Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 9. Januar 2007
in Sachen
I.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Goldmann
Dorfstrasse 37, 8800 Thalwil
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. I.___, geboren 1968, war seit 1. Oktober 1999 als Gipser Vorarbeiter bei der GmbH seines Bruders beschäftigt (Urk. 8/32 Ziff. 1. und 5, Urk. 8/34), als er sich am 5. Juni 2004 wegen seit Juli 2003 bestehenden Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 8/38 Ziff. 7.1-2 und 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/1/1-9, Urk. 8/2, Urk. 8/4/1, Urk. 8/7), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/32) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/35) ein.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2004 sprach sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab Juli 2004 zu (Urk. 8/11). Die dagegen am 31. Januar 2005 erhobene Einsprache (Urk. 8/12) wies sie am 27. Juli 2005 ab (Urk. 8/15 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juli 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 13. September 2005 Beschwerde und beantragte, es sei ihm mindestens eine halbe Rente zuzusprechen und es sei eine fachärztliche Begutachtung anzuordnen (Urk. 1 S. 1 unten).
Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf am 2. Dezember 2005 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).
3. Mit Eingabe vom 5. April 2006 (Urk. 10) ersuchte ein neuer Rechtsvertreter (vgl. Urk. 14-15) um die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Ihm wurde Gelegenheit eingeräumt, allfällige Noven vorzubringen (Urk. 16), worauf er am 20. Juni 2006 eine Stellungnahme (Urk. 20) und weitere Unterlagen (Urk. 21/1-3) einreichte, dies verbunden mit der Rüge der Gehörsverletzung (Urk. 20 S. 4 f. Ziff. IV) und dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze, eventuell eine Dreiviertel- und subeventuell eine halbe Rente zuzusprechen; eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Urk. 20 S. 2 Ziff. I.1-2).
4. Da der neue Rechtsvertreter die ihm überlassenen Akten nur unvollständig retournierte (vgl. Urk. 22/1-9, Urk. 23-24), mussten diese teilweise rekonstruiert oder anderweitig beschafft werden; bei den Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/1-39) ist nunmehr die handschriftliche Akturierung massgebend.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und die Invalidititätsbemessung gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Vorab zu behandeln ist die Rüge, der angefochtene Entscheid sei ungenügend begründet, womit der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt sei.
2.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
2.3 Im angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, entgegen den Vorbringen in der Einsprache seien die medizinischen Abklärungen ausreichend und der aktuellste Bericht berücksichtige alle wesentlichen Befunde und Einschränkungen (Urk. 2 S. 2 unten Ziff. 1); der gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % trage den medizinisch begründeten Einschränkungen ausreichend Rechnung (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 2) und die erfolgte Ermittlung des Valideneinkommens als Durchschnitt der letzten drei Jahre sei richtig (Urk. 2 S. 3 oben Ziff. 3).
Damit ist die Beschwerdegegnerin substantiiert auf die wesentlichen einspracheweise erhobenen Beanstandungen eingegangen und ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Von einer Gehörsverletzung kann nicht die Rede sein.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, und stützte sich zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens auf den in der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 erhobenen, auf ein Jahr umgerechneten Tabellenlohn von Männern in einfachen und repetitiven Tätigkeiten von Fr. 57'806.--, wovon sie einen Abzug von 10 % vornahm (Urk. 8/8 S. 2 unten). Das Valideneinkommen ermittelte sie aus dem Durchschnitt der Jahre 2000-2002 gemäss IK-Auszug und setzte es auf Fr. 95'560.-- fest (Urk. 8/8 S. 3 oben).
3.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er sei gemäss eigener Einschätzung weit weniger leistungsfähig als gemäss den ärztlichen Beurteilungen (Urk. 1 S. 3) und es sei ein Abzug von 20 % angemessen (Urk. 1 S. 3 f.). Ferner erhob er Einwände gegen den verwendeten Tabellenlohn, weshalb, falls die Beschwerdegegnerin die Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens nicht nachvollziehbar offen lege, von Fr. 36'000.-- auszugehen sei (Urk. 20 S. 5), und vertrat den Standpunkt, er könnte weniger als 50 % eines regulären Arbeitstags produktiv tätig sein (Urk. 20 S. 6) und es sei ein Pauschalabzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 20 S. 6 f.). Schliesslich sei das Valideneinkommen entsprechend dem 2002 erzielten Einkommen auf Fr. 102'940.-- festzusetzen, da er noch eine weitere Karriere hätte machen können (Urk. 20 S. 7).
4.
4.1 Im Bericht vom 13. Juli 2004 diagnostizierte Dr. med. A.___, Oberarzt, Universitätsklinik B.___, einen Status nach am 21. Januar 2004 erfolgter Dekompression L4/5 rechts bei lumboradikulärem Reizsyndrom L5 rechts (Urk. 8/1/3 lit. A), attestierte eine Arbeitsunfähigkeit seit November 2003 (Urk. 8/1/3 lit. B), bezeichnete den Zustand als besserungsfähig (Urk. 8/1/3 lit. C1) und verwies für weitere Angaben auf beigelegte Sprechstundenberichte (Urk. 8/1/3 lit. D; vgl. Urk. 8/1/4-9). Im Beiblatt betreffend Arbeitsbelastbarkeit vermerkte er gewisse Einschränkungen (Urk. 8/1/2 S. 1) und erachtete eine behinderungsangepasste Tätigkeit ab voraussichtlich August 2004 als ganztags zumutbar (Urk. 8/1/2 S. 2).
Im Bericht vom 25. August 2004 bezeichnete Dr. A.___ die Arbeit als Gipser als nicht realistisch. Allenfalls wären körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Position, initial zu 50 % und wahrscheinlich einmal steigernd bis 100 %, realistisch (Urk. 8/2).
4.2 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, der den Beschwer-deführer seit April 2001 behandelte (Urk. 8/4/1 lit. D.1), nannte in seinem Bericht vom 10. September 2004 als seit dem 5. Juli 2003 bestehende Diagnose ein chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom bei Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzelreizung bei Status nach einem Dekompressionsversuch am 21. Januar 2004 (Urk. 8/4/1 lit. A). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von 100 % seit 5. Juli 2003 (Urk. 8/4/1 lit. B). Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 8/4/1 lit. C.1). Es sei ein Konsilium an der D.___-Klinik vorgesehen (Urk. 8/4/1 lit. D.7). Dem Beschwerdeführer sei, auch leidensangepasst, keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/4/2 S. 2).
4.3 Dr. med. E.___, Assistenzärztin Neurochirurgie, D.___-Klinik, nannte im Bericht vom 19. Oktober 2004 als Diagnose einen Status nach am 21. Januar 2004 erfolgter Dekompression beidseits bei Diskushernie L4/5 (Urk. 8/7/3 lit. A) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von 100 % seit 5. Juli 2003 (Urk. 8/7/3 lit. B). Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 8/7/3 lit. C.1). Seit der Operation vom Januar 2004 persistierten die Schmerzen in beiden Beinen (Urk. 8/7/3 lit. D.3) und es bestehe ein unverändertes Beschwerdebild; die Prognose sei eher schlecht, vor allem in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit als Gipser (Urk. 8/7/3 lit. D.7).
Im Erhebungsblatt betreffend Arbeitsbelastbarkeit führte Dr. E.___ am 14. Oktober 2004 aus, die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Urk. 8/7/2 S. 1). Eine behinderungsangepasste - bezüglich Heben von Gewichten sowie Zwangshaltungen eingeschränkte und vorwiegend stehende und gehende sowie manchmal sitzende (Urk. 8/7/2 S. 2) - Tätigkeit sei ganztags zumutbar (Urk. 8/7/2 S. 1).
4.4 Vom 23. Februar bis 24. März 2006 war der Beschwerdeführer in der Höhenklinik F.___ hospitalisiert, deren Ärzte im Bericht vom 24. März 2006 folgende Diagnosen nannten (Urk. 21/1 S. 1):
lumbospondylogenes und lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 rechtsbetont
Halswirbelsäulen-Beschwerden mit Ausstrahlung in den rechten Arm bis zum Ellenbogen
rezidivierendes Erbrechen
Adipositas
Es habe sich ein protrahierter Verlauf gezeigt und die Therapieziele seien nicht erreicht worden. Aufgrund der diversen Symptome wäre man sicherlich versucht, von einer Symptomausweitung auszugehen, dennoch hätten sicherlich ein Teil der Symptome ihr organisches Korrelat und sollten entsprechend weiter abgeklärt und behandelt werden (Urk. 21/1 S. 2 unten).
4.5 In einem Verlaufsbericht vom 18. Mai 2006 nannte Dr. C.___ als Diagnosen ein chronisches lumbospondylogenes und lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5/S1 rechtsbetont, ein chronisches Cervikalsyndrom mit Cervikobrachialgien rechts bei dreiphasiger zirkulärer Protrusion C4/5 und C5/6 mit deutlicher Impression des Duralsackes und Engstellung der Foramina sowie eine chronische Gastritis (Urk. 21/3 Mitte Ziff. 1-3).
Seit zirka Dezember 2005 manifestiere sich zusätzlich eine cervikale Symptomatik mit einem MRI-Befund als morphologischem Korrelat. Aufgrund der Verschlechterung des Gesamtbefundes bestehe mit Sicherheit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; in diesem Sinne sei auch eine entsprechende Berentung zu erwarten (Urk. 21/3 unten).
5.
5.1 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheids massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Zu überprüfen sind deshalb die Verhältnisse, wie sie bis zum Einspracheentscheid vom Juli 2005 bestanden haben. Allfällige später eingetretene Änderungen sind nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
5.2 Dr. A.___, Universitätsklinik B.___, ging im Juli 2004 prognostisch von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab August 2004 aus; im August 2004 bezifferte er die Arbeitsfähigkeit mit 50 % und erachtete sie als wahrscheinlich auf 100 % steigerbar.
Hausarzt Dr. C.___ wies im September 2004 darauf hin, es sei ein Konsilium an der D.___-Klinik vorgesehen; seines Erachtens bestand auch in leidensangepasster Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr.
Im Rahmen der von Dr. C.___ veranlassten Abklärung kam Dr. E.___, D.___-Klinik, zum Schluss, eine behinderungsangepasste - bestimmte Einschränkungen berücksichtigende - Tätigkeit sei ganztags zumutbar. Wie Dr. C.___ erachtete sie den Gesundheitszustand als stationär.
5.3 Die spezialärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ ist über-zeugender als die hausärztliche durch Dr. C.___. Die spezialärztliche Abklärung wurde von Dr. C.___ veranlasst, was erkennen lässt, dass er eine solche jedenfalls hinsichtlich diagnostischer und therapeutischer Erkenntnisgewinne als angezeigt erachtete. Wenn aber schon die medizinische Beurteilung im engeren Sinn vom Hausarzt nicht selber abschliessend vorgenommen wurde, so ist konsequenterweise auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der späteren und spezialisierten Beurteilung der Vorzug zu geben. Überdies deckt sich diese im Ergebnis mit der etwas früher erfolgten ebenfalls spezialärztlichen Beurteilung durch Dr. A.___. Schliesslich ist sie deutlich differenzierter ausgefallen als die von Dr. C.___ sehr pauschal attestierte Arbeitsunfähigkeit auch in leidensangepasster Tätigkeit, die letztlich nur nachvollziehbar ist, wenn dem bestehenden hausärztlichen Vertrauensverhältnis Rechnung getragen wird (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3b/cc).
Somit führt die Würdigung der ärztlichen Beurteilungen zusammenfassend zur Sachverhaltsfeststellung, dass eine bezüglich Heben von Gewichten sowie Zwangshaltungen eingeschränkte und vorwiegend stehende und gehende sowie manchmal sitzende Tätigkeit behinderungsangepasst und ganztags zumutbar ist.
5.4 Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens auf den Durchschnitt der in den letzten drei Jahren vor dem Gesundheitsschaden eingetragenen Einkommen abgestellt und so den Betrag von Fr. 95'560.-- ermittelt. Angesichts der namhaften Schwankungen im von Jahr zu Jahr erzielten Einkommen (vgl. Urk. 8/35) ist dies nicht zu bemängeln (vgl. AHI 1999 S. 240 Erw. 3b). Das im Jahr 2002 erzielte Einkommen von Fr. 102'936.-- erweist sich im Vergleich mit allen früher erzielten Einkommen als Extremwert, bei dem Anhaltspunkte, dass damit eine dauerhafte Steigerung des Einkommens auf dieses Niveau zu erwarten gewesen wäre, weder ersichtlich noch geltend gemacht worden sind.
Wohl stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er hätte im Gesundheitsfall noch eine weitere Karriere machen können (Urk. 20 S. 7 Mitte). Es ist aber weder im bisherigen Verlauf eine Karriere erkennbar noch ist nachvollziehbar, worin diese bei einem seit Jahren als Gipser (-Vorarbeiter) tätigen Ungelernten (vgl. Urk. 8/38 Ziff. 6.2) hätte bestehen können.
Es sind im Gegenteil Zweifel angebracht, ob tatsächlich auf die im IK-Auszug ab 2000 eingetragenen Einkommen abgestellt werden kann: In seiner Anmeldung bezeichnete sich der Beschwerdeführer noch als selbständigerwerbend (Urk. 8/38 Ziff. 6.3.1); erst auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin präzisierte er, dass er bei seinem Bruder beschäftigt sei (Urk. 8/34). In den Jahren 1991-1998 hatte er als Angestellter bei einem anderen Gipsergeschäft regelmässig ein wesentlich tieferes Einkommen als ab 2000 bei seinem Bruder erzielt. Es ist deshalb nicht abschliessend festzustellen, ob das spätere Einkommen ausschliesslich Ausdruck seiner erwerblichen Leistungsfähigkeit gewesen ist. Nur wenn man annimmt, er wäre im Gesundheitsfall weiter bei seinem Bruder zu ähnlichen Konditionen wie bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens beschäftigt gewesen, lässt es sich rechtfertigen, auf die dort erzielten, eher unüblich hohen Einkommen abzustellen.
5.5 Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Verwendung von Tabellenlöhnen, die er als nicht nachvollziehbar erachtete (Urk. 20 S. 5), sind mit der diesbezüglich gefestigten Rechtsprechung ohne weiteres zu entkräften. Sie besagt Folgendes:
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.6 Demnach erweist sich der ermittelte Tabellenlohn von Fr. 57'806.-- als durchaus korrekt.
Dass ein höherer als der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 10 % angezeigt wäre, wurde vom Beschwerdeführer zwar geltend gemacht, aber nicht überzeugend - beziehungsweise gar nicht - begründet. Im Lichte der ebenfalls gefestigten diesbezüglichen Praxis (vgl. BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3; zur Publikation vorgesehener Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. September 2006 i.S. B., I 618/06, Erw. 3.3) besteht keine Veranlassung, das fehlerfrei ausgeübte vorinstanzliche Ermessen zu korrigieren.
5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder die Höhe des von der Beschwer-degegnerin eingesetzten Validen- noch des Invalideneinkommens zu bean-standen sind, womit sich auch der resultierende Invaliditätsgrad von 46 % als zutreffend erweist.
Dementsprechend ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
6. Gemäss dem Bericht des Hausarztes manifestierte sich zusätzlich zu dem bereits bestehenden lumbospondylogenen und -radikulären Syndrom seit zirka Dezember 2005 eine cervikale Symptomatik (vgl. Urk. 21/3 unten), die denn auch im Austrittsbericht der Ärzte der Höhenklinik F.___ vom März 2006 diagnostiziert wurde (vgl. Urk. 21/2 S. 1).
Es bestehen somit Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Erlass des hier angefochtenen Entscheides im Juli 2005 verschlechtert haben könnte. Die Sache ist deshalb nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie prüfe, ob sich der Gesundheitszustand effektiv verschlechtert und ob dies gegebenenfalls Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und die Invaliditätsbemessung habe, dies unter Beachtung des Umstands, dass auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ im vorliegenden Verfahren nicht abgestellt werden konnte und dass gemäss den Ausführungen im Austrittsbericht der Höhenklinik F.___ (lediglich) ein Teil der bestehenden Symptome ein organisches Korrelat habe.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Nach Eintritt der Rechtskraft werden die Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Prüfung der Verhältnisse ab Dezember 2005 überwiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Robert Goldmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 20
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des und Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).