Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 10. Februar 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz
Rechtsdienst Winterthur
Konradstrasse 15, Postfach 285, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1964, ist Mutter von vier Kindern. Von 1999 bis 2002 arbeitete sie im Reinigungsinstitut von A.___ in B.___ (Urk. 9/23). Danach bezog sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung, bei einer Vermittlungsfähigkeit im Umfange von 50 % (Urk. 9/26). Am 25. August 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 9/28). In der Folge zog die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 9/25), holte den Arztbericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, (Bericht vom 25. September 2004, unter Beilage des Berichts von Dr. med. D.___ an die S.___ Krankenversicherung vom 4. Mai 2004 sowie des Berichts des Spitals E.___ vom 10. September 2003, Urk. 9/14) ein und liess M.___ durch Dr. med. F.___, Rheumatologie FMH und Physikalische Medizin, am 28. Januar 2005 untersuchen (Bericht vom 2. März 2005, Urk. 9/11). Am 4. Mai 2005 führte die IV-Stelle zudem eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Bericht vom 18. Mai 2005, Urk. 9/19).
1.2 Mit Verfügung vom 2. Juni 2005 (Urk. 9/9) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von M.___. Die dagegen durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz erhobene Einsprache vom 4. Juli 2005 (Urk. 9/6) wies sie mit Entscheid vom 5. August 2005 (Urk. 2) ebenfalls ab.
2.
2.1 Dagegen liess M.___ durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz am 12. September 2005 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
" Es sei sowohl der Einspracheentscheid der IV-Stelle Zürich vom 5. August 2005 als auch die IV-Verfügung vom 2. Juni 2005 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
eventualiter: es sei der Versicherten eine IV-Rente zuzusprechen;
unter ausgangsgemässen Entschädigungsfolgen."
2.2 Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. November 2005 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 22. November 2005 (Urk. 10) als geschlossen erklärt.
2.3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird die dem Entscheid zugrundeliegende Annahme, dass sie ohne Gesundheitsschaden einer 50%igen Tätigkeit als Reinigungskraft nachginge und die restlichen 50 % auf den Haushaltsbereich entfallen würden.
1.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren abweisenden Entscheid damit, dass es der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar sei, eine leichte Tätigkeit auszuüben. Für eine solche Tätigkeit bestehe eine Einschränkung von 40 %. Im Haushaltsbereich sei sie zu 33,65 % eingeschränkt. Gesamthaft resultiere daraus ein Invaliditätsgrad von 37 %, was keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge (Urk. 3). Der medizinische Sachverhalt sei ordnungsgemäss abgeklärt worden und neben der somatoformen Störung würden sich keine Hinweise für eine eigenständige psychische Erkrankung ergeben (Urk. 2).
1.3 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), das Gutachten von Dr. F.___ belege ganz klar, dass die somatischen Befunde für die vorhandenen Schmerzen bzw. das Beschwerdebild eben gerade keine genügende Erklärung liefern würden. Ob und in welchem Umfang allenfalls eine somatoforme Schmerzstörung oder eine andere eigenständige psychische Erkrankung vorliege und in welchem Umfange eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit bestehe, sei ausschliesslich durch einen Facharzt für Psychiatrie abzuklären. Bei der Beurteilung der Einschränkung im Haushalt sei zu berücksichtigen, dass die Tochter P.___ nicht mehr wie früher der Mutter an den schulfreien Nachmittag den Haushalt machen könne, da sie die Lehre begonnen habe. Ein grosser Teil der Haushaltsarbeit bleibe deshalb liegen. Bezogen auf die Haushaltstätigkeit ergebe sich daher ein Behinderungsgrad von 50,75 %.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechte [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Dr. F.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2005 im Auftrag der Beschwerdegegnerin. In seinem Bericht vom 2. März 2005 (Urk. 9/11) diagnostizierte er ein chronifiziertes panvertebrales Schmerzsyndrom mit spondylogenen Schmerzausstrahlungen in die linksseitigen Extremitäten, mit Symptomausweitung, Schmerzverarbeitungsstörung und Aggravationstendenz, bei Fehlhaltung, muskulärer Dysbalance, Adipositas, depressivem Verhalten und nicht korrelierenden degenerativen Veränderungen (lediglich mediane Protrusion der beiden untersten Bandscheiben ohne radikuläre Symptomatik und ohne Hinweise für sensomotorische Störungen), Oberbauchschmerzen unklarer Aetiologie bei chronischer Gastritis, einen Status nach toxischer Hepatitis sowie eine Depression. Es müsse davon ausgegangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin eine Wiederaufnahme irgend einer Tätigkeit kaum möglich sei. Im Vordergrund würden aber nicht die objektivierbaren Symptome stehen, welche bei einer organisch-bedingten radikulären oder zumindest spondylogenen Symptomatik zu erwarten wären, sondern die massivste Schmerzverarbeitungsstörung mit NOIB, Symptomausweitung und möglicherweise sogar Aggravationstendenz. Zwischen den angegebenen Beschwerden und den objektivierbaren Befunden finde man eine erhebliche Diskrepanz. Auffällig seien auch das theatralische Verhalten und die Selbstlimitierung, welche bei entsprechender Ablenkung übergangen werden könne. Dazu würden auch die eindeutig positiven Wadellzeichen passen, welche allesamt positiv seien. Aus rheumatologischer Sicht und unter Berücksichtigung der objektivierbaren Befunde müsse die Beschwerdeführerin für eine leichte Arbeit ohne Heben von Gewichten über 5 kg, ohne repetierendes Bücken und dauerndes Sitzen oder Stehen über 1 Stunde 60 % arbeitsfähig sein. Unter Berücksichtung der vorliegenden Befunde und der Schmerzverarbeitungsstörung könne man davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin für eine schwere und mittelschwere Arbeit zu 100 % arbeitsunfähig bleiben werde.
3.2 Aus dem Bericht von Dr. F.___ lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der rheumatologischen Befunde zwar in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, jedoch noch zu 60 % arbeitsfähig ist. Dagegen fehlt es an einem die Arbeitsfähigkeit zusätzlich mindernden psychischen Leiden mit Krankheitswert. Insbesondere das aktenmässig ausgewiesene, vom untersuchenden Facharzt festgestellte theatralische Verhalten mit aggravatorisch anmutenden Zügen spricht gegen eine Depression im fachlich psychiatrischen Sinn. Folglich ist die Schmerzverarbeitungsstörung, begleitet bisweilen von depressiven Verstimmungszuständen, nur soweit zu berücksichtigen, als sie im Symptomenkomplex des panvertebralen Schmerzsyndroms aufgeht, welches sich in Form einer Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance auch in objektiven Befunden äussert. Zudem ist in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) zu beachten, wonach eine Vermutung besteht, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Erst bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77). Dafür bestehen jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Ausführungen von Dr. D.___ ihren gesundheitliche Zustand durch eine Intensivierung des eigenen Übungsprogrammes und eine aktive Mitwirkung am Beheben der muskulären Dekonditionierung sowie eine Gewichtsreduktion verbessern könnte (vgl. dazu Bericht von Dr. D.___ vom 4. Mai 2004, Beilage zu Urk. 9/14). Nicht zuletzt ist das Beschwerdebild denn auch durch ihr subjektives Verhalten und invaliditätsfremde Faktoren wie mangelnde Sprachkenntnisse und Ausbildung mitbestimmt und wird durch die gelebte Passivität (vgl. dazu Bericht von Dr. D.___ vom 4. Mai 2004, Beilage zu Urk. 9/14) und die negative Einstellung noch verstärkt. Die Arbeitsunfähigkeit bestimmt sich demnach einzig nach Massgabe der Beeinträchtigung durch die rheumatologischen Befunde. Eine davon abweichende Beurteilung ergibt sich auch aus den anderen ärztlichen Unterlagen nicht. Dr. C.___ enthält sich eigener Angaben und verweist bei der Einschätzung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf die Abklärungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/14). Aufgrund der schlüssigen und medizinisch nicht widerlegten Angaben von Dr. F.___ erübrigen sich daher weitere Abklärungen in dieser Hinsicht.
3.3 Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig ist, wobei ihr jegliche Art von Hilfstätigkeiten zumutbar sind, ohne Heben von Gewichten über 5 kg, ohne repetierendes Bücken und ohne dauerndes Sitzen oder Stehen über 1 Stunde.
4.
4.1 Auf einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht ist gemäss der Rechtsprechung des EVG zu erkennen, wenn der Bericht folgenden Anforderungen genügt: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf die Bewältigung der sich ergebenden Aufgaben im Haushalt sind Rückfragen an die medizinische Fachperson notwendig. Die Angaben der haushaltführenden Person sind zu berücksichtigen, divergierende Meinungen im Bericht aufzuzeigen. Schliesslich muss der Abklärungsbericht plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen Aufgaben im Haushalt sein. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Einscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (Urteil des EVG in Sachen K. vom 10. Dezember 2003, I 483/03).
4.2 Der Haushaltsbericht vom 18. Mai 2005 (Urk. 9/19) erfolgte aufgrund einer Erhebung vor Ort am 4. Mai 2005 durch eine hierfür zuständige Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin. Als Übersetzerin wirkte die Tochter der Beschwerdeführerin mit. Nach generellen Bemerkungen zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin wurden der Anteil Erwerbs- und Haushaltstätigkeit ermittelt und die Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin aufgezeigt. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann (der seit dem 28. Februar 1993 eine Invalidenrente bezieht), zwei Töchtern (geboren 1988 und 1997) und zwei Söhnen (geboren 1990 und 1999) in einer 4 1/2-Zimmer-Wohnung.
Die Gewichtung der einzelnen anfallenden Bereiche im Haushalt ist nachvollziehbar und angemessen, die entsprechenden Einschränkungen sind einlässlich begründet. Sodann ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht die Mithilfe der anderen Familienmitglieder in Anspruch nehmen muss. Auch wenn der ältesten Tochter P.___ durch den Beginn der Lehre nicht mehr gleich viel Zeit wie früher zur Verfügung steht, um ihrer Mutter im Haushalt zu helfen, ist sowohl dem Sohn V.___ wie auch dem Ehemann zumutbar, die Beschwerdeführerin bei den alltäglichen Arbeiten zu unterstützen und ihr die körperlich schweren Tätigkeiten abzunehmen. Der Abklärungsbericht ist im Ganzen somit nicht zu beanstanden, wobei nochmals gesagt werden muss, dass das Gericht nur dann in das Ermessen der Verwaltung eingreift, wenn eine klare Fehleinschätzung vorliegt. Dafür sind im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr ist zu beachten, dass der Beschwerdeführerin auch bei körperlich weniger schweren Verrichtungen eine Einschränkung zugestanden worden ist, der Behinderung also mithin grosszügig Rechnung getragen wurde. Daher kann auf den Haushaltsbericht vom 18. Mai 2005 abgestellt und von einer Einschränkung im Haushalt von 33,65 % ausgegangen werden, was unter Berücksichtigung der Aufteilung Haushalt/Erwerb einem Invaliditätsgrad von 16,83 % entspricht.
5.
5.1 Im Weiteren bleibt zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2 Die Ermittlung des im Gesundheitsfall von der versicherten Person erzielbaren Einkommens hat so konkret wie möglich zu geschehen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen.
Die Arbeitslosenkasse G.___ ging bei der Berechnung des Arbeitslosentaggeldes von einem versicherten Verdienst von Fr. 1'245.-- im Monat, bezogen auf das Jahr 2002, aus (Urk. 9/26). Ein Arbeitgeberbericht über die einzige, ausgewiesene Erwerbsarbeit im Reinigungsdienst in den Jahren 1999 bis 2002 (gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in der Anmeldung, Urk. 9/28) konnte nicht beigebracht werden (vgl. Urk. 9/21-23). Dem Individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin (Urk. 9/25) lassen sich jährlich Erwerbseinkommen von Fr. 7'788.-- (2000; auf ein Jahr umgerechnet aus dem Eintrag zweier Monate), Fr. 9'179.-- (2001) und Fr. 11'759.-- (2002) entnehmen. Es ist angesichts dieser divergierenden Einkommen davon auszugehen, dass diese effektiv nicht einer 50%igen Tätigkeit entsprechen. Mangels aktueller Angaben der letzten Arbeitgeberin kann nicht ermittelt werden, was die Beschwerdeführerin bei der Annahme einer 50%igen Erwerbsarbeit in ihrem letzten Arbeitsverhältnis im Reinigungsdienst effektiv erzielt hat und im massgeblichen Jahr (möglicher Rentenbeginn: 2004) erzielen würde. Demzufolge muss auch bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf sogenannte Tabellenlöhnen abgestellt werden. Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik.
Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen betrug im Jahr 2004 im privaten Sektor Fr. 3'893.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. Schweizerische Lohnstrukturerheben 2004, Erste Ergebnisse, Tabelle TA1, S. 13), was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahre 2004 (vgl. Die Volkswirtschaft 11-2005, Tabelle B9.2 S. 86) einen Jahreslohn von Fr. 48'584.-- ergibt. Bei einem Arbeitspensum von 50 % entspricht dies Fr. 24'292.-- pro Jahr.
Dieses ist als hypothetisches Valideneinkommen heranzuziehen.
5.3 Auch für die Ermittlung des Invalideneinkommens muss von den erwähnten Tabellenlöhnen ausgegangen werden, da die Beschwerdeführerin keine ihr an sich zumutbare Erwerbsarbeit mehr aufgenommen hat. Hierbei ist jedoch der Rechtsprechung des EVG Rechnung zu tragen, wonach die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen (BGE 126 V 75).
Im vorliegenden Fall ist sicherlich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nur noch in einer leichten Tätigkeit arbeitsfähig ist und durch ihre mangelnde Ausbildung und Sprachkenntnisse auf dem Arbeitsmarkt eingeschränkt ist. Jedoch kann offengelassen werden, in welchem Umfang eine Kürzung zu erfolgen hat. Bei der höchstmöglichen Kürzung von 25 % entspräche die Einschränkung im erwerblichen Bereich ebenfalls 25 %, was gewichtet einem Invaliditätsgrad von 12,5 % entsprechen würde. Summiert mit der gesundheitsbedingten Einschränkung im Haushalt von gewichtet 16,83 % ergibt sich ein gesamthafter Invaliditätsgrad von 29,33 %, was keinen Rentenanspruch zu begründen vermag.
5.4 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. August 2005 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).