Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01020
IV.2005.01020

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Sturzenegger


Urteil vom 23. Oktober 2006
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Splügenstrasse 12, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       C.___, geboren 1955, arbeitete vom 1. September 1999 bis am 31. Dezember 2002 als Bodenleger-Hilfsarbeiter bei der A.___ AG, ___ (Urk. 8/51 Ziff. 1, Ziff. 6), wobei am 29. September 2002 sein letzter effektiver Arbeitstag war (Urk. 8/51 Ziff. 6). Er ist verheiratet und hat vier Kinder (geboren 1979, 1982, 1983 und 1987; Urk. 8/53 Ziff. 1.5 und Ziff. 3.1). Der Versicherte meldete sich am 25. August 2003 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (Rente, Berufsberatung) an (Urk. 8/53 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog medizinische Berichte (Urk. 8/22; Urk. 8/24-25) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/51) bei, veranlasste ein rheumatologisches Gutachten (Urk. 8/23) sowie einen Zusammenzug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/52) und nahm berufliche Abklärungen vor (Urk. 8/33). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 23. März 2005 verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/7).
         Mit Verfügungen vom 17. Dezember 2004 sprach die IV-Stelle C.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 66 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 bis am 31. Dezember 2003 eine halbe Rente (Urk. 8/15) sowie mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente jeweils zuzüglich Ehegatten- und Kinderrenten zu (Urk. 8/14). Gegen beide Verfügungen erhob der Versicherte am 24. Januar 2005 Einsprache (Urk. 8/11). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/21) und wies gestützt darauf die Einsprache mit Entscheid vom 16. August 2005 ab (Urk. 8/2 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 16. August 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 13. September 2005 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29 - 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie zur ärztlichen Aufgabe sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Folgendes ist anzufügen:
1.2     Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes , vorliegend am 16. August 2005  gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.3     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.4     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht und damit zusammenhängend der Invaliditätsgrad.
2.2     Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf das Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und auf die interne Beurteilung durch Dr. med. D.___, der die höchstrichterliche Rechtsprechung zu psychischen Gesundheitsschäden in seine Beurteilung mit einbezog. Im Ergebnis sei dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der IV-fremden Belastungsfaktoren aus psychiatrischer Sicht eine angepasste Tätigkeit im zeitlichen Rahmen der somatisch begründeten Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar.
2.3     Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, dass bei ihm eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4). Aus dem Gutachten von Dr. B.___ gehe hervor, dass er aufgrund seiner körperlichen, namentlich aber auch wegen seiner psychischen Verfassung einem Arbeitgeber kaum zumutbar sei. Bestenfalls sehe der Gutachter zu einem späteren Zeitpunkt bei optimalem Verlauf eine Tätigkeit im Rahmen von 20 bis 30 % Präsenzzeit im Sinne einer Beschäftigungstherapie an einem geschützten Arbeitsplatz (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4). Gestützt auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sei von einer Unzumutbarkeit der willentlichen Schmerzüberwindung auszugehen (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 6-7). Somit liege bei ihm neben den somatischen Beschwerden auch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vor, welches die Arbeitsfähigkeit derart einschränke, dass ein Invaliditätsgrad von 70 % resultiere.
 
3.
3.1     Dr. med. E.___, Spezialarzt Medizinische Radiologie FMH, Medizinisch Radiodiagnostisches Institut, berichtete am 21. Dezember 2001 über ein Magnetresonanz Imaging (MRI) des Schädels, welches einen normale Befund ergab (Urk. 8/22/2).
3.2     Dr. med. F.___, Spezialarzt Rheumatologie FMH, führte in seinem Bericht vom 22. Dezember 2003 aus, der Beschwerdeführer sei ihm durch dessen Hausarzt, Dr. G.___, welcher den Beschwerdeführer seit 27. November 2002 als Bodenleger arbeitsunfähig geschrieben habe, zugewiesen worden (Urk. 8/24 D). Als Diagnosen nannte Dr. F.___ ein chronisches lumbovertebrales Syndrom mit Ausstrahlungen in beide Beine und ein cervicovertebrales Syndrom (Urk. 8/24 lit. A). Der Beschwerdeführer sei nach 30-jähriger Bodenlegertätigkeit nicht mehr ins Berufsleben integrierbar (Urk. 8/24 lit. D).
3.3     Dr. med. H.___, Spezialarzt Rheumatologie FMH, Physikalische Medizin/Rehabilitation, untersuchte den Beschwerdeführer am 10. Mai 2004 und erstellte unter Berücksichtigung der Vorakten zusammen mit Dr. med. I.___ am 2. Juni 2004 ein Gutachten (Urk. 8/23 S. 1). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 8/23 S. 4 Ziff. 4):
- Generalisiertes, rechtsbetontes Schmerzsyndrom mit/bei
    - degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule
    - ungünstiger Rückenstatik bei Hyperlordose (auch wegen    vermehrter Belastung durch Adipositas; Urk. 8/23 S. 5 Ziff. 5)
    - ausgeprägter Dekonditionierung, Haltungsinsuffizienz,     muskulärer Dysbalance
    - Symptomausweitung
    - Schonverhalten
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
    - Tendenz zur Katastrophisierung
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. H.___ einen Diabetes mellitus Typ II, eine arterielle Hypertonie und eine Urolithiasis bei Hyerpurikämie sowie einen Status nach Leistenhernienoperation.
         Der Beschwerdeführer verspüre Schmerzen im Kopf, am Nacken, in der Schulter, am Rücken, in der Hüfte und im Knie. Die Schmerzen seien eigentlich nur auf der rechten Körperhälfte spürbar, linksseitig habe er kaum Schmerzen. Nach körperlicher Belastung und nach längerem Sitzen verstärkten sich die Beschwerden (Urk. 8/23 S. 2 Ziff. 2). Dr. H.___ erachtete den Beschwerdeführer im zuletzt ausgeübten körperlich anstrengenden Beruf als Bodenleger nicht mehr arbeitsfähig. In einer körperlich leichten Tätigkeit mit Heben und Tragen von Gewichten bis zu 5 Kilogramm ohne Haltungsmonotonie und Bewegungsstereotypie sei der Beschwerdeführer 50 % arbeitsfähig. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei aktuell durch eine alltagsrelevante Dekonditionierung und die chronifizierten Schmerzen bedingt. Nach konsequenter Rekonditionierung und Stärkung des Selbstvertrauens in die eigene Leistungsfähigkeit sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 75 % denkbar. Diese Konditionierung sollte vorzugsweise als stationäre Rehabilitation initiiert werden. Inwieweit die psychische Problematik die Arbeitsfähigkeit mindere, könne er nicht beurteilen (Urk. 8/23 S. 5 Ziff. 6). Auf spezielle Frage hin führte Dr. H.___ aus, im CT der Lendenwirbelsäule und konventionell radiologisch stellten sich leichte, degenerative Veränderungen dar, welche die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aber höchstens um 25 % verminderten (Urk. 8/23 S. 5 unten).
3.4     Dr. med. G.___, FMH Allgemeinmedizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. August 2004 ein chronisch lumbovertebrales Syndrom bei depressiver Entwicklung und - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine arterielle Hypertonie und Diabetes mellitus Typ II (Urk. 8/22 lit. A). Zur Arbeitsfähigkeit machte er keine Ausführungen, da der Beschwerdeführer arbeitslos sei (Urk. 8/22 lit. B). Der Beschwerdeführer klage über lumbale Schmerzen rechtsseitig mit Ausstrahlung in beide Beine, insbesondere ins rechte Bein lateral bis in den Fuss. Die Schmerzen könnten aber auch bis in den Kopf in den temporofrontalen Bereich rechts, häufig verbunden mit Schwindel, ausstrahlen. Gehen oder Stehen von einer halben Stunde sowie Sitzen von einer Stunde würden die Schmerzen verstärken, weshalb der Versicherte 80 % des Tages zu Hause im Bett verbringe (Urk. 8/22 lit. D3/D4).
3.5     Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Psychosoziale und Psychosomatische Medizin APPM, untersuchte und begutachtete den Beschwerdeführer in drei Sitzungen, konsultierte die Vorakten (Urk. 8/21 S. 2 ff.) und erstellte zusammen mit lic. phil. J.___ am 27. Juni 2005 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/21). Als gesundheitliche Probleme habe der Beschwerdeführer vor allem auf seine langjährigen Rückenbeschwerden hingewiesen. Vor sieben Jahren habe sich sein Gesundheitszustand sehr verschlechtert und seither leide er an starken Kopfschmerzen, Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich sowie an rechtsseitigen Hüft-, Bein- und Armbeschwerden. Er habe sich bereits früher 15 Monate lang einer Physiotherapie unterzogen, die keine Linderung gebracht habe; aktuell sei er wieder in physiotherapeutischer Behandlung, doch habe ihm der Therapeut keine Besserung versprechen können. Seit August 2003 (richtig: 2004; Urk. 8/12) befinde er sich zudem wegen Depressionen in psychiatrischer Behandlung. Er sei zwar nie ein fröhlicher Mensch gewesen, aber die Aussichtslosigkeit und die Ungerechtigkeit seiner Situation hätten ihn völlig „zu Boden gedrückt“. Früher habe er gut verdient und nun müssten er, seine Frau und ein erwachsener Sohn von seiner Rente und vom geringen Einkommen der Ehefrau als Küchenhilfe leben. Nach dreissig Jahren harter Arbeit sei er nun ein Nichts. Er leide Tag und Nacht und es quälten ihn traurige Gedanken. Früher habe er seine im Kosovo zurückgebliebenen Geschwister finanziell unterstützen können; nun sei ihm dies nicht mehr möglich, was für ihn sehr belastend sei. Er habe keine Zukunftsvorstellungen oder -pläne und könne sich kaum vorstellen, je wieder zu arbeiten. Der Beschwerdeführer hoffe, dass sich sein Zustand nicht verschlechtere und er soviel Geld bekomme, dass er davon leben könne. Sollte er je weniger Schmerzen empfinden, so könne er vielleicht einen oder eineinhalb Tag einer leichten Arbeit nachgehen (Urk. 8/21 S. 5 f. Ziff. IV).
         Zu den klinischen Befunden führte Dr. B.___ aus, es fehlten Zeichen einer groben Psychopathologie, namentlich fänden sich keine wahnhaften oder psychotischen Momente. Orientierung und Gedächtnis seien unauffällig. Der Beschwerdeführer wirke physisch und psychisch insgesamt schwer und starr. Es sei dem Beschwerdeführer unverständlich, dass die vorliegenden Arztberichte nicht genügten, ihm Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Die bleierne, drückende, depressive Grundstimmung sei durchgehend vorhanden. Der Beschwerdeführer sei weitestgehend auf sein Leiden und auf die psychosoziale Situation fixiert, wobei er eigene Anteile an dieser Entwicklung nicht sehe (Urk. 8/21 S. 6 f. Ziff. V).
         Dr. B.___ führte aus, dass auf dem Hintergrund der Lebensgeschichte, Emigration im Jugendalter, der körperlich schweren Arbeit, der psychosozialen Belastung durch die Abwesenheit der Familie und den schon in frühen Jahren einsetzenden körperlichen Beschwerden  schon früh ein Somatisierungsprozess eingesetzt zu haben scheine. Die psychischen Funktionen, die eine adäquate Verarbeitung schwieriger Lebenssituationen ermöglichten, seien beim Beschwerdeführer nur mangelhaft ausgebildet. In der Familie zunehmend isoliert zu werden, seine Rolle als Familienvorstand zu verlieren und sich mit dem Verlust der körperlichen Integrität mit zunehmenden Beschwerden und den damit zusammenhängenden erschwerten Lebensumständen zu arrangieren, werde für den Beschwerdeführer zum unüberwindlichen Problem. Dies führe zu einer Aufmerksamkeitsfixierung auf die körperlichen Beschwerden. Gestützt auf diese Beurteilung diagnostizierte Dr. B.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4; Urk. 8/21 S. 8 Ziff. IV).
         In Beantwortung der Gutachtensfragen führte Dr. B.___ aus, es bestehe aus psychiatrischer Sicht ein Gesundheitsschaden von Krankheitswert, der eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke. Die Beeinträchtigungsschwere der Störung sei ausgeprägt und von invalidisierendem Ausmass (Urk. 8/21 S. 8 Ziff. VII.1). Auf Grund der körperlichen, aber auch wegen seiner psychischen Verfassung sei der Beschwerdeführer einem Arbeitgeber kaum zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht würde die Einarbeitung in eine behinderungsangepasste Tätigkeit Flexibilität und eine vor allem psychische Belastbarkeit erfordern, über die der Beschwerdeführer derzeit nicht verfüge. Bei einer kontinuierlichen Weiterführung der psychiatrischen Behandlung und eventuellen Optimierung der Medikation sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine Tätigkeit im Rahmen von 20 bis 30 % Präsenzzeit im Sinne einer Beschäftigungstherapie an einem beschützenden Arbeitsplatz möglich sein, wobei die effektive Leistung gering bliebe. Dies wäre jedoch zu begrüssen, da eine Beschäftigung zur Unterbrechung der Monotonie im Alltag auch dem Wunsch des Beschwerdeführers entspreche. Aus psychiatrischer Perspektive schätzten die Gutachter die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf mindestens 80 % (Urk. 8/21 S. 8 f. Ziff. VII.3).
3.6     Mit Schreiben vom 11. Juli 2006 (Urk. 10/1) reichte der Beschwerdeführer noch drei weitere medizinische Berichte ein (Urk. 10/2-4). Diese sind insoweit zu berücksichtigen, als dass sie den Sachverhalt bis am 16. August 2005 dokumentieren (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
3.6.1   Dr. med. K.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 6. April 2006 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (F43.23; Urk. 10/2 lit. A). Als Bodenleger bestehe seit August 2005 ein vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/2 lit. B). Der Beschwerdeführer beklage Einschlaf- und Durchschlafstörungen, Kopf- und Rückenschmerzen (lumbal und zervikal ausstrahlend in beide Beine, rechts mehr als links), Knieschmerzen beidseitig, rechts mehr als links. Ausserdem bestehe eine innere Unruhe, Morgentief, Schwindel und Verzweiflung (Urk. 10/2 lit. D4). Der Beschwerdeführer sei wach und allseits orientiert, einfach strukturiert, ängstlich  und angespannt bis bedrohlich am Anfang der Behandlung. Die Situation habe sich in der zweiten Hälfte des Jahres 2005 entspannt und der Beschwerdeführer sei ruhiger und kooperativer geworden. Es beständen weder Auffassungs- noch Merkfähigkeitsstörungen noch Hinweise auf inhaltliche Denk- oder Wahrnehmungsstörungen. Im Affekt zeige er sich niedergeschlagen und verzweifelt, manchmal wütend und ärgerlich. Die Gedanken seien fixiert auf die ihm widerfahrene Ungerechtigkeit (Urk. 10/2 lit. D5).
3.6.2   Dr. G.___ wies in seinem Bericht vom 29. Juni 2006 auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hin, da die Rückenbeschwerden zunähmen und sich der depressive Zustand verschlechtere (Urk. 10/3).
3.6.3   Dr. F.___ beurteilte in seinem Bericht vom 3. Juli 2006 den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär, wobei die Prognose nicht gut sei (Urk. 10/4).

4.
4.1     Eine Würdigung der medizinischen Berichte ergibt Folgendes:
         Das Gutachten von Dr. H.___ beruht auf umfassenden Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wurden wiedergegeben und berücksichtigt. Es ist aus rheumatologischer Sicht für die streitigen Belange, namentlich der Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, umfassend ausgefallen. Als ausgesprochen differenziert erscheinen sodann die im Gutachten abgegebenen Erläuterungen und Schlussfolgerungen. Es wurde einerseits festgehalten, dass der Beschwerdeführer aktuell wegen seiner alltagsrelevanten Dekonditionierung und der chronifizierten Schmerzen in einer körperlich leichten, wechselpositionierten Tätigkeit mit Heben und Tragen von Gewichten bis zu 5 Kilogramm zu 50 % arbeitsfähig sei. Andererseits seien bildgebend lediglich leichte, degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule nachweisbar, die in einer angepassten Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit höchstens um 25 % zu reduzieren vermögen. Nach einer (vorzugsweise stationären) Rekonditionierung und einer Stärkung des Selbstvertrauens sei der Beschwerdeführer zu 75 % arbeitsfähig.
         Das Gutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien vollumfänglich, weshalb darauf abgestützt werden kann.
4.2     Aus psychiatrischer Sicht wurde der Beschwerdeführer durch Dr. B.___ ausführlich begutachtet. Unter Beizug der Vorakten und unter Berücksichtigung der klinischen Befunde, des Verhaltens des Beschwerdeführers und dessen Lebensgeschichte gelangte er zur Schluss, dass beim Beschwerdeführer aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliege, welcher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke. Aus der Darlegung der Situation und der medizinischen Zusammenhänge ergibt sich, dass die anhaltende Schmerzproblematik durch die  somatischen Untersuchungen nicht ausreichend erklärt werden können und dafür emotionale und psychosoziale Belastungsfaktoren als ursächlich betrachtet werden müssen (Urk. 8/21 S. 8). Dem ist im Rahmen der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (vgl. vorstehend Erw. 1.3) Rechnung zu tragen, selbst wenn eine somatoforme Schmerzstörung durch einen Facharzt diagnostiziert wird.
Eine somatoforme Schmerzstörung begründet nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nur in Ausnahmefällen eine Invalidität (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Insofern kann nicht ohne weiteres auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ abgestellt werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob die von der Rechtsprechung (BGE 130 V 352) entwickelten Kriterien erfüllt sind, welche eine Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern und einen Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen.
Im Vordergrund steht dabei die erhebliche Schwere, Ausprägung und Dauer einer psychischen Komorbidität. Eine depressive Entwicklung wurde zwar von Dr. G.___ festgestellt, doch haben weder der Gutachter Dr. B.___ noch der behandelnde Psychiater Dr. K.___ eine Depression - oder weitere psychische Erkrankungen - diagnostiziert (vgl. Urk. 8/21 und 10/2); eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer liegt somit nicht vor. Das Kriterium der chronischen körperlichen Begleiterkrankungen mit mehrjährigem, chronifiziertem Krankheitsverlauf kann ebenfalls nicht als erfüllt betrachtet werden. Es bestehen zwar Beschwerden, die einerseits auf degenerative Veränderungen im lumbalen Bereich sowie andererseits auf eine Dekonditionierung zurückzuführen sind. Doch handelt es sich dabei nicht um langjährige chronifizierte Beschwerden, wies doch der ehemalige Arbeitgeber darauf hin, dass bis zur Kündigung im September 2002 keine gesundheitlichen Beschwerden aufgefallen seien und bis dahin nie eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 8/51 Ziff. 7, Ziff. 20 und Ziff. 29). Überdies ist insbesondere bezüglich der Dekonditionierung auch das Scheitern einer in Beachtung der Schadenminderungspflicht durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen. Das Merkmal des sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens ist nur insofern gegeben, als sich der Beschwerdeführer überwiegend zu Hause aufhält; er nimmt jedoch nach wie vor am Familienleben teil und pflegt gelegentlich auch auswärtige Kontakte. Insgesamt sind die Kriterien, die eine zumutbare Willensanstrengung verunmöglichen und einen Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, vorliegendenfalls nicht gegeben. Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der somatoformen Schmerzstörung, das heisst eines psychischen Gesundheitsschadens ist daher zu verneinen.
 4.3    Basierend auf diesen Erwägungen ist der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Heben und Tragen von Gewichten bis zu 5 Kilogramm und ohne monotone Zwangshaltungen aus rheumatologischer Sicht ohne Rekonditionierung zu 50 % arbeitsfähig zu betrachten. Aufgrund der objektivierbaren Befunde und nach der Durchführung einer Rekonditonierung wäre ihm medizinisch-theoretisch ein Pensum von 75 % zumutbar.
         Aus psychiatrischer Sicht kann beim Beschwerdeführer nicht von einer völligen Unzumutbarkeit der Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden, weshalb keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen berücksichtigt werden kann.
         Demzufolge ist der Beschwerdeführer aus somatischer und psychiatrischer Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mindestens zu 50 % arbeitsfähig.

5.
5.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
         Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind.
5.3     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers von einem Einkommen von Fr. 69'568.-- für das Jahr 2001 aus (Urk. 8/51 Ziff. 20; Urk. 8/52; Urk. 8/42). Angepasst an die nominelle Lohnentwicklung von 1,8 % für das Jahr 2002 und von 1,4 % für das Jahr 2003 stellte sie auf ein Valideneinkommen von Fr. 71'812.-- (Fr. 69'568.-- x 1,018 x 1,014) ab. Diese Annahme ist unbestritten geblieben und es ist darauf abzustellen.
5.4     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.5     Angesichts der Zumutbarkeit einer mindestens 50%igen behinderungsangepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend Erw. 4.6) steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2002, S. 83, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).
         Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'557.-- pro Monat (LSE 2002 a.a.O.), mithin Fr. 54’684.-- pro Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). Angepasst an die nominelle Lohnentwicklung von 1,4 % für das Jahr 2003, die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und das reduzierte Pensum von 50 % angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 28'903.-- (Fr. 54’684.-- x 1,014 : 40 x 41,7 x 0,50).
5.6     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist, wobei nicht für jedes Merkmal, das ein unter den Durchschnittswerten liegendes Einkommen erwarten lässt, separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen sind. Vielmehr ist der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Weiter hat die Verwaltung kurz zu begründen, warum sie einen Abzug vom Tabellenlohn gewährt, insbesondere welche Merkmale sie bei ihrer gesamthaften Schätzung berücksichtigt. Das Sozialversicherungsgericht darf dabei bei der Überprüfung des Abzuges sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75 Erw. 5 b dd, Erw. 6).
5.7     Die Beschwerdegegnerin nahm einen Abzug in der Höhe von 15 % vor, da der Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte, wechselpositionierte Arbeiten mit einer maximalen Gewichtsbelastung von 5 Kilogramm und dies teilzeitig verrichten könne (Urk. 8/42; Urk. 8/1).
         Dem 1955 geborenen Beschwerdeführer sind körperlich leichte Tätigkeiten ohne Haltungsmonotonie und Bewegungsstereotypie in einem mindestens 50%igen Pensum zumutbar. Infolge dieser Einschränkungen könnten ihm auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Lohnnachteile entstehen, denen jedoch mit einem Abzug von 15 % vom Tabellenlohn angemessen Rechnung getragen wird. Die weiteren persönlichen und beruflichen Umstände des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, einen höheren Abzug zu rechtfertigen: Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger (Urk. 8/36) und kann sich auf deutsch verständigen (vgl. Urk. 8/21 S. 6 Ziff. V). Sodann haben mangelnde Berufs- und Sprachkenntnisse bei einfachen Tätigkeiten mit niedrigem Anforderungsniveau geringere Auswirkungen, weshalb diese Umstände nicht automatisch Lohneinbussen nach sich ziehen. Somit besteht kein Anlass, von der Einschätzung der Vorinstanz abzuweichen (vgl. vorstehend Erw. 5.6); es ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 24'568.-- (Fr. 28'903.-- x 0,85).
5.8     Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 71'812.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.3) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 24'903.-- ergibt einen Invaliditätsgrad von 66 %, was vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Dezember 2003 einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und wegen der vierten IVG-Revison mit Wirkung ab 1. Januar 2004 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründet.

6.       Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
        


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).