Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 13. Februar 2007
in Sachen
J.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mauro G. Mora
Lanz & Mora Rechtsanwälte
Dufourstrasse 147, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1961 in Mazedonien geborene J.___, alleinerziehende Mutter einer 1992 geborenen Tochter, kündigte ihre am 7. Januar 2000 angetretene Stelle als Raumpflegerin mit 50 %-Pensum bei der Z.___ wegen Unregelmässigkeiten bei der Lohnabrechnung per 31. Juli 2000 (vgl. Urk. 9/23 S. 2, Urk. 9/45, Urk. 9/42, Urk. 9/33). Seit 1. April 2000 arbeitet sie zwei Stunden täglich als Reinigungsmitarbeiterin bei der Y.___ (vgl. Urk. 9/29 S. 5, Urk. 9/27, Urk. 9/45). Wegen Rückenbeschwerden wurde der Versicherten ab dem 10. Juli 2000 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. Urk. 9/17). Nachdem sie im Rahmen einer Arbeitsfähigkeit von 50 % Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte, wurde sie per Februar 2003 ausgesteuert (vgl. Urk. 9/25); seither bezieht sie Sozialhilfeleistungen (vgl. Urk. 9/23 S. 2).
1.2 J.___ meldete sich am 15. März 2002 zum Bezug von Leistungen (Umschulung und Arbeitsvermittlung) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 9/40). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin am 12. April 2002 eine erwerbliche Abklärung durch (vgl. Urk. 9/37, Urk. 9/35, Urk. 9/34, Urk. 9/31), zog den IK-Auszug (Urk. 9/38) sowie zwei Arztzeugnisse (Urk. 9/17) und einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin (Urk. 9/16), bei und führte berufliche Abklärungen durch (vgl. Urk. 9/30). Am 20. Januar 2003 verfügte sie den Abschluss der Unterstützung bei der Stellensuche (vgl. Urk. 9/10).
1.3 Am 25. Mai 2004 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen (Rente) der IV an (vgl. Urk. 9/29). Die IV-Stelle führte wiederum erwerbliche Abklärungen durch (vgl. Urk. 9/27, Urk. 9/25) und zog den aktuellen IK-Auszug (Urk. 9/26) und einen Arztbericht von Dr. med. A.___ vom 12. Juli 2004 (Urk. 9/15) sowie einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___ (Urk. 9/13) bei. Im Weiteren nahm sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vor (vgl. Urk. 9/23), liess die Versicherte am 8. Oktober 2004 von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Physikalische Therapie und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, medizinisch abklären (vgl. Urk. 9/14) und holte ein Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, ein (vgl. Urk. 9/12).
Mit Verfügung vom 13. Mai 2005 (Urk. 9/6) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab. Deren Einsprache (Urk. 9/5) wies sie mit Entscheid vom 13. Juli 2005 (Urk. 2) ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte am 13. September 2005 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.
2. Der Gesuchstellerin sei eine 100 %-Invalidenrente zuzusprechen.
3. Eventualiter seien weitere Abklärungen des Falles zu veranlassen.
4. Der Gesuchstellerin sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2005 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. Januar 2006 (Urk. 11) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Verfügung der IV-Stelle betreffend Abschluss der Unterstützung bei der Stellensuche vom 20. Januar 2003 (Urk. 9/10) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
2.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruches ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27bis Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27bis Abs. 1 IVV).
3.
3.1 Die IV-Stelle verneinte den Anspruch auf eine Rente im Wesentlichen unter Hinweis auf den Haushaltabklärungsbericht vom 21. März 2005 (Urk. 9/23) mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin, wäre sie gesund, lediglich zu 50 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachginge, um die Betreuung ihrer Tochter nicht zu vernachlässigen. Als Raumpflegerin bestehe bei einem Pensum von 50 % im Erwerbsbereich keine Einschränkung. Aufgrund der Einschränkung im Haushaltsbereich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 8 %; ein Anspruch auf eine Rente sei demnach nicht gegeben (vgl. Urk. 2, Urk. 9/6).
3.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, vor Eintritt des Gesundheitsschadens sei sie lediglich wegen des damaligen Alters beziehungsweise der Betreuungsbedürftigkeit ihrer Tochter nicht zu 100 % arbeitstätig gewesen. Diese sei mittlerweile bereits 13 Jahre alt; im Gesundheitsfall würde sie (die Beschwerdeführerin) daher schon bald zu 100 % arbeiten. Wegen ihrer Beschwerden werde sie aber nie mehr in der Lage sein, mit einem Pensum von 100 % arbeitstätig zu sein. Aufgrund ihrer Gesundheitsstörung bestehe in der Tätigkeit als Raumpflegerin eine Arbeitsunfähigkeit von 75 %. Die Beeinträchtigung im Haushalt betrage ebenfalls 75 %. Entsprechend habe sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. Urk. 1 S. 3 ff.).
4.
4.1 Aus den medizinischen Akten geht Folgendes hervor:
Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. Mai 2002 eine seit Juli 2000 bestehende mediolaterale Diskushernie L5/S1 rechts mit Kompression der Nervenwurzel S1 rechts. Die Patientin sei grundsätzlich arbeitsfähig, wobei rükkenbelastende Tätigkeiten zu vermeiden seien (vgl. Urk. 9/16).
4.2 Am 14. Juli 2004 stellte Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Diskushernie L5/S1 rechts mit Kompression der Nervenwurzel S1 rechts Osteochondrotische Verschmälerung der lumbosakralen Bandscheibe Chondrose der Bandscheibe L4/L5 ohne Nachweis einer Diskushernie Chronisches Zervikalsyndrom Depression
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe die hypotone Kreislaufstörung. Seit Frühling 2003 bestehe eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. Urk. 9/15 S. 1). Der Gesundheitszustand habe sich während der letzten Jahre zunehmend verschlechtert. Der von der arbeitswilligen Patientin im Mai 2004 unternommene Versuch, regelmässig viereinhalb Stunden täglich zu arbeiten, sei bereits nach zwei Tagen gescheitert. Seither sei sie wieder zwei Stunden täglich arbeitstätig (vgl. Urk. 9/15 S. 2).
Eine Umschulung auf eine nicht rückenbelastende Tätigkeit sei an sich sinnvoll; aufgrund der psychischen Beeinträchtigung sei allerdings auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit kaum mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (vgl. Urk. 9/15 S. 2).
4.3 Dr. C.___, der die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2004 im Auftrag der IV-Stelle untersuchte, stellte in seinem Gutachten vom 11. Oktober 2004 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 9/14 S. 7):
- Chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom bei Osteochondro- se L5/S1 links - Intermittierend auftretendes Zervikalsyndrom (zur Zeit eher bland) - Beginnende Depression - Status nach einer Geburt 1992 mittels Kaiserschnitt
In ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigerin bestehe aktuell - und wohl bereits seit dem 1. Januar 2003 - schmerzbedingt - eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer rückenschonenden Tätigkeit sei denkbar, dass sich die Arbeitsfähigkeit auf 80 % steigern lasse. Im Beruf als Englischlehrerin bestehe gar eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bis 90 %. Allenfalls sei eine Umschulung sinnvoll. Die Prognose betreffend die Erhöhung der Arbeitsfähigkeit sei infaust und hänge nicht zuletzt vom Erfolg der laufenden Psychotherapie ab (vgl. Urk. 9/14 S. 7 f.).
4.4 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem die Beschwerdeführerin seit dem 6. Juli 2004 in Therapie steht, stellte in seinem Bericht vom 6. Dezember 2004 (Urk. 9/13) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Seit ca. 2002 bestehende schwere, chronifizierte, somatisierte (massive Schlafstörungen mit Hypnotica-Abusus, Migraine accompagnée und exorbitante Tagesmüdigkeit, bestehende seit ca. 2001/2002), gelähmte, angstbetonte, lebensgeschichtlich mitbedingte Depression als "Totstell-Reflex" in blockierter, flüchtlingsähnlicher Existenzsituation (alleinerziehende Mutter aus Mazedonien in getrennter Ehe mit Schweizer Ehemann, unwägbar von Ausweisung bedroht). Zudem bestehe anamnestisch seit dem Jahr 2000 eine rezidivierend-chronifizierte LWS-Diskushernie rechts mit radikulären Symptomen mit erheblichem, zum Teil psychogen überlagertem Schmerzsyndrom. Als Putzfrau sei die Patientin etwa seit dem Jahr 2000 zu 80 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 9/13 S. 1). Aufgrund der chronifizierten Depression, des LWS-Schmerzsyndroms sowie des Schmerz- und Schlafmittelkonsums seien gewisse psychische Funktionen (Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit sowie Belastbarkeit) eingeschränkt (vgl. Urk. 9/13 S. 4).
4.5 In seinem Gutachten vom 24. Januar 2005 (Urk. 9/12) hielt Psychiater Dr. D.___ im Wesentlichen fest, die Explorandin leide zumindest an einer schweren neurotischen Entwicklung. Lebensgeschichtliche Ursachen dafür seien das Scheidungskind-Schicksal, die schizophrene Mutter sowie die nationale, ethnische, sprachliche, kulturelle und religiöse Entwurzelung. Im Vordergrund der Symptomatik stehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, wobei offen gelassen werden müsse, ob diese im Sinne einer psychogenen Aggravation eines nachgewiesenen rheumatologischen Befundes oder im Sinne einer genuinen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) zu verstehen sei (vgl. Urk. 9/12 S. 6). Angesichts der Familienanamnese und der Emotionalität der Beschwerdeführerin bestehe das Risiko, dass sich die Entwicklung als psychotischer Prozess entpuppen könnte. Die Diagnose eines Morbus Bleuler sei vorläufig nicht bewiesen. Möglicherweise bestehe eine Opioid-Abhängigkeit (vgl. Urk. 9/12 S. 7).
Die Beurteilung des Arbeitsfähigkeitsgrads unterliege angesichts der - auch etwas unsicheren - Diagnose einem grossen Ermessen. In der angestammten Tätigkeit könne wohl ab Juli 2000 eine mittlere Beeinträchtigung und damit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % angenommen werden. Diese ergebe sich aus einer Kombination der täglichen Erwerbsarbeit von zwei Stunden und der Arbeit im Haushalt, welche entgegen den Ausführungen der Explorandin im Umfang von 25 % noch möglich sei (vgl. Urk. 9/12 S. 7 f.).
Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gebe es - mit Ausnahme der fremdenpolizeilichen Abklärung betreffend allfällig drohende Zwangsrückschaffung nach Mazedonien - keine. Eine Umschulung und einen Berufswechsel stünde die Explorandin aufgrund ihrer psychischen Störung kaum erfolgreich durch. Die Weiterführung der psychiatrischen Therapie sei sinnvoll, wobei der Schwerpunkt auf die Erhaltung der Restarbeitsfähigkeit zu legen sei (vgl. Urk. 9/12 S. 8).
5.
5.1
5.1.1 Indem die Beschwerdeführerin geltend machte, ohne Gesundheitsschaden würde sie aufgrund des Alters ihrer Tochter schon bald wieder eine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. Urk. 1 S. 3), bestritt sie implizit die Anwendbarkeit der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung.
Die Statusfrage beurteilt sich nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 13. Juli 2005 (Urk. 2) entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. BGE 117 V 194 f. Erw. 3b mit Hinweisen).
5.1.2 Gestützt auf ihre Angaben anlässlich der Haushaltabklärung vom 17. März 2005 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, um genügend Zeit für die Betreuung ihrer Tochter zu haben, ohne gesundheitliche Einschränkungen während vier bis fünf Stunden täglich einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachginge (vgl. Urk. 9/23 S. 3). Dass sich die Betreuungsaufgabe aufgrund des Alters der 1992 geborenen Tochter allenfalls in Zukunft einmal erübrigen werde und dies im Gesundheitsfalle eine volle Arbeitstätigkeit mit sich brächte (vgl. Urk. 1 S. 3), ist vorliegend nicht relevant, da eine solche Änderung des Sachverhaltes im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 13. Juli 2005 (Urk. 2) jedenfalls nicht unmittelbar bevorstand. Entsprechend ist auf die damals herrschenden Verhältnisse abzustellen und entsprechend von einem Arbeitspensum von 50 % im Gesundheitsfall auszugehen (vgl. BGE 130 V 140 Erw. 2.1). Allfällige spätere Änderungen betreffend den Status wären zu gegebener Zeit revisionsweise geltend zu machen.
5.2 Was die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit betrifft, ging die IV-Stelle nach Kenntnisnahme des Gutachtens von Dr. D.___ vom 24. Januar 2005 (Urk. 9/12) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus (vgl. Urk. 9/7 S. 4 f., Urk. 9/6 S. 2). Das fragliche Gutachten ist für die strittige Frage der Einschränkung bezüglich Arbeits- und Haushaltstätigkeit umfassend (vgl. Urk. 9/12 S. 7 f.), beruht auf einer psychiatrischen Untersuchung (vgl. Urk. 9/12 S. 5 f.), berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 9/12 S. 5), erging in Kenntnis der medizinischen Vorakten (vgl. Urk. 9/12 S. 1, S. 8 f.) und enthält begründete Schlussfolgerungen (vgl. Urk. 9/12 S. 6 ff.). Damit darauf abgestellt werden kann, muss es zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Dr. D.___ gelangte sinngemäss zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin insgesamt in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin und im eigenen Haushalt noch zu 50 % leistungsfähig sei, wobei er eine Erwerbstätigkeit ausser Haus im Rahmen von zwei Stunden täglich als zumutbar erachtete. Wenn der Gutachter auch von einer 50%igen Beeinträchtigung in der angestammten Tätigkeit beziehungsweise erhaltenen 50%igen Arbeitsfähigkeit sprach (vgl. Urk. 9/12 S. 7), so geht aus dem Gesamttext doch eindeutig hervor, dass dies auf eine unkorrekte Verwendung rechtlicher Begriffe beziehungsweise eine unpräzise Formulierung zurückzuführen ist. Mit dieser Qualifizierung der zumutbaren Erwerbsarbeit brachte Dr. D.___ klar zum Ausdruck, dass er die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin noch zu zirka 50 % ihres ursprünglichen Pensums für arbeitsfähig hielt und ihr - wie ausdrücklich in der Antwort auf Frage 7. f) der IV-Stelle betreffend das Ausmass der Restarbeitsfähigkeit für Tätigkeiten im Haushalt (vgl. Urk. 9/12 S. 1) - im eigenen Haushalt ebenfalls noch Leistungen im Umfang von 50 % des ursprünglichen Aufgabenbereichs zumutete (vgl. Urk. 9/12 S. 8).
Diese Beurteilung weicht sowohl von der Einschätzung von Dr. B.___, welcher der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. Bericht vom 6. Dezember 2004, Urk. 9/13 S. 1), als auch von derjenigen von Dr. C.___, der von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit ausging (vgl. Gutachten vom 11. Oktober 2004, Urk. 9/14), ab.
Die Beurteilung von Dr. C.___ (Urk. 9/14) ist in Bezug auf die psychische Gesundheitsstörung der Beschwerdeführerin sehr dürftig ausgefallen, enthält sie doch ausser der Diagnose der Depression und der Empfehlung einer Psychotherapie zur Erhöhung der Arbeitsfähigkeit keinerlei weitere Erörterungen. Die IV-Stelle hat daher zu Recht nicht auf das Gutachten von Dr. C.___ abgestellt.
Mit der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 80 % weicht die Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ nur scheinbar erheblich von derjenigen des Gutachters Dr. D.___, der die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit ausser Haus als zu 50 % eingeschränkt erachtete, ab. Denn bei genauer Betrachtung der von Dr. B.___ angegebenen Prozentzahl wird ersichtlich, dass diese sich auf ein Vollzeitpensum bezieht, der behandelnde Psychiater aber ebenso wie der Gutachter das effektive Arbeitspensum von 10 Stunden pro Woche in der bisherigen Tätigkeit als zumutbar erachtete.
Der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin blieb ohne Einfluss auf deren Lohn (vgl. Urk. 9/27 S. 2 ), weshalb sich der Invaliditätsgrad gestützt auf einen Prozentvergleich ermitteln lässt und sich ein Einkommensvergleich erübrigt. Aus den sowohl gemäss Dr. D.___ als auch gemäss Dr. B.___ zumutbaren zwei Stunden täglicher beziehungsweise zehn Stunden wöchentlicher Erwerbstätigkeit - welche im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin anerkannt wurden (vgl. Urk. 1 S. 4) - und der effektiven betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 44 beziehungsweise - angesichts des 50%-Pensums der Beschwerdeführerin (vgl. Erw. 5.1.2) - von 22 Stunden (vgl. Urk. 9/27 S. 2, Urk. 9/23 S. 2) resultiert eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von rund 54.5 %, respektive, unter Berücksichtigung des 50%igen Anteils der Erwerbsarbeit, ein Teilinvaliditätsgrad von 27.25 %.
5.3
5.3.1 Bezüglich des Ausmasses der Einschränkung im Haushalt wird der Beschwerdeführerin im Haushaltabklärungsbericht der IV-Stelle vom 21. März 2005 (Urk. 9/23) eine Einschränkung von 15.24 % beziehungsweise - unter Berücksichtigung der 50%igen Tätigkeit im Aufgabenbereich - ein Teilinvaliditätsgrad von 7.62 % attestiert. Anerkannt wurden dabei Behinderungen im Bereich der Ernährung (6.84 %), der Wohnungspflege (3 %) und der Betreuung der Tochter (5.4 %).
5.3.2 Die in Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsanweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV, Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH] gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) - stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV (seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG) dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; statt vieler siehe ferner Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 f. Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltabklärungsberichte (vgl. Urteil EVG in Sachen H. vom 22. Februar 2001, I 511/00, Erw. 3b).
Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; siehe etwa auch Urteile EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a, und in Sachen B. vom 29. November 2002, I 572/01, Erw. 3.2.5).
Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubhaften Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (AHI 2001, S. 161 Erw. 3c; Urteil EVG in Sachen M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 5.1.1). Dies gilt, wie das EVG entschieden hat, selbst für den Fall, dass es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Einzig wenn es zu Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haushaltsabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person kommt, ihre Haushaltstätigkeiten trotz des psychischen Leidens noch verrichten zu können, ist der medizinischen Einschätzung in der Regel grösseres Gewicht beizumessen als der Abklärung im Haushalt (AHI 2004 S. 137 ff., namentlich S. 139 unten).
5.3.3 Die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle ermittelte die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt gestützt auf deren eigene Angaben und unter Einbezug der als zumutbar erachteten Unterstützung durch die Tochter. Hinweise darauf, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs mit der Sachbearbeiterin vom 17. März 2005 (vgl. Urk. 9/23 S. 1) nicht glaubwürdig gewesen wären, gibt es keine. Die im Bericht berücksichtigte Mithilfe der Tochter bewegt sich sodann - gerade angesichts der Tatsache, dass dieser zusätzlich zur ohnehin gemäss der Beschwerdeführerin schon erbrachten Hilfestellung lediglich beim Beziehen der Betten und beim Abstauben in der Tiefe ein Einsatz abverlangt wird (vgl. Urk. 9/23 S. 4 ff.) - in einem durchaus zumutbaren Rahmen.
Die - nicht begründete - Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für Haushaltstätigkeiten von Gutachter Dr. D.___, gemäss welcher die Beschwerdeführerin zu etwa 75 % beziehungsweise - entsprechend der mit 50 % zu gewichtenden Arbeit im Haushalt - zu 37.5 % eingeschränkt ist (vgl. Urk. 9/12 S. 8), vermag den auf fundierten Abklärungen basierenden Bericht der Sachbearbeiterin der IV-Stelle vom 21. März 2005 (Urk. 9/23) nicht in Frage zu stellen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Schwierigkeiten bei den Arbeiten im Haushalt seien bei der Abklärung der IV-Stelle verharmlost worden (vgl. Urk. 1 S. 3), vermag angesichts des nachvollziehbar begründeten Berichts (Urk. 9/23) ebenso wenig zu überzeugen wie der Hinweis auf die bisherige Mitarbeit der Tochter im Haushalt, ist dieser eine gewisse Unterstützungsleistung in Anbetracht ihres Alters - im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 13. Juli 2005 (Urk. 2) war sie immerhin knapp dreizehn Jahre alt (vgl. Urk. 9/47) - wie bereits dargelegt eben gerade zumutbar. Demnach ist auf den Haushaltabklärungsbericht der IV-Stelle (Urk. 9/23) abzustellen und von einer Einschränkung von 15.24 % beziehungsweise aufgrund der 50%igen Teilerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von einer Teilinvalidität von 7.62 % auszugehen.
5.4 Aus der Teilinvalidität im Einkommensbereich von 27,25 % und derjenigen im Aufgabenbereich von 7,62 % resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 35 %. Entsprechend hat die IV-Stelle den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mauro G. Mora
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).