Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1949, arbeitete seit dem 28. Mai 1979 bei der A.___ Bauunternehmung als Maurer (Urk. 10/18). Wegen Depressionen sowie Schmerzen an den Beinen und am Rücken meldete er sich am 28. September 2004 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 10/20). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der A.___ Bauunternehmung vom 6. Oktober 2004 (Urk. 10/18) sowie den Arztbericht von Dr. med. C.___ vom 6. Januar 2005 (Urk. 10/11/1, unter Beilage diverser weiterer Berichte, Urk. 10/11/2-10) ein. Sodann liess sie bei Dr. med. D.___, Psychiater und Psychotherapeut FMH, das Gutachten vom 8. Mai 2005 (Urk. 10/10) erstellen. Mit Verfügung vom 25. Mai 2005 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch des Versicherten, da lediglich ein nicht anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von 25 % bestehe (Urk. 10/6). Die gegen diese Verfügung am 17. Juni 2005 (Urk. 10/5) erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 14. Juli 2005 (Urk. 2) ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess B.___ durch Rechtsanwalt Ernst Huber, Zürich, am 1. September 2005 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und es sei die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2005 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente ab 1. März 2003 zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2. Es sind die krankheitsbedingten psychischen Folgen gutachterlich abzuklären.
3. Die Schlussfolgerungen des Gutachters der Beschwerdegegnerin Dr. med. D.___ sind zu befolgen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer ein Invaliditätsgrad von 100 % und somit eine ganze Rente zuzusprechen.
5. Es sei dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 60 Tagen zur Einreichung einer vollständigen Begründung zu gewähren.
6. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
7. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 20. Dezember 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei ein vorhandener Gesundheitsschaden unabhängig von psychosozialen, kulturellen und finanziellen Problemen zu beurteilen. Beim Beschwerdeführer seien psychosoziale und kulturelle Faktoren als Ursachen für die depressive Verstimmung genannt worden, welche vielleicht medizinisch-therapeutisch relevant, in der Invalidenversicherung aber nicht zu berücksichtigen seien. Die somatoforme Schmerzstörung wirke ebenfalls nicht invalidisierend, da sie keine objektivierbare Schwere und Intensität aufweise. Die Beschwerdegegnerin habe die Pflicht, die vorliegenden Arztberichte und auch Gutachten kritisch zu würdigen, IV-fremde Faktoren auszuklammern und sich unabhängig von einer attestierten, prozentmässig festgesetzten Arbeitsunfähigkeit nach den objektivierbaren Befunden zu richten. Im vorliegenden Fall seien vom Gutachter invalidenversicherungsrechtlich nicht relevante Faktoren als Begründung für die Arbeitsunfähigkeit angeführt worden. Aufgrund der ausgewiesenen Befunde sei nach Ausscheiden dieser Faktoren keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen (Urk. 2 und Urk. 10/2a).
2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer geltend machen, sowohl die Abklärung bei seinem Hausarzt als auch das von der Beschwerdegegnerin selbst in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten habe ergeben, dass er zu 100 % arbeitsunfähig sei. Indem die Beschwerdegegnerin nicht auf dieses Ergebnis abstelle, verhalte sie sich rechtswidrig und willkürlich. Der Beschwerdeführer leide unter grossen und kontinuierlichen Schmerzen sowie unter starken Depressionen, welche es ihm verunmöglichen würden, zu arbeiten. Ein entscheidender Faktor sei ausserdem das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers. Seine persönlichen Fähigkeiten und Eignungen seien festgefahren. Eine Umstellung auf ein Angestelltenverhältnis in einer anderen beruflichen Tätigkeit könne ihm in diesem Alter nicht mehr zugemutet werden. Es sei ihm nicht mehr zuzumuten, seine Lebensgewohnheiten grundlegend zu verändern. Zudem habe der Beschwerdeführer in seinem Alter keine realistische Chance auf eine Anstellung auf dem freien Arbeitsmarkt (Urk. 1).
3.
3.1 Gemäss dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 6. Januar 2005 (Urk. 10/11/1) leidet der Beschwerdeführer unter einem generalisierten chronifizierten Schmerzsyndrom bei panvertebralen Rückenschmerzen, einer depressiven Verstimmung, einer mässiggradigen arteriellen Hypertonie sowie einer Hyperparaproteinämie bei noch nicht manifestem Morbus Kahler. Der Beschwerdeführer klage über diffuseste Rücken-, Gelenk-, Muskel- und in letzter Zeit auch über Knieschmerzen. Die Rückenschmerzen hätten weder medikamentös noch physiotherapeutisch günstig beeinflusst werden können. Es bestehe eine sich vertiefende depressive Verstimmung. Aufgrund des Verlaufs und der therapeutisch kaum zu beeinflussenden Beschwerden sei der Beschwerdeführer seit November 2003 zu 100 % arbeitsunfähig.
3.2 Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 8. Mai 2003 (Urk. 10/10) eine monoklonale Gammopathie unbestimmter Signifikanz, eine mittelgradige arterielle Hypertonie, einen Verdacht auf Refluxsymptomatik bei chronisch rezidivierenden Abdominalbeschwerden, einen Herpes folliculitis im Gesicht, eine schwach- bis mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD10-F32.11), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit panvertebralen Rückenschmerzen und Schmerzen aller Extremitäten (ICD10-F45.4) sowie einer Aggravation (ICD10-F68.0). Der Beschwerdeführer habe vor allem während der ersten Konsultation eine histrionische Vorstellung gegeben, die peinlich erschienen sei. Es liege zwar keine bewusste Simulation vor den Ärzten vor, wohl aber ein falsches Coping-Verhalten bei Lebensschwierigkeiten, eine Katastrophisierung, die in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers gründe. Der Beschwerdeführer benehme sich zu Hause gleich, wodurch sich die Familienmitglieder beeindrucken liessen. Die Ehefrau zeige mutmasslich gar ein ähnliches Verhalten. Erfahrungsgemäss sei der Weg zurück in einen gesünderen Zustand kaum zu gehen, wenn das familiäre System mitmache bei diesem neurotischen Verhalten, insbesondere bei Vorliegen von prognostisch ungünstigen Faktoren wie schlechten Sprachkenntnissen, vorgerücktem Alter und schwachem Ausbildungsgrad. Es seien keine Ressourcen auszumachen, welche den Beschwerdeführer für eine Änderung zu einer anderen Beschäftigungsart befähigten. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung schränke die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein. Es liege ein psychosomatisches Leiden mit Krankheitswert vor, wovon die psychosozialen Faktoren nicht abzutrennen seien. Seit November 2003 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In diesem Gesundheitszustand sei jeder Arbeitsversuch sowohl in der angestammten als auch in jeder anderen Tätigkeit zum Scheitern verurteilt.
4.
4.1 Aus dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 6. Januar 2005 (Urk. 10/11/1) und den von ihm beigelegten Arztberichten (Urk. 10/11/2-10) ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer praktisch keine objektivierbaren somatischen Befunde erhoben werden können, welche seine Arbeitsfähigkeit einschränken. Die geklagten Beschwerden bezeichnet Dr. C.___ als diffus, und sie konnten dementsprechend während eines stationären Therapieaufenthalts in der Klinik E.___ kaum beeinflusst werden. Vielmehr zeigte der Beschwerdeführer während dieses Aufenthalts psychische Probleme, und es konnten keine Copingstrategien entwickelt bzw. umgesetzt werden. Deshalb empfahlen die Ärzte der RehaClinic nicht die Fortführung von physiotherapeutischen Massnahmen, sondern eine psychotherapeutische Begleitung. Es ist mithin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht grundsätzlich über die Ressourcen verfügt, um einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollumfänglich nachzugehen. Die geklagten Beschwerde beruhen nicht auf objektiven somatischen Befunden, sondern hauptsächlich auf psychischen Störungen. Strittig ist in diesem Zusammenhang zwischen den Parteien, ob die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung im Sinne der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) invalidisierende Wirkung zukommt.
4.2 Bezüglich des Einwandes des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe willkürlich nicht auf das von ihr selbst eingeholte psychiatrische Gutachten abgestellt, gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund einer Beurteilung von Dr. med. F.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 13. Juli 2005 (Urk. 10/2a) zu diesem Ergebnis gelangt ist. Aufgabe der RAD ist die Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 59 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die Aufgabe beinhaltet einerseits die Prüfung, ob der Invaliditätsbegriff erfüllt ist, und andererseits, ob die Invalidität für die Begründung des Anspruchs der jeweiligen Leistung die erforderliche Art und Schwere erreicht (Art. 4 Abs. 2 IVG) (Kurth, Soziale Sicherheit CHSS 5/2005 S. 298). Die RAD haben zum einen die medizinischen Akten anhand der unter Erw. 1.5 dargelegten Kriterien auf ihre Beweistauglichkeit zu prüfen und sich zum anderen in Auseinandersetzung mit den darin gemachten Angaben hinsichtlich der noch vorhandenen und zumutbaren Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Erwerbsfähigkeit im Sinne des IVG zu äussern. Mit Blick auf den Umstand, dass die Invalidenversicherung nur Beeinträchtigungen gesundheitlicher Art versichert, haben die RAD dabei vor allem soziale und wirtschaftliche Gründe für eine Minderung des Erwerbs auszuschliessen (Kurth, a.a.O., S. 298). Die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es demgegenüber, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Bei der Diagnose einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung ist es demnach die Aufgabe des RAD, anhand der in den medizinischen Akten enthaltenen Angaben festzustellen, ob die vom EVG aufgestellten medizinischen und/ oder psychosozialen Kriterien vorhanden sind, damit von einer invalidisierenden Wirkung ausgegangen werden kann (vgl. Erw. 2.2). Daraus folgt, dass die Bejahung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente bei einer somatoformen Schmerzstörung nicht einzig anhand der Einschätzung der noch vorhandenen und zumutbaren Arbeitsfähigkeit eines Arztes oder einer Ärztin erfolgt, sondern objektiviert über das Vorhandensein gewisser medizinischer und/oder psychosozialer Umstände. Es erweist sich mithin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zum vorneherein als willkürlich, dass die Beschwerdegegnerin abweichend von der Beurteilung von Dr. D.___ nicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen ist, sondern es ist zu prüfen, ob sich die Ansicht des RAD, wonach vorliegend nicht von einer invalidisierenden Wirkung der somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden kann, als begründet erweist. Da es sich dabei nicht um eine medizinische Fragestellung im eigentlichen Sinne handelt, ist hierzu keine zusätzliche Begutachtung notwendig. Es bestehen denn auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Diagnose von Dr. D.___, sondern es sind lediglich deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu überprüfen.
4.3 In der Stellungnahme des RAD vom 12. Mai 2005 (Urk. 10/7 S. 3) hat Dr. med. F.___ festgehalten, somatisch seien nur generell vorhandene "Ganzkörperschmerzen" ohne morphologisches Korrelat erhebbar. Objektivierbare somatische Beschwerden seien auch anlässlich des Klinikaufenthalts in E.___ nicht nachgewiesen worden - der Beschwerdeführer habe eine objektive Untersuchung grossteils durch aktive Gegenspanner verunmöglicht. Die monoklonale Gammopathie und Paraproteinämie seien nicht iv-relevant. Psychiatrisch werde ebenfalls kein iv-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Anlässlich der Begutachtung habe ein normaler Tagesablauf erhoben werden können, welcher teils im Widerspruch zu den angegebenen Beschwerden stehe. Die erhobenen psychiatrischen Befunde zeigten bis auf eine vermutete leichtgradige depressive Verstimmung keinerlei Auffälligkeiten. Diagnostiziert werde eine somatoforme Schmerzstörung, welche jedoch aufgrund fehlender Komorbidität nicht iv-relevant sei. Die durch den Gutachter Dr. D.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei somit versicherungsmedizinisch nicht relevant, da die erhobenen Befunde keinen iv-relevanten Gesundheitsschaden auswiesen. Aufgrund des Alters und der damit verbundenen degenerativen Veränderungen sowie der Meniskektomie sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für schwere körperliche Tätigkeiten nachvollziehbar. Für angepasste Tätigkeiten bestehe jedoch nach versicherungsmedizinischen Kriterien eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
4.4 Es ist festzuhalten, dass die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10 F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10 Kapitel V, 5. Auflage S. 191 f.) gemäss der unbestrittenen Beurteilung durch Dr. D.___ als erstellt gelten kann (Urk. 10/10 S. 6). Nach der dargelegten Rechtssprechung des EVG ist im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Abweichung vom Grundsatz, wonach eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung allein in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bewirken vermag, gegeben sind.
4.5 Wird eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert, ist in Anwendung der in BGE 130 V 352 erarbeiteten Kriterien die fachärztlich schlüssig ausgewiesene psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer das zentrale Qualifizierungsmerkmal dafür, ob (ausnahmsweise) eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Beim Beschwerdeführer ist wohl eine schwach- bis mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom diagnostiziert worden, es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass diese von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer wäre. Insbesondere sind die depressiven Zustände vor allem auf seine Zukunftsängste finanzieller und gesundheitlicher Art sowie auf seine Katastrophenstimmung zurückzuführen. Es handelt sich mithin primär um reaktives Geschehen, welches sich nicht invalidisierend auswirkt. Das entscheidende Kriterium einer psychischen Komorbidität ist somit nicht erfüllt.
Fehlt es an der psychiatrischen Komorbidität, ist gemäss der erwähnten Rechtssprechung besonders sorgfältig zu prüfen, ob es der versicherten Person nicht doch zumutbar ist, die Schmerzen zu überwinden und sich in den Arbeitsprozess zu integrieren. Hierfür hat die psychiatrische Fachperson die Ressourcen aufzuzeigen, die einer Person zur Verfügung stehen, um die Schmerzsituation zu überwinden, in der sie steckt (BGE 130 V 255 Erw. 2.2.4). Zur Beantwortung dieser Frage sind im Folgenden die vom EVG herausgearbeiteten Kriterien zu prüfen, welche beim Vorhandensein in einer gewissen Konstanz und Intensität für die Unüberwindbarkeit der Schmerzkrankheit sprechen.
Beim Beschwerdeführer liessen sich keine somatischen Befunde erheben, welche seine geklagten massiven Schmerzen nur annäherungsweise erklären könnten. Vielmehr konnte eine Aggravation festgestellt werden, und der Beschwerdeführer zeigte ein histrionisches Verhalten, welches von Dr. D.___ als peinlich empfunden wurde. Anlässlich der Untersuchung in der Klinik E.___ vereitelte der Beschwerdeführer eine Überprüfung seiner Beweglichkeit durch starkes muskuläres Gegenhalten. Der stationäre Rehabilitionsaufenthalt bewirkte keinerlei Verbesserung des Zustandes des Beschwerdeführers. Eine Therapierung in somatischer Hinsicht erwies sich als zwecklos. Es fehlt demnach an einer chronischen körperlichen Begleiterkrankung, welche ausnahmsweise für eine Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung sprechen würde.
Bezüglich der Frage, ob sich der Beschwerdeführer bereits in allen Belangen des Lebens zurückgezogen hat und ob mithin ein ausgewiesener sozialer Rückzug vorliegt, kann dem Gutachten von Dr. D.___ entnommen werden, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau, seinem jüngsten Sohn und seiner Schwiegertochter eine 3 1/2 Zimmer-Wohnung bewohnt. Auch mit den übrigen drei Kindern besteht - soweit ersichtlich - guter Kontakt. Mit der Ehefrau unternimmt der Beschwerdeführer dreimal täglich einen Spaziergang von einer halben bis einer Stunde. Ausserdem besucht er nach dem Nachtessen gelegentlich Verwandte oder Kollegen. Angesichts dieser Lebenssituation kann nicht von einem ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens die Rede sein.
In Bezug auf die Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit trifft es wohl zu, dass die physiotherapeutischen Behandlungen trotz grundsätzlicher Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdeführers keinen Erfolg gezeigt haben. Laut Dr. D.___ könnte aber allenfalls ein ergo- oder arbeitstherapeutisches Prozedere fern von zu Hause eine gewisse Besserung bewirken. Im Weiteren sind auch aus psychotherapeutischer Sicht noch nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden, insbesondere ist noch keine konsequente Psychotherapie im ambulanten oder stationären Rahmen erfolgt. Dabei erschiene eine Therapierung eher möglich, wenn der Beschwerdeführer sich in einem Milieu bewegen könnte, das mit seiner Neurotisierung nicht gleichgesinnt wirkt. Dass sich die Familienmitglieder vom Verhalten des Beschwerdeführers beeindruckt zeigen, ihn ausser Haus begleiten und von seiner Katastrophisierung angesteckt sind, lässt auf eine an sich missglückte, psychisch aber entlastende Konfliktbewältigung des Beschwerdeführers ("sekundärer Krankheitsgewinn") schliessen. Diese hat aber noch keinen verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf genommen. Soweit das familiäre System das neurotische Verhalten des Beschwerdeführers stützt, ist zu prüfen, ob dieses nicht auch soweit geändert werden kann, dass es in positiver Weise auf den Beschwerdeführer einwirkt.
4.6 Insgesamt ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die invalidisierende Wirkung der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung verneint hat. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass es ihm trotz seines fortgeschrittenen Alters zumutbar ist, eine andere berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Da von einem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen ist, hat die Invalidenversicherung auch nicht dafür aufzukommen, dass aktuell auf dem freien Arbeitsmarkt die realen Chancen für ältere Arbeitssuchende eingeschränkt sind.
5.
5.1 Laut Arbeitgeberbericht der A.___ Bauunternehmung vom 6. Oktober 2004 (Urk. 10/18) hätte der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens als Maurer im Jahre 2004 ein Einkommen von Fr. 61'945.-- (13 x Fr. 4'785.--) erzielt.
5.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.3 Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2004 im privaten Sektor Fr. 4'588.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2004, Erste Ergebnisse, Tabelle TA 1, S. 13), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 4'771.50 bzw. Fr. 57'258.-- pro Jahr (mal 12) ergibt. Übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin ist den vorhandenen Einschränkungen (generelles Handicap in allen Tätigkeiten, mangelnde Sprachkenntnisse, geringe berufliche Ausbildung, fortgeschrittenes Alter) mit einem Abzug von 20 % Rechnung zu tragen. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 45'806.40. Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 61'945.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 16'138.60 bzw. 26 %. Der Beschwerdeführer hat demnach keinen Rentenanspruch, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Beim Beschwerdeführer sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht erfüllt.
In Bewilligung des Gesuches vom 1. September 2005 (Urk. 1) ist dem Beschwerdeführer somit Rechtsanwalt Ernst Huber, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
6.2 Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'300.-- als angemessen, weshalb Rechtsanwalt Huber in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichten (§ 92 ZPO).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 1. September 2005 (Urk. 1) wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Ernst Huber, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Ernst Huber, Zürich, wird mit Fr. 1'300.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ernst Huber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).