. Oktober 2005 (Urk. 7), mit welcher diese ebenfalls die Rückweisung der Sache zur genaueren Abklärung der Sache beantragt,
unter Hinweis auf die den Schriftenwechsel abschliessende Verfügung vom 16. November 2005 (Urk. 11),
in Erwägung,
dass hinsichtlich des Gegenstandes des Verfahrens vorweg festzuhalten ist, dass einzig der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2005 (Urk. 2) zu beurteilen ist und nicht die von der Beschwerdegegnerin am 4. August 2005 erlassene Verfügung (Urk. 8/2), mit welcher dem Beschwerdeführer gestützt auf einen IV-Grad von 45 % ab dem 1. März 2005 erneut eine Viertelsrente zugesprochen worden und gegen welchen Entscheid auf Grund der Einsprache vom 12. September 2005 (Urk. 8/1) erst das Einspracheverfahren hängig ist,
dass die Beschwerdegegnerin die Aufhebung der Invalidenrente damit begründete, der Versicherte vermöge mit einer vollzeitlichen Bürotätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (vgl. Feststellungsblatt; Urk. 8/28),
dass demgegenüber der Beschwerdeführer darauf hinweisen lässt (Urk. 1 S. 6), es sei hinsichtlich der beruflich-erwerblichen Situation von derjenigen auszugehen, in welcher sich die versicherte Person konkret befinde, was die Beschwerdegegnerin bei den früheren Rentenverfügungen jeweils so gehandhabt habe,
dass der Versicherte deshalb geltend machen lässt, es sei bei der Festsetzung des Invalideneinkommens von seiner seit 1998 innegehabten Anstellung bei der ___ Hauskrankenpflege B.___ auszugehen, wobei die Einkommenszahlen belegen würden, dass keine Verbesserung der Verhältnisse eingetreten sei,
dass sodann gerügt wird (Urk. 1 S. 7), die Beschwerdegegnerin habe ihren rentenaufhebenden Entscheid auf einen Bericht von Dr. med. A.___ vom 21. Mai 2004 (Urk. 8/50) gestützt, welcher Bericht dem Beschwerdeführer aber nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, dass die IV-Stelle auf Einsprache hin zwar ergänzende Abklärungen bei Dr. A.___ vorgenommen habe (Urk. 8/16 und 8/49 in Verbindung mit Urk. 8/61-63), auf diese Ergebnisse aber im Einspracheentscheid überhaupt nicht eingegangen sei,
dass schliesslich auf einen am 4. März 2005 erlittenen Skiunfall mit Rückenverletzungen verwiesen und geltend gemacht wird, ab diesem Zeitpunkt liege vorläufig ohnehin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 1 S. 10),
dass der Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen ist (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz 25), weshalb die Folgen des Skiunfalles vom 4. März 2005 relevant sind,
dass die Beschwerdegegnerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs eingesteht, ebenfalls weitere Abklärungen als notwendig erachtet und damit dem Eventualantrag des Beschwerdeführers zustimmt (Urk. 7),
dass eine Gutheissung der Beschwerde im Sinne der übereinstimmenden Parteianträge der Akten- und Rechtslage entspricht,
dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche gemäss Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist,
dass die Prozessentschädigung gestützt auf diese Kriterien auf Fr. 1'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. August 2004 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- C.___, ___
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).