IV.2005.01015
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 27. März 2006
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Amtsvormundin A.___,
diese vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 R.___, geboren 1984, zeigte nach einer schwierigen Geburt Verzögerungen in der Entwicklung (vgl. den Bericht von Dr. med. B.___ vom 22. Dezember 1987, Urk. 20/62, und den Bericht des Spitals C.___ vom 17. Oktober 1988, Urk. 20/60), weshalb ihn seine Eltern im Dezember 1987 zum ersten Mal bei der Invalidenversicherung anmeldeten (Urk. 20/190).
Diese kam in der Folge für die Kosten der heilpädagogischen Frühförderung auf (Mitteilung des damals zuständig gewesenen IV-Sekretariates der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 1. September 1988, Urk. 20/46; vgl. auch den Bericht der Therapiestelle D.___ vom 10. Mai 1988, Urk. 20/187, sowie den Bericht des logopädischen Dienstes der Invalidenversicherung vom 6. Juli 1988, Urk. 20/186) und leistete danach Beiträge an die Sonderschulung des Versicherten im Sprachheilkindergarten (Mitteilung des IV-Sekretariates vom 8. Januar 1990, Urk. 20/41; Bericht des logopädischen Dienstes der Invalidenversicherung vom 21. Dezember 1989, Urk. 20/179; schulpsychologischer Untersuchungsbericht vom 24. Mai 1991, Urk. 20/56). Nachdem eine Einschulung in der Sonderklasse A der Volksschule trotz begleitender Sprachheilbehandlung und psychomotorischer Therapie (vgl. die Mitteilung des IV-Sekretariates vom 17. Oktober 1991, Urk. 8/40, und den Bericht des logopädischen Dienstes der Invalidenversicherung vom 4. Oktober 1991, Urk. 20/174) hatte abgebrochen werden müssen (vgl. den Schulbericht vom 4. März 1992, Urk. 20/173, und den schulpsychologischen Untersuchungsbericht vom 10. April 1992, Urk. 20/52), trat R.___ zur weiteren schulischen Förderung in die Schule E.___ über (Schulberichte vom 15. Juli 1993, vom 15. Juli 1995 und vom 12. Juli 1996, Urk. 20/170, Urk. 20/169 und Urk. 20/166), und die Invalidenversicherung bezahlte wiederum Sonderschulbeiträge (Mitteilung des IV-Sekretariates vom 6. August 1993, Urk. 20/38; Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich [SVA], IV-Stelle, vom 28. August 1995, Urk. 20/37). Die weitere Schulung von R.___ wurde ab Sommer 1996 im Kinderheim F.___ durchgeführt (vgl. die Schulberichte vom November 1999 und vom November 2000 in Urk. 20/155 und Urk. 20/152); auch hier übernahm die Invalidenversicherung die Schulkosten sowie auch die Kosten verschiedener therapeutischer Massnahmen (vgl. die Entscheide in Urk. 20/27-36).
1.2 Nach dem Besuch der Berufsreifeklasse in der Institution G.___ (vgl. die Berichte vom September und Oktober 2001, Urk. 20/147 und Urk. 20/146) absolvierte R.___ in der Institution H.___ und in der Institution J.___ Schnupperwochen in den Anlehrbetrieben (vgl. die Berichte von November/Dezember 2001 in Urk. 20/145 und in Urk. 20/144) und begann danach in der Institution J.___ eine Anlehre in der industriellen Produktion (vgl. den Anlehrvertrag vom 14. Dezember 2001, Urk. 20/132). Diese Anlehre wurde ab November 2002 in der Institution K.___ fortgeführt (vgl. den Bericht vom Dezember 2002 über die Auswertung eines Schnupperaufenthaltes, Urk. 20/122, den Anlehrvertrag vom 8. Januar 2003, Urk. 20/120, und die Verlaufsberichte vom 6. Mai, vom 21. Juli und vom 9. Dezember 2003 sowie vom 8. Januar 2004, Urk. 20/110, Urk. 20/109, Urk. 20/49 und Urk. 20/100). Die Invalidenversicherung übernahm die Mehrkosten dieser beruflichen Ausbildung und erbrachte während der Anlehrzeit Taggelder (vgl. die Verfügungen in Urk. 20/15-26).
Nach verschiedenen Schnupperzeiten im Hinblick auf die berufliche Zukunft (vgl. die Informationsblätter vom 4. November 2003 sowie vom 3. Februar und vom 25. März 2004, Urk. 20/104, Urk. 20/99 und Urk. 20/90) wurde dem Versicherten für die Zeit nach dem Abschluss der Anlehre ein geschützter Arbeitsplatz in der Institution L.___ angeboten, wo er die Arbeit in der Folge auch aufnahm und gleichzeitig in die Wohngruppe des betreuten Wohnens eintrat (vgl. den Schlussbericht der Institution K.___ vom 7. Juni 2004, Urk. 20/81, sowie den Arbeitsvertrag und den Wohnvertrag mit der Institution L.___ je vom 15. Juli 2004, Urk. 20/75).
1.3 Im Hinblick auf die Prüfung des Rentenanspruchs des Versicherten holte die SVA, IV-Stelle, auf Anraten von Dr. med. M.___ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Notiz vom 29. Dezember 2004, Urk. 20/12 S. 1) den Bericht des Hausarztes Dr. med. N.___ vom 14. April 2005 ein (Urk. 20/48). Danach nahm sie eine erneute Stellungnahme von Dr. M.___ entgegen (Notiz vom 29. April 2005, Urk. 20/12 S. 2) und liess sich Angaben ihrer Berufsberatungsstelle liefern (Verlaufsprotokoll und Einkommensvergleich vom Mai 2005, Urk. 20/71 und Urk. 20/70). Mit Verfügung vom 11. Mai 2005 eröffnete sie dem Versicherten, der ab Eintritt der Mündigkeit zunächst unter die Vormundschaft seiner Mutter gestellt worden war (vgl. den Beschluss des Bezirksrates Q.___ vom 11. April 2002, Urk. 20/141) und seit dem 26. April 2004 unter der Vormundschaft von Amtsvormundin A.___ steht (vgl. die Ernennungsurkunde in Urk. 20/68), dass er rentenausschliessend eingegliedert sei und bei einem Invaliditätsgrad von 11 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 20/13).
Gegen diese Verfügung erhob Amtsvormundin A.___ namens des Versicherten mit Eingabe vom 13. Mai 2005 Einsprache (Urk. 20/11). Am 22. Juni 2005 liess sie die Einsprache durch Rechtsanwältin Petra Oehmke ergänzen und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. August 2004 beantragen (Urk. 20/9). Die SVA, IV-Stelle, wies die Einsprache nach Einholung einer weiteren Stellungnahme von Dr. M.___ vom 2. August 2005 (Feststellungsblatt vom 8. August 2005, Urk. 20/5 S. 2) mit Entscheid vom 9. August 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 20/7).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. August 2005 liess die Amtsvormundin A.___, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, mit nachträglich eingeholter Zustimmung der Vormundschaftsbehörde (Urk. 7/2) mit Eingabe vom 9. September 2005 (Urk. 1) für R.___ Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 9. August 2005 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei der Einsprache-Entscheid vom 9. August 2005 aufzuheben und das Verfahren zwecks Ergänzung der medizinischen Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
Alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Im Nachgang zur Beschwerdeschrift reichte die Rechtsvertreterin mit den Eingaben vom 18. und vom 20. Oktober 2005 (Urk. 10 und Urk. 13) einen Bericht des Spitals O.___ vom 26. September 2005 über eine neuropsychologische Untersuchung des Versicherten (Urk. 11) und einen weiteren Bericht des Spitals O.___ vom 4. Oktober 2005 über eine Konsultation der Neurogenetik-Sprechstunde ein (Urk. 14) und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zur Übernahme der Kosten dieser Abklärungen zu verpflichten (Urk. 10 S. 2). Die SVA, IV-Stelle, schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 19), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. Januar 2006 geschlossen wurde (Urk. 23).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist nach der Definition in Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Krankheit ist in Art. 3 Abs. 1 ATSG definiert als Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Die Invalidität gilt gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere hat.
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht gemäss Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik: 70 % vor der Vollendung von 21 Altersjahren, 80 % vor der Vollendung von 25 Altersjahren, 90 % vor der Vollendung von 30 Altersjahren und 100 % nach der Vollendung von 30 Altersjahren.
1.4 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b). Gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG wird die Rente vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht, jedoch frühestens von jenem Monat an, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Satz 1); dabei entsteht der Anspruch nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Satz 2).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin vertrat im angefochtenen Einspracheentscheid und in der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 11. Mai 2005 die Auffassung, der Versicherte weise nach dem Abschluss seiner Anlehre in der Institution K.___ keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden mehr auf (Urk. 2 S. 3, Urk. 20/13).
2.3
2.3.1 Der Geschichte der Kindheit und der Jugend des Versicherten, die in den Akten umfassend dokumentiert ist, kann entnommen werden, dass dieser in seiner Entwicklung in einer Weise behindert war, die ihm den Besuch der regulären Schulen einschliesslich Kindergarten und die Absolvierung einer regulären beruflichen Ausbildung nicht erlaubte. Namentlich gelang der Versuch der Einschulung in eine Sonderklasse der Volksschule nicht, wie aus den schulpsychologischen Untersuchungsberichten vom 24. Mai 1991 und vom 10. April 1992 hervorgeht (Urk. 20/56 und Urk. 20/52), und die Beschwerdegegnerin leistete deshalb gestützt auf Art. 19 Abs. 1 IVG Beiträge an die Sonderschulung in der Schule E.___ und im Kinderheim F.___. Später zeigte sich, dass der Versicherte trotz guter Fortschritte die Voraussetzungen für eine BBT-Anlehre (eidgenössisch anerkannte Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz) - beispielsweise als Küchenmitarbeiter (vgl. den Bericht vom 27. November 2001, Urk. 20/145 S. 2 f.) - nicht erfüllte. In der Folge begann er deshalb mit einer IV-Anlehre, deren primäres Ziel die berufliche Eingliederung in Institutionen mit geschützten Arbeitsplätzen ist (vgl. den Bericht vom Dezember 2002 über die Auswertung eines Schnupperaufenthaltes in der Institution K.___, Urk. 20/122 S. 1). In deren Verlauf zeigte sich, dass die kognitiven Fähigkeiten sowie das Durchhaltevermögen und die Konzentrationsfähigkeit des Versicherten weiterhin nicht ausreichten für eine BBT-Anlehre, und dementsprechend wurde von der ursprünglich in Betracht gezogenen (vgl. Urk. 20/122 S. 3 sowie den Anlehrvertrag vom 8. Januar 2003, Urk. 20/120 S. 1) Umwandlung in eine derartige anerkannte Anlehre abgesehen (vgl. den Verlaufsbericht vom 21. Juli 2003, Urk. 20/109).
In dieser gesamten Entwicklungszeit wurde das Vorliegen einer Beeinträchtigung in Form einer Minderintelligenz mit verlangsamter Entwicklung und eingeschränkter Lernfähigkeit immer wieder von verschiedenen Fachleuten psychologischer, logopädischer und pädagogischer sowie auch medizinischer Ausrichtung (vgl. bereits den Bericht von Dr. B.___ vom 22. Dezember 1987, Urk. 20/62, und den Bericht des Spitals C.___ vom 17. Oktober 1988, Urk. 20/60) bestätigt. Es steht damit zweifelsfrei fest, dass der Versicherte bis zum Abschluss seiner Schul- und Lehrzeit eine eine Arbeitsunfähigkeit begründende Beeinträchtigung seiner geistig-psychischen Gesundheit im Sinne von Art. 3 ATSG aufwies, die ihn daran hinderte, zureichende berufliche Kenntnisse zu erwerben. Daran ändert entgegen dem Hinweis von Dr. M.___ in der Notiz vom 29. April 2005 (Urk. 20/12 S. 2) nichts, dass im Jahr 1992 ein Intelligenzquotient des Versicherten von um die 80 gemessen worden war (Urk. 20/52 S. 1), was leicht über dem Intelligenzquotienten von 75 liegt, der in Art. 8 Abs. 4 lit. a IVV als obere Limite für den Anspruch von geistig Behinderten auf Sonderschulbeiträge festgelegt ist. Denn wie die Rechtsvertreterin des Versicherten in der Beschwerdeschrift richtig bemerkte (Urk. 1 S. 6), war für die Ermittlung des Wertes von 80 der Altersstufen-Intelligenztest des Vorjahres eingesetzt worden. Die Beschwerdegegnerin hatte die Sonderschulbedürftigkeit des Versicherten denn auch nie in Frage gestellt und hatte während der gesamten Zeitdauer Schulgeldbeiträge geleistet und überdies verschiedenste therapeutische Massnahmen bezahlt.
2.3.2 Es kann sodann auch nicht daran gezweifelt werden, dass die geistig-psychische Beeinträchtigung des Versicherten, derentwegen er beim Erreichen der Volljährigkeit auch unter Vormundschaft gestellt worden war, nach dem Abschluss der Anlehre in der Institution K.___ fortbestand. So waren die Schwierigkeiten im Rechnen, Schreiben und Lesen gemäss dem Verlaufsbericht der Institution K.___ vom 9. Dezember 2003 (Urk. 20/49) weiterhin gegeben, und die betreffenden Leistungsschwächen bestätigten sich später bei der neuropsychologischen Untersuchung im Spital O.___ vom September 2005. Ausserdem erhoben die Abklärungspersonen des Spitals O.___ einen neuropsychologischen Status mit verminderter verbaler und figuraler Ideenproduktion, eingeschränkter kognitiver Flexibilität, verminderter Abstraktionsfähigkeit und mit Defiziten in der verbalen Lernleistung und im Kurzzeitgedächtnis, und sie gelangten zum Schluss, dass diese Befunde zusammen mit dem festgestellten Verhaltenssyndrom vereinbar seien mit multiplen Teilleistungsschwächen als Folgen der frühkindlichen Hirnschädigung bei Status nach komplizierter Geburt mit allgemeiner Entwicklungsstörung und verzögerter Sprachentwicklung (Urk. 11 S. 2, Urk. 14 S. 2).
2.4
2.4.1 Damit stellt sich die weitere Frage, ob sich die festgestellte geistig-psychische Beeinträchtigung in einem Mass auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Versicherten auswirkt, das ihm für die Zeit nach der Einstellung der während der Anlehre (bis August 2004) ausgerichteten Taggeldzahlungen (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG) einen Anspruch auf eine Invalidenrente verschafft.
2.4.2 Da der Versicherte aufgrund der vorstehenden Darlegungen als Person einzustufen ist, die im Sinne von Art. 26 IVV wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, ist das Valideneinkommen aufgrund der Bemessungsregeln in dieser Vorschrift festzulegen. Es beträgt somit für den rentenrelevanten Zeitpunkt des Einkommensvergleichs (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine), das Jahr 2004, beim damals noch nicht 21 jährigen Versicherten Fr. 48'650.-- und für die Zeit danach Fr. 55'600.-- (vgl. für die Jahre 2003/2004 AHI 2003 S. 58 f. und S. 356; für das Jahr 2005 sind keine aktuelleren Werte publiziert).
2.4.3 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. M.___ vom 29. April 2005 (Urk. 20/12 S. 2) an, dass der Versicherte nach dem Abschluss seiner Anlehre dazu in der Lage sei, in einem Betrieb des freien Arbeitsmarktes tätig zu sein, und ging dementsprechend vom Lohn aus, den männliche Arbeitnehmer gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik im Jahr 2004 mit der Verrichtung von einfachen und repetitiven Tätigkeit erzielten (Urk. 20/12 S. 3, Urk. 20/13, Urk. 20/70).
Dr. M.___ verwies zur Begründung seiner Auffassung (Urk. 20/12 S. 2) auf den Schlussbericht der Institution K.___ vom 7. Juni 2004, wo die Ausbildner festhielten, dass der Versicherte sich aufgrund seiner arbeitsbezogenen Fähigkeiten möglicherweise auch in der freien Wirtschaft behaupten könnte, dass Voraussetzung dafür jedoch eine gefestigtere Persönlichkeit wäre (Urk. 20/81 S. 2; vgl. auch den Verlaufsbericht vom 9. Dezember 2003, Urk. 20/49). Zwar trifft zu, dass eine wenig gefestigte Persönlichkeit für sich allein keinen Gesundheitsschaden darstellt, wie Dr. M.___ bemerkte. Es gilt aber zu beachten, dass es vorliegendenfalls um die Festigung der Persönlichkeit im Kontext der bestehenden geistig-psychischen Beeinträchtigung geht. In diesem Zusammenhang können Persönlichkeitsmerkmale nicht als vom Gesundheitsschaden losgelöste invaliditätsfremde Faktoren betrachtet werden. Angesichts dessen, dass eine IV-Anlehre, wie sie der Versicherte absolviert hat, primär die berufliche Eingliederung in die geschützte Arbeitswelt bezweckt, ist auch sehr einleuchtend, dass der Versicherte entsprechend der Empfehlung seiner Ausbildner zunächst Gelegenheit haben muss, sich in diesem Rahmen zu bewähren, bevor allenfalls der Versuch einer weitergehenden Eingliederung in den freien Arbeitsmarkt gemacht werden kann. Dies gilt umso mehr, als die neuropsychologischen Abklärungen im Spital O.___ bestätigten, dass der Versicherte nach wie vor deutliche Teilleistungsschwächen aufwies, und die Abklärungspersonen festhielten, dass er aufgrund dieser Schwächen sowie seines Verhaltenssyndroms bei der Bewältigung administrativer Angelegenheiten überfordert und auch bei der Aufnahme sozialer Kontakte beeinträchtigt sei und dass unter Stress mit einer raschen Ablenkbarkeit, einer hohen Fehlerquote, einer Unflexibilität und einer raschen psychischen Dekompensation zu rechnen sei (Urk. 11 S. 2 und Urk. 14 S. 2). Es ist daher davon auszugehen, dass der Versicherte diese Bewährungszeit im geschützten Rahmen tatsächlich benötigt, auch wenn ihm im Schlussbericht der Institution K.___ unter anderem handwerkliches Geschick, eine gute Auffassungsgabe und ein rasches Arbeitstempo attestiert worden sind (vgl. 20/81 S. 1). Ob zu einem späteren Zeitpunkt eine Anstellung in der freien Wirtschaft ins Auge gefasst werden kann - in den Berichten des Spitals O.___ wird dies bezweifelt (vgl. Urk. 11 S. 2 und Urk. 14 S. 2) - muss im vorliegenden Verfahren nicht beantwortet werden.
Damit ist als Invalideneinkommen das Einkommen einzusetzen, das der Versicherte an seiner geschützten Arbeitsstelle in der Institution L.___ erzielt. Dieses beträgt gemäss dem Arbeitsvertrag vom 15. Juli 2004 Fr. 650.-- im Monat (Urk. 20/75 S. 2), was einen Jahreslohn von Fr. 7'800.-- (x 12) oder Fr. 8'450.-- (x 13) ergibt.
2.4.4 Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens in der Höhe von Fr. 48'650.-- und des Invalideneinkommens von höchstens Fr. 8'450.-- ergibt einen Invaliditätsgrad von über 80 %. Dem Beschwerdeführer, der seine Anlehre im Laufe des Monats August 2004 beendet, bis zum 18. August 2004 Taggelder bezogen (vgl. die Taggeld-Verfügung vom 9. Juni 2004, Urk. 20/15) und am 16. August 2004 die Tätigkeit bei der Institution L.___ aufgenommen hat (vgl. Urk. 20/75 S. 2), steht daher ab dem 1. August 2004 (vgl. Art. 29 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 2 IVG) eine ganze Rente zu. Die Beschwerdegegnerin wird dementsprechend die Taggelder des Monats August um einen Dreissigstel des Rentenbetrages zu kürzen haben. Auf die erwerblichen Auswirkungen, die allenfalls aus dem Rückenleiden des Versicherten resultieren (vgl. Urk. 1 S. 6), muss unter diesen Umständen nicht mehr näher eingegangen werden.
2.5 Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. August 2005 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Versicherte ab dem 1. August 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
3.
3.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
3.2
3.2.1 Die Rechtsvertreterin des Versicherten hat gemäss der eingereichten Honorarnote vom 8. März 2006 (Urk. 28) in der Zeit nach Ergehen des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. August 2005 ab 15. August 2005 zeitliche Aufwendungen von 6,4 Stunden und Barauslagen im Betrag von Fr. 92.85 gehabt. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen, so dass dem Versicherten dafür in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,6 % eine Prozessentschädigung von Fr. 1'477.20 ([6,4 Stunden x Fr. 200.-- + Fr. 92.85] + 7,6 %) zuzusprechen ist.
3.2.2 Die Rechtsvertreterin des Versicherten machte weiter geltend, die Beschwerdegegnerin habe zusätzlich für die Kosten der neuropsychologischen und der neurologischen Abklärungen im Spital O.___ gemäss den eingereichten Berichten vom 26. September und vom 4. Oktober 2005 (Urk. 11 und Urk. 14; vgl. die Rechnung des Spitals O.___ vom 31. Dezember 2005, Urk. 26/1) aufzukommen.
Rechtsprechungsgemäss sind notwendige Expertenkosten der obsiegenden Partei im Rahmen der Parteientschädigung zu ersetzen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 4. November 2004, U 183/04, mit Hinweis auf BGE 115 V 62 und RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 Erw. 3b). Die Minderintelligenz des Versicherten als solche erscheint grundsätzlich schon aufgrund der gesamten Entwicklungs- und Ausbildungsgeschichte als ausgewiesen, so dass allein zur Bestätigung dieser Diagnose keine neuropsychologischen Abklärungen erforderlich gewesen wären. Hingegen liessen sich mit diesen Abklärungen die Auswirkungen dieser Minderintelligenz objektiv erfassen. In dieser Hinsicht brachten die Abklärungen zusätzliche Klarheit in Bezug auf die Fähigkeiten des Versicherten, sich in der Arbeitswelt zu behaupten. Sie erscheinen insoweit als notwendig für die Beurteilung der Frage nach der Eingliederungsfähigkeit des Versicherten. Dies gilt umso mehr, als eine mögliche Verwertbarkeit seiner Begabungen im freien Arbeitsmarkt immer wieder zur Diskussion stand.
Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, die Kosten der neuropsychologischen und der neurologischen Abklärungen im Spital O.___ gemäss den eingereichten Berichten vom 26. September und vom 4. Oktober 2005 zu übernehmen.
3.2.3 Mit dem Anspruch des Versicherten auf eine Parteientschädigung wird das Gesuch um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. August 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass R.___ ab dem 1. August 2004 im Sinne von Erw. 2.4.4 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'477.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzüglich der Kosten der neuropsychologischen und der neurologischen Abklärungen im Spital O.___ gemäss den eingereichten Berichten vom 26. September und vom 4. Oktober 2005 zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke unter Beilage je einer Kopie von Urk. 24, Urk. 27 und Urk. 30 (Telefonnotizen)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 24-30
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).