Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01018
IV.2005.01018

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 29. Dezember 2006
in Sachen
M.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 7. Mai 2002 einen Rentenanspruch des 1962 geborenen M.___ verneint hatte (Urk. 10/1),
         nachdem sich der Versicherte am 13. August 2003 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. April 2005 und mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2005 das Leistungsbegehren erneut abgewiesen hat (Urk. 2, Urk. 9/5, Urk. 9/48),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. September 2005, mit welcher der Versicherte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Zusprechung einer ganzen Rente sowie eventualiter die Zusprechung von beruflichen Massnahmen beantragt (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 28. November 2005 (Urk. 8) sowie in das vom Beschwerdeführer nach Abschluss des Schriftenwechsels vom 29. November 2005 eingereichte Schreiben von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. März 2006 (vgl. Urk. 12, Urk. 13),

in Erwägung,
         dass nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nach vorgängiger Verweigerung einer Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind,
         dass danach im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat,
         dass, wenn die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten ist, im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis),
         dass die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist, weshalb das Gericht zu prüfen hat, ob sich der Gesundheitszustand bzw. die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit seit Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 7. Mai 2002 bis zum Erlass des Einspracheentscheides am 14. Juli 2005 in rentenrelevanter Weise verschlechtert hat (Urk. 2, Urk. 10/1),
         dass gemäss dem der rentenablehnenden Verfügung vom 7. Mai 2002 im Wesentlichen zugrunde gelegten Bericht des Universitätsspitals U.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, nachfolgend U.___, vom 31. Juli 2001 diagnostisch ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom bei diskreten degenerativen Zeichen der zervikalen Bandscheiben bestand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt von März 1998 bis Oktober 1999 ausgeübten Tätigkeit als ungelernter Gartenbau-Mitarbeiter 0 %, in einer behinderungsangepassten leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit hingegen 100 % betrug (Urk. 10/5, Urk. 10/6/2, Urk. 10/6/4, Urk. 10/15),
         dass die IV-Stelle im Rahmen der Neuanmeldung unter anderem den Bericht des U.___ vom 12. November 2003 einholte und darin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches, zervikalbetontes Panvertebralsyndrom bei Status nach zwei craniozervikalen Beschleunigungstraumata am 27. März und 1. September 2003, bei einer atlantooccipitalen Arthrose rechts sowie diskreten Degenerationszeichen der zervikalen Bandscheiben angeführt und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten leichten körperlichen Tätigkeit auf 100 % geschätzt wurde (Urk. 9/15),
         dass die IV-Stelle den Beschwerdeführer im Weiteren durch Dr. med. B.___ psychiatrisch begutachten liess und dieser im Gutachten vom 19. November 2004 als Diagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) nannte und feststellte, aufgrund der Anpassungsstörung sei die Arbeitsfähigkeit minimal, höchstens zu 20 %, eingeschränkt (Urk. 9/13),
         dass die IV-Stelle gestützt darauf mit Verfügung vom 28. April 2005 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 14. Juli 2005 einen Rentenanspruch sowie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte (Urk. 2, Urk. 9/7),
         dass der Beschwerdeführer in der Einsprache unter Hinweis auf einen weiteren Verkehrsunfall vom 10. März 2005 vorbrachte, als Folge seiner drei Verkehrsunfälle (27. März 2003, 1. September 2003 und 10. März 2005) sei er zu 100 % arbeitsunfähig, und sich dabei auf einen - allerdings nicht eingereichten - Bericht von Dr. med. N.___ vom 17. Mai 2005 berief (Urk. 9/5),
         dass die IV-Stelle daraufhin keine Abklärungen getroffen hat, insbesondere keinen Bericht von Dr. N.___ eingeholt hat, und den Einspracheentscheid vom 14. Juli 2005 ausschliesslich gestützt auf die früheren Arztberichte erlassen hat, so dass allfällige Folgen des Verkehrsunfalls vom 10. März 2005 unberücksichtigt blieben (Urk. 2),  
         dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 13. September 2005 erneut geltend machte, nach den drei Verkehrsunfällen sei er nicht mehr arbeitsfähig, und mit Eingabe vom 17. März 2006 das Schreiben von Dr. B.___ vom 10. März 2006 einreichte, in welchem dieser ausführte, nach einem erneuten Distorsionstrauma der Halswirbelsäule stehe am 10. März 2005 das zerviko-zephale Schmerzsyndrom im Vordergrund und aus psychiatrischer Sicht bestehe seit dem 10. März 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12, vgl. Urk. 1, Urk. 13),
         dass aufgrund des genannten Schreibens von Dr. B.___ nicht auszuschliessen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit als Folge des dritten Verkehrsunfalls vom 10. März 2005, auf welchen bereits in der Einsprache hingewiesen worden war, bis zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 14. Juli 2005 in rentenrelevanter Weise verschlechtert hat, weshalb ergänzende Abklärungen unumgänglich sind,
         dass der angefochtene Einspracheentscheid deshalb aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen medizinischen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu befinde,
         dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat, welcher sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemisst (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
         dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr.  2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).