IV.2005.01014

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 23. November 2005
in Sachen
O.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Advokat Martin Boltshauser
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       O.___, geboren 1953, arbeitete von 1989 bis 31. Januar 2003 als Stückputzerin/Weberin bei der A.___ AG in ___ (Urk. 7/19/1 Ziff. 1 und Ziff. 6). Anschliessend bezog sie Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 7/24/1). Am 19. Oktober 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/26 Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 7/15/1-2, Urk. 7/14/1-2, Urk. 7/13/2-3, Urk. 7/8/2) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/19/1) ein und veranlasste ein Gutachten bei Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie (Urk. 7/12), sowie einen Zusammenzug der individuellen Konti der Versicherten (Urk. 7/23). Mit Verfügung vom 23. März 2005 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 7/9).
         Die Versicherte erhob am 3. Mai 2005, vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Olten, Einsprache (Urk. 7/6) gegen die Verfügung vom 23. März 2005. Mit Entscheid vom 26. Juli 2005 (Urk. 7/2 = Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juli 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Procap, mit Eingabe vom 12. September 2005 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprechung einer halben Rente. Eventualiter seien zusätzliche medizinische Abklärungen anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 28. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG, Art. 16 ATSG) und über die ärztliche Aufgabe bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person in der Begründung zum angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1 ff.).
1.2  Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
1.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Rentenanspruches damit, der nachgereichte Bericht von Dr. med. C.___, Oberarzt, und med. pract. D.___, Assistenzärztin, E.___ (E.___), vom 3. September 2004, beschreibe die Situation vor einem Jahr und sei im Vergleich zum Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Dezember 2004, veraltet. Zudem unterschieden die Ärzte des E.___ nicht zwischen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit, während Dr. F.___ festhalte, dass die Beschwerdeführerin angebe, derzeit mit ihrem psychischen Zustand zufrieden zu sein und von ihm keine Symptome angegeben würden. Aus somatischer Sicht könne auf das Gutachten von Dr. B.___ abgestellt werden. Daher erübrige sich eine polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 2 S. 3).
2.2     Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, aus dem Gutachten von Dr. B.___ vom 17. März 2005 werde deutlich, dass sich dieser mit der Beurteilung durch Dr. med. G.___, FMH Physikalische Medizin, überhaupt nicht einverstanden erkläre. Es sei zweifelhaft, ob ein orthopädischer Chirurg aufgrund seiner beruflichen Qualifikationen in derart krasser Weise eine Beurteilung einer Rheumatologin in Frage zu stellen vermöge (Urk. 1 S. 6 Ziff. 7).
         Bezüglich der psychischen Beschwerden habe die Beschwerdegegnerin ausschliesslich auf den Bericht von Dr. F.___ abgestellt. Den Bericht der Ärzte des E.___ habe sie nicht berücksichtigt, da er veraltet sei. Bereits diese Umschreibung erstaune, sei doch der Bericht der Ärzte des E.___ mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus psychischen Gründen vom 3. September 2004 datiert und das Zeugnis von Dr. F.___ am 20. Dezember 2004, mithin lediglich drei Monate später, erstattet worden. Wenn die Beschwerdegegnerin zudem behaupte, bei der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit der Ärzte des E.___ werde nicht zwischen angestammter und leidensangepasster Tätigkeit unterschieden, so müsse dies ebenso für den Bericht von Dr. F.___ gelten. Auch erscheine der Bericht nach sorgfältiger Prüfung durchaus nicht differenzierter und genauer als derjenige der Ärzte des E.___. Es sei deshalb unverständlich, dass die Beschwerdegegnerin ohne weitere Abklärungen und Auseinandersetzung mit der Beurteilung der Ärzte des E.___ sich ausschliesslich auf das Zeugnis von Dr. F.___ abstützte (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 8).
         Gesamthaft betrachtet bestehe aus medizinischer Sicht - vor allem aus psychischen Gründen - eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Sofern aufgrund der unterschiedlichen Arztberichte keine direkte Entscheidung möglich sei, werde die Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beantragt (Urk. 1 S. 7 Ziff. 9).

3.
3.1     Die Ärzte des E.___ untersuchten die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Juni bis August 2004 insgesamt vier Mal (Urk. 7/8/2 S. 1). In ihrem Bericht vom 3. September 2004 stellten sie folgende Diagnosen (Urk. 7/8/2 S. 1):
           „-  Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1)
             -  Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.1) mit diffusen                       Ganzkörperschmerzen und vegetativen Symptomen (Hitze-Kältegefühl).“
         Seit der Kündigung der Stelle sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, wieder Arbeit zu finden. In diesem Zusammenhang und bei bevorstehender Aussteuerung habe sie eine generalisierte Angststörung mit der kontinuierlichen Sorge um die Zukunft und die Kinder entwickelt, die von heftigen vegetativen Reaktionen (Schwitzen, Hitze- und Kältewallungen) begleitet seien. Daneben fänden sich Hinweise für eine mittelgradige depressive Episode mit Erschöpfung, Gereiztheit und Schlafschwierigkeiten, die als Reaktion auf die zunehmend schwierigen Lebensumstände wie Arbeitslosigkeit, alleinerziehende Mutter und Sorgen um die Zukunft der Kinder gesehen werden könne. Es bestehe sicherlich eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um etwa 50 %. Vorstellbar wäre eine ruhige Arbeitsstelle, zum Beispiel in einer Cafeteria in einem Altersheim (Urk. 7/8/2 S. 2).
3.2     Dr. G.___ nannte in ihrem Bericht vom 1. November 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/15/1 S. 1 lit. A):
           „-  Varusgonarthrosen und Femoropatellararthrosen beidseits
               Status nach medialer Meniskektomie rechts, Genu valga beidseits
             -  Chronisches Thorakolumbovertebralsyndrom bei Osteochondrosen Th7/8,          Th8/9 mit reaktiver Spondylose und Osteochondrose L2/3
             -  Chronisches cervicocephales und Cervicovertebralsyndrom bei                         Osteochondrose mit reaktiver Spondylose C5/6
             -  Chronisches Fibromyalgiesyndrom.“
         Nebenbei bestehe auch eine deutliche depressive Entwicklung mit Somatisierungstendenz (Urk. 7/15/1 lit. D). Zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit hielt sie fest, vom 1. März bis 15. September 2004 habe eine solche von 100 % und vom 16. September 2004 bis auf weiteres eine solche von 50 % bestanden (Urk. 7/15/1 S. 1 lit. B). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/15/2 S. 2).
3.3     Am 16. beziehungsweise 17. November 2004 stellte Dr. med. H.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, in somatischer Hinsicht im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie Dr. G.___ in ihrem Bericht vom 1. November 2004. In psychischer Hinsicht nannte er eine Depression mit somatischen Beschwerden und einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung (narzisstisch betont; vgl. Urk. 7/14/1 S. 1 lit. A). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin beurteilte er gleichlautend wie Dr. G.___ (vgl. Urk. 7/14/1 S. 1 lit. B, Urk. 7/14/2 S. 2). Aufgrund des organisch ausgerichteten Krankheitskonzeptes mit starker Fixierung auf die Schmerzproblematik und aufgrund der Energielosigkeit erscheine eine weitere psychiatrische Behandlung wenig erfolgversprechend. Insbesondere könne keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf über 50 % erwartet werden (Urk. 7/14/1 S. 3 Ziff. 5). Genauere Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seien nicht möglich (vgl. Urk. 7/14/2).
3.4     Vom 13. März 2001 bis 31. Dezember 2004 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. F.___ psychiatrisch behandelt (Urk. 7/13/3 S. 2 lit. D Ziff. 1). In seinem Bericht vom 20. Dezember 2004 diagnostizierte dieser eine rezidivierende depressive Störung (Urk. 7/13/3 S. 1 lit. A). Weiter hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei zur Zeit mit ihrem psychischen Zustand zufrieden und es seien keine Symptome feststellbar (Urk. 7/13/3 S. 2 lit. D Ziff. 4-5). Seit dem Jahr 2000 bis auf weiteres sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/13/3 S. 1 lit. B, Urk. 7/13/2 S. 2). Die psychiatrische Behandlung sei weiterzuführen, dann sei die Prognose gut (Urk. 7/13/3 S. 2 lit. D Ziff. 7).
3.5     Am 17. März 2005 erstattete Dr. B.___ ein Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/12 S. 1). Darin stellte er folgende Diagnosen (Urk. 7/12 S. 17):
           „-  Retropatelläre und medial betonte minime Gonarthrose beidseits bei:
              -  Genua valga
              -  Status nach Teilmeniskektomie medial beidseits
             -  Leichtes Cervico- und Thorakovertebralsyndrom
             -  Adipositas mit
              -  Diabetes mellitus
              -  Hypercholesterinämie
             -  Anamnestisch rezidivierende Depressionen.“
         In seiner Beurteilung hielt er fest, die von der Beschwerdeführerin angegebenen eindrücklichen Beschwerden seien nur sehr schlecht mit den wirklich diskreten radiologischen Befunden in Einklang zu bringen. Bezüglich der Kniebeschwerden liesse sich eine ganz leichte Gonarthrose mit dem klinischen Hauptbefund retropatellär finden, der radiologisch aber noch nicht manifest sei und trotz der Valguskonfiguration medial liege eine sich manifestierende Arthrose nach Meniskektomie beidseits vor. Die radiologischen Befunde seien sehr diskret. Der Urheber für die Gonarthrose dürfte ganz klar die Adipositas sein. Bezüglich des zervikalen, thorakalen und lumbalen Schmerzbildes sei festzuhalten, dass bei der Untersuchung relativ wenig Schmerzhaftigkeit in der ganzen Wirbelsäule provozierbar gewesen sei. Eine Fibromyalgie liege mit Sicherheit nicht vor. Die radiologisch erhobenen Befunde seien ebenfalls eher als diskret zu bewerten. Bezüglich der psychischen Beschwerden verwies er auf die Beurteilung durch Dr. F.___, da die Psychiatrie nicht sein Fachgebiet sei. Die Beurteilung durch Dr. F.___ sei sicher richtig und angemessen. Therapeutisch sei die vorgeschlagene Psychotherapie weiterzuführen und die Beschwerdeführerin sei entweder von einem Psychiater oder vom Hausarzt bezüglich des starken Schwitzens zu beraten (Urk. 7/12 S. 17 f.).
         Die vom Hausarzt und von der behandelnden Rheumatologin attestierten Arbeitsunfähigkeiten seien seiner Meinung nach zu patientenfreundlich und könnten aufgrund der erhobenen Befunde und der radiologischen Situation nicht akzeptiert werden. Die Beschwerdeführerin selber sei der Ansicht, dass sie zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sie sehe nicht ein, dass die Kniebeschwerden massgeblich durch das starke Übergewicht bestimmt würden. Als therapeutische Hauptstossrichtung sei neben der bereits erwähnten Beratung bezüglich des Schwitzens die Reduktion der Adipositas anzusehen. Berufliche Massnahmen seien nicht notwendig. In einer körperlich schweren Arbeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. In allen übrigen Tätigkeiten sei ihr indessen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren (Urk. 7/12 S. 18).

4.
4.1     Bei der Beschwerdeführerin liegen aus somatischer Sicht im Wesentlichen Knie- und Rückenleiden bei starkem Übergewicht vor (vgl. Urk. 7/15/1 S. 1 lit. A, Urk. 7/14/1 S. 1 lit. A, Urk. 7/12 S. 17). Aus psychiatrischer Sicht werden eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) mit diffusen Ganzkörperschmerzen und vegetativen Symptomen (Hitze-Kältegefühl; Urk. 7/8/2 S. 1) beziehungsweise eine Depression mit somatischen Beschwerden und Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung (narzisstisch betont; vgl. Urk. 7/14/1 S. 1 lit. A) oder eine rezidivierende depressive Störung (vgl. Urk. 7/13/3 S. 1 lit. A) beschrieben.
4.2     Sowohl aus somatischer als auch aus psychischer Sicht liegen unterschiedliche Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit vor.
         In somatischer Hinsicht ist auf das Gutachten von Dr. B.___ abzustellen. Dieses erfüllt die praxisgemäss an ein Gutachten gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.2) und ist insbesondere in der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit eingehend und nachvollziehbar begründet. Zudem erfolgte die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Kenntnis der Berichte von Dr. H.___ und Dr. G.___. Während die Beurteilung durch den Hausarzt aufgrund seiner Vertrauensstellung grundsätzlich mit Zurückhaltung zu würdigen ist (vgl. vorstehend Erw. 1.3), und er im Übrigen die massgebende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidenangepassten Tätigkeit nicht vornehmen konnte (vgl. Urk. 7/14/1 S. 3 Ziff. 5 und Urk. 7/14/2), begründete Dr. G.___ ihre Einschätzung der Einschränkung von 50 % in einer der Behinderungen angepassten Tätigkeit nicht näher (vgl. Urk. 7/15/2 S. 2). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht zwar keine körperlich schwere Tätigkeiten mehr zuzumuten sind, sie jedoch in allen übrigen Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig ist. Da die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Stückputzerin/Weberin nicht als körperlich schwere Arbeit einzustufen ist (vgl. Urk. 7/18), könnte sie diese Arbeit in somatischer Hinsicht grundsätzlich weiterhin ausüben, zumal sie bei ihrer letzten Arbeitsstelle auch über lange Zeit hinweg selten krankheitshalber fehlte (vgl. Urk. 7/19/1 Ziff. 21).
4.3     In psychischer Hinsicht gelangte der die Beschwerdeführerin vom 13. März 2001 bis 31. Dezember 2004 behandelnde Dr. F.___ zum Schluss, dass - trotz Vorliegens einer rezidivierenden depressiven Störung - zu keiner Zeit während der bei ihm durchgeführten Behandlung eine Arbeitsunfähigkeit bestand (Urk. 7/13/3 S. 1 lit. B, Urk. 7/13/2 S. 2). In diesem Sinne sei auch die Beschwerdeführerin mit ihrem psychischen Zustand zufrieden und es seien keine Symptome feststellbar gewesen (Urk. 7/13/3 S. 2 lit. D Ziff. 4-5). Dagegen beurteilten die Ärzte des E.___ die Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen als zu etwa 50 % eingeschränkt und begründeten dies insbesondere mit der im Zusammenhang mit dem Stellenverlust entstandenen generellen Angststörung und damit einhergehenden Sorge um die Zukunft ihrer Kinder. Zudem habe die mittelgradige depressive Episode mit Erschöpfung, Gereiztheit und Schlafschwierigkeiten als Reaktion auf die zunehmend schwierigen Lebensumstände zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geführt (Urk. 7/8/2 S. 2). Der Einwand der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 3), der Bericht der Ärzte des E.___ sei veraltet, entspricht nicht den Tatsachen, wurde er doch lediglich drei Monate vor dem Bericht des die Beschwerdeführerin behandelnden Dr. F.___ erstellt und beschlägt den Zeitraum von Juni bis August 2004. Indessen ist der Beschwerdegegnerin dahingehend beizupflichten, dass dem Bericht der Ärzte des E.___ nicht entnommen werden kann, ob sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 50 % aus psychischer Sicht auf die angestammte oder leidensangepasste Tätigkeit oder auf sämtliche Tätigkeiten bezieht.
4.4     Der entscheiderhebliche Sachverhalt bezüglich der massgebenden Frage, ob und wenn ja, wie die psychischen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen, einer angepassten oder allen Tätigkeiten zu beeinträchtigen vermögen, lässt sich nach Gesagtem aufgrund der divergierenden fachärztlichen Einschätzungen nicht abschliessend beurteilen.
         Die Sache ist daher - ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht von 100 % in der bisherigen oder in einer anderen, körperlich nicht schweren Tätigkeit - an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zurückzuweisen. Somit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
4.5     Zwar hat die Beschwerdeführerin in der Anmeldung vom 19. Oktober 2004 lediglich die Ausrichtung einer Rente beantragt. Indes ist vor der Rentenzusprache der Anspruch auf berufliche Eingliederung - unter anderem die Frage der Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG - zu prüfen. Diesbezüglich ist den Akten nichts zu entnehmen. Auffallend ist, dass die Beschwerdeführerin vor der Rentenanmeldung die Stelle verlor und arbeitslos war; und zwar ab 1. Februar 2003 bei einer Vermittlungsfähigkeit zu 100 %, ab September 2004 bei einer Vermittlungsfähigkeit zu 50 % (Urk. 7/24/1, Urk. 7/19/1-3). In ihrer früheren Erwerbsbiographie war sie stets erfolgreich für sich (und auch für ihren ehemaligen Ehemann) in der Stellensuche. Nach der letzten Kündigung, die aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt war, gelang ihr dies offenbar nicht mehr. Bezüglich allfälliger beruflicher Massnahmen äussern sich die Ärzte unterschiedlich: Während Dr. B.___ ausführte, berufliche Massnahmen seien keine notwendig (Urk. 7/12 S. 18), bemerkte der behandelnde Dr. F.___, berufliche Massnahmen wären höchstens zur Förderung der Stellenvermittlung sinnvoll (Urk. 7/13/3 S. 2). Indes sind zur Prüfung der Anspruchsberechtigung beruflicher Massnahmen nicht diese Äusserungen allein massgeblich, sondern vorab der Grundsatz der Eingliederung vor Rente bzw. bei der Arbeitsvermittlung die Frage, ob die Beschwerdeführerin wegen ihres (allenfalls psychischen) Gesundheitsschadens in der Suche nach einer geeigneten Stelle Schwierigkeiten hat.


5.  Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigung). Diese wird unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses beim praxisgemässen Ansatz bei nicht anwaltlicher Vertretung von Fr. 135.-- pro Stunde auf Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgesetzt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird im dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.  Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).