Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 28. Februar 2007
in Sachen
P.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
Meier Fingerhut Fleisch
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. P.___, geboren 1978, absolvierte eine Ausbildung zur Krankenschwester und reiste 1999 in die Schweiz ein. Am 12. Juli 2000 gebar sie ihr erstes Kind. Am 12. März 2001 liess sie sich bei der T.___ AG, M.___, als Aushilfe im Stundenlohn anstellen, wobei sie aufgrund des damals hohen Auftragseingangs ein volles Pensum erledigte (Urk. 10/42, Urk. 10/39, Urk. 10/33 und Urk. 10/28). Am 25. Mai 2002 wurde das Auto, in dem sie als Insassin auf dem hinteren Sitz sass, vor einem Rotlicht in eine Heckkollision verwickelt. Sie erlitt ein Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma, indem sie nach rückwärts gegen die Sitzlehne geworfen wurde, die nicht mit Kopfstützen versehen war. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) übernahm die Heilbehandlung und richtete der Versicherten ein Taggeld aus. Am 24. September 2002 nahm sie ihre Arbeit bei der T.___ AG während täglich 3 Stunden bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 70 % wieder auf (Urk. 10/47/108-109). Eine kreisärztliche Untersuchung vom 19. November 2002 (Urk. 10/47/102-103) ergab in objektiver Hinsicht eine weitere Verbesserung des Zervikalsyndroms, sodass ihr fortan eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt wurde. Am 2. September 2004 verfügte die SUVA den Abschluss ihrer Versicherungsleistungen auf den 15. September 2004, da keine organischen Unfallfolgen mehr vorlägen (Urk. 10/47/3-4). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft (gemäss Angaben in Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Auf den 31. Juli 2005 kündigte die T.___ AG zufolge einer Neuausrichtung in der Produktionsinsel Sensoren den Arbeitsvertrag mit der Versicherten (Urk. 3/8).
2. P.___ hatte sich am 30. April 2004 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet und um Ausrichtung einer Rente ersucht (Urk. 10/42). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), traf berufliche und erwerbliche Abklärungen (Urk. 10/33, Urk. 10/38-39) und holte beim Hausarzt der Versicherten, Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeinmedizin FMH, den Bericht vom 10. Mai 2004 (Urk. 10/15) sowie die Akten der SUVA ein (Urk. 10/47/1-143). Mit Verfügung vom 26. November 2004 (Urk. 10/9) eröffnete sie der Versicherten, es werde ihr mit Wirkung ab 1. Mai bis zum 30. Juni 2003 eine halbe Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % zugesprochen. Gemäss den durchgeführten Abklärungen sei davon auszugehen, dass sie bei voller Gesundheit ein Erwerbspensum von ca. 50 % ausüben würde. Die restlichen 50 % entfielen auf ihren Aufgabenbereich, den Haushalt. Da ihr ab dem 5. Juni 2003 aus medizinischer Sicht wieder ein 50%iges Erwerbspensum (halbtags) zumutbar sei, im Aufgabenbereich keine Einschränkung ausgewiesen sei, bestehe nach diesem Zeitpunkt kein Rentenanspruch mehr. Auf die Einsprache der Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, vom 7. Januar 2005 (Urk. 10/8) hin holte die IV-Stelle bei der früheren Arbeitgeberin ergänzende Angaben ein und ordnete eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsunfähigkeit in Beruf und Haushalt an (Bericht vom 26. Mai 2005, Urk. 10/25). Ausgehend von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 12,6 % hielt die IV-Stelle mit Entscheid vom 18. Juli 2005 (Urk. 2) an der bestrittenen Qualifikation der Versicherten als Teilerwerbstätige und an der verfügten Rentenbefristung fest.
3. Dagegen erhob P.___, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, mit Eingabe vom 13. September 2005 (Urk. 1) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren:
Der Beschwerdeführerin sei ab 25.5.03 eine unbefristete, halbe IV-Rente zuzusprechen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei.
In der Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2006 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei dahingehend gutzuheissen, dass der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2003 eine unbefristete Viertelsrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 44 % ausgerichtet werde. Replicando (Urk. 14) hielt die Beschwerdeführerin am Beschwerdebegehren fest. Nachdem die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtet hatte (Urk. 16), verfügte das Gericht am 3. April 2006 den Abschluss des Schriftenwechsels (Urk. 17). Auf die Ausführungen der Parteien, die eingereichten und beigezogenen Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf den 1. Januar 2004 sind die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung statuierten Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruches ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27bis Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27bis Abs. 1 IVV).
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04).
2. Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeantwort (Urk. 9) sind sich die Parteien darin einig, dass die Beschwerdeführerin nunmehr als Vollerwerbstätige zu qualifizieren ist, weshalb der Invaliditätsgrad nach dem Einkommensvergleich zu bemessen ist. Diese Qualifizierung ist durch die Aktenlage klar ausgewiesen, war doch die Beschwerdeführerin seit Beginn ihrer Tätigkeit bei der T.___ AG, dem 12. März 2001, bis zum Unfalltag, dem 25. Mai 2002, gemäss ausdrücklicher Bestätigung ihrer Arbeitgeberin (Schreiben vom 21. Januar 2005, Urk. 10/28) wegen des damals hohen Auftragseingangs mit einem Pensum von rund 100 % und mehr arbeitstätig gewesen (vgl. auch Angaben der T.___ AG vom 26. April 2004 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 10/39, sowie in der Eingabe an die SUVA vom 13. Oktober 2004, Urk. 3/6). Da sich bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids hinsichtlich ihrer familiären und finanziellen Situation nichts verändert hat, die Betreuung ihrer Tochter nach wie vor gewährleistet ist (vgl. hierzu Haushaltsabklärungsbericht vom 26. Mai 2005, Urk. 10/25 Ziff. 1), besteht kein Anlass, davon abzuweichen.
Des Weiteren sind sich die Parteien auch darin einig, dass keine Grundlage mehr für eine Rentenbefristung auf den 30. Juni 2003 besteht, weil allein die erwerblichen Verhältnisse massgebend sind und sich diese bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids, wie im Folgenden darzulegen ist, nicht verändert haben.
Somit bleibt insbesondere zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin eine halbe oder, wie die Beschwerdegegnerin beantragt, eine Viertelsrente ab Mai 2003 zusteht.
3.
3.1 Nach dem Unfall vom 25. Mai 2002 wurde die Beschwerdeführerin kurze Zeit im Spital B.___ hospitalisiert und danach medikamentös sowie mit einem Halskragen behandelt (Urk. 10/47/141 und Urk. 10/47/137). Eine neurologische Abklärung vom 18. Juni 2002 (Urk. 10/47 137-139) zeigte noch deutliche parazervikale Hartspannveränderungen, während eine Affektion von Rückenmark oder zervikalen Nervenwurzeln ausgeschlossen werden konnte. Es wurden auch keine wesentlichen neuropsychologischen Defizite beklagt. Im Bericht vom 13. August 2002 notierte ihr Hausarzt, die Fortschritte seien trotz intensiver Physiotherapie bei mässiger Kooperation sehr zaghaft (Urk. 10/47/111). Laut Bericht des zuständigen SUVA-Betreuers vom 11. Oktober 2002 (Urk. 10/47/108-109) hatte die Versicherte inzwischen ihre Arbeit bei der T.___ AG während täglich 3 Stunden bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 70 % wieder aufgenommen, wobei sie im Gegensatz zu früher nicht mehr ausschliesslich am Mikroskop arbeiten musste. Dennoch klagte sie über eine Zunahme der Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schmerzausstrahlungen in die Schultern und den Rücken bis teilweise ins rechte Bein. Eine kreisärztliche Untersuchung vom 19. November 2002 (Urk. 10/47/102-103) ergab in objektiver Hinsicht eine weitere Verbesserung des Zervikalsyndroms, und es fanden sich auch keine auffallenden Hartspannphänomene im Bereich der Nacken- und Schultermuskulatur mehr. Ab 27. November 2002 wurde ihr deshalb eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Auch die MR-Abklärung vom 28. November 2002 (Bericht vom 1. Dezember 2002, Urk. 10/47/96-97) zeigte im Vergleich zu den unmittelbar nach dem Unfall, am 25. Mai 2002 erstellten konventionellen Röntgenbildern ein weiterhin intaktes dorsales ossäres Alignement ohne Hinweise für eine Instabilität. Dennoch präsentierten sich die Flexion im oberen Bereich der Halswirbelsäule bis zum Übergang C3/C4 deutlich und die Reklination zwischen C2 und C4 leicht eingeschränkt. Aufgrund der Untersuchung vom 13. März 2003 (Urk. 10/47/88-89) notierte der zuständige Kreisarzt, Dr. C.___, seit der letzten Untersuchung hätten sich die Beschwerden nicht mehr gebessert, sondern hätten eher eine gewisse Ausdehnung mit Schmerzausstrahlung in den ganzen rechten Arm und auch etwas weiter nach caudal in den Rücken erfahren. Nach wie vor fänden sich keine Hinweise für ein radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom. Die Versicherte mache indes einen ausgesprochen depressiven Eindruck und sei während des ärztlichen Gesprächs nicht mehr in der Lage, die Tränen zurückzuhalten. Nun gelte es auch, allfällige Kofaktoren, die für den protrahierten Verlauf verantwortlich seien, abzuklären. Das daraufhin in der Klinik D.___ anlässlich der Hospitalisation vom 30. April bis zum 4. Juni 2003 am 7. Mai 2003 (Bericht vom 9. Mai 2003, Urk. 10/47/81-83) durch den leitenden Arzt Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. E.___, veranlasste psychosomatische Konsilium führte zur Diagnose einer Anpassungsstörung, längerer depressiven Reaktion (ICD 10 F43.2). Schuldgefühle, Ängstlichkeit und Besorgnis um die Zukunft deuteten auf einen Zustand subjektiven Leidens und emotionaler Beeinträchtigung hin. Die sozialen Funktionen und Leistungen der Versicherten seien zurzeit auf vermindertem Niveau. Der Anpassungsprozess an das Unfallereignis gelinge ihr nicht. Die von der Persönlichkeit her pflichtbewusste, verlässliche und leistungsorientierte Versicherte stehe ihrer aktuellen Situation ratlos und hilflos gegenüber. Bei Austritt bescheinigten ihr die involvierten Ärzte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit hielten jedoch fest, in Anbetracht ihrer derzeitigen vorwiegend sitzenden Tätigkeit sollte eine Steigerung auf 75 % nach 4 Wochen durchaus möglich sein (Urk. 10/47/75-80). Wie dem Bericht von Dr. A.___ vom 20. Oktober 2003 (Urk. 10/47/67) zu entnehmen ist, konnte die postulierte Ausdehnung der Arbeitszeit nicht realisiert werden. Subjektiv klagte die Versicherte über massive Nacken-Kopfschmerzen mit Ausstrahlungen in die Arme sowie über Präkollapszustände bei objektiv guter Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Die paravertebrale und die Trapeziusmuskulatur beschrieb der Hausarzt als äusserst schmerzhaft und er bescheinigte ihr weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Daran hielt er auch im nachfolgenden Zwischenbericht vom 8. Januar 2004 fest, wobei er ausdrücklich bestätigte, dass die derzeitige Tätigkeit im Betrieb der Versicherten ihrer Behinderung angepasst sei (Urk. 10/47/61-62). Mit hausärztlicher Zustimmung wurde anlässlich einer Besprechung am Arbeitsplatz vom 24. März 2004 entschieden, ab April 2004 den Arbeitseinsatz der Versicherten um täglich anderthalb Stunden zu erhöhen, womit auch sie sich einverstanden erklärt habe (Urk. 10/47/53 und Urk. 10/47/54-55). Denn ihre berufliche Situation konnte so weit verbessert werden, dass sie keine Arbeiten mehr am Mikroskop mehr auszuführen hatte und selber darüber entscheiden konnte, ob sie während der Arbeit sitzen oder stehen wolle. Gemäss telefonischen Angaben der Arbeitgeberin vom 21. April 2004 (Urk. 10/47/33) musste auch dieser Arbeitsversuch abgebrochen werden, weil sich der Gesundheitszustand der Versicherten verschlechtert hatte, was auch ihr Hausarzt im Attest vom 13. Mai 2004 (Urk. 10/47/29) bestätigte. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. Juni 2004 (Urk. 10/47/6-9) notierte Dr. C.___, die schlanke, eindrucksmässig etwas depressive Versicherte weise einen fliessenden und hinkfreien sowohl Zehen- als Fersengang auf und auch die Wirbelsäule sei im Lot. Die klinische Untersuchung bringe im Vergleich zu früher keine grundsätzlich neuen diagnostischen Gesichtspunkte. Die Halswirbelsäule sei weitgehend frei beweglich. Druckempfindlich sei die Occipitalgegend und bis zum zervikothorakalen Übergang sei die ganze Halswirbelsäule palpationsempfindlich. Im Unterschied zur weichen Nackenmuskulatur präsentiere sich die Schultergürtelmuskulatur beidseits etwas vermehrt tonisiert. Dies betreffe auch den Levator scapulae rechts, wie bereits der Neurologe am 16. Juni 2002 festgestellt habe. Bis auf eine geringfügig bessere Halswirbelsäulenbeweglichkeit entsprächen die erhobenen klinischen Befunde im Wesentlichen denjenigen, wie sie anlässlich der stationären Rehabilitation in der Klinik D.___ beobachtet worden seien. Bei Vorliegen derartiger Befunde sei der Schluss auf das zumindest wahrscheinliche Vorliegen organischer Unfallfolgen nicht zulässig. Eine effiziente, validierte und zusätzlichen Erfolg versprechende Behandlungsmöglichkeit sei aus der Literatur nicht bekannt. Am 2. September 2004 verfügte die SUVA daher den Abschluss ihrer Versicherungsleistungen auf den 15. September 2004, da keine organischen Unfallfolgen mehr vorlägen (Urk. 10/47/3-4).
3.2 Was den Verlauf der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG betrifft, wies die Beschwerdeführerin somit vom 25. Mai bis zum 23. September 2002 eine 100%ige, danach bis zum 26. November 2002 eine 70%ige und anschliessend eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit auf (vgl. Urk. 10/39 Ziff. 20). Dies ergibt eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Da bei Ablauf der Wartezeit, am 24. Mai 2003, jedoch die Arbeitsunfähigkeit noch 50 % betrug, ging die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Recht von diesem Betrag aus, was im Übrigen unbestritten blieb.
3.3 Eine Einschränkung solchen Ausmasses ist durch die medizinischen Akten zumindest bis zum Abschluss der Heilbehandlung durch die SUVA, das heisst bis zum 15. September 2004, ausgewiesen. Ab diesem Zeitpunkt steht lediglich fest, dass kein organischer, mit dem Unfall adäquat zusammenhängender und einer Behandlung noch zugänglicher Gesundheitsschaden mehr nachgewiesen werden konnte. Damit ist jedoch nicht auszuschliessen, dass weitere, unfallbedingte oder auch unfallfremde gesundheitliche Störungen persistierten, die sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkten. In Betracht fällt insbesondere eine psychische Störung, nachdem eine solche bereits anlässlich der stationären Behandlung vom 30. April bis zum 4. Juni 2003 in der Klinik D.___ (Urk. 10/47/81-83) erhoben worden war; dies um so mehr, als sowohl im jüngsten hausärztlichen Attest vom 10. Mai 2004 (Urk. 10/15) als auch im Rahmen der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 22. Juni 2004 (Urk. 10/47/6-9) auf eine depressive Verstimmung hingewiesen wurde. Dafür spricht auch das ins Recht gelegte Gutachten des Prof. F.___ vom 5. Juni 2005, der ein psychiatrisches Konsilium postulierte (Urk. 10/18 S. 7) und festhielt, die derzeitige Arbeitsbelastung von 50 % entspreche einer chronischen Überbelastung der Beschwerdeführerin und lasse ihr kaum noch Zeit und Kraft für energiebeanspruchende Rehabilitationsmassnahmen.
Diese Fragen lassen sich aufgrund der Aktenlage indes nicht beantworten, da keine medizinischen Unterlagen vorhanden sind, die über den Krankheitsverlauf nach dem Abschluss des Unfallversicherungsfalls Auskunft geben. Insbesondere fehlt es an einer fachärztlichen Abklärung der psychischen Störungen und deren Würdigung auf ihren objektiven Krankheitswert. Demzufolge kann auch nicht beurteilt werden, ob die bescheinigte 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 18. Juli 2005 fortdauerte. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende medizinische Abklärungen über den weiteren Verlauf der gesundheitlichen Situation nach dem Abschluss der unfallmässigen Heilbehandlung anordne.
3.4 Zusammenfassend kann somit von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit der als vollzeitig erwerbstätig zu qualifizierenden Beschwerdeführerin zumindest für die Zeit ab 1. Mai 2003 bis zum 15. September 2004 ausgegangen werden.
4.
4.1 Was die Bemessung des Invaliditätsgrades nach dem Einkommensvergleich betrifft, ist Folgendes zu beachten: Gemäss Angaben der früheren Arbeitgeberin vom 26. November 2002 (Beilage zu Urk. 10/18) erzielte die Beschwerdeführerin von Mai 2001 bis April 2002 ein Gesamteinkommen von Fr. 42'324.50. Angepasst an die Nominallohnentwicklung der Frauenlöhne (Fr. 42'324.50 : 2296 x 2334; Die Volkswirtschaft 1/2-2007, S. 93 Tabelle B.10.3) resultiert für das Jahr 2003 ein Valideneinkommen von Fr. 43'025.--. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches einen Arbeitsplatz versah, der einerseits ihrer körperlichen Behinderung optimal angepasst war (vgl. hierzu die Angaben ihrer früheren Arbeitgeberin vom 26. April 2004 in der Beilage zum entsprechenden Fragebogen, Urk. 10/39, sowie Bericht des zuständigen SUVA-Betreuers vom 26. März 2004, Urk. 10/47/55) und es ihr dabei ermöglicht wurde, ihre Restarbeitsfähigkeit voll auszuschöpfen, gilt der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vorne Erw. 1.2). Nach Massgabe der bescheinigten Arbeitsfähigkeit entsprach dieser somit der Hälfte ihres Valideneinkommens, weshalb sie bei einem Invaliditätsgrad von 50% ab 1. Mai 2003 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
Insoweit die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Invalideneinkommens bereits im Zeitpunkt der Rentenentstehung auf die im Jahr 2004 geltenden Tabellenlöhne abstellt (Urk. 9), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn im massgeblichen Zeitpunkt versah die Beschwerdeführerin ihren früheren Arbeitsplatz, wobei allein schon die Bereitschaft ihrer Arbeitgeberin, der Beschwerdeführerin eine Arbeit zuzuteilen, die ihrer Behinderung angepasst war, auf - zumindest aus der damaligen prospektiven Sicht - durchaus stabile Arbeitsverhältnisse schliessen lässt. Dafür spricht auch die im Jahr 2004 erfolgte weitere Anpassung des Arbeitsplatzes, indem die Beschwerdeführerin von den Arbeiten am Mikroskop vollständig entlastet wurde und es ihr darüber hinaus freigestellt wurde, sitzend oder stehend zu arbeiten (Urk. 10/47/54, Ziff. 2).
Diese Arbeitsbedingungen dauerten bis zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, dem 31. Juli 2005. Der Verlust des Arbeitsplatzes vermag den Rentenanspruch insofern zu beeinflussen, als die Bemessung des Invaliditätsgrades ab diesem Zeitpunkt unter Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erfolgen hat. Darüber kann jedoch in diesem Verfahren nicht entschieden werden, weil es sich um einen ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegenden Umstand handelt.
4.2 Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne mit der Feststellung teilweise gutzuheissen, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2003 bis mindestens zum 30. September 2004 eine halbe Rente zusteht, und die Akten sind an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie gegebenenfalls unter Beachtung der Revisionsbestimmungen prüfe, ob ein Rentenanspruch über diesen Zeitpunkt hinaus weiterhin ausgewiesen ist.
4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons, IV-Stelle, vom 18. Juli 2005 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass P.___ ab 1. Mai 2003 bis mindestens 30. September 2004 eine halbe Invalidenrente zusteht, und die Akten werden an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und über den Rentenanspruch ab 1. Oktober 2004 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).