IV.2005.01029

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 28. Februar 2007
in Sachen
Visana
Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

A.___
 
Beigeladener


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1954, arbeitet seit November 1974 als Manager bei der B.___, Z.___ (Urk. 7/14 Ziff. 6.3.1). Er leidet an starker Kurzsichtigkeit und litt an beidseitigem grauen Star (Urk. 7/14 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.6).
         Am 29. Januar 2005 meldete er sich bei der Invalidenversicherung für medizinische Eingliederungsmassnahmen an und ersuchte um Kostenübernahme der geplanten beidseitigen Katarakt-Operationen (Urk. 7/14 S. 6; vgl. Urk. 7/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht des behandelnden Augenarztes Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Augenkrankheiten und Augenchirurgie (Urk. 7/10), sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/13) ein. Aufgrund einer Stellungnahme von Dr. med. A. E.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, vom 11. März 2005 (Urk. 7/8) lehnte sie die Kostenübernahme der beantragten medizinischen Massnahmen mit Verfügung vom 14. März 2005 ab (Urk. 7/9). Dagegen erhob der Versicherte am 14. April 2005 (Urk. 7/7) Einsprache; der Krankenversicherer von A.___, die Visana, Bern, erhob am 26. April 2005 (Urk. 3/4) vorsorglich Einsprache und ergänzte diese - nach Einsicht in die Akten - mit Eingabe vom 17. Mai 2005 (Urk. 3/2). Mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2005 wies die IV-Stelle beide Einsprachen ab (Urk. 7/3 = Urk. 2).
 
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juli 2005 (Urk. 2) erhob der Krankenversicherer am 13. September 2005 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Kostenübernahme der beiden Katarakt-Operationen im Sinne von medizinischen Massnahmen durch die Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 2 lit. A). Die Krankenkasse reichte mit der Beschwerde eine fachärztliche Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Augenkrankheiten, vom 10. September 2005 (Urk. 3/9) ein. Die IV-Stelle schloss am 24. Oktober 2005 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 6).
         Am 27. Oktober 2005 lud das Gericht A.___ zum Verfahren bei (Urk. 8), welcher sich innert angesetzter Frist nicht äusserte. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 10).
 

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Eine unmittelbar drohende Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG liegt vor, wenn eine Invalidität in absehbarer Zeit einzutreten droht; sie ist dagegen nicht gegeben, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit zwar als gewiss erscheint, der Zeitpunkt ihres Eintrittes aber ungewiss ist (BGE 124 V 269 Erw. 4; AHI 2001 S. 229 Erw. 2c je mit Hinweisen).
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in medizinischen Massnahmen (Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG).
1.2     
1.2.1   Nach Art. 12 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
1.2.2   Behandlung des Leidens an sich ist rechtlich jede medizinische Vorkehr, sei sie auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet, solange labiles pathologisches Geschehen vorhanden ist (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 Erw. 2, 2000 S. 64 Erw. 1, S. 295 Erw. 2a und S. 298 Erw. 1a je mit Hinweisen).
         Die operative Behandlung des grauen Stars ist nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Heilung labilen pathologischen Geschehens gerichtet, sondern zielt darauf ab, das sonst sicher spontan zur Ruhe gelangende und alsdann stabile oder relativ stabilisierte Leiden durch Entfernung der trüb und daher funktionsuntüchtig gewordenen Linse zu beseitigen (BGE 105 V 150 Erw. 3a, 103 V 13 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen IV-Stelle des Kantons Zürich vom 7. August 2006, I 878/05 und in Sachen X. und SUPRA Krankenkasse vom 24. Juli 2003, I 29/02; AHI 2000 S. 295 Erw. 2b und S. 299 Erw. 2a).
1.2.3   Wesentlich im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG ist der durch eine Behandlung erzielte Nutzeffekt nur dann, wenn er in einer bestimmten Zeiteinheit einen erheblichen absoluten Grad erreicht (BGE 98 V 211 Erw. 4b). Durch die medizinischen Massnahmen soll in der Regel innerhalb einer gewissen Mindestdauer eine gewisse Mindesthöhe an erwerblichem Erfolg erwartet werden können. Inwieweit der voraussichtliche Eingliederungserfolg noch als wesentlich bezeichnet werden kann, lässt sich nicht generell sagen, sondern ist aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden. Dabei werden Massnahmen, die nur eine geringfügige Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bewirken, von der Invalidenversicherung nicht übernommen. Es muss vorausgesetzt werden, dass eine noch bedeutende Erwerbsfähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt wird; denn das Gesetz sieht im Rahmen von Art. 12 IVG keine Massnahme vor, um einen kleinen und unsicheren Rest von Erwerbsfähigkeit zu erhalten. Die Frage nach der Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges hängt ferner ab von der Schwere des Gebrechens einerseits sowie von der Art der von der versicherten Person ausgeübten bzw. im Sinne bestmöglicher Eingliederung in Frage kommenden Erwerbstätigkeit anderseits. Persönliche Verhältnisse der versicherten Person, die mit ihrer Erwerbstätigkeit nicht zusammenhängen, sind dabei nicht zu berücksichtigen (BGE 122 V 80 Erw. 3b/cc; AHI 2000 S. 298 Erw. 1b mit Hinweisen).
1.2.4   Dauernd im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG ist der von einer medizinischen Eingliederungsmassnahme zu erwartende Eingliederungserfolg, wenn die konkrete Aktivitätserwartung gegenüber dem statistischen Durchschnitt nicht wesentlich herabgesetzt ist (BGE 124 V 37 Erw. 4b/aa). Wegen der tatsächlichen medizinisch-prognostischen Möglichkeiten ist der Eingliederungserfolg bei jüngeren Versicherten als dauernd zu betrachten, wenn er wahrscheinlich während eines bedeutenden Teils der Aktivitätserwartung erhalten bleiben wird. Diesbezüglich kann derzeit auf die Angaben in der 5. Auflage der Barwerttafeln Stauffer/Schaetzle (Zürich 2001) abgestellt werden, welche auf den tatsächlichen Erfahrungen der Invalidenversicherung beruhen (BGE 124 V 37 Erw. 4b/aa, 104 V 83 Erw. 3b je mit Hinweisen; AHI 2000 S. 298 f. Erw. 1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen R. vom 10. April 2006, I 374/04, Erw. 4.4.1).
         Die Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolgs ist dann in Frage gestellt, wenn erhebliche krankhafte Nebenbefunde vorliegen, die ihrerseits geeignet sind, die Aktivitätserwartung der versicherten Person trotz der Operationen gegenüber dem statistischen Durchschnitt wesentlich herabzusetzen. Diesfalls vermögen die medizinischen Vorkehren bezüglich Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit für sich allein den Eingliederungserfolg nicht zu gewährleisten. Ob der Eingliederungserfolg dauerhaft und wesentlich sein wird, muss medizinisch prognostisch beurteilt werden. Dafür ist der medizinische Sachverhalt vor den fraglichen Operationen in seiner Gesamtheit massgebend (vgl. BGE 110 V 101 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen IV-Stelle des Kantons Zürich gegen SWICA Gesundheitsdirektion vom 7. August 2006, I 878/05, Erw. 2.1).

2.       Streitig und zu prüfen ist die Kostenübernahme der im März 2005 beidseitig durchgeführten Katarakt-Operationen durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 3/6 lit. D.6).
         Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass beim Versicherten als Nebenbefunde eine sehr hohe Myopie mit dadurch bedingten Veränderungen der Netzhaut beider Augen vorlägen, welche den Eingliederungserfolg gefährden oder gar verunmöglichen könnten (Urk. 2 S. 2 oben). Zudem begründe gemäss Randziffer 661/861.4 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KSME) die objektiv festgestellte hohe Myopie alleine bereits eine Ablehnung der medizinischen Massnahmen (Urk. 2 S. 2 unten).
         Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass Dr. C.___ das Vorliegen einer Myopie an der Grenze zu einer hohen Myopie bestätigt, gleichzeitig aber festgehalten habe, dass diese sicher nicht im Bereich einer den Eingliederungserfolg gefährdenden pathologischen Myopie liege. Es sei bei einem Patienten im Alter des Versicherten unwahrscheinlich, dass eine Visusverschlechterung durch die bestehende Myopie eintrete. Zudem spiele das Alter vorliegend eine positive Rolle. Deswegen sei die Annahme der Beschwerdegegnerin widerlegt, dass beim Versicherten Nebenbefunde vorlägen, welche die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges entscheidend negativ beeinflussten. Zusammenfassend seien die medizinischen Voraussetzungen für eine Abweisung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen durch die Beschwerdegegnerin nicht erfüllt (Urk. 1 S. 4 f.).

3.      
3.1     Dr. med. D.___, Facharzt für Augenkrankheiten und Augenchirurgie, führte in seinem Bericht vom 8. Februar 2005 aus, der Versicherte trage seit 25 Jahren Kontaktlinsen, sei lange nicht mehr beim Augenarzt gewesen, jedoch vor zwei Jahren beim Optiker (Urk. 7/10 lit. D.4). Er leide neben einem beidseitigen Katarakt (Urk. 7/10 lit. D.6) auch unter Myopie (rechts: -10 Dioptrien, links -11 Dioptrien; Urk. 7/10 lit. D.4). Der Visus betrage rechts 0,4 und links 0,3. Mit dem Funduskontaktglas sei ersichtlich, dass die Pupille scharf begrenzt, vital, rund 0,4 excaviert sei und die Netzhautmitte sowie die Peripherie die typischen Veränderungen bei Myopie zeigten (Urk. 7/10 lit. D.4). Durch die medizinische Massnahme könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden (Urk. 7/10 lit. C.2). Geplant sei die Katarakt-Operation rechts am 1. März und links am 15. März 2005. Es lägen keine Nebenbefunde vor, die den Eingliederungserfolg der beantragten Massnahme gefährden könnten. Der Nahvisus von 1.0 allerdings in 10 cm bestimmt, lasse auf eine deutlich Visusverbesserung postoperativ schliessen (Urk. 7/10 lit. D.6).
         Am 18. März 2003 berichtete Dr. D.___ als postoperativen Befund eine volle Sehleistung. Der Visus betrage rechts und links je 1, die Sphären fern je -0.25 (Urk. 7/7 letzte Seite).
3.2     Dr. C.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 10. September 2005 (Urk. 3/9) zu einem konkreten Fragebogen des Vertrauensarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. A. Krähenbühl, fest (vgl. Urk. 3/8), dass beim Versicherten eine Myopie von 10 Dioptrien rechts und 11 Dioptrien links bestehe, welche an der Grenze zu einer hohen Myopie liege, aber sicher nicht im Bereich einer den Eingliederungserfolg gefährdenden pathologischen Myopie (Urk. 3/9 Ziff. 1 und 2). Auf die Frage, ob die Myopie nach Erreichen eines 100%igen Visus durch die Katarakt-Operation zu einer Visusverschlechterung führen könnte, antwortete Dr. C.___, dass dies bei einem Patienten im Alter des Versicherten eher unwahrscheinlich sei, insbesondere, als der gute Visus dagegen spreche, dass zum jetzigen Zeitpunkt visusrelevante Pathologien im Bereich der Netzhaut bereits vorlägen. Ausserdem sei nicht davon auszugehen, dass eine wachstumsbedingte Verlängerung des Auges mit 51 Jahren noch eintrete (Urk. 3/9 Ziff. 4). Rein durch eine Myopieprogression sei keine Visusverschlechterung zu erwarten (Urk. 3/9 Ziff. 6).
         Hohe Myopien seien andererseits mit weiteren Pathologien am hinteren Pol im Bereich der Netzhaut assoziiert, beispielsweise feuchten Makulopathien und einer etwas erhöhten Inzidenz von Netzhautablösungen. Ein Zeitraum könne hier aber nicht benannt werden. Netzhautablösungen bei hoch myopen Patienten träten im allgemeinen viel früher auf als in diesem Alter, nämlich  solange der Glaskörper noch nicht abgehoben sei. Eine myopische Makuladegeneration sei jederzeit möglich, sei aber nicht wesentlich häufiger als die nicht myopieassoziierten altersabhängigen Makuladegenerationen. Und diese seien ja bei nicht myopischen Patienten auch kein IV-Ausschlussgrund (Urk. 3/9 Ziff. 6). Das bereits recht „hohe Alter“ des Versicherten spiele für die Prognose aus den obengenannten Gründen eine eher gute Rolle (Urk. 3/9 Ziff. 7). Abschliessend bemerkte Dr. C.___, dass er den ablehnenden Entscheid nicht verstehe, da ähnliche Fälle bei ihm bisher immer bewilligt worden seien und da zusammengefasst nur eine Myopie und nicht eine pathologische Myopie vorliege (Urk. 3/9 Ziff. 9).
3.3     Gemäss der Stellungnahme von Dr. E.___ vom 23. Mai 2005 gefährdeten - unabhängig von der objektiv festgestellten und zur Ablehnung führenden hohen Myopie - die typischen Veränderungen der Netzhautmitte und Peripherie bei Myopie einen Eingliederungserfolg, weswegen die Kriterien für eine Kostenübernahme nicht erfüllt seien (Urk. 7/2; vgl. auch Urk. 7/8).

4.
4.1     Nach Randziffer 661/861.4 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) in der ab 1. November 2000 bis 31. Oktober 2005 gültig gewesenen und vorliegend massgeblichen Fassung bildet die Katarakt-Operation eine Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung. Das Grundleiden selber oder Nebenbefunde könnten jedoch die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliederungserfolgs entscheidend in Frage stellen. Dies könne unter anderem der Fall sein bei Myopie (insbesondere maligne Form), bei diabetischer Retinopathie (speziell proliferative Form), tapetoretinaler Degeneration und bei Glaucoma simplex (vor allem Spätstadien).
         Diese Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung können auch für die Rechtsprechung beigezogen werden, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (vgl. BGE 130 V 172 Erw. 4.3.1, 232 Erw. 2.1, je mit Hinweisen).
4.2     In dem in AHI 2000 S. 299 f. veröffentlichen Entscheid hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) fest, nach der Rechtsprechung stellten die beim dortigen Beschwerdeführer diagnostizierte beidseitige Myopia permagna, der Status nach mehreren Netzhauteingriffen und die ausgedehnten myopen Netzhautveränderungen zentral und peripher gravierende Nebenbefunde dar. Es sei mit einer weiteren Zunahme der myopischen Veränderungen zu rechnen. Eine weitere Abnahme der Sehkraft könne auch nach den erfolgreich verlaufenen Katarakt-Operationen nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit für längere Zeit ausgeschlossen werden. Aufgrund der Natur der myopischen Netzhauterkrankungen und der prognostischen Beurteilung des Arztes könne nicht von einem dauerhaften Eingliederungserfolg ausgegangen werden (AHI 2000 S. 300; vgl. auch das diesem Entscheid zu Grunde liegende Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. September 1999, IV.1997.00656; vgl. ebenso Urteil des EVG in Sachen IV-Stelle Basel-Stadt gegen T. vom 5. September 2002, I 757/01, Erw. 2 und 3.2). Ebenso entschied das EVG im Urteil in Sachen Bundesamt für Sozialversicherung gegen IV-Stelle Bern vom 29. Januar 2003, I 729/02, in welchem der beurteilende Arzt beim rechten Auge aufgrund einer 1980 durchgemachten Netzhautablösung, der sodann entstandenen leichten Fibroplasie am Hinterpol und der hohen Myopie von 14 Dioptrien keine gute Visusprognose stellen konnte. Die Katarakt-Operation am linken Auge war bei einer ursprünglichen Myopie von 11 Dioptrien, die sich wegen Kernsklerose innerhalb eines Jahres auf 17 Dioptrien erhöht hatte, von der Invalidenversicherung übernommen worden (Erw. 3.3; vgl. auch Urteil des EVG in Sachen Bundesamt für Sozialversicherung gegen R. vom 29. Dezember 2003, I 500/03, Erw. 4). Bejaht hat das EVG die Leistungspflicht in einem Fall, in welchem es bei hoher Myopie zu einer Netzhautablösung gekommen war, wobei die zusätzlich abgelöste Macula aber ansonsten keine Schädigungen aufgewiesen hatte (Urteil des EVG in Sachen IV-Stelle des Kantons Zürich gegen SWICA Gesundheitsorganisation vom 4. Mai 2001, I 33/99, Erw. 3b und 3d). Ebenfalls bejaht hat das hiesige Gericht die Kostenübernahme für eine Katarakt-Operation bei einem 50-jährigen Lageristen, der an einem Nikotin- und Aethylabusus litt, welcher jedoch nicht als Nebenbefund qualifiziert wurde, der den Eingliederungserfolg gefährdet hätte (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2006, IV.2005.00424).
         Eine hohe Myopie kann damit auch nach der Rechtsprechung einen Nebenbefund darstellen, der seinerseits grundsätzlich geeignet sein kann, die Aktivitätserwartung der versicherten Person trotz der Katarakt-Operation gegenüber dem statistischen Durchschnitt wesentlich herabzusetzen. Zu unterscheiden ist dabei insbesondere zwischen der benignen Myopie, die nach der Pubertät nicht mehr wesentlich fortschreitet, und der malignen (progressiven) Myopie, welche je nach Ausprägungsgrad bei Netz- und Aderhautdegeneration durch Dehnung mit nachfolgender Visusreduktion verbunden sein kann (vgl. Urteil des EVG in Sachen L. vom 4. Mai 2005, I 799/04, Erw. 4.2 unter Hinweis auf Pschyrembel). Für die prognostische Beurteilung ist in jedem Fall der medizinische Sachverhalt vor den fraglichen Operationen in seiner Gesamtheit massgebend (vgl. vorn Erw. 1.2.4).

5.
5.1     Vorab ist zu prüfen, ob Nebenbefunde, vorwiegend die diagnostizierte Myopie und die dadurch verursachten Netzhautveränderungen, im vorliegenden Fall den Eingliederungserfolg mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verunmöglichen vermögen.
         Gemäss den Ausführungen von Dr. D.___ lag im Februar 2005 eine Myopie vor, die als an der Grenze zu einer hohen Myopie lag. Er wies auf die dadurch bereits entstandenen, typischen Veränderungen in der Netzhautmitte und an der Peripherie hin, erachtete diese aber explizit nicht als Nebenbefunde, welche einem Eingliederungserfolg im Wege stehen könnten. Zudem stellte er dem Versicherten eine sehr gute Prognose, indem er eine volle Sehleistung prognostizierte (was sich in der Folge auch bewahrheitete); diese wiederum stellte zweifelsohne eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit dar.
         Dr. C.___ nahm zwar erst im September 2005 - und somit nach der erfolgten Operation - Stellung, bestätigte jedoch die Ausführungen von Dr. D.___ und führte weitere, präzisierende Erwägungen an. Diese können zur Beurteilung beigezogen werden, da sie sich auf den präoperativen Bericht von Dr. D.___ und eben nicht auf einen später eingetretenen Sachverhalt stützen. Dr. C.___ erachtete das Alter des Versicherten als positive Komponente, da einerseits bis zum 51-igsten Lebensjahr Netzhautablösungen bei hoch myopen Patienten bereits abgeschlossen sein dürften. Anderseits sei zudem keine wachstumsbedingte Verlängerung des Auges mehr zu erwarten. Hinsichtlich der Myopie bemerkte er, dass diese zwar beträchtlich, nicht aber pathologisch sei. Weiter sei durch eine allfällige Myopieprogression keine Visusverschlechterung zu erwarten. Die myopiebedingte bereits eingetretene Veränderung der Netzhaut wertete Dr. C.___ als positiv, da sie erfolgt sei und somit nicht als künftiger Unsicherheitsfaktor qualifiziert werden könne.
         Aus diesen Umständen und aufgrund der Tatsache, dass der Versicherte jahrelang keinen Augenarzt aufsuchen musste und auch eine ausführlich durchgeführte Check-up-Untersuchung am 13. Januar 2003 keinerlei Gesundheitsprobleme ergab (vgl. Urk. 7/11), lässt sich schliessen, dass - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - weder die konkrete Myopie noch andere Nebenbefunde bestanden, die die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliederungserfolgs nach durchgeführter Katarakt-Operation gefährdeten.
5.2     In einem zweiten Schritt bleibt daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolges gegeben ist oder nicht.
         Zur Beurteilung der Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit ist gemäss Randziffer 67/1/03 KSME die gesamte nach statistisch ermittelter Wahrscheinlichkeit noch zu erwartende Aktivitätsdauer zu berücksichtigen.
         Diese Aktivitätsdauer beträgt selbst bei Versicherten, die kurz vor dem Erreichen der für den Anspruch auf Altersrenten geltenden Altersgrenze stehen, über zehn Jahre, eine Frist die für die Zusprechung medizinischer Massnahmen in der Regel als genügend zu erachten ist (Randziffer 68 KSME).
         Vorliegend ist davon auszugehen, dass der im Zeitpunkt des Einspracheentscheides 51-jährige Versicherte aller Voraussicht nach bis zu seiner Pensionierung (möglicherweise Frühpensionierung) noch rund 11 Jahre als Manager erwerbstätig sein wird. Dies wird zudem untermauert durch die positive Prognose bezüglich der Katarakt-Operationen und durch die Tatsache, dass die Myopie zu keiner Visusverschlechterung führen werde.
         Aufgrund der sich präsentierenden Ausgangslage, dass der Versicherte seit jeher (s)einer Arbeit nachging (vgl. Urk. 7/14 Ziff. 6) und des Umstandes, dass sich weder die Myopie noch andere gesundheitliche Probleme negativ auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken und er noch rund 11 Jahre erwerbstätig sein wird, kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass vorliegend ein dauernder Eingliederungserfolg nicht konkret gefährdet ist. Es kann deshalb die Voraussetzung des dauernden Eingliederungserfolges als erfüllt betrachtet werden.
         Aufgrund des Gesagten ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass beim Versicherten nach beidseitig erfolgten Katarakt-Operationen ein dauerhafter Eingliederungserfolg im Sinne der obgenannten Erwägungen gegeben sein wird. Somit ist der Einspracheentscheid vom 28. Juli 2005 aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen.
        


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Juli 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für die beiden Katarakt-Operationen vom März 2005 zu übernehmen hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Visana
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- A.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).