Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01027
IV.2005.01027

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 28. April 2006
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 6. Januar und 25. Mai 2005 C.___ mit Wirkung ab 1. April 2004 eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 59 % zugesprochen und die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 15. Juli 2005 abgewiesen hatte (Urk. 2, Urk. 12/8, Urk. 12/13),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. September 2005, mit welcher der Versicherte die Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab 1. April 2004 beantragen liess (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 28. November 2005 (Urk. 11),
unter Hinweis darauf,
         dass dem Versicherten mit Verfügung vom 2. Dezember 2005 Rechtsanwältin Helena Böhler zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt wurde (Urk. 13),
         dass diese Rechtsvertreterin am 7. Januar 2006 verstarb (Urk. 15),
         dass sich am 21. März 2006 Rechtsanwalt Urs Christen, Zürich, als neuer Vertreter des Versicherten auswies (Urk. 21) und ebenfalls um Bestellung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ersuchte, gleichzeitig auf die Einreichung einer Replik verzichtete (Urk. 20), worauf das Gericht am 27. März 2006 den Schriftenwechsel schloss (Urk. 23),

in Erwägung,
         dass gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) eine versicherte Person bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % einen Anspruch auf eine Viertelsrente, bei 50 % auf eine halbe Rente, bei 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei 70 % einen Anspruch auf eine ganze Rente hat,
         dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts),
         dass der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt, insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände jedoch zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen sind (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen),
         dass der Beschwerdeführer ab 1998 bei der A.___ als Betriebsmitarbeiter Logistik im Bereich des Umladens der Postsäcke angestellt war (Urk. 12/49), welche Anstellung per 30. April 2005 gekündigt wurde (Urk. 12/44),
         dass aufgrund der Aktenlage erstellt ist, dass er seit längerer Zeit an belastungsabhängigem Brennen in den Füssen, an Knie- und Rückenschmerzen litt,
         dass ärztlicherseits von Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, Speziell Wirbelsäulenleiden, am 13. April 2004 ein lumbospondylogenes Syndrom aufgrund degenerativer Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Osteochondrosen und Spondylarthrosen bei einem Status nach lumbalem Morbus Scheuermann diagnostiziert (Urk. 12/20) und seitens des Orthopäden Dr. med. S.___ am 7. Mai 2004 von einer am 26. Juni 2003 vorgenommenen Teilmeniskektomie am rechten Knie berichtet wurde (Urk. 20/19),
         dass ärztlicherseits die Tätigkeit bei der A.___ aufgrund der schweren Gewichte als ungeeignet angesehen wurde und ab 23. April 2003 ununterbrochen eine gänzliche oder teilweise Arbeitsunfähigkeit in dieser Tätigkeit bestand (Urk. 12/44, 12/49),
         dass aufgrund der Angaben von Dr. S.___ und Dr. H.___ davon ausgegangen werden kann, dass nach Ablauf eines Jahres und seither eine angepasste, leichte wechselbelastende Tätigkeit, bei der keine schweren Gewichte (maximal 3 bis 6 kg) zu heben sind, im Umfang von sicher 50 % zumutbar war beziehungsweise ist (Urk. 12/19, 12/20), wovon die Beschwerdegegnerin ebenfalls ausging und hierfür ein Invalideneinkommen von Fr. 26'012.-- ermittelte (Urk. 12/14, Urk. 2),
dass in der Beschwerde einzig die Erhöhung des Valideneinkommens und damit einhergehend die Erhöhung des Invaliditätsgrades auf mindestens 60 % gefordert wird (Urk. 1),
         dass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin bei der A.___ im Bereich Logistik angestellt wäre,
dass der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der A.___ vom 10. März 2005 im Jahr 2004 ohne Gesundheitsschaden einen Jahresverdienst von Fr. 62'755.55 bezogen hätte, bestehend aus einem Grundlohn von Fr. 57'320.-- und aus durchschnittlich ermittelten Zulagen für Nacht- und Sonntagsarbeit von Fr. 5'435.55 (Urk. 12/29),
dass die IV-Stelle aufgrund dieser Auskunft das Valideneinkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2004 auf Fr. 62'755.55 festsetzte (Urk. 2),   
dass der Beschwerdeführer zunächst geltend macht, es seien dem Valideneinkommen zusätzlich die ihm von der A.___ ausgerichteten Kinderzulagen, gemäss Gesamtarbeitsvertrag der A.___ Betreuungszulagen genannt, zuzurechnen, jedenfalls insoweit, als sie die nach zürcherischem Recht geschuldeten Kinderzulagen übersteigen (Urk. 1 S. 2 f.),
dass als Valideneinkommen das mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von welchem AHV-Beiträge erhoben würden, gilt (Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV),
dass Kinderzulagen, die im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, nicht zum AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen gehören (Art. 25 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 lit. f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV),
dass die Betreuungszulagen im Gesamtarbeitsvertrag der A.___ geregelt sind und bereits aus dem Grund als branchenüblich zu betrachten sind und der Beschwerdeführer im Übrigen nicht dargetan hat, inwieweit sie den orts- oder branchenüblichen Rahmen überschreiten, 
dass es sich darüber hinaus bei den im zürcherischen Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer festgesetzten Ansätzen (Fr. 170.-- für jedes Kind bis zur Vollendung des 12. Altersjahres, danach Fr. 195.--) um Mindestansätze handelt und es einem Arbeitgeber somit unbenommen ist, seinen Arbeitnehmern höhere Zulagen auszurichten,
dass die Betreuungszulagen aus diesen Gründen nicht zum Valideneinkommen gezählt werden können, auch nicht teilweise,
dass der Beschwerdeführer weiter vorbringt, gemäss Formular "mutmasslich entgangener Jahreslohn", welches die A.___ am 14. März 2005 zu Handen ihrer Pensionskasse ausgefüllt hat, hätte er im Jahr 2005 sowie in den nachfolgenden Jahren von Lohnerhöhungen profitieren können (Urk. 3),
         dass für die Festsetzung des Valideneinkommens die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend sind, allfällige rentenwirksame Änderungen bis zum Verfügungs- beziehungsweise Einspracheentscheiderlass jedoch ebenfalls zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1),
         dass die Angaben der A.___ zur Berechnung der Leistungen der beruflichen Vorsorge hinsichtlich der mutmasslich zu erwartenden Lohnerhöhungen im Betrag von Fr. 2'432.-- (Urk. 3) sich weder auf den massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2004, noch auf denjenigen des Einspracheentscheids im Jahr 2005 beziehen, sondern vielmehr die gesamthaft noch möglichen Lohnerhöhungen innerhalb der Funktionsstufe im Sinne der Lohnsystematik darstellen (vgl. Anmerkung 2 auf Urk. 3), so dass darauf nicht abzustellen ist,
         dass auch aus dem gleichen Grund nicht dem auf dem Formular angegebenen Grundlohn von Fr. 53'532.-- gefolgt werden kann,
         dass vielmehr auf die Auskunft der A.___ vom 10. März 2005 abzustellen ist, wonach der Lohn im Jahr 2004 bei einem Pensum von 100 % Fr. 57'320.-- betragen hätte (vgl. 13 x Fr. 4'040.-- [Grundlohn] + 4'800.-- [Arbeitsmarktzulage]; vgl. Lohnabrechnung Dezember 2004; Urk. 12/13/8) und mit durchschnittlichen Zulagen von Fr. 5'435.55 zu rechnen gewesen wäre (Urk. 12/29),
dass die IV-Stelle das Valideneinkommen für das Jahr 2004 daher zu Recht mit Fr. 62'755.55 beziffert hat,
dass das Invalideneinkommen 2004 anhand der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2004 (Tabelle TA1, Total, Kategorie 4; Fr. 4'588.--) unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 4/2006, Tabelle B9.2) und einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auf Fr. 28'629.-- (Fr. 55'056.--/40 x 41,6 x 50 %) festzusetzen ist, womit nach einem behinderungsbedingten Abzug - wie ihn die Beschwerdegegnerin zu Recht vorgenommen hat - von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 25'766.-- resultiert (vgl. Urk. 12/45),  
dass im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 62'755.55 damit ab 1. April 2004 ein Invaliditätsgrad von 59 % resultiert, was einen Anspruch auf eine halbe Rente begründet,
         dass sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids im Jahr 2005 keine relevanten Änderungen ergeben haben,
dass sich der angefochtene Entscheid der IV-Stelle vom 15. Juli 2005 damit als gesetzeskonform erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
         dass sich an der Notwendigkeit zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im vorliegenden Verfahren seit 2. Dezember 2005 (Urk. 13) nichts geändert hat und deshalb Rechtsanwalt Urs Christen als solcher zu bestellen ist,
         dass ihm für seine Bemühungen nach dem Tod von Rechtsanwältin Helena Böhler gemäss seiner Honorarnote vom 24. April 2006 (Urk. 25) eine Entschädigung von Fr. 430.40 zuzusprechen ist,


beschliesst das Gericht:

In Bewilligung des Gesuches vom 21. März 2006 (Urk. 20) wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Urs Christen, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Urs Christen, wird eine Entschädigung von Fr. 430.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs Christen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).